Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hachenberg, Brüderweg 13, 44135 Dortmund, im Folgenden „Rechtsanwalt“ genannt und Frau/Herrn, im Folgenden „Auftraggeber/in“ genannt betreffend das Mandat in folgender Angelegenheit: ________________ ./. ________________ (Az. ____/____) 1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Anwaltshonorar in vorbezeichneter Angelegenheit nach Zeitaufwand berechnet wird. Es wird ein Zeithonorar vereinbart, dessen Höhe sich auf 250,00 € pro Stunde bemisst. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer ist dem vorbezeichneten Stundensatz hinzuzurechnen. Für jede angefangene 15-min-Beratungstätigkeit wird ¼ des vorbezeichneten Stundensatzes berechnet. 2. Mit dem Stundensatz werden sämtliche mandatsbezogene Tätigkeiten entgolten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Hierzu zählen insbesondere: Mandatsbezogenes Akten- und Literaturstudium, mündliche und fernmündliche Besprechungen mit dem Auftraggeber und Dritten. Fahrt- und Wartezeiten bei Terminwahrnehmungen, Anfertigung von Verträgen und sonstigen Schriftstücken etc. 3. Mit Rücksicht auf das Verbot der Gebührenunterschreitung im gerichtlichen Verfahren gem. § 4 Abs. 2 RVG und mit Rücksicht auf das Verbot, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren als es das RVG vorsieht (§ 49 b BRAO) vereinbaren die Parteien, dass der Auftraggeber auf jeden Fall verpflichtet ist, unabhängig von dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand, sowohl in gerichtlichen als auch in außergerichtlichen Angelegenheiten ein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bezahlen. Die zu erhebenden Gebühren richten sich in diesem Fall nach dem Gegenstandwert der Angelegenheit. 4. Der Rechtsanwalt wird dem Auftraggeber nach dem jeweiligen Erreichen eines Zeitvolumens von ca. 10 – 20 Std. oder alternativ nach seiner Wahl zum jeweiligen Monatsende eine Zwischenabrechnung vorlegen, die dann sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig ist. Der Stundenaufwand ist in der jeweiligen Rechnung stichwortartig zu belegen. 5. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, angemessene Vorschussleistungen anzufordern. Er kann einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlich in den nächsten vier Wochen entstehenden Zeitaufwandes anfordern. 6. Zur Abgeltung aller Aufwendungen für Schreib-, Kopier- und Portoauslagen, Telefon und sonstige Kommunikationskosten sowie Reisekosten wird eine pauschale Abgeltung dieser Aufwendungen in Höhe von 10 % des Netto-Stundenhonorars zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart, sofern die Parteien im Einzelfall nicht eine gesonderte Regelung treffen. 7. Soweit der Rechtsanwalt in Abstimmung mit dem Auftraggeber dritte Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung von Einzelaufgaben (z.B. auswärtige Terminwahrnehmung) beauftragt, trägt der Auftraggeber auch deren Gebühren nach dem RVG. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er die rechtsanwaltlichen Gebühren selbst tragen muss, soweit eine Rechtsschutzversicherung nicht eintritt. Ihm ist auch bekannt, dass er rechtsanwaltliche Gebühren selbst tragen muss, solange eine ggf. beantrage Prozesskostenhilfe nicht bewilligt ist. Dem Auftraggeber ist schließlich bekannt, dass in Arbeitsrechtsachen für die erste Instanz der Gegner keine Kosten erstatten muss. 8. Das Honorar nach dieser Vereinbarung übertrifft möglicherweise die gesetzlichen Gebühren. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine Erstattung seitens der Staatskasse, der im Prozess unterlegenden Gegenpartei oder sonstiger Dritter, insbesondere seitens einer Rechtsschutzversicherung, maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erfolgt. 9. Sollte eine der vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch die gesetzliche Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ersetzt. ---------------------------------------(Dr. Hachenberg) --------------------------------Auftraggeber
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