Neuerungen beim Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten

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Neuerungen beim Abzug für
Aus- und Weiterbildungskosten
Ab dem 1. Januar 2016 wird schweizweit eine wesentlich grosszügigere Regelung für den
Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten in Kraft treten. Möglicherweise lohnt es sich deshalb,
eine geplante berufliche Weiterbildung etwas aufzuschieben.
Werner A. Räber, Xantrium Consulting AG (www.xantrium.ch)
Im geltenden Steuerrecht können beim
Bund und den meisten Kantonen lediglich
die Kosten für die mit dem gegenwärtigen
Beruf zusammenhängende Weiterbildung, für die durch äussere Umstände
bedingte Umschulung und für den beruflichen Wiedereinstieg vom Einkommen
abgezogen werden. Ausbildungskosten
sind heute mit Ausnahmen in wenigen
Kantonen generell nicht abzugsfähig,
denn sie zählen zu den Lebenshaltungskosten. Diese Regelung hatte immer wieder zu Abgrenzungsproblemen geführt
und viele Steuerpflichtige fühlten sich zu
Recht benachteiligt. Selbst die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist im
noch geltenden Recht nicht unproblematisch: Vergütet der Arbeitgeber den Steuerpflichtigen Kosten, die bei diesen in der
privaten Steuererklärung nicht abzugsfäNr. 5 Oktober 2014
hig wären, gilt dies als geldwerter Vorteil,
welcher mit der Einkommenssteuer belegt
wird.
rufsorientierte Lehrgänge, welche der
Liebhaberei oder der Selbstentfaltung dienen.
Den beschriebenen Missstand hatte die
ständerätliche Kommission für Wirtschaft
und Abgaben erkannt und am 1. September 2008 eine Kommissionsmotion erlassen, welche anschliessend sowohl vom
Stände- als auch vom Nationalrat angenommen und als Gesetzgebungsauftrag
an den Bundesrat überwiesen wurde. Als
Ergebnis wird nun am 1. Januar 2016 das
Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und
Weiterbildungskosten in Kraft treten, mit
Verbindlichkeit sowohl für die direkte
Bundessteuer wie auch für die kantonalen
Steuern. Ab 2016 wird somit gesamtschweizerisch eine einheitliche Regelung
gelten, lediglich bei der Festsetzung der
zulässigen Höchstbeträge haben die Kantone noch Regelungsspielraum.
Erfreulich ist zudem, dass die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten keinen
geldwerten Vorteil mehr darstellen können, unabhängig von der Höhe der über■
nommenen Kosten.
Neu spielt es keine Rolle mehr, ob die Weiterbildungskosten im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens stehen.
Damit sind insbesondere auch Schulungskosten abzugsfähig, die zu einem eigentlichen Berufswechsel führen, auch wenn
dieser Wechsel freiwillig ist. Zusätzlich gilt
für Ausbildungskosten eine flexiblere Lösung als heute. Die Kosten für die eigentliche Grundausbildung, d.h. abgeschlossene Berufslehre oder Matura, gelten zwar
weiterhin als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten, doch darüber hinaus
gehende Ausbildungskosten sind zum
Abzug zugelassen.
Auf Bundesebene ist der Abzug allerdings
auf maximal CHF 12000 pro Jahr begrenzt. Welche Begrenzungen die Kantone
festlegen werden, bleibt abzuwarten. Nicht
abzugsfähig bleiben weiterhin nicht beVSAO JOURNAL ASMAC
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