Honorar Die Vergütung unserer anwaltlichen Tätigkeit erfolgt entweder nach dem Gesetz oder aufgrund von Honorarvereinbarungen. Je nach Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie dem von uns zu übernehmenden Haftungsrisiko bieten wir eine Abrechnung nach Zeithonorar oder einer Pauschale an. Die Erfahrung lehrt, dass die Vereinbarung des Honorars Vorteile mit sich bringt, da Sie die Kontrolle über die Kosten behalten und nicht befürchten müssen, bei einer Vielzahl auch kleinerer Probleme hohe Rechnungen zu erhalten. Soweit und solange wir keine andere Vereinbarung treffen, berechnen sich unsere Honorare nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der dort genannten Gebühren bemisst sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Bei der ersten Beratung ist die Gebührenhöhe begrenzt auf 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Gebühren für die Erstberatung belaufen sich jedoch in der Regel sich auf 40,00 € bis 120,00 €. Bei der außergerichtlichen Vertretung entsteht vornehmlich die sogenannte Mittelgebühr von 1,3. In gerichtlichen Verfahren fällt überwiegend eine 1,3 Gebühr und bei der Wahrnehmung von Terminen eine weitere 1,2 Gebühr an, wobei die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit regelmäßig hälftig angerechnet werden. Die am häufigsten entstehenden Anwaltsgebühren können Sie der Gebührentabelle (http://www.brak.de/seiten/pdf/RVG/Gebuehrentabelle.pdf) entnehmen. Um Ihnen die Kosten unserer Tätigkeit transparent zu machen, sprechen wir mit Ihnen über die Honorierung gerne vor Mandatserteilung.
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