Ausgabe August 2015 Sehr geehrte Abonnentin, sehr geehrter Abonnent, Sie erhalten den GVV-Kommunal-Newsletter August 2015 mit aktuellen Informationen. Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume - keine „Vollkaskomentalität“ Mit Urteil vom 06.03.2014 (Az.: III ZR 352/13) hat der BGH entschieden, dass seitens der Städte und Gemeinden für Schäden durch herabfallende Äste vitaler Straßenbäume keine Haftung besteht. Die von gesunden Straßenbäumen ausgehenden Gefahren fallen unter das allgemeine Lebensrisiko. Mit der Entscheidung hat der BGH Augenmaß bewiesen und zudem eine drohende erhebliche Kostenbelastung von den Städten und Gemeinden abgewendet. Bei dem vom BGH entschiedenen Fall war das geparkte Fahrzeug eines Bürgers durch den herabfallenden Ast einer gesunden Pappel beschädigt worden. Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht der Städte und Gemeinden aufgezeigt. Reichweite der Verkehrssicherungspflicht Grundsätzlich besteht für die von Straßenbäumen drohende Gefahr zwar eine Verkehrssicherungspflicht. Die Kontrollpflichten beschränken sich allerdings - wie bislang von den Städten und Gemeinden praktiziert - auf Anzeichen von Krankheit oder Beschädigungen wie z. B. dürre Äste, trockenes Laub und Frostschäden. Je nach Vorliegen besonderer Umstände sind darüber hinaus besondere Untersuchungen geboten - z. B. aufgrund des Alters eines Baumes, seines Erhaltungszustandes, seinem statischen Aufbau oder auch der Eigenart seiner Stellung. Die Pappel als „besonderer Umstand“? Einige Baumarten - darunter auch die Pappel - sind für Astabbruch anfälliger als andere Arten. Der BGH führte in seinem Urteil aus, dass dies als „naturgegebenes“ Lebensrisiko hingenommen werden muss. Einen besonderen Umstand und damit erhöhte Sorgfaltsanforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sah der BGH darin nicht begründet. Dies gilt auch für Pappeln auf Parkplätzen und nicht nur für Straßenbäume. Speziell zur Verkehrssicherungspflicht bei Pappeln auf Parkplätzen gab es zuvor nämlich unterschiedliche Rechtsauffassungen verschiedener Oberlandesgerichte. Im Jahr 2010 hatte das OLG Karlsruhe bereits die gleiche Rechtsauffassung vertreten wie jetzt der BGH (OLG Karlsruhe, VersR 2011, 925), während das OLG Saarbrücken wie vorliegend das OLG Thüringen im Berufungsverfahren Pappeln generell als für Parkplätze ungeeignete Bäume eingeordnet und deren generelle Fällung auf Parkplätzen gefordert hat oder alternativ die Sperrung vorhandener Parkplätze mit Pappelbestand (OLG Saarbrücken, VersR 2011, 926). Allgemeines Lebensrisiko - keine Vollkaskomentalität Liegen keine besonderen Umstände vor, sind eine besondere Untersuchung oder das Ergreifen von präventiven Maßnahmen - etwa die prophylaktische Fällung eines Baumes nicht erforderlich. Laut BGH hat ein Verkehrsteilnehmer keinen Anspruch auf absolute Sicherheit. Ein gewisses allgemeines Lebensrisiko ist hinzunehmen. Das Urteil spricht sich erfreulich klar gegen die zunehmende gedankliche „Vollkaskomentalität“ aus, wonach die Städte und Gemeinden im Zweifelsfall für alle Risiken und Gefahren des Alltags eine Lösung bieten müssen. Praxistipp Ungeachtet der erfreulichen Entscheidung des BGH sollten Kommunen sich aber nach heutigem Erkenntnisstand bei Neuanpflanzungen im öffentlichen Straßenraum an der jeweils aktuellen Straßenbaumliste des Arbeitskreises Stadtbäume der GALK (Gartenamtsleiterkonferenz beim Deutschen Städtetag) orientieren. Ungeeignet für den öffentlichen Straßenraum aufgrund erhöhten natürlichen Astbruchs sind danach beispielsweise der Silberahorn, der Götterbaum und die Silberweide (GALK-Straßenbaumliste, aktueller Stand März 2012). Der GVV-Kommunal-Newsletter ist ein kostenloser Service von: GVV-Kommunalversicherung VVaG | Aachener Straße 952-958 | 50933 Köln Tel: 0221 4893-0 | Fax: 0221 4893-777 | Internet: www.gvv.de | E-Mail: [email protected] Sitz der Gesellschaft: Köln | Amtsgericht Köln, HRB 793 | UStID: DE 123489111 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Bürgermeister Dr. Uwe Friedl Vorstand: Verbandsdirektor Wolfgang Schwade (Vorsitzender), Verbandsdirektor Horst F. Richartz, Verbandsdirekter Heribert Rohr, Verbandsdirektor Thomas Uylen, Bürgermeister a. D. Dr. Eberhard Fennel, Landrat a. D. Bertram Fleck, Landrätin Daniela Schlegel-Friedrich, Hauptgeschäftsführer Dr. Bernd Jürgen Schneider Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Um sich vom GVV-Kommunal-Newsletter abzumelden, senden Sie bitte eine E-Mail an [email protected]
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