Bei Gerüchten, Anzeichen oder Klagen

Gerüchte, Anzeichen oder Klagen ernst nehmen
HR-Dienste, Vorgesetzte, Vertrauenspersonen: Bei Gerüchten, Anzeichen oder Klagen so schnell wie möglich und im
Rahmen der vorgegebenen Kompetenzen handeln
Möglichst rasch mit der potenziell betroffenen Person ein Gespräch führen
HR-Dienste, Vorgesetzte, Vertrauenspersonen, Vertrauensstelle, Sozialberatung, Schlichtungskommission, externe
Anlaufstellen: Betroffene Person beraten und unterstützen
Beurteilung:
Es liegt eindeutig ein Fall von
sexueller Belästigung vor
HR-Dienste, Vorgesetzte: Die
belästigende Person
auffordern, ihr Verhalten zu
ändern
HR-Dienste, Vorgesetzte,
Vertrauenspersonen,
Vertrauensstelle,
Sozialberatung,
Schlichtungskommission,
externe Anlaufstellen:
Beratung und Mediation
Geeignete Massnahmen
ergreifen und die involvierten
Personen informieren*
Beurteilung:
Die Situation ist nicht klar
Die betroffene Person erklärt,
dass es sich nicht um einen
Fall von sexueller Belästigung
handelt
HR-Dienste:
Intern eine geeignete
Untersuchung durchführen
Es liegt kein Fall von sexueller
Belästigung vor
Es liegt ein Fall von sexueller
Belästigung vor
Schlichtungskommission:
Schlichtungsverfahren
Einreichen einer internen
Klage bei der
zuständigen Direktion
Verfügung der Direktion
Einreichen einer Beschwerde
gegen die Verfügung der
Direktion beim
Generalsekretariat des EDA
(dreissig Tage nach Eröffnung
der Verfügung)
Extern – Gerichtsverfahren (straf- oder verwaltungsrechtlich)
*Es ist ratsam, den Kreis der Personen, die informiert werden sollen, zu definieren und den Inhalt der Information im Hinblick auf
ihre Rollen anzupassen.