Vergütungsvereinbarung Zwischen __________________________________________________________________________ -Auftraggeberund der Kanzlei Blum Lang Rechtsanwälte -Partnerschaft-Kanzleikommt in der Angelegenheit____________________________________ folgende Vergütungsvereinbarung zustande: I. Beratung (1) Für ein Erstberatungsgespräch wird eine Vergütung in Höhe von 100,00 EUR (brutto) vereinbart. (2) Für eine weitergehende Beratung, die über das erst Beratungsgespräch hinausgeht und in deren Rahmen die Kanzlei eine Prüfung von Unterlagen und/oder eine vertiefte rechtliche Prüfung vornimmt, wird eine Vergütung in Höhe von 400,00 EUR (brutto) vereinbart. II. Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung Die Vergütung einer außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vertretung beziffert sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wonach sich die Berechnung der Vergütung nach dem Gegenstands-/Streitwert richtet. Die Kosten einer vorherigen Beratung nach Ziff. I werden angerechnet. Um eine kostendeckende Tätigkeit der Kanzlei auch bei geringen Gegenstands-/Streitwerten zu gewährleisten, wird vereinbart, dass der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ein Gegenstandswert von mindestens 3.000,00 EUR zu Grunde gelegt wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verkehrsunfallangelegenheiten. III. Vertragsprüfung und -gestaltung Für die Überprüfung bzw. Gestaltung von vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Kaufverträgen über Immobilien Bauträgerkaufverträgen Schenkungsverträgen über Immobilien Erbverträgen sowie Testamenten wird eine Vergütung von ___% (netto) des Gegenstandeswertes des Vertrages/Testamentes vereinbart. Die Kosten einer vorherigen Beratung nach Ziff. I werden angerechnet. Bei Erbverträgen und Testamenten bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert des derzeit vorhandenen Vermögens, abzüglich der Verbindlichkeiten bis maximal 50% des Vermögenswertes. 1 IV. Familienrecht (1) Für eine familienrechtliche Vertretung in Unterhalts- und Sorgerechtsangelegenheiten wird anstelle der gesetzlichen Gebühren, wenn diese nicht höher sind, eine Stundenvergütung von 150,00 € (netto) vereinbart. Die Abrechnung erfolgt in Takten von 15 Minuten. Die Kanzlei rechnet die Vergütung monatlich ab. Die monatliche Abrechnung bezahlt der Auftraggeber innerhalb einer Woche ab Rechnungslegung. (2) Die Vergütung für die Prüfung bzw. Gestaltung eines Ehevertrages sowie einer Scheidungsfolgevereinbarung richtet sich in Abweichung zu Ziffer III. dieser Vereinbarung nach dem RVG, welches zur Berechnung auf den Gegenstands-/Streitwert verweist. V. Strafrecht Für eine strafrechtliche Verteidigung im Vorverfahren, ggf. Zwischenverfahren und ggf. zur Vorbereitung der Hauptverhandlung wird anstelle der gesetzlichen Gebühren, wenn diese nicht höher sind, eine Stundenvergütung von 150,00 € (netto) vereinbart. Die Abrechnung erfolgt in Takten von 15 Minuten. Die Kanzlei rechnet die Vergütung monatlich ab. Die monatliche Abrechnung bezahlt der Auftraggeber innerhalb einer Woche ab Rechnungslegung. Als Vorschuss zahlt der Auftraggeber 450,00 € (netto). Die Kanzlei weist den Auftraggeber darauf hin, dass eine Einarbeitung in die Ermittlungsakte vor Eingang des Vorschusses nicht erfolgt. Für die Verteidigung in der Hauptverhandlung zahlt der Auftraggeber der Kanzlei anstelle der gesetzlichen Gebühren, wenn diese nicht höher sind, für jeden Hauptverhandlungstag 550,00 € (netto). Die Vergütung für die Verteidigung in der Hauptverhandlung zahlt der Auftraggeber jeweils eine Woche vor dem Termin. Daneben erstattet der Auftraggeber der Kanzlei etwaige Auslagen, z.B. Kopie- und Reisekosten, nach den Sätzen des RVG. Ausgenommen von dieser Regelung sind verkehrsstrafrechtliche Angelegenheiten. Hinweise Die Kanzlei weist den Auftraggeber darauf hin, dass die Vergütungsvereinbarung im Einzelfall von den gesetzlichen Gebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweicht. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die hier vereinbarten Honorare die gesetzlichen Gebühren übersteigen können und eine darüber hinausgehende Zahlungspflicht gegeben sein kann. Insofern wird der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass etwaige außergerichtliche, gerichtliche und versicherungsrechtliche Erstattungsansprüche nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren gegeben sind. ________________ Ort, Datum __________________ Auftraggeber 2 _______________ Kanzlei
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