Vergütungsvereinbarung - Blum Lang

Vergütungsvereinbarung
Zwischen
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-Auftraggeberund
der Kanzlei Blum Lang Rechtsanwälte -Partnerschaft-Kanzleikommt in der Angelegenheit____________________________________
folgende Vergütungsvereinbarung zustande:
I. Beratung
(1) Für ein Erstberatungsgespräch wird eine Vergütung in Höhe von
100,00 EUR (brutto)
vereinbart.
(2) Für eine weitergehende Beratung, die über das erst Beratungsgespräch hinausgeht und in
deren Rahmen die Kanzlei eine Prüfung von Unterlagen und/oder eine vertiefte rechtliche
Prüfung vornimmt, wird eine Vergütung in Höhe von
400,00 EUR (brutto)
vereinbart.
II. Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
Die Vergütung einer außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vertretung beziffert sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wonach sich die Berechnung der Vergütung nach
dem Gegenstands-/Streitwert richtet. Die Kosten einer vorherigen Beratung nach Ziff. I
werden angerechnet.
Um eine kostendeckende Tätigkeit der Kanzlei auch bei geringen Gegenstands-/Streitwerten
zu
gewährleisten,
wird
vereinbart,
dass
der
Abrechnung
nach
dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ein Gegenstandswert von mindestens 3.000,00 EUR zu
Grunde gelegt wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verkehrsunfallangelegenheiten.
III. Vertragsprüfung und -gestaltung
Für die Überprüfung bzw. Gestaltung von vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere
 Kaufverträgen über Immobilien
 Bauträgerkaufverträgen
 Schenkungsverträgen über Immobilien
 Erbverträgen
sowie Testamenten wird eine Vergütung von ___% (netto) des Gegenstandeswertes des
Vertrages/Testamentes vereinbart. Die Kosten einer vorherigen Beratung nach Ziff. I werden
angerechnet. Bei Erbverträgen und Testamenten bestimmt sich der Gegenstandswert nach
dem Wert des derzeit vorhandenen Vermögens, abzüglich der Verbindlichkeiten bis maximal
50% des Vermögenswertes.
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IV. Familienrecht
(1) Für eine familienrechtliche Vertretung in Unterhalts- und Sorgerechtsangelegenheiten
wird anstelle der gesetzlichen Gebühren, wenn diese nicht höher sind, eine Stundenvergütung
von 150,00 € (netto) vereinbart.
Die Abrechnung erfolgt in Takten von 15 Minuten. Die Kanzlei rechnet die Vergütung
monatlich ab. Die monatliche Abrechnung bezahlt der Auftraggeber innerhalb einer Woche
ab Rechnungslegung.
(2) Die Vergütung für die Prüfung bzw. Gestaltung eines Ehevertrages sowie einer
Scheidungsfolgevereinbarung richtet sich in Abweichung zu Ziffer III. dieser Vereinbarung
nach dem RVG, welches zur Berechnung auf den Gegenstands-/Streitwert verweist.
V. Strafrecht
Für eine strafrechtliche Verteidigung im Vorverfahren, ggf. Zwischenverfahren und ggf. zur
Vorbereitung der Hauptverhandlung wird anstelle der gesetzlichen Gebühren, wenn diese
nicht höher sind, eine Stundenvergütung von 150,00 € (netto) vereinbart.
Die Abrechnung erfolgt in Takten von 15 Minuten. Die Kanzlei rechnet die Vergütung
monatlich ab. Die monatliche Abrechnung bezahlt der Auftraggeber innerhalb einer Woche
ab Rechnungslegung.
Als Vorschuss zahlt der Auftraggeber 450,00 € (netto).
Die Kanzlei weist den Auftraggeber darauf hin, dass eine Einarbeitung in die Ermittlungsakte
vor Eingang des Vorschusses nicht erfolgt.
Für die Verteidigung in der Hauptverhandlung zahlt der Auftraggeber der Kanzlei anstelle der
gesetzlichen Gebühren, wenn diese nicht höher sind, für jeden Hauptverhandlungstag
550,00 € (netto).
Die Vergütung für die Verteidigung in der Hauptverhandlung zahlt der Auftraggeber jeweils
eine Woche vor dem Termin. Daneben erstattet der Auftraggeber der Kanzlei etwaige
Auslagen, z.B. Kopie- und Reisekosten, nach den Sätzen des RVG.
Ausgenommen von dieser Regelung sind verkehrsstrafrechtliche Angelegenheiten.
Hinweise
Die Kanzlei weist den Auftraggeber darauf hin, dass die Vergütungsvereinbarung im
Einzelfall von den gesetzlichen Gebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweicht.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die hier vereinbarten Honorare die gesetzlichen Gebühren
übersteigen können und eine darüber hinausgehende Zahlungspflicht gegeben sein kann.
Insofern wird der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass etwaige außergerichtliche,
gerichtliche und versicherungsrechtliche Erstattungsansprüche nur in Höhe der gesetzlichen
Gebühren gegeben sind.
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Ort, Datum
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Auftraggeber
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Kanzlei