Aktuelle Verjährungsprobleme im Bank

Aktuelle Verjährungsprobleme im Bankund Kapitalmarktrecht
Bankrechtliches Praktikerseminar, 18. Juni 2015
Dr. Rafael Harnos
Gliederung
1. Zumutbarkeit und Verjährungsbeginn
• Rückforderung der Bearbeitungsentgelte
• Abwicklung eines Darlehensvertrags im Drei-Personen-Verhältnis
2. Kenntnisabhängige Verjährung im Anlegerschutzrecht
• Kenntnis der Rückvergütungshöhe
• Unterlassene Lektüre wesentlicher Dokumente
3. Kenntnisunabhängige Verjährung nach § 37a WpHG a.F.
• Bedeutung und Anwendungsbereich des § 37 WpHG a.F.
• Darlegungs- und Beweislast
4. Verjährungshemmung
• Mehrere Prospekt- oder Beratungsfehler
• Hemmung durch Mahn- und Güteantrag
Dr. Rafael Harnos
Verjährungsbeginn – Bearbeitungsentgelte
• Frühere Rechtsprechung: Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe
können in AGB vereinbart werden
• Neue Rechtsprechung:
• Entgeltklauseln sind nicht kontrollfest iSd § 307 III 1 BGB
• Sie weichen vom gesetzlichen Leitbild ab und benachteiligen
deshalb den Darlehensnehmer unangemessen, §307 I, II Nr. 1 BGB
• Folge: Rückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 812 I 1
Var. 1 BGB (Leistungskondiktion)
Dr. Rafael Harnos
Verjährungsbeginn – Allgemeines
• Verjährungsfrist: Drei Jahre nach § 195 BGB
• Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 I BGB:
• Nr. 1: Zeitpunkt der Anspruchsentstehung
• Nr. 2: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von
der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden
Umständen
• Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem
Nr. 1 und Nr. 2 erfüllt sind
Dr. Rafael Harnos
Bearbeitungsentgelte – § 199 I Nr. 1 BGB
Fall 1: Bearbeitungsentgelt wird mitfinanziert (Darlehensnennbetrag)
• Bank zahlt eine Summe aus, die um das Entgelt verringert ist
• Kunde leistet das Entgelt mit Auszahlung der Darlehensvaluta
• Folge: Mit Auszahlung der Darlehensvaluta entsteht der Anspruch
des Kunden auf Rückzahlung des Entgelts
Fall 2: Bearbeitungsentgelt wird in den Gesamtbetrag eingerechnet
(Bruttodarlehensbetrag)
• Bank zahlt die gesamte Darlehenssumme aus
• Kunde leistet einen Teil des Entgelts in jeder Rate
• Folge: Mit Zahlung der einzelnen Raten entstehen Ansprüche des
Kunden auf anteilige Rückzahlung des Entgelts
Dr. Rafael Harnos
Kenntnis der Umstände und Unzumutbarkeit
• Ausgangspunkt: § 199 I Nr. 2 BGB setzt nur Kenntnis oder
Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Umstände voraus
• Was ist ein „anspruchsbegründender Umstand“?
• Es geht um den Lebenssachverhalt (verkürzt: Tatsachenkenntnis)
• Nicht: Kenntnis des Anspruchs selbst
• Ob der Gläubiger richtige rechtliche Schlüsse aus den Tatsachen
gezogen hat, ist grundsätzlich unerheblich
• Folgen für Bearbeitungsentgelte:
• Verjährung beginnt früh zu laufen
• Ansprüche sind verjährt, bevor der Darlehensnehmer den Anspruch
erkennen kann → Rechtsprechungsänderung
Dr. Rafael Harnos
Kenntnis der Umstände und Unzumutbarkeit
• Ausnahme: Klageerhebung ist für den Gläubiger unzumutbar
• Fälle für Unzumutbarkeit (BGH NJW 2014, 3713 Rn. 35 ff., 48 ff.; BGH
BKR 2015, 26 Rn. 33 ff., 45 ff.):
• Entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung
• Unklare Rechtslage
• Probleme:
• Schuldner können sich auf BGH-Rechtsprechung nicht verlassen
• Ungleichgewicht zwischen Rechtsirrtum des Schuldners und
Rechtsirrtum des Gläubigers
• Unsicherheit → wann ist die Rechtslage unklar?
• Fazit: BGH dehnt das Zumutbarkeitskriterium zu stark aus
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Verjährung in Drei-Personen-Verhältnissen
2000/01: Verstoß gegen RBerG
Vollmacht
Anleger
Treuhänder
Mitte 2010: Urteil
1991:
Investition
2008: Klage
Kreditvertrag
Anweisung
Auszahlung
Fonds
Bank
Dezember 2010:
Nichtleistungskondiktion
2004: Klage
A2
Dr. Rafael Harnos
Verjährung in Drei-Personen-Verhältnissen
• Wann begann die Verjährung zu laufen?
• Fonds: 1.1.2005, nachdem A2 die Bank in Anspruch genommen hat
• Argument: 2004 wusste die Bank, dass die Vollmachten unwirksam
sind, also hatte sie die nötige Kenntnis
• BGH BKR 2015, 150:
• Bank muss nicht wegen eines Anlegers alle ähnlichen Verträge auf
ihre Wirksamkeit überprüfen
• Außerdem: Zumutbarkeitskriterium wirkt sich in einem DreiPersonen-Verhältnis aus
• Bank führt zwei Prozesse und kann nur einen gewinnen
• Folge: Verjährung beginnt am 1.1.2011 zu laufen
Dr. Rafael Harnos
Kenntnis der Rückvergütungshöhe
• Sachverhalt: Anleger weiß von der Rückvergütung, kennt aber die Höhe
nicht
• BGH differenziert:
• Hat die Bank die Höhe gar nicht angegeben und weiß der Anleger
von der Rückvergütung, beginnt die Verjährung zu laufen.
• Hat die Bank die Höhe fehlerhaft angegeben, beginnt die Verjährung
nicht zu laufen.
• Beispiel 1 (BGHZ 196, 233 = NJW 2013, 1801 Rn. 33):
• „Dass da ein Agio von 5 % berechnet wurde, das war mir damals
bekannt gewesen. Dass die C-Bank an diesem Agio beteiligt würde,
das war mir damals auch bekannt.“
• „Ich dachte damals, dass die Bank … vielleicht 2–3 % von den 5 %
Agio bekommt.“
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Verhandlungen über das Agio
• Ausgangspunkt: Verhandlungen zwischen Anleger und Berater über die
Höhe des Agio
• Folgerung: Berater bekommt das Agio, weil er ansonsten nicht über die
Höhe verhandeln dürfte
• Also: Anleger muss Kenntnis von der Rückvergütung haben
• Dafür: OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.12.2010 – 6 U 30/10, Rz. 34
• Dagegen: OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2014 – 16 U 227/13, Rz. 63;
OLG Frankfurt, Urt. v. 16.3.2015 – 23 U 112/14, Rz. 43
• Zurückhaltend: BGH, Urt. v. 23.9.2014 – XI ZR 215/13, Rz. 36
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Beispiel 2: BGH, Urt. v. 23.9.2014 – XI ZR 215/13
Anleger
Berater
100.000 Euro +
3% Agio
1,5% zurück
Berater erhält
8,25% der
Beteiligung
Vermittlungs-AG
erhält 8,9% der
Beteiligung +
Agio iHv 3%
Vermittlungs-AG
Fonds-KG
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Unterlassene Prospektlektüre
• Ausgangspunkt:
• Mündliche Beratung ist fehlerhaft
• Hätte der Anleger den Prospekt gelesen, hätte er die wirkliche Lage
erkannt
• Argumentation der Berater: Unterlassene Lektüre führt zur Verletzung
der Obliegenheiten durch den Anleger; § 199 I Nr. 2 BGB ist erfüllt
• Argumentation des BGH (BGHZ 186, 152 = NJW 2010, 3292 Rz. 29 ff.):
• Zwischen Anleger und Berater entsteht ein Vertrauensverhältnis
• Anleger darf sich auf die Aussagen des Beraters verlassen und muss
ihn nicht kontrollieren
• Also: § 199 I Nr. 2 BGB ist nicht erfüllt
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Wirtschaftsprüfertestat
• Ausgangspunkt:
• Prospekt enthält Aussagen über Gewinnprognosen einer AG
• Geplante Ausschüttungen sind rechtlich unzulässig
• Wirtschaftsprüfer testiert trotzdem die Gewinnprognosen
• Anleger überprüfe das Testat nicht selbständig
• BGH NJW 2014, 2345 Rz. 25 f.:
• Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen Verletzung eines Vertrags mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter
• Unterlassene Kontrolle des Testats führt nicht zum Verjährungsbeginn
• Grund: Anleger vertraut dem Wirtschaftsprüfer
• Zumutbarkeitsgedanke
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Beitrittserklärung und Beipackzettel
• Ausgangspunkt:
• Mündliche Beratung ist fehlerhaft
• Hätte der Anleger die Beitrittserklärung oder den Beipackzettel
gelesen, hätte er die wirkliche Lage erkannt
• OLG Frankfurt BKR 2015, 169 ff. zur Beitrittserklärung:
• Beitrittserklärung ist wichtiger als Prospekt → unmittelbare Quelle
von Rechten und Pflichten
• Unterlassene Lektüre führt zu einer groben Verletzung von
Prüfungsobliegenheiten
• Revision anhängig unter Az. XI ZR 470/14
• Dasselbe sollte für Beipackzettel gelten (Lange, NZG 2011, 94, 95 f.)
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Verjährungsbeginn – § 37a WpHG a.F.
• § 37a WpHG a.F. gilt seit dem 5. August 2009 nicht
• Aber: Vorschrift ist auf Ansprüche anwendbar, die davor entstanden sind
(§ 43 WpHG)
• Regelungsgehalt:
• Kenntnisunabhängige Verjährung
• Drei Jahre ab Anspruchsentstehung (also: nicht ab dem Ende des
Jahres!)
• Wann entsteht ein Schadensersatzanspruch?
• Grundsatz: Wenn sich der Schaden tatsächlich realisiert hat
(Wertminderung)
• Ausnahme bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten:
Erwerb des Finanzprodukts
• Aktuell: BGH, Urt. v. 24.3.2015 – XI ZR 278/14
Dr. Rafael Harnos
Verjährungsbeginn – § 37a WpHG a.F.
• Einschränkung des § 37a WpHG a.F.: Vorsätzliche Pflichtverletzungen
fallen nicht in den Anwendungsbereich
• Methodischer Weg → teleologische Reduktion:
• Ausnahme ergibt sich nicht aus dem Wortlaut
• Aber: Gesetzgeber wollte nicht, dass die Sonderverjährung auch bei
Vorsatz gilt (RegBegr. BT-Drucks. 13/8933, S. 59, 97)
• Grund: Betrügerische Handlungen sollen nicht belohnt werden
• Problem: Darlegungs- und Beweislast → keine ausdrückliche Regelung
zum Vorsatz im Gesetz
• Ausgangspunkt: Rosenberg‘sche
Einschränkung günstig?
Formel
Dr. Rafael Harnos
→
für
wen
ist
die
Verjährungsbeginn – § 37a WpHG a.F.
• Fragestellung: Wie ist § 37a WpHG a.F. nach der teleologischen
Reduktion zu lesen?
Variante 1: „Der Anspruch des Kunden (…) verjährt in drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, es sei denn, die
Pflichtverletzung ist vorsätzlich erfolgt.“
Variante 2: „Der Anspruch des Kunden (…) wegen fahrlässiger
Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fahrlässig fehlerhafter
Beratung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Anspruch entstanden ist.“
Dr. Rafael Harnos
Verjährungsbeginn – § 37a WpHG a.F.
• BGH NJW 2009, 2298 Rn. 16 ff. (XI. ZS):
• Wertung des § 280 I 2 BGB auf Verjährungsebene
• Vorsatz als innere Tatsache aus der Sphäre des Beraters
• Bestätigt in BGH ZIP 2015, 225 Rn. 43 (III. ZS); BGH ZIP 2015, 229
Rn. 3 (III. ZS); BGH, Urt. v. 24.3.2015 – XI ZR 278/14 Rn. 17
• OLG-Rechtsprechung:
• Darlegungs- und Beweislast des Beraters nur bei schweren
Pflichtverletzungen
• Bei einfachen Pflichtverletzungen: Anleger muss Indizien für den
Vorsatz des Beraters vortragen
• Argument 1: Fehlender Vorsatz ist eine negative Tatsache
• Argument 2: Man darf einer seriösen Bank keinen vorsätzlichen
Vertragsbruch unterstellen
Dr. Rafael Harnos
Verjährungsbeginn – § 37a WpHG a.F.
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OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.3.2013 – 16 U 116/12, Rn. 9
OLG Frankfurt BKR 2013, 126, 127
OLG Frankfurt NZG 2013, 1111, 1112
OLG Frankfurt BKR 2014, 515, 518
OLG Frankfurt, Urt. v. 23.6.2014 – 23 U 131/13, Rn. 24 ff.
OLG Frankfurt BKR 2015, 38, 40
OLG Hamm, Urt. v. 17.6.2013 – 31 U 49/13, Rn. 36
OLG München BKR 2013, 262, 264
OLG München BKR 2015, 84, 85
OLG Stuttgart NJW 2013, 320 f.
Wie BGH:
• OLG Celle, Urt. v. 20.11.2013 – 3 U 75/13, Rn. 38 f.
• OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.1.2013 – 3 U 187/12, Rn. 27 ff.
• OLG Schleswig ZIP 2013, 2147, 2151
Dr. Rafael Harnos
Verjährungsbeginn – § 37a WpHG a.F.
• Lösung:
• Anforderungen an den
überspannt werden
substantiierten
Vortrag
dürfen
nicht
• Bestreiten einer Pflichtverletzung = Bestreiten des Vorsatzes (OLG
München BKR 2013, 262, 264; WM 2014, 1916, 1917 und 1918)
• Wieso ist der Berater zu einer konkreten Rechtsauffassung gelangt?
Interne Vorgänge in der Rechtsabteilung?
• Überlegungen zum Risikoprofil des Anlegers?
• Überlegungen zu den Risiken der Anlage?
• Überlegungen zu den Anlagezielen?
Dr. Rafael Harnos
Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen
• Ausgangspunkt: § 204 I Nr. 1, 3, 4 → Hemmung durch Klage,
Mahnbescheid und Güteantrag
• Verfahrensrecht: § 253 II ZPO, §§ 688 ff. ZPO, Verfahrensordnungen
der Gütestellen
• Aktualität:
• Ablauf der absoluten Verjährungsfrist Ende 2011 (§ 199 III BGB)
• Anlagen aus den 1990er Jahren betroffen
• Hemmungsmaßnahmen vom Dezember 2011 kommen vermehrt vor
OLGs und BGH
• Problem: Umfang der Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen
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Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen
• Sachverhalt:
• Berater empfiehlt 1998 eine hochspekulative Anlage und klärt nicht
über die Rückvergütung auf
• Dezember 2011: Klage des Anlegers wegen nicht anlegergerechten
Beratung → „ich bin konservativ“
• 2012: Gericht lässt durchblicken, dass der Anleger doch nicht
konservativ war und eine spekulative Anlage gepasst hat
• 2012: Anleger beruft sich auf verschwiegene Rückvergütung
• Frage: Reichweite der Hemmung?
• Nur (vermeintlicher) Anspruch wegen nicht anlegergerechten
Beratung?
• Oder auch Anspruch wegen verschwiegener Rückvergütung?
Dr. Rafael Harnos
Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen
• OLG-Rechtsprechung:
• Jede Pflichtverletzung begründet einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch
• Verjährung beginnt für jeden materiell-rechtlichen Anspruch (also für
jede Pflichtverletzung) gesondert zu laufen
• Also: Hemmung bezieht sich auf den materiell-rechtlichen Anspruch
• Folge: Einzelne Pflichtverletzungen müssen genannt werden
• BGH (NJW 2015, 236 Rn. 145 f.; BKR 2015, 216 Rn. 1):
• Hemmung bezieht sich auf den prozessualen Anspruch, also auf den
gesamten Streitgegenstand
• Prospekt und Beratung sind einheitliche Lebenssachverhalte
• Folge: Hemmung umfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche,
auch wenn nur eine Pflichtverletzung gerügt wird
Dr. Rafael Harnos
Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen
• Bewertung im Schrifttum: BGH sei zu anlegerfreundlich → stimmt es
wirklich?
• BGH ist konsequent → § 204 I BGB bezieht sich auf den prozessualen
Anspruch
• Zusammenspiel mit der Rechtskraft:
• Wird die Klage wegen eines Fehlers rechtskräftig abgewiesen,
erstreckt sich die Rechtskraft auf andere Fehler
• BGHZ 198, 294 = NJW 2014, 314; OLG München WM 2014, 743
• Präklusionsvorschriften in §§ 296, 296a, 530, 531 ZPO
Dr. Rafael Harnos
Individualisierung bei § 204 I Nr. 3, 4 BGB
• Inhalt der Anträge bei Prospekthaftung (BGH NJW 2015, 236 Rz. 146):
• Einzelheiten zum Investitionsobjekt (Bezeichnung des Finanzprodukts + Zeitpunkt der Investition)
• Bezeichnung des angeblich fehlerhaften Prospekts
• Inhalt der Anträge bei Beraterhaftung:
• Einzelheiten zum Investitionsobjekt
• Einzelheiten zum Beratungsgespräch, z.B.:
− Zeitraum des Beratungsgesprächs; konkretes Datum nicht nötig
− Ort des Beratungsgesprächs, z.B. bei einer Bank mit mehreren
Filialen
− Nicht nötig: Person des Beraters
• Individualisierung im außergerichtlichen Schreiben möglich
Dr. Rafael Harnos
Missbrauch des Mahnverfahrens
• Ausgangspunkt: In der Regel will der Anleger die Rückabwicklung der
Investition („großer“ Schadensersatz“)
• Also: Er muss das Finanzprodukt an den Gegner übertragen (Grundsatz
der Vorteilsausgleichung)
• Problem:
• Nach § 688 II Nr. 2 ZPO ist das Mahnverfahren unzulässig, weil der
Anleger eine Gegenleistung schuldet
• Nach § 690 I Nr. 4 ZPO muss der Anleger erklären, dass ein Fall des
§ 688 II Nr. 2 ZPO nicht vorliegt
• Lösung:
• Auch unzulässige Mahnanträge hemmen die Verjährung
• Aber: Bei bewusst wahrheitswidriger Erklärung nach § 690 I Nr. 4
ZPO → Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB
Dr. Rafael Harnos
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Dr. Rafael Harnos