Steuerabzug für die Aus- und Weiterbildung

Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP
Fédération Suisse des Psychologues FSP
Federazione Svizzera delle Psicologhe e degli Psicologi FSP
Steuerabzug für die
Aus- und Weiterbildung
Das schweizerische Steuerrecht unterscheidet zwischen Aus- und Weiterbildungskosten. Derzeit sind
Weiterbildungskosten steuerlich abziehbar, Ausbildungskosten jedoch nicht.
Das schweizerische Steuerrecht unterscheidet zwi-
in die Zukunft darstellt, während Weiterbildung zur
schen Aus- und Weiterbildungskosten. Zu den Weiter-
Erhaltung der bisherigen Arbeitsfähigkeit im Rahmen
bildungskosten zählen auch die Kosten für Umschu-
des bereits erlernten und ausgeübten Berufs notwen-
lungen. Es gelten derzeit folgende Grundsätze:
dig ist. So ist ein Hochschulstudium grundsätzlich
steuerlich nicht abziehbar (Ausser im Rahmen des
► Weiterbildungskosten sind steuerlich abziehbar.
Kinderabzugs bei den Eltern ), während Weiterbildungen (z.B. Kurse, Seminare, Kongresse) zur Erhaltung
► Ausbildungskosten sind nicht abziehbar (neu ab 1.
Januar 2016 abzugsfähig, siehe Punkt 4).
des Wissens im angestammten Beruf abgezogen
werden können.
Eine spezielle Kategorie sind Umschulungskosten:
Diese Regelung gilt sowohl für die Kantons- und Ge-
Dabei handelt es sich um Kosten, die anfallen, wenn
meinde-, als auch für die direkten Bundessteuern.
jemand zwingend wegen Unfall, Krankheit oder Um-
Sie bezieht sich auf die selbständige und unselb-
strukturierungen den Beruf wechseln muss. Diese kön-
ständige Erwerbstätigkeit, das heisst sie findet dann
nen entgegen dem Grundsatz, dass Ausbildungskosten
Anwendung, wenn jemand berufstätig ist und Ein-
nicht abzugsfähig sind, steuerlich abgezogen werden.
künfte versteuert.
Hinter dieser Regelung steht die Grundüberlegung,
dass die Ausbildung (Erstausbildung) eine Investition
Zu beachten ist, dass dieses System ab dem
1. Januar 2016 ändert und dann das unter Punkt 4 beschriebene Prozedere gilt.
1. Was gilt steuerrechtlich als Weiterbildung?
«Die Weiterbildung umfasst nicht nur die Anstren-
kosten setzt also voraus, dass sie zur Ausübung des
gungen, den Stand bereits erworbener Fähigkeiten
gleichen Berufs aufgewendet werden.
zu erhalten, sondern vor allem auch den Erwerb ver-
Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, «die
besserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen
zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu
Berufs», wie das Bundesgericht mehrfach festgehalten
unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsauf-
hat (Urteil vom 15.11.2011, 2C_28/2011, E. 2.2).
stiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Be-
Der Abzug von Berufskosten als Weiterbildungs-
ruf dient, keine Weiterbildungskosten. Sie werden nicht
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Steuerabzug für die Aus- und Weiterbildung
für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlern-
Von kantonalen Gerichten sind folgende Ent-
ten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich
scheide bekannt:
für eine neue Ausbildung» (Bundesgericht, Urteil vom
15.11.2011, 2C_28/2011, E. 2.2). Als Begründung führte das
►► Die Aufwendungen zum Erwerb des Titels der
Bundesgericht im Fall einer Ärztin an, die den Facharzt-
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP sind nicht
titel für Psychiatrie und Psychotherapie anstrebte: «Der
abzugsfähige Ausbildungskosten (Steuergericht
Facharzttitel führt zu wesentlichen Zusatzkenntnissen
des Kantons Baselland, Entscheid vom 4.11.2005,
und einem zusätzlichen Titel mit eigenem Wert, na-
Nr. 163/2005).
mentlich dem Wert zur selbständigen Berufsausübung.
Die Dauer von sechs Jahren belegt ebenso, dass es sich
►► Die Kosten für die Weiterbildung in Psychotherapie
nicht lediglich um eine Vertiefung und Aktualisierung
mit kognitiv-behavioralem und interpersonalem
bereits vorhandener Kenntnisse handelt. Solche Ausla-
Schwerpunkt (MAS), die zum Fachtitel FSP führt,
gen, das heisst Berufsaufstiegskosten, sind Investitionen
sind nicht abziehbar, weil damit namentlich das
in die Zukunft, ergänzen die Grundausbildung und gel-
Recht zur selbständigen Berufsausübung erworben
ten nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten.» (Urteil
wird (Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
vom 17.10.2005, 2A.182/2005, E. 3.2)
Entscheid vom 4.04.2012).
2. Weiterbildungen zum FSP-Fachtitel
Im Steuerrecht werden die Begriffe der Aus- und Wei-
sammenhängt, desto grösser ist die Chance, dass die
terbildung nicht gleich wie im Bildungsbereich ver-
dafür anfallenden Kosten zum Abzug zugelassen wer-
wendet. In der Bildungssystematik der FSP folgt nach
den. Dies kann der Fall sein, wenn jemand bereits im
Abschluss der Ausbildung in Psychologie auf Masterstu-
angestrebten Beruf arbeitet und daneben eine postgra-
fe eine mehrjährige Weiterbildung mit dem Ziel einer
Spezialisierung in einem psychologischen Fachgebiet.
Einen FSP-Fachtitel kann erwerben, wer eine
FSP-anerkannte Weiterbildung absolviert hat. Solche postgradualen Weiterbildungen, die zu einem
FSP-Fachtitel führen, werden im Steuerrecht grundsätzlich als nicht abzugsfähige Ausbildungen behan-
Die Kosten für postgraduale Weiterbildungen zum Erwerb eines
FSP-Fachtitels sind steuerlich
grundsätzlich nicht abziehbar.
delt. Die Kosten für postgraduale Weiterbildungen
zum Erwerb eines FSP-Fachtitels sind steuerlich somit
duale Weiterbildung absolviert, um den FSP-Fachtitel
grundsätzlich nicht abziehbar.
erwerben zu können.
Diese Regelung ist für die kantonalen Steuerbe-
Abzugsfähig sind auch kürzere Weiterbildungen
hörden verbindlich, allerdings ist die Praxis nicht in
wie Kongresse, Tagungen oder Vortragsbesuche, wenn
allen Kantonen gleich streng. Die Frage, ob eine post-
diese für den gegenwärtig ausgeübten Beruf nützlich
graduale Weiterbildung steuerlich abzugsfähig ist oder
sind, selbst wenn sie gleichzeitig Teile einer FSP-aner-
nicht, kann letztlich nur für den konkreten Einzelfall
kannten Weiterbildung darstellen.
beantwortet werden. Deswegen empfiehlt es sich, die
Hingegen sind die Chancen eher klein, dass die
für die Weiterbildung aufgewendeten Kosten in der
Kosten für einen von der FSP-anerkannten Weiterbil-
Steuererklärung geltend zu machen (siehe Punkt 3).
dungsgang an einer Universität, der mit einem Master
Je enger und unmittelbarer die Weiterbildung
nämlich mit dem gegenwärtig ausgeübten Beruf zu-
of Advanced Studies abgeschlossen wird, abgezogen
werden können.
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Steuerabzug für die Aus- und Weiterbildung
3. Wie mache ich Weiterbildungskosten geltend?
In der Steuererklärung können nur die im gleichen Jahr
de den Abzug nicht, wird bei korrekt geschildertem
angefallenen und selbst bezahlten Weiterbildungs-
Sachverhalt nur die Streichung des Abzugs riskiert.
kosten geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass die
Lässt die Steuerverwaltung die Weiterbildung nicht
besuchte Weiterbildung klar umschrieben wird, das
zum Abzug zu, kann die steuerpflichtige Person gegen
heisst, dass zum Beispiel der genaue Titel der besuch-
den Veranlagungsentscheid innert dreissig Tagen bei
ten Kurse angegeben wird. Die steuerpflichtige Person
der Steuerverwaltung Einsprache erheben. Diese Frist
ist zwingend einzuhalten und kann nicht verlän-
Wichtig ist, dass die
besuchte Weiterbildung klar
umschrieben wird.
gert werden.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos, jedoch
gilt es zu beachten, dass die Veranlagung auch in
anderen Punkten zu Ungunsten des Einsprechers geändert werden kann. Im Einspracheverfahren gilt es,
die zuständigen Beamtinnen und Beamten von der
muss den Sachverhalt korrekt darstellen, um nicht ein
Richtigkeit des Abzugs zu überzeugen. Kein überzeu-
Verfahren wegen Steuerhinterziehung zu riskieren. Es
gendes Argument ist die Tatsache, dass einer Kollegin
obliegt der Steuerbehörde, aus dem korrekt dargestell-
oder einem Kollegen der Abzug gewährt wurde. Die so
ten Sachverhalt den rechtlich richtigen Schluss zu zie-
genannte Gleichbehandlung im Unrecht wird nur ge-
hen. Von Psychologinnen oder Psychologen kann nicht
schützt, wenn die Steuerverwaltung von einer rechts-
erwartet werden, dass sie die steuerrechtliche Unter-
widrigen Praxis in einem Fall willkürlich abweicht.
scheidung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten
im Detail kennen.
Gegen den Einspracheentscheid kann innerhalb
einer nicht erstreckbaren Frist ein Gericht angerufen
Auf Verlangen der Steuerbehörden sind die Kosten
werden. Von hier an empfiehlt es sich, juristische Un-
und der Inhalt der geltend gemachten Weiterbildungen
terstützung einzuholen, da das Verfahren kostet und
umfassend nachzuweisen. Akzeptiert die Steuerbehör-
Fachkenntnisse erfordert.
4. Wichtige Änderung ab 1. Januar 2016
Die in den Punkten 1 – 3 beschriebene schwierige Un-
Bezahlt der Arbeitgeber der steuerpflichtigen
terscheidung zwischen Weiterbildungs- und Berufs-
Person einen Teil oder die gesamten Kosten der Aus-
aufstiegskosten ist ab dem 1. Januar 2016 hinfällig.
oder Weiterbildung, kann nur der selbst bezahlte Teil
Infolge einer Gesetzesänderung (Bundesgesetz
geltend gemacht werden. Selbständig Erwerbende
über die steuerliche Behandlung der berufsorientieren
Aus- und Weiterbildungskosten, BBl 2013 7385, BBl 2011
2607 (Botschaft)) auf Bundesebene werden neu alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten zum Abzug zugelassen. Dieser beträgt beim Bund
maximal 12‘000 Franken pro Steuerperiode. Die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern
Infolge einer Gesetzesänderung
werden neu alle beruflichen Aus-,
Weiterbildungs- und Umschulungskosten zum Abzug zugelassen.
selbst festlegen.
Der Lehrgang muss einer aktuellen oder zukünfti-
können die Aus- und Weiterbildungskosten als Gewin-
gen beruflichen Tätigkeit dienen. Die Kosten sind auch
nungskosten vom Bruttoeinkommen abziehen, sofern
dann abzugsberechtigt, wenn nach Abschluss der Aus-
diese einen Zusammenhang mit der selbständigen
oder Weiterbildung nicht im erlernten Beruf gearbeitet
Erwerbstätigkeit aufweisen.
wird. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten werden
Die Kosten bis und mit Berufslehre, Berufsmaturi-
dem Arbeitnehmer nicht zum Lohn hinzugerechnet.
tät und gymnasiale Maturität sind nicht abzugsfähig.
Für den Arbeitgeber stellen diese Kosten geschäftsmäs-
Vorausgesetzt ist, dass bereits ein Abschluss einer
sig begründeten Aufwand dar.
Ausbildung auf der Sekundarstufe II besteht, oder das
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20. Altersjahr vollendet wurde und es sich nicht um
ihres Einkommens aus unselbständiger Erwerbstä-
Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der
tigkeit in Abzug bringen. Und auch Psychologinnen
Sekundarstufe II handelt.
und Psychologen, die eine von der FSP anerkannte
Auch Lehrgänge, die einem Hobby dienen, nicht
postgraduale Weiterbildung absolvieren, können
berufsorientiert sind und zu keiner beruflichen Qua-
diese Weiterbildung neu in jedem Fall von den
lifikation führen (z.B. Tanzkurs ohne das Ziel Tanzleh-
Steuern abziehen.
rer, Sprachkurs ohne Berufsbezug), können weiterhin
nicht abgezogen werden.
Neu können aber zum Beispiel Werkstudierende
Auslagen für das Hochschulstudium im Rahmen
Die Kantone müssen ihre Gesetzgebung bis zum 1.
Januar 2016 angepasst haben. Damit ist ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Bundesrecht und kantonalem
Recht gewährleistet.
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