Vergütungsvereinbarung zwischen Herrn/Frau/Firma ___________________________________ Straße ____________________________________________ Ort ____________________________________________ (Auftraggeber) und Rechtsanwalt Andreas Vorster Angermunder Straße 11 47269 Duisburg (Rechtsanwalt) in der Angelegenheit _________________________________ im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich. 1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Vergütung für das erteilte Mandat nach Zeit berechnet wird. Die Abrechnung erfolgt nach angefangenen ¼ Stunden. Der Stundensatz beträgt 240,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber ist darauf hingewiesen worden, daß das vereinbarte Honorar über den gesetzlichen Gebühren liegen kann. 2. Mit dem Stundensatz werden sämtliche mandatsbezogenen Tätigkeiten abgegolten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Hierzu zählen insbesondere: mandatsbezogenes Akten- und Literaturstudium, Terminwahrnehmungen, mündliche oder fernmündliche Besprechungen mit dem Auftraggeber und Dritten, Fahrt- und Wartezeiten bei Terminwahrnehmungen, Anfertigung von Verträgen und sonstigen Schriftstücken, etc.. 3. Es wird ein sofort fälliger Vorschuss in Höhe von , € vereinbart, über den der Rechtsanwalt eine Abrechnung vorlegt und der auf den Endrechnungsbetrag anzurechnen ist. 4. Neben der vereinbarten Stundenvergütung hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen . Bezüglich der Art und Höhe dieser gesondert zu erstattenden Auslagen gilt folgendes: 1. für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten a) für die Kosten der Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich ist, d.h., die für die ordnungsgemäße Durchführung des Mandats erforderlich sind 0.35 € b) für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Abschriften und Ablichtungen, wenn sie zur sachdienlichen bzw. für die ordnungsgemäße Durchführung des Mandats erforderlichen Unterrichtung Dritter oder des Mandanten angefertigt worden sind; je online übermittelter Datei 1.50 € je versendetem Datenträger 2.50 € c) für die Überlassung von sonstigen Datenträgern, wie Videobändern, MC’s etc., soweit sie zur sachdienlichen bzw. für die ordnungsgemäße Durchführung des Mandats erforderlichen Unterrichtung Dritter angefertigt worden sind; je Datenträger 2.00 € d) anstelle der unter Punkt a) bis c) aufgeführten Auslagenkosten, kann vom Rechtsanwalt auch eine in derselben Angelegenheit einmalig in Rechnung zu stellende Pauschalgebühr in Höhe von 10.00 € veranschlagt werden. 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: in voller Höhe. Anstelle dessen kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit auch eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20.00 € in Rechnung stellen. 3. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise von mehr als 30 km a) bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer 0.30 € b) bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind in voller Höhe 4. Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise von mehr als sechs Stunden 45.00 Euro Bei Auslandsreisen innerhalb der Europäischen Union kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden. Bei Auslandsreisen außerhalb der Europäischen Union kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 100 % berechnet werden. 5. Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind in voller Höhe 6. Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als dem gesetzlichen Mindestbetrag einer Rechtsanwaltshaftpflichtversicherung entfällt in voller Höhe 7. Umsatzsteuer auf die Vergütung in voller Höhe Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach dem Gesetz unerhoben bleibt. 5. Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung einer von dem oben genannten Stundensatz und dem oben genannten Auslagenersatz unabhängigen Mindestvergütung besteht nicht. 6. Die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit wird nicht, auch nicht zur Hälfte, auf die Vergütung in einem eventuellen späteren gerichtlichen Verfahren angerechnet. 7. Der Auftraggeber wurde vom Rechtsanwalt darauf hingewiesen, daß eine Erstattung dieser vereinbarten Vergütung seitens der Staatskasse, der im Prozess unterlegenen Gegenpartei oder sonstiger Dritter, insbesondere seitens der Rechtsschutzversicherung, nicht erfolgt. 8. Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine entsprechende gesetzliche Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ersetzt. 10. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Ort _______________, den _______________ ______________________________ ______________________________ Rechtsanwalt Auftraggeber Eine Durchschrift dieser Vergütungsvereinbahrung habe ich erhalten. Ort_____________________, den____________________ _______________________________ Unterschrift (Auftraggeber)
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