Honorarvereinbarung nach Stunden

Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn/Frau/Firma ___________________________________
Straße ____________________________________________
Ort
____________________________________________
(Auftraggeber)
und
Rechtsanwalt
Andreas Vorster
Angermunder Straße 11
47269 Duisburg
(Rechtsanwalt)
in der Angelegenheit _________________________________
im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich.
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Vergütung für das erteilte Mandat
nach Zeit berechnet wird. Die Abrechnung erfolgt nach angefangenen ¼ Stunden.
Der Stundensatz beträgt 240,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Der Auftraggeber ist darauf hingewiesen worden, daß das vereinbarte Honorar über den
gesetzlichen Gebühren liegen kann.
2. Mit dem Stundensatz werden sämtliche mandatsbezogenen Tätigkeiten abgegolten,
soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Hierzu zählen insbesondere:
mandatsbezogenes Akten- und Literaturstudium,
Terminwahrnehmungen,
mündliche oder fernmündliche Besprechungen mit dem Auftraggeber und Dritten,
Fahrt- und Wartezeiten bei Terminwahrnehmungen,
Anfertigung von Verträgen und sonstigen Schriftstücken, etc..
3. Es wird ein sofort fälliger Vorschuss in Höhe von , € vereinbart, über den der
Rechtsanwalt eine Abrechnung vorlegt und der auf den Endrechnungsbetrag
anzurechnen ist.
4.
Neben der vereinbarten Stundenvergütung hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz
seiner Auslagen . Bezüglich der Art und Höhe dieser gesondert zu erstattenden
Auslagen gilt folgendes:
1.
für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten
a) für die Kosten der Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung
sachdienlich ist, d.h., die für die ordnungsgemäße Durchführung des Mandats
erforderlich sind
0.35 €
b) für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von
Abschriften und Ablichtungen, wenn sie zur sachdienlichen bzw. für die
ordnungsgemäße Durchführung des Mandats erforderlichen Unterrichtung
Dritter oder des Mandanten angefertigt worden sind;
je online übermittelter Datei
1.50 €
je versendetem Datenträger
2.50 €
c) für die Überlassung von sonstigen Datenträgern, wie Videobändern, MC’s etc.,
soweit sie zur sachdienlichen bzw. für die ordnungsgemäße Durchführung des
Mandats erforderlichen Unterrichtung Dritter angefertigt worden sind;
je Datenträger
2.00 €
d) anstelle der unter Punkt a) bis c) aufgeführten Auslagenkosten, kann vom
Rechtsanwalt auch eine in derselben Angelegenheit einmalig in Rechnung zu
stellende Pauschalgebühr in Höhe von 10.00 € veranschlagt werden.
2.
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen:
in voller Höhe.
Anstelle dessen kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit auch eine
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in
Höhe von 20.00 € in Rechnung stellen.
3.
Fahrtkosten für eine Geschäftsreise von mehr als 30 km
a) bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen
Kilometer
0.30 €
b) bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen
sind
in voller Höhe
4.
Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise von mehr als sechs
Stunden
45.00 Euro
Bei Auslandsreisen innerhalb der Europäischen Union kann zu diesen Beträgen
ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.
Bei Auslandsreisen außerhalb der Europäischen Union kann zu diesen Beträgen
ein Zuschlag von 100 % berechnet werden.
5.
Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen
sind
in voller Höhe
6.
Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als dem gesetzlichen
Mindestbetrag einer Rechtsanwaltshaftpflichtversicherung entfällt
in voller Höhe
7.
Umsatzsteuer auf die Vergütung
in voller Höhe
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach dem Gesetz unerhoben bleibt.
5.
Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung einer von dem oben genannten
Stundensatz und dem oben genannten Auslagenersatz unabhängigen Mindestvergütung
besteht nicht.
6.
Die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit wird nicht, auch nicht zur Hälfte, auf
die Vergütung in einem eventuellen späteren gerichtlichen Verfahren angerechnet.
7.
Der Auftraggeber wurde vom Rechtsanwalt darauf hingewiesen, daß eine Erstattung
dieser vereinbarten Vergütung seitens der Staatskasse, der im Prozess unterlegenen
Gegenpartei oder sonstiger Dritter, insbesondere seitens der Rechtsschutzversicherung,
nicht erfolgt.
8.
Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit
der Vergütungsvereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird
durch eine entsprechende gesetzliche Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
ersetzt.
10.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Ort _______________, den _______________
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Rechtsanwalt
Auftraggeber
Eine Durchschrift dieser Vergütungsvereinbahrung habe ich erhalten.
Ort_____________________, den____________________
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Unterschrift (Auftraggeber)