Aktuelle Verjährungsprobleme im Bankund Kapitalmarktrecht Bankrechtliches Praktikerseminar, 18. Juni 2015 Dr. Rafael Harnos Gliederung 1. Zumutbarkeit und Verjährungsbeginn • Rückforderung der Bearbeitungsentgelte • Abwicklung eines Darlehensvertrags im Drei-Personen-Verhältnis 2. Kenntnisabhängige Verjährung im Anlegerschutzrecht • Kenntnis der Rückvergütungshöhe • Unterlassene Lektüre wesentlicher Dokumente 3. Kenntnisunabhängige Verjährung nach § 37a WpHG a.F. • Bedeutung und Anwendungsbereich des § 37 WpHG a.F. • Darlegungs- und Beweislast 4. Verjährungshemmung • Mehrere Prospekt- oder Beratungsfehler • Hemmung durch Mahn- und Güteantrag Dr. Rafael Harnos Verjährungsbeginn – Bearbeitungsentgelte • Frühere Rechtsprechung: Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe können in AGB vereinbart werden • Neue Rechtsprechung: • Entgeltklauseln sind nicht kontrollfest iSd § 307 III 1 BGB • Sie weichen vom gesetzlichen Leitbild ab und benachteiligen deshalb den Darlehensnehmer unangemessen, §307 I, II Nr. 1 BGB • Folge: Rückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 812 I 1 Var. 1 BGB (Leistungskondiktion) Dr. Rafael Harnos Verjährungsbeginn – Allgemeines • Verjährungsfrist: Drei Jahre nach § 195 BGB • Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 I BGB: • Nr. 1: Zeitpunkt der Anspruchsentstehung • Nr. 2: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Umständen • Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem Nr. 1 und Nr. 2 erfüllt sind Dr. Rafael Harnos Bearbeitungsentgelte – § 199 I Nr. 1 BGB Fall 1: Bearbeitungsentgelt wird mitfinanziert (Darlehensnennbetrag) • Bank zahlt eine Summe aus, die um das Entgelt verringert ist • Kunde leistet das Entgelt mit Auszahlung der Darlehensvaluta • Folge: Mit Auszahlung der Darlehensvaluta entsteht der Anspruch des Kunden auf Rückzahlung des Entgelts Fall 2: Bearbeitungsentgelt wird in den Gesamtbetrag eingerechnet (Bruttodarlehensbetrag) • Bank zahlt die gesamte Darlehenssumme aus • Kunde leistet einen Teil des Entgelts in jeder Rate • Folge: Mit Zahlung der einzelnen Raten entstehen Ansprüche des Kunden auf anteilige Rückzahlung des Entgelts Dr. Rafael Harnos Kenntnis der Umstände und Unzumutbarkeit • Ausgangspunkt: § 199 I Nr. 2 BGB setzt nur Kenntnis oder Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Umstände voraus • Was ist ein „anspruchsbegründender Umstand“? • Es geht um den Lebenssachverhalt (verkürzt: Tatsachenkenntnis) • Nicht: Kenntnis des Anspruchs selbst • Ob der Gläubiger richtige rechtliche Schlüsse aus den Tatsachen gezogen hat, ist grundsätzlich unerheblich • Folgen für Bearbeitungsentgelte: • Verjährung beginnt früh zu laufen • Ansprüche sind verjährt, bevor der Darlehensnehmer den Anspruch erkennen kann → Rechtsprechungsänderung Dr. Rafael Harnos Kenntnis der Umstände und Unzumutbarkeit • Ausnahme: Klageerhebung ist für den Gläubiger unzumutbar • Fälle für Unzumutbarkeit (BGH NJW 2014, 3713 Rn. 35 ff., 48 ff.; BGH BKR 2015, 26 Rn. 33 ff., 45 ff.): • Entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung • Unklare Rechtslage • Probleme: • Schuldner können sich auf BGH-Rechtsprechung nicht verlassen • Ungleichgewicht zwischen Rechtsirrtum des Schuldners und Rechtsirrtum des Gläubigers • Unsicherheit → wann ist die Rechtslage unklar? • Fazit: BGH dehnt das Zumutbarkeitskriterium zu stark aus Dr. Rafael Harnos Verjährung in Drei-Personen-Verhältnissen 2000/01: Verstoß gegen RBerG Vollmacht Anleger Treuhänder Mitte 2010: Urteil 1991: Investition 2008: Klage Kreditvertrag Anweisung Auszahlung Fonds Bank Dezember 2010: Nichtleistungskondiktion 2004: Klage A2 Dr. Rafael Harnos Verjährung in Drei-Personen-Verhältnissen • Wann begann die Verjährung zu laufen? • Fonds: 1.1.2005, nachdem A2 die Bank in Anspruch genommen hat • Argument: 2004 wusste die Bank, dass die Vollmachten unwirksam sind, also hatte sie die nötige Kenntnis • BGH BKR 2015, 150: • Bank muss nicht wegen eines Anlegers alle ähnlichen Verträge auf ihre Wirksamkeit überprüfen • Außerdem: Zumutbarkeitskriterium wirkt sich in einem DreiPersonen-Verhältnis aus • Bank führt zwei Prozesse und kann nur einen gewinnen • Folge: Verjährung beginnt am 1.1.2011 zu laufen Dr. Rafael Harnos Kenntnis der Rückvergütungshöhe • Sachverhalt: Anleger weiß von der Rückvergütung, kennt aber die Höhe nicht • BGH differenziert: • Hat die Bank die Höhe gar nicht angegeben und weiß der Anleger von der Rückvergütung, beginnt die Verjährung zu laufen. • Hat die Bank die Höhe fehlerhaft angegeben, beginnt die Verjährung nicht zu laufen. • Beispiel 1 (BGHZ 196, 233 = NJW 2013, 1801 Rn. 33): • „Dass da ein Agio von 5 % berechnet wurde, das war mir damals bekannt gewesen. Dass die C-Bank an diesem Agio beteiligt würde, das war mir damals auch bekannt.“ • „Ich dachte damals, dass die Bank … vielleicht 2–3 % von den 5 % Agio bekommt.“ Dr. Rafael Harnos Verhandlungen über das Agio • Ausgangspunkt: Verhandlungen zwischen Anleger und Berater über die Höhe des Agio • Folgerung: Berater bekommt das Agio, weil er ansonsten nicht über die Höhe verhandeln dürfte • Also: Anleger muss Kenntnis von der Rückvergütung haben • Dafür: OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.12.2010 – 6 U 30/10, Rz. 34 • Dagegen: OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2014 – 16 U 227/13, Rz. 63; OLG Frankfurt, Urt. v. 16.3.2015 – 23 U 112/14, Rz. 43 • Zurückhaltend: BGH, Urt. v. 23.9.2014 – XI ZR 215/13, Rz. 36 Dr. Rafael Harnos Beispiel 2: BGH, Urt. v. 23.9.2014 – XI ZR 215/13 Anleger Berater 100.000 Euro + 3% Agio 1,5% zurück Berater erhält 8,25% der Beteiligung Vermittlungs-AG erhält 8,9% der Beteiligung + Agio iHv 3% Vermittlungs-AG Fonds-KG Dr. Rafael Harnos Unterlassene Prospektlektüre • Ausgangspunkt: • Mündliche Beratung ist fehlerhaft • Hätte der Anleger den Prospekt gelesen, hätte er die wirkliche Lage erkannt • Argumentation der Berater: Unterlassene Lektüre führt zur Verletzung der Obliegenheiten durch den Anleger; § 199 I Nr. 2 BGB ist erfüllt • Argumentation des BGH (BGHZ 186, 152 = NJW 2010, 3292 Rz. 29 ff.): • Zwischen Anleger und Berater entsteht ein Vertrauensverhältnis • Anleger darf sich auf die Aussagen des Beraters verlassen und muss ihn nicht kontrollieren • Also: § 199 I Nr. 2 BGB ist nicht erfüllt Dr. Rafael Harnos Wirtschaftsprüfertestat • Ausgangspunkt: • Prospekt enthält Aussagen über Gewinnprognosen einer AG • Geplante Ausschüttungen sind rechtlich unzulässig • Wirtschaftsprüfer testiert trotzdem die Gewinnprognosen • Anleger überprüfe das Testat nicht selbständig • BGH NJW 2014, 2345 Rz. 25 f.: • Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen Verletzung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter • Unterlassene Kontrolle des Testats führt nicht zum Verjährungsbeginn • Grund: Anleger vertraut dem Wirtschaftsprüfer • Zumutbarkeitsgedanke Dr. Rafael Harnos Beitrittserklärung und Beipackzettel • Ausgangspunkt: • Mündliche Beratung ist fehlerhaft • Hätte der Anleger die Beitrittserklärung oder den Beipackzettel gelesen, hätte er die wirkliche Lage erkannt • OLG Frankfurt BKR 2015, 169 ff. zur Beitrittserklärung: • Beitrittserklärung ist wichtiger als Prospekt → unmittelbare Quelle von Rechten und Pflichten • Unterlassene Lektüre führt zu einer groben Verletzung von Prüfungsobliegenheiten • Revision anhängig unter Az. XI ZR 470/14 • Dasselbe sollte für Beipackzettel gelten (Lange, NZG 2011, 94, 95 f.) Dr. Rafael Harnos Verjährungsbeginn – § 37a WpHG a.F. • § 37a WpHG a.F. gilt seit dem 5. August 2009 nicht • Aber: Vorschrift ist auf Ansprüche anwendbar, die davor entstanden sind (§ 43 WpHG) • Regelungsgehalt: • Kenntnisunabhängige Verjährung • Drei Jahre ab Anspruchsentstehung (also: nicht ab dem Ende des Jahres!) • Wann entsteht ein Schadensersatzanspruch? • Grundsatz: Wenn sich der Schaden tatsächlich realisiert hat (Wertminderung) • Ausnahme bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten: Erwerb des Finanzprodukts • Aktuell: BGH, Urt. v. 24.3.2015 – XI ZR 278/14 Dr. Rafael Harnos Verjährungsbeginn – § 37a WpHG a.F. • Einschränkung des § 37a WpHG a.F.: Vorsätzliche Pflichtverletzungen fallen nicht in den Anwendungsbereich • Methodischer Weg → teleologische Reduktion: • Ausnahme ergibt sich nicht aus dem Wortlaut • Aber: Gesetzgeber wollte nicht, dass die Sonderverjährung auch bei Vorsatz gilt (RegBegr. BT-Drucks. 13/8933, S. 59, 97) • Grund: Betrügerische Handlungen sollen nicht belohnt werden • Problem: Darlegungs- und Beweislast → keine ausdrückliche Regelung zum Vorsatz im Gesetz • Ausgangspunkt: Rosenberg‘sche Einschränkung günstig? Formel Dr. Rafael Harnos → für wen ist die Verjährungsbeginn – § 37a WpHG a.F. • Fragestellung: Wie ist § 37a WpHG a.F. nach der teleologischen Reduktion zu lesen? Variante 1: „Der Anspruch des Kunden (…) verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, es sei denn, die Pflichtverletzung ist vorsätzlich erfolgt.“ Variante 2: „Der Anspruch des Kunden (…) wegen fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fahrlässig fehlerhafter Beratung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.“ Dr. Rafael Harnos Verjährungsbeginn – § 37a WpHG a.F. • BGH NJW 2009, 2298 Rn. 16 ff. (XI. ZS): • Wertung des § 280 I 2 BGB auf Verjährungsebene • Vorsatz als innere Tatsache aus der Sphäre des Beraters • Bestätigt in BGH ZIP 2015, 225 Rn. 43 (III. ZS); BGH ZIP 2015, 229 Rn. 3 (III. ZS); BGH, Urt. v. 24.3.2015 – XI ZR 278/14 Rn. 17 • OLG-Rechtsprechung: • Darlegungs- und Beweislast des Beraters nur bei schweren Pflichtverletzungen • Bei einfachen Pflichtverletzungen: Anleger muss Indizien für den Vorsatz des Beraters vortragen • Argument 1: Fehlender Vorsatz ist eine negative Tatsache • Argument 2: Man darf einer seriösen Bank keinen vorsätzlichen Vertragsbruch unterstellen Dr. Rafael Harnos Verjährungsbeginn – § 37a WpHG a.F. • • • • • • • • • • OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.3.2013 – 16 U 116/12, Rn. 9 OLG Frankfurt BKR 2013, 126, 127 OLG Frankfurt NZG 2013, 1111, 1112 OLG Frankfurt BKR 2014, 515, 518 OLG Frankfurt, Urt. v. 23.6.2014 – 23 U 131/13, Rn. 24 ff. OLG Frankfurt BKR 2015, 38, 40 OLG Hamm, Urt. v. 17.6.2013 – 31 U 49/13, Rn. 36 OLG München BKR 2013, 262, 264 OLG München BKR 2015, 84, 85 OLG Stuttgart NJW 2013, 320 f. Wie BGH: • OLG Celle, Urt. v. 20.11.2013 – 3 U 75/13, Rn. 38 f. • OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.1.2013 – 3 U 187/12, Rn. 27 ff. • OLG Schleswig ZIP 2013, 2147, 2151 Dr. Rafael Harnos Verjährungsbeginn – § 37a WpHG a.F. • Lösung: • Anforderungen an den überspannt werden substantiierten Vortrag dürfen nicht • Bestreiten einer Pflichtverletzung = Bestreiten des Vorsatzes (OLG München BKR 2013, 262, 264; WM 2014, 1916, 1917 und 1918) • Wieso ist der Berater zu einer konkreten Rechtsauffassung gelangt? Interne Vorgänge in der Rechtsabteilung? • Überlegungen zum Risikoprofil des Anlegers? • Überlegungen zu den Risiken der Anlage? • Überlegungen zu den Anlagezielen? Dr. Rafael Harnos Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen • Ausgangspunkt: § 204 I Nr. 1, 3, 4 → Hemmung durch Klage, Mahnbescheid und Güteantrag • Verfahrensrecht: § 253 II ZPO, §§ 688 ff. ZPO, Verfahrensordnungen der Gütestellen • Aktualität: • Ablauf der absoluten Verjährungsfrist Ende 2011 (§ 199 III BGB) • Anlagen aus den 1990er Jahren betroffen • Hemmungsmaßnahmen vom Dezember 2011 kommen vermehrt vor OLGs und BGH • Problem: Umfang der Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen Dr. Rafael Harnos Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen • Sachverhalt: • Berater empfiehlt 1998 eine hochspekulative Anlage und klärt nicht über die Rückvergütung auf • Dezember 2011: Klage des Anlegers wegen nicht anlegergerechten Beratung → „ich bin konservativ“ • 2012: Gericht lässt durchblicken, dass der Anleger doch nicht konservativ war und eine spekulative Anlage gepasst hat • 2012: Anleger beruft sich auf verschwiegene Rückvergütung • Frage: Reichweite der Hemmung? • Nur (vermeintlicher) Anspruch wegen nicht anlegergerechten Beratung? • Oder auch Anspruch wegen verschwiegener Rückvergütung? Dr. Rafael Harnos Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen • OLG-Rechtsprechung: • Jede Pflichtverletzung begründet einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch • Verjährung beginnt für jeden materiell-rechtlichen Anspruch (also für jede Pflichtverletzung) gesondert zu laufen • Also: Hemmung bezieht sich auf den materiell-rechtlichen Anspruch • Folge: Einzelne Pflichtverletzungen müssen genannt werden • BGH (NJW 2015, 236 Rn. 145 f.; BKR 2015, 216 Rn. 1): • Hemmung bezieht sich auf den prozessualen Anspruch, also auf den gesamten Streitgegenstand • Prospekt und Beratung sind einheitliche Lebenssachverhalte • Folge: Hemmung umfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, auch wenn nur eine Pflichtverletzung gerügt wird Dr. Rafael Harnos Hemmung bei mehreren Pflichtverletzungen • Bewertung im Schrifttum: BGH sei zu anlegerfreundlich → stimmt es wirklich? • BGH ist konsequent → § 204 I BGB bezieht sich auf den prozessualen Anspruch • Zusammenspiel mit der Rechtskraft: • Wird die Klage wegen eines Fehlers rechtskräftig abgewiesen, erstreckt sich die Rechtskraft auf andere Fehler • BGHZ 198, 294 = NJW 2014, 314; OLG München WM 2014, 743 • Präklusionsvorschriften in §§ 296, 296a, 530, 531 ZPO Dr. Rafael Harnos Individualisierung bei § 204 I Nr. 3, 4 BGB • Inhalt der Anträge bei Prospekthaftung (BGH NJW 2015, 236 Rz. 146): • Einzelheiten zum Investitionsobjekt (Bezeichnung des Finanzprodukts + Zeitpunkt der Investition) • Bezeichnung des angeblich fehlerhaften Prospekts • Inhalt der Anträge bei Beraterhaftung: • Einzelheiten zum Investitionsobjekt • Einzelheiten zum Beratungsgespräch, z.B.: − Zeitraum des Beratungsgesprächs; konkretes Datum nicht nötig − Ort des Beratungsgesprächs, z.B. bei einer Bank mit mehreren Filialen − Nicht nötig: Person des Beraters • Individualisierung im außergerichtlichen Schreiben möglich Dr. Rafael Harnos Missbrauch des Mahnverfahrens • Ausgangspunkt: In der Regel will der Anleger die Rückabwicklung der Investition („großer“ Schadensersatz“) • Also: Er muss das Finanzprodukt an den Gegner übertragen (Grundsatz der Vorteilsausgleichung) • Problem: • Nach § 688 II Nr. 2 ZPO ist das Mahnverfahren unzulässig, weil der Anleger eine Gegenleistung schuldet • Nach § 690 I Nr. 4 ZPO muss der Anleger erklären, dass ein Fall des § 688 II Nr. 2 ZPO nicht vorliegt • Lösung: • Auch unzulässige Mahnanträge hemmen die Verjährung • Aber: Bei bewusst wahrheitswidriger Erklärung nach § 690 I Nr. 4 ZPO → Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB Dr. Rafael Harnos Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Dr. Rafael Harnos
© Copyright 2025 ExpyDoc