Gerüchte, Anzeichen oder Klagen ernst nehmen HR-Dienste, Vorgesetzte, Vertrauenspersonen: Bei Gerüchten, Anzeichen oder Klagen so schnell wie möglich und im Rahmen der vorgegebenen Kompetenzen handeln Möglichst rasch mit der potenziell betroffenen Person ein Gespräch führen HR-Dienste, Vorgesetzte, Vertrauenspersonen, Vertrauensstelle, Sozialberatung, Schlichtungskommission, externe Anlaufstellen: Betroffene Person beraten und unterstützen Beurteilung: Es liegt eindeutig ein Fall von sexueller Belästigung vor HR-Dienste, Vorgesetzte: Die belästigende Person auffordern, ihr Verhalten zu ändern HR-Dienste, Vorgesetzte, Vertrauenspersonen, Vertrauensstelle, Sozialberatung, Schlichtungskommission, externe Anlaufstellen: Beratung und Mediation Geeignete Massnahmen ergreifen und die involvierten Personen informieren* Beurteilung: Die Situation ist nicht klar Die betroffene Person erklärt, dass es sich nicht um einen Fall von sexueller Belästigung handelt HR-Dienste: Intern eine geeignete Untersuchung durchführen Es liegt kein Fall von sexueller Belästigung vor Es liegt ein Fall von sexueller Belästigung vor Schlichtungskommission: Schlichtungsverfahren Einreichen einer internen Klage bei der zuständigen Direktion Verfügung der Direktion Einreichen einer Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion beim Generalsekretariat des EDA (dreissig Tage nach Eröffnung der Verfügung) Extern – Gerichtsverfahren (straf- oder verwaltungsrechtlich) *Es ist ratsam, den Kreis der Personen, die informiert werden sollen, zu definieren und den Inhalt der Information im Hinblick auf ihre Rollen anzupassen.
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