mediservice Vsao-asmac Neuerungen beim Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten Ab dem 1. Januar 2016 wird schweizweit eine wesentlich grosszügigere Regelung für den Abzug von Aus- und Weiterbildungskosten in Kraft treten. Möglicherweise lohnt es sich deshalb, eine geplante berufliche Weiterbildung etwas aufzuschieben. Werner A. Räber, Xantrium Consulting AG (www.xantrium.ch) Im geltenden Steuerrecht können beim Bund und den meisten Kantonen lediglich die Kosten für die mit dem gegenwärtigen Beruf zusammenhängende Weiterbildung, für die durch äussere Umstände bedingte Umschulung und für den beruflichen Wiedereinstieg vom Einkommen abgezogen werden. Ausbildungskosten sind heute mit Ausnahmen in wenigen Kantonen generell nicht abzugsfähig, denn sie zählen zu den Lebenshaltungskosten. Diese Regelung hatte immer wieder zu Abgrenzungsproblemen geführt und viele Steuerpflichtige fühlten sich zu Recht benachteiligt. Selbst die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist im noch geltenden Recht nicht unproblematisch: Vergütet der Arbeitgeber den Steuerpflichtigen Kosten, die bei diesen in der privaten Steuererklärung nicht abzugsfäNr. 5 Oktober 2014 hig wären, gilt dies als geldwerter Vorteil, welcher mit der Einkommenssteuer belegt wird. rufsorientierte Lehrgänge, welche der Liebhaberei oder der Selbstentfaltung dienen. Den beschriebenen Missstand hatte die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben erkannt und am 1. September 2008 eine Kommissionsmotion erlassen, welche anschliessend sowohl vom Stände- als auch vom Nationalrat angenommen und als Gesetzgebungsauftrag an den Bundesrat überwiesen wurde. Als Ergebnis wird nun am 1. Januar 2016 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten in Kraft treten, mit Verbindlichkeit sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die kantonalen Steuern. Ab 2016 wird somit gesamtschweizerisch eine einheitliche Regelung gelten, lediglich bei der Festsetzung der zulässigen Höchstbeträge haben die Kantone noch Regelungsspielraum. Erfreulich ist zudem, dass die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten keinen geldwerten Vorteil mehr darstellen können, unabhängig von der Höhe der über■ nommenen Kosten. Neu spielt es keine Rolle mehr, ob die Weiterbildungskosten im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens stehen. Damit sind insbesondere auch Schulungskosten abzugsfähig, die zu einem eigentlichen Berufswechsel führen, auch wenn dieser Wechsel freiwillig ist. Zusätzlich gilt für Ausbildungskosten eine flexiblere Lösung als heute. Die Kosten für die eigentliche Grundausbildung, d.h. abgeschlossene Berufslehre oder Matura, gelten zwar weiterhin als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten, doch darüber hinaus gehende Ausbildungskosten sind zum Abzug zugelassen. Auf Bundesebene ist der Abzug allerdings auf maximal CHF 12000 pro Jahr begrenzt. Welche Begrenzungen die Kantone festlegen werden, bleibt abzuwarten. Nicht abzugsfähig bleiben weiterhin nicht beVSAO JOURNAL ASMAC 57
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