anklicken

Ausgabe August 2015
Sehr geehrte Abonnentin, sehr geehrter Abonnent,
Sie erhalten den GVV-Kommunal-Newsletter August 2015 mit aktuellen Informationen.
Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume - keine „Vollkaskomentalität“
Mit Urteil vom 06.03.2014 (Az.: III ZR 352/13) hat der BGH entschieden, dass
seitens der Städte und Gemeinden für Schäden durch herabfallende Äste vitaler
Straßenbäume keine Haftung besteht. Die von gesunden Straßenbäumen ausgehenden Gefahren fallen unter das allgemeine Lebensrisiko. Mit der Entscheidung hat der
BGH Augenmaß bewiesen und zudem eine drohende erhebliche Kostenbelastung von
den Städten und Gemeinden abgewendet.
Bei dem vom BGH entschiedenen Fall war das geparkte Fahrzeug eines Bürgers durch den
herabfallenden Ast einer gesunden Pappel beschädigt worden. Der BGH hat nunmehr in
seinem Urteil die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht der Städte und Gemeinden
aufgezeigt.
Reichweite der Verkehrssicherungspflicht
Grundsätzlich besteht für die von Straßenbäumen drohende Gefahr zwar eine Verkehrssicherungspflicht. Die Kontrollpflichten beschränken sich allerdings - wie bislang von den
Städten und Gemeinden praktiziert - auf Anzeichen von Krankheit oder Beschädigungen
wie z. B. dürre Äste, trockenes Laub und Frostschäden. Je nach Vorliegen besonderer
Umstände sind darüber hinaus besondere Untersuchungen geboten - z. B. aufgrund des
Alters eines Baumes, seines Erhaltungszustandes, seinem statischen Aufbau oder auch der
Eigenart seiner Stellung.
Die Pappel als „besonderer Umstand“?
Einige Baumarten - darunter auch die Pappel - sind für Astabbruch anfälliger als andere
Arten. Der BGH führte in seinem Urteil aus, dass dies als „naturgegebenes“ Lebensrisiko
hingenommen werden muss. Einen besonderen Umstand und damit erhöhte Sorgfaltsanforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sah der BGH darin nicht begründet. Dies
gilt auch für Pappeln auf Parkplätzen und nicht nur für Straßenbäume. Speziell zur
Verkehrssicherungspflicht bei Pappeln auf Parkplätzen gab es zuvor nämlich unterschiedliche Rechtsauffassungen verschiedener Oberlandesgerichte. Im Jahr 2010 hatte das OLG
Karlsruhe bereits die gleiche Rechtsauffassung vertreten wie jetzt der BGH (OLG Karlsruhe,
VersR 2011, 925), während das OLG Saarbrücken wie vorliegend das OLG Thüringen im
Berufungsverfahren Pappeln generell als für Parkplätze ungeeignete Bäume eingeordnet
und deren generelle Fällung auf Parkplätzen gefordert hat oder alternativ die Sperrung
vorhandener Parkplätze mit Pappelbestand (OLG Saarbrücken, VersR 2011, 926).
Allgemeines Lebensrisiko - keine Vollkaskomentalität
Liegen keine besonderen Umstände vor, sind eine besondere Untersuchung oder das
Ergreifen von präventiven Maßnahmen - etwa die prophylaktische Fällung eines Baumes nicht erforderlich. Laut BGH hat ein Verkehrsteilnehmer keinen Anspruch auf absolute
Sicherheit. Ein gewisses allgemeines Lebensrisiko ist hinzunehmen. Das Urteil spricht sich
erfreulich klar gegen die zunehmende gedankliche „Vollkaskomentalität“ aus, wonach die
Städte und Gemeinden im Zweifelsfall für alle Risiken und Gefahren des Alltags eine Lösung
bieten müssen.
Praxistipp
Ungeachtet der erfreulichen Entscheidung des BGH sollten Kommunen sich aber nach
heutigem Erkenntnisstand bei Neuanpflanzungen im öffentlichen Straßenraum an der
jeweils aktuellen Straßenbaumliste des Arbeitskreises Stadtbäume der GALK (Gartenamtsleiterkonferenz beim Deutschen Städtetag) orientieren. Ungeeignet für den öffentlichen
Straßenraum aufgrund erhöhten natürlichen Astbruchs sind danach beispielsweise der
Silberahorn, der Götterbaum und die Silberweide (GALK-Straßenbaumliste, aktueller Stand
März 2012).
Der GVV-Kommunal-Newsletter ist ein kostenloser Service von:
GVV-Kommunalversicherung VVaG | Aachener Straße 952-958 | 50933 Köln
Tel: 0221 4893-0 | Fax: 0221 4893-777 | Internet: www.gvv.de | E-Mail: [email protected]
Sitz der Gesellschaft: Köln | Amtsgericht Köln, HRB 793 | UStID: DE 123489111
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Bürgermeister Dr. Uwe Friedl
Vorstand:
Verbandsdirektor Wolfgang Schwade (Vorsitzender), Verbandsdirektor Horst F. Richartz,
Verbandsdirekter Heribert Rohr, Verbandsdirektor Thomas Uylen,
Bürgermeister a. D. Dr. Eberhard Fennel, Landrat a. D. Bertram Fleck,
Landrätin Daniela Schlegel-Friedrich, Hauptgeschäftsführer Dr. Bernd Jürgen Schneider
Haftungshinweis:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links.
Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Um sich vom GVV-Kommunal-Newsletter abzumelden, senden Sie bitte eine E-Mail an [email protected]