Vorgehen bei sexueller Belästigung Phase Was passiert? Weiteres Vorgehen / Tipps Phase 1 Belästigung Belästigte Person fühlt sich diskriminiert. • Klar markieren, dass Belästigung aufhören muss. • Rasch handeln! Belästigte Person ist verunsichert. • Schuld nicht bei sich selber suchen. • Mit Kollegen/Kolleginnen reden. • Beratung aufsuchen. Belästigte Person hilft sich selbst. • Sofort und bestimmt reagieren. • Klare Grenzen setzen (evtl. schriftlich). Phase 2 Reaktion Reagieren ist manchmal Belästigte Person wendet schwierig. Es gilt jedoch zu sich an vorgesetzte Person. bedenken, dass keine Reaktion, d.h. Schweigen oder Passivität, von der belästigenden Person als Einverständnis mit ihrem Verhalten interpretiert werden kann. Belästigte Person sucht Beratung auf. Phase 3 Beratung Unterstützung der belästigten Person: • Anhörung • Fragen klären • Weitere Schritte aufzeigen Phase 4 Entscheid Belästigte Person entscheidet, ob etwas unternommen wird. Vorgesetzte sind verpflichtet für ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld zu sorgen. Darum beachten: In schweren Fällen muss die vorgesetzte Person rasch und in Absprache mit der Personalberatung handeln (im Gegensatz zu Vertrauenspersonen). Vertrauenspersonen (siehe Anlaufstellen) sind speziell geschult. Sie hören zu und zeigen mögliche Schritte auf. Die Vertrauenspersonen behandeln jede Anfrage vertraulich. Sie müssen nicht handeln (im Unterschied zu Vorgesetzten). Ja: Verfahren wird eingeleitet. Anonymität der belästigten Person wird aufgegeben. Nein: Keine weiteren Schritte. Anonymität der belästigten Person bleibt gewahrt. Beratungsstellen berichten jährlich in anonymisierter Form über Vorfälle, sind in gegenseitigem Kontakt und können von sich aus generelle Massnahmen einleiten, z.B. Kampagnen, Informationen von Personengruppen. Seite 1 von 2 Vorgehen bei sexueller Belästigung Phase 5 Verfahren Anonymität muss aufgegeben werden. Die Personalabteilung wird eingeschaltet: Klärung des Vorfalls Belästiger/Belästigerin wird mit Vorwurf konfrontiert. Was ist passiert? Wer ist involviert? Gibt es Zeugen? Die Personalabteilung sucht – wenn immer möglich – rasch und informell nach einer Lösung des Vorfalls. Sie trifft je nach Schwere des Falls die nötigen Sanktionen (vom Verweis bis zur Entlassung). Belästigte Person und Belästiger/Belästigerin können sich in Gesprächen durch eine Person ihres Vertrauens begleiten lassen. Personen, die sich wegen sexueller Belästigung beschweren, sowie Zeugen sind gegen Kündigung geschützt. Seite 2 von 2
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