WEG-Rechtsprechung Übersicht mit Leitsätzen Aktuelle Rechtsprechung zum WEG, Stand Juni 2015 von RiAG Dr. Olaf Riecke Hamburg Inhalt Abgrenzung Sondereigentum – Gemeinschaftseigentum; Zuständigkeit .......... 10 Estrich ist zwingend Gemeinschaftseigentum ........................................................10 AG Würzburg, Urteil vom 20.1.2015, 30 C 444/14 .................................................10 Dachkonstruktion einer Garage als zwingendes Gemeinschaftseigentum ..................10 BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. 7. 2014, 1 BvR 1925/13, ZMR 2014, 960 ...........10 Heizanlage; Unterteilung einer SE-Einheit ............................................................11 LG Koblenz, Urteil vom 10.3.2014, 2 S 49/13 (Revision zugelassen), ZWE 2015, 120 11 Abweichende Vereinbarungen über Entscheidungsumsetzung .................................11 AG Halle/Saale, Urteil vom 24.3.2015, 120 C 3378/14, ZMR 2015, 574 ...................11 Beseitigung anfänglicher Baumängel; Verwaltungsbefugnis/-kompetenz ..................11 LG Koblenz, Beschluss vom 3.7.2014, 2 S 36/14, ZMR 2015, 57 .............................11 Verlust der Beschlusskompetenz? ........................................................................11 LG München I, Urteil vom 25. 11. 2013, 1 S 1911/13, ZMR 2014, 399 .....................11 Verlust der Verwaltungszuständigkeit? .................................................................11 LG Hamburg, Urteil vom 9.4.2014, 318 S 133/13, ZMR 2014, 661 ff. ......................11 Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum .....................................12 BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 212/12, ZMR 2014, 223 ...................................12 Heizkörper als Sondereigentum qua Teilungserklärung...........................................12 BGH, Urteil vom 8.7.2011, V ZR 176/10, ZMR 2011, 971 .......................................12 Versorgungsleitungen als zwingendes Gemeinschaftseigentum ...............................13 BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 57/12, ZMR 2013, 454 .....................................13 Duplexparker ....................................................................................................13 BGH, Urteil vom 21.10.2011, V ZR 75/11, ZMR 2012, 377 .....................................13 Duplexparker ....................................................................................................13 AG Dippoldiswalde, Urteil vom 25. 4. 2013, 2 C 804/12, ZMR 2013, 837 ..................13 Unterteilung eines Sondereigentums....................................................................13 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2013, 14 Wx 47/13, ZMR 2014, 303 ...............13 Rauchwarnmelder und Landesbauordnung ............................................................14 BGH, Urteil vom 8. 2. 2013, V ZR 238/11, ZMR 2013, 642 .....................................14 Rauchwarnmelder und Landesbauordnung ............................................................14 AG Karlsruhe, Urteil vom 15.8.2014, 4 C 217/14, ZMR 2015, 160 ...........................14 einheitliche Ausstattung mit Funkmeldern ............................................................14 AG Singen, Urteil vom 25.11.2014, 7 C 20/14, ZMR 2015, 416 ...............................14 Rauchwarnmelder; Vergemeinschaftung ..............................................................15 AG Bad Homburg, Urteil vom 29.1.2014, 2 C 1749/13, ZMR 2014. 575 f..................15 1 Sondernutzungsrechte; Zweckbestimmung ...................................................... 15 Neubegründung von Sondernutzungsrechten ........................................................15 OLG München, Beschluss vom 4.2.2014, 34 Wx 434/13, ZMR 2014, 568..................15 nachträgliche Eintragung eines Sondernutzungsrechts ...........................................15 OLG München, Beschluss vom 18.4.2013, 34 Wx 363/12, ZMR 2013, 845 ................15 Übertragbarkeit des schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts .................................15 OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1.7.2013, 3 W 22/13, ZMR 2014, 139 .................15 Sondernutzungsrechte an Pkw-Abstellflächen .......................................................15 AG Wiesbaden, Urteil vom 6.9.2013, 92 C 2186/13, ZMR 2013, 1003 ......................15 Aufteilungsplan .................................................................................................16 BGH, Urteil vom 16.11.2012, V ZR 246/11, ZMR 2013, 452 ...................................16 Änderung der Kostenverteilung ........................................................................ 16 Balkone; Instandsetzung ....................................................................................16 BGH, Urteil vom 16.11.2012, V ZR 9/12, ZMR 2013, 290 .......................................16 Fenster; Wohnungsabschlusstüren; Austausch als Gemeinschaftsaufgabe ................17 BGH, Urteil vom 22. 11. 2013, V ZR 46/13, ZMR 2014, 899 ...................................17 Fenster; Instandsetzung ....................................................................................17 BGH, Urteil vom 2.3.2012, V ZR 174/11, ZMR 2012, 641 .......................................17 Vereinbarungen über Betriebskosten; Wirtschaftsplan ............................................17 AG Charlottenburg, Urteil vom 22.8.2013, 72 C 54/13, ZMR 2014, 487 ...................17 2/3-Mehrheit; Bezugsgröße ................................................................................17 BGH, Urteil vom 10.6.2011, V ZR 2/10 ZMR 2011, 808 ..........................................17 ¾-Mehrheit;Bezugsgröße BGH, Urteil vom 1.4.2011, V ZR 162/10, ZMR 2011, 652 .......................................17 Befreiung von der Kostentragungspflicht ..............................................................18 BGH, Urteil vom 1.6.2012, V ZR 225/11, ZMR 2012, 709 .......................................18 Sachlicher Grund ...............................................................................................18 BGH, Urteil vom 16.9.2011, V ZR 3/11, ZMR 2012, 116 .........................................18 Rückwirkende Änderung des Verteilerschlüssels ....................................................18 LG Hamburg, Urteil vom 25.5.2011, 318 S 208/09, ZMR 2012, 290 ........................18 Einzelfall i.S.d. § 16 Abs.4 WEG und Folgekosten ..................................................18 LG Itzehoe, Urteil vom 12.7.2011, 11 S 51/10, ZMR 2012, 219 ..............................18 Bauliche Maßnahmen........................................................................................ 19 Anwaltshaftung bei Falschberatung .....................................................................19 AG München, Urteil vom 27.11.2014, 155 C 13757/14 ...........................................19 Steckdose für E-Autos in der Tiefgarage ...............................................................19 AG München, Urteil vom 17.12.2014, 482 C 12592/14 ...........................................19 Geruchsbelästigung durch Wrasenabzug (Exhaustor) AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 17.9.2014, 539 C 7/14, ZMR 2015, 492 ..........20 Anbau eines Außenlifts LG München I, Urteil vom 23.6.2014, 1 S 13821/13, ZMR 2014, 920 .......................20 Erweiterung der Mobilfunkanlage ........................................................................20 LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.8.2014, 2-09 S 27/13, ZWE 2015, 217 .................20 Mobilfunksendeanlage........................................................................................20 BGH, Urteil vom 24.1.2014, V ZR 48/13, ZMR 2014, 464 .......................................20 Terrassenüberdachung; Beseitigung und Schadensersatz .......................................21 BGH, Urteil vom 7.2.2014, V ZR 25/13, ZMR 2014, 554 .........................................21 Trittschallschutz bei Wechsel des Bodenbelags LG Itzehoe, Urteil vom 18.3.2014, 11 S 101/12, ZMR 2014, 907.............................22 Schallschutz; Wechsel des Bodenbelags ...............................................................22 BGH, Urteil vom 27.2.2015, V ZR 73/14, ZMR 2015, 561 .......................................22 größere (Bau-)Maßnahmen; Finanzierung ............................................................22 LG Hamburg, Urteil vom 28.3.2012, 318 S 17/11, ZMR 2012, 654 ..........................22 Sanierungsmaßnahme und § 648a BGB ...............................................................22 AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 2.4.2014, 539 C 26/13, n.v. ..........................22 Modernisierungsbegriff .......................................................................................22 2 BGH, Urteil vom 18.2.2011, V ZR 82/10, ZMR 2011, 490 ......................................22 Errichtung einer massiven Steinwand ..................................................................23 LG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2013, 2-13 S 82/12, ZMR 2014, 739 .......................23 „Skulpturengarten“ ............................................................................................23 LG Hamburg, Urteil vom 12.12.2012, 318 S 31/12, ZMR 2013, 301 ........................23 Rückbau einer ungenehmigten Terrasse, Verjährung .............................................23 AG Dortmund, Urteil vom 26.8.2014, 512 C 14/14, ZMR 2015, 69 ..........................23 Rückbauanspruch und Verjährung .......................................................................23 LG Hamburg, Urteil vom 6.2.2013, 318 S 20/12, ZMR 2013, 462 ............................23 Beseitigungsanspruch; Passivlegitimation .............................................................24 LG Hamburg, Urteil vom 5.4.2012, 318 S 180/11, ZMR 2012, 723 ..........................24 Aufbringen stattlicher Findlinge ...........................................................................24 AG Oberhausen, Urteil vom 9.7.2013, 34 C 94/12, ZMR 2014, 158 .........................24 Videokamera und § 6b BDSG ..............................................................................24 BGH, Urteil vom 24.5.2013, V ZR 220/12, ZMR 2013, 909 .....................................24 Kamera-Attrappe ..............................................................................................24 LG Frankfurt/M., Beschluss vom 11.1.2013, 2-13 S 24/13, ZMR 2014, 306 ..............24 Glasveranden auf Terrassen; Gleichbehandlungsgrundsatz .....................................25 OLG München, Beschluss vom 31.07.2013, 32 Wx 129/13, ZMR 2014, 51 ................25 Parabolantenne .................................................................................................25 LG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.5.2013, 2-13 S 75/12, ZMR 2014, 390 ..............25 erhebliche optische Veränderung .........................................................................25 BGH, Urteil vom 14.12.2012, V ZR 224/11, ZMR 2013, 292 ...................................25 Änderung der Farbgebung des Hauses .................................................................25 LG Hamburg, Urteil vom 10.4.2013, 318 S 81/12, ZMR 2013, 739 ..........................25 förmliche Beschlussfassung erforderlich? ..............................................................26 LG Hamburg, Urteil vom 16.1.2013, 318 S 55/12, ZMR 2013, 373 ..........................26 Balkonausbau und Duldungsverpflichtung ............................................................26 LG Berlin, Urteil vom 16.7.2013, 55 S 171/12, GE 2013, 1287 ...............................26 Mülltonnenstandort; Ermessensreduzierung auf Null ..............................................26 LG Hamburg, Urteil vom 23.7.2014, 318 S 78/13, ZMR 2015, 50 ............................26 Verpflichtungsantrag und Anspruch auf Beschlussfassung ......................................26 LG Hamburg, Urteil vom 10.4.2013, 318 S 91/12, ZMR 2013, 922 ..........................26 keine Kompetenz die gesetzlichen Vorgaben abzuändern .......................................27 LG Hamburg, Urteil vom 1.6.2012, 318 S 115/11, ZMR 2013, 60 ............................27 Kostenbefreiung nach § 16 Abs.6 WEG ................................................................27 BGH, Urteil vom 11.11.2011, V ZR 65/11, ZMR 2012, 213 .....................................27 Rund um die Eigentümerversammlung ............................................................. 27 Versammlungszeit .............................................................................................27 AG Landsberg am Lech, Urteil vom 27.1.2015, 1 C 373/14 .....................................27 Nichteinhaltung der Ladungsfrist und Kausalität ....................................................27 LG Dortmund, Urteil vom 21. 10. 2014, 1 S 371/13, ZWE 2015, 182 .......................27 Beschlussmangel; Vollmacht; Kausalität ..............................................................28 LG Frankfurt/Main, Urteil vom 8.4.2015, 2-13 S 35/13 ..........................................28 Ladungsfehler, Kausalität; Bestimmtheitsgrundsatz ...............................................28 LG Gera, Urteil vom 16.2.2015, 5 S 23/14, ZMR 2015, 481 ....................................28 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit; Kausalitätsvermutung ........................................28 LG München I, Urteil vom 29.1.2015, 36 S 2567/14 ..............................................28 Nicht erreichte qualifizierte Mehrheit LG München I, Urteil vom 13. 1. 2014, 1 S 1817/13, ZMR 2014, 480 ......................28 Vertreterklausel; Bestimmtheitsgrundsatz ............................................................29 LG München I, Urteil vom 11.12.2014, 36 S 152/14, ZMR 2015, 152 .......................29 Stimmverbot bei Streit mit dem Verband .............................................................29 BGH, Urteil vom 6.12.2013, V ZR 85/13, ZMR 2014, 559 .......................................29 Obliegenheitsverletzung des Eigentümers.............................................................29 BGH, Urteil vom 5.7.2013, V ZR 241/12, ZMR 2013, 975 .......................................29 unterbliebene Einladung .....................................................................................30 3 BGH, Urteil vom 20.7.2012, V ZR 235/11, ZMR 2012, 971 .....................................30 Abkürzung der Ladungsfrist ................................................................................30 LG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2013, 19 S 88/12, ZMR 2013, 821 ..........................30 Stimmrechtswiderruf .........................................................................................30 BGH, Urteil vom 13.7.2012, V ZR 254/11, ZMR 2012, 980 .....................................30 Zweitbeschluss .................................................................................................30 LG München I, Urteil vom 22. 4. 2013, 1 S 5114/12, ZMR 2014, 748 ......................30 unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte ..........................................30 BGH, Urteil vom 10. 10. 2014, V ZR 315/13, ZMR 2015, 239..................................30 Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte .....................................................31 BGH, Urteil vom 10.12.2010, V ZR 60/10, ZMR 2011, 397 ....................................31 Aufteilung einer WE-Einheit; Stimmrecht..............................................................31 BGH, Urteil vom 27.4.2012, V ZR 211/11, ZMR 2012, 639 .....................................31 werdender Wohnungseigentümer ........................................................................31 BGH, Urteil vom 11.5.2012, V ZR 196/11, ZMR 2012, 711 .....................................31 Einberufungsermächtigung .................................................................................32 LG München I, Beschluss vom 17.4.2013, 36 T 7524/13, ZMR 2013, 748 .................32 Einberufungsermächtigung .................................................................................32 AG Idstein, Urteil vom 22.4.2013, 32 C 3/13; ZMR 2013, 667 ................................32 Begründetheit der Anfechtung eines Negativbeschlusses ........................................32 LG Hamburg, Urteil vom 23.7.2014, 318 S 78/13, ZMR 2015, 50 ............................32 Negativbeschluss; keine Sperrwirkung .................................................................32 LG München I, Urteil vom 27.6.2011, 1 S 1062/11, ZMR 2012, 44 ..........................32 Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks .................................33 BGH, Urteil vom 12.4.2013, V ZR 103/12, ZMR 2013, 730 .....................................33 Abgrenzung Vorbereitungsbeschluss zu konstitutiver Verpflichtung ..........................33 LG Stuttgart, Urteil vom 24.2.2015, 2 S 57/14, ZMR 2015, 340 ..............................33 Keine Leistungspflichten qua Beschluss ................................................................33 BGH, Urteil vom 18.6.2010, V ZR 193/09, ZMR 2010, 777 .....................................33 Aktivlegitimation für das Durchsetzen von Beschlüssen ..........................................33 AG Hamburg- St. Georg, Urteil vom 16.1.2015, 980b C 34/14, ZMR 2015, 581 ........33 Beschluss über Klageeinreichung .........................................................................34 OLG München, Beschluss vom 9. 2. 2010, 32 Wx 114/09, ZMR 2010, 469 ................34 (Finanz-)Verwaltung; Jahresabrechnung; Freistellungsansprüche ................... 34 Kontrollpflichten des Verwaltungsbeirats ..............................................................34 LG Köln, Urteil vom 18.12.2014, 29 S 75/14, ZMR 2015, 335 .................................34 Entnahme von Vorschüssen für Prozesse aus der Rücklage .....................................34 LG Rostock, Urteil vom 23.1.2015, 1 S 24/14, ZMR 2015, 338 ................................34 Vorschüsse für RA-Kosten in künftigen Beschlussanfechtungsverfahren ...................34 BGH, Urteil vom 17. 10. 2014, V ZR 26/14, ZMR 2015, 244 ..................................34 Keine Verpflichtung zum Lastschrifteinzug des Hausgelds .......................................35 LG Lüneburg, Urteil vom 25.3.2015, 9 S 91/14 (Revision zugelassen) .....................35 Zweitbeschluss über Wirtschaftsplan....................................................................35 BGH, Urteil vom 4. 4. 2014, V ZR 168/13, ZMR 2014, 808 ....................................35 Abgabenschuld; Gesamtschuld............................................................................35 BGH, Urteil vom 14.2.2014, V ZR 100/13, ZMR 2014, 557 .....................................35 Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs ..............................................................35 BGH, Urteil vom 28.9.2012, V ZR 251/11. ZMR 2013, 127 .....................................35 Verfahrensrecht, Anfechtungsklage.................................................................. 36 Verfristete Anfechtungsklage; verspätete Vorschusszahlung ...................................36 LG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2015, 25 S 83/14 .................................................36 Auslegung des Klageantrags ...............................................................................36 LG Frankfurt/M., Beschluss vom 14.4.2015, 2-13 S 164/14 ....................................36 Auslegung von Klageanträgen .............................................................................36 BGH, Urteil vom 12. 12. 2014, V ZR 53/14, ZMR 2015, 252 ...................................36 Wahrung der Anfechtungsbegründungsfrist ..........................................................36 4 LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014, 318 S 5/14, n.v. ..........................................36 Berufungszuständigkeit bei Streitgenossenschaft ..................................................37 BGH, Beschluss vom 3.7. 2014, V ZB 26/14, ZMR 2014, 995 ..................................37 Fristwahrende Berufungseinlegung ......................................................................37 BGH, Beschluss vom 15. 5. 2014, V ZB 172/13 ....................................................37 nicht alle notwendigen Streitgenossen erfassendes Urteil .......................................37 BGH, Urteil vom 4. 4. 2014, V ZR 110/13, ZMR 2015, 234 .....................................37 Anfechtungsklage ohne aufschiebende Wirkung ...................................................37 BGH, Urteil vom 4. 4. 2014, V ZR 167/13, ZMR 2015, 235 ....................................37 Beschlussergebnisberichtigungsklage ...................................................................37 LG München I, Urteil vom 11.12.2014, 36 S 152/14, ZMR 2015, 152 .......................37 Verzicht auf die Rechte aus einem Beschluss ........................................................38 LG Hamburg, Urteil vom 23.7.2014, 318 S 19/14, ZMR 2015, 45 ............................38 Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG, Rechtsnachfolger ...............................................38 BGH, Beschluss vom 21. 11. 2013, V ZR 269/12, MDR 2014, 801 ...........................38 Entziehung des Wohnungseigentums; Nichtzulassungsbeschwerde ..........................38 BGH, Beschluss vom 19.12.2013, V ZR 96/13, ZMR 2015, 231 ...............................38 Streitverkündung; Passivlegitimation ...................................................................38 OLG Koblenz, Urteil vom 25. 6. 2014, 5 U 1518/13, ZMR 2015, 326 ........................38 Verwalter ist als Zustellungsbevollmächtigter ........................................................38 BGH, Urteil vom 9.3.2012, V ZR 170/11, ZMR 2012, 567 .......................................38 Anwaltsbeauftragung durch den Verwalter............................................................39 BGH, Urteil vom 5.7.2013, V ZR 241/12, ZMR 2013, 975 .......................................39 Anfechtungsgegner; werdende Eigentümer ...........................................................39 AG Wiesbaden, Beschluss vom 8.4.2013, 92 C 2752/11, ZMR 2013, 672 .................39 Ex-Eigentümer als Scheinpartei ...........................................................................39 LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.4.2013, 2-13 T 60/12, ZMR 2014, 52 .............39 Fehlende Parteibezeichnung auf Passivseite ..........................................................39 BGH, Urteil vom 14.12.2012, V ZR 102/12, ZMR 2013, 453 ...................................39 Vorlage der aktuellen Eigentümerliste ..................................................................40 BGH, Urteil vom 14.12.2012, V ZR 162/11, ZMR 2013, 291 ..................................40 Wahl eines zweiten Verwalters ............................................................................40 LG Hamburg, Urteil vom 15.11.2012, 318 S 213/11, ZMR 2013, 214 .......................40 Bestimmtheitsgrundsatz; Berichtigungsbegehren ..................................................40 LG Hamburg, Urteil vom 31.8.2012, 318 S 8/12, ZMR 2013, 63 ..............................40 fehlerhafte Beschlüsse; Anfechtungsrecht des Verwalters? .....................................40 LG Itzehoe, Urteil vom 12.4.2012, 11 S 50/10, ZMR 2012, 724 ..............................40 Klagen gegen denselben Beschluss ......................................................................41 BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 7/12, ZMR 2013, 210 .......................................41 in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage .............................................41 BGH, Urteil vom 19.10.2012, V ZR 233/11, ZMR 2013, 212 ...................................41 Fehlende Angabe der Zustellanschrift...................................................................41 AG Dortmund, Urteil vom 5.11.2013, 512 C 45/12, ZMR 2014, 403 .........................41 Informationspflicht und Vorschuss .......................................................................41 LG Hamburg, Beschluss vom 4.7.2012, 318 T 38/12, ZMR 2012, 987 ......................41 Frist für Vorschusszahlung..................................................................................41 BGH, Urteil vom 3.2.2012, V ZR 44/11, ZMR 2012, 563 .........................................41 Fristwahrung trotz falscher Beklagtenbezeichnung .................................................42 BGH, Urteil vom 21.1.2011, V ZR 140/10, ZMR 2011, 483 .....................................42 Verwaltungsentscheidung der Mitberechtigten ......................................................42 LG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.05.2013, 2-13 S 70/09, ZMR 2014, 140 ...............42 Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern ............................................42 BGH, Beschluss vom 20.2.2014, V ZB 116/13, ZMR 2015, 232 ...............................42 Plausibler Anspruch; Anwaltsbeauftragung ...........................................................42 AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 4.9.2013, 539 C 30/12, ZMR 2014, 244 ..........42 Richtiges Berufungsgericht .................................................................................43 LG Duisburg, Beschluss vom 27.1.2014, 5 S 113/13, ZMR 2014, 470 ......................43 Prozesskosten ...................................................................................................43 5 BGH, Urteil vom 4. 4. 2014, V ZR 168/13, ZMR 2014, 808 ....................................43 Erstattungsfähig nur der Verwalterkosten für die Wahrnehmung des Termins ...........43 BGH, Beschluss vom 7.5.2014, V ZB 102/13, ZMR 2015, 236 .................................43 Kostentragungspflicht des Verwalters? Rechtsmittel ....................................... 43 Verkündungskompetenz des Verwalters ...............................................................43 AG Würzburg, Urteil vom 22.1.2015, 30 C 1212/14, ZMR 2015, 420 .......................43 Kostentragungspflicht und Beschwer ...................................................................44 AG Wiesbaden, Beschluss vom 3.9.2013, 92 C 4881/12, ZMR 2014, 164 .................44 Streitwert gemäß § 49a GKG; Kostenfestsetzungsverfahren ............................ 44 Streitwert bei Anfechtung der Jahresabrechnung ...................................................44 LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.5.2015, 14 T 3053/15 .................................44 Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung ........................................44 LG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2015, 1 T 24/15 ...............................................44 Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan ................................................................44 OLG Bamberg, B. vom 29.7.2010, 3 W 94/10 u. 3 W 105/10, ZMR 2011, 887 ..........44 Zustimmung zur Wohnnutzung des „Dachbodens“ .................................................44 LG Frankfurt/M., Beschluss vom 16.3.2015, 2-09 T 3/15 ........................................44 Streitwert für Anfechtung wg Sonderumlagen .......................................................45 LG Frankfurt/M, Beschluss vom 15.4.2015, 2-09 T 335/14 .....................................45 restlichen Vertragslaufzeit und geschuldetes Honorar ............................................45 BGH, Urteil vom 10.2.2012, V ZR 105/11, ZMR 2012, 565 .....................................45 Anfechtung eines Wirtschaftsplanes .....................................................................45 OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. 9.2014, 19 W 46/14, ZWE 2014, 467 ...................45 Genehmigung einer Jahresabrechnung .................................................................46 OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.1.2012, 13 W 38/11, ZMR 2012, 457 ..................46 Streitwertfestsetzung; Rechtsmittelverzicht ..........................................................46 LG Hamburg , Beschluss vom 13.9.2012, 318 T 48/12, ZMR 2012, 966 ...................46 Beschlüsse über Sanierungsmaßnahmen ..............................................................46 LG Hamburg, Beschluss vom 26.6.2012, 318 T 36/12, ZMR 2012, 968 ....................46 Abberufung des Verwalters .................................................................................46 OLG Schleswig, Beschluss vom 21.11.2011, 3 W 75/11, ZMR 2012, 204 ..................46 Abberufung des Verwalters .................................................................................47 OLG Koblenz, Beschluss vom 31.7.2013, 3 W 315 u. 397/13, ZMR 2014, 135 ...........47 Anfechtung der Jahresabrechnung; Hamburger Formel ..........................................47 LG Stuttgart, Beschluss vom 22.6.2011, 19 T 12/11, ZMR 2011, 888 ......................47 Entlastung von Beirat und Verwalter ....................................................................47 LG Frankfurt/O., Beschluss vom 19.12.2013, 16 T 76/13, ZMR 2014, 652 ................47 Kosten der Prozessführung .................................................................................48 BGH, Beschluss vom 18.10.2012, V ZB 58/12, ZMR 2013, 552 ...............................48 vorrangige Erstattung der Prozesskosten ..............................................................48 BGH, Beschluss vom 14.7.2011, V ZB 171/10, ZMR 2012, 28 .................................48 Mehrvertretungsgebühr......................................................................................48 BGH, Beschluss vom 15.9.2011, V ZB 39/11, ZMR 2012, 203 .................................48 Beschwerde zum Oberlandesgericht ....................................................................49 KG, Beschluss vom 21.10.2011, 9 W 22/11, ZMR 2012, 280 ..................................49 Verjährung ....................................................................................................... 49 Störungsbeseitigung auf eigene Kosten ................................................................49 BGH, Urteil vom 28.1.2011, V ZR 141/10, ZMR 2011, 460 .....................................49 Anspruch auf Bestellung eines WEG-Verwalters .....................................................49 LG Hamburg, Urteil vom 23.5.2012, 318 S 198/11, ZMR 2012, 889 ........................49 Zwangsvollstreckung ........................................................................................ 49 (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren BGH, Beschluss vom 9. 5. 2014, V ZB 123/13, ZMR 2014, 896 ...............................49 Vorrecht nach § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG; kein dingliches Recht .....................................50 6 BGH, Urteil vom 13.9.2013, V ZR 209/12, ZMR 2014, 80. ......................................50 Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung LG Tübingen, Beschluss vom 30.7.2014, 5 T 97/14 und 100/14, ZMR 2015, 173 ......50 Vermögensauskunft durch den Verwalter ............................................................51 BGH, Beschluss vom 22.9.2011, I ZB 61/10, ZMR 2012, 323 .................................51 Pflichtenkreis des Zwangsverwalters ....................................................................51 BGH, Urteil vom 9. 12. 2011, V ZR 131/11, ZMR 2012, 460 ...................................51 Verwalterzustimmung; Gläubigerzustimmung u.a. ........................................... 51 Zwangsversteigerung und Verwalterzustimmung BGH, Beschluss vom 21. 11. 2013, V ZR 269/12, MDR 2014, 801 ...........................51 Abspaltung eines Teilbetriebs ("WEG-Verwaltung") ................................................51 OLG München, Beschluss vom 31.1.2014, 34 Wx 469/13, ZMR 2014, 569 ................51 Verschmelzung der Verwalterin ...........................................................................51 BGH, Urteil vom 21. 2. 2014, V ZR 164/13, ZMR 2014, 654 ...................................51 Umschreibungsantrag und Verwalterstellung ........................................................51 BGH, Beschluss vom 1.10.2012, V ZB 2/12, ZMR 2013, 125 ...................................51 Anweisung an den Verwalter; richtiger Beklagter ..................................................52 BGH, Urteil vom 13.5.2011, V ZR 166/10, ZMR 2011, 813 .....................................52 Zustimmung auch des Verwaltungsbeirates ..........................................................52 OLG Hamm, Beschluss vom 13.3.2013, 15 W 311/12, ZMR 2014, 302 .....................52 In der Teilungserklärung vorgesehener Verwaltungsbeirat ......................................52 AG Hannover, Urteil vom 21.3.2014, 480 C 12698/13, ZMR 2015, 159 ....................52 Unterteilung von Wohnungseigentum ..................................................................52 OLG München, Beschluss vom 23.7.2013, 34 Wx 210/13, ZMR 2014, 137 ................52 Unterteilung von Wohnungseigentum ..................................................................53 BGH, Beschluss vom 4.12.2014, V ZB 7/13, ZMR 2015, 390 ...................................53 Informationen über den Erwerber ........................................................................53 AG Ansbach, Urteil vom 19.09.2013, 3 C 710/13, ZMR 2014, 240 ..........................53 Verjährung und Zurechnung der Kenntnis des Verwalters .......................................53 BGH, Urteil vom 4. 7. 2014, V ZR 183/13, ZMR 2014, 996 .....................................53 einseitige Willenserklärungen des Verwalters; Vollmachtsurkunde ...........................53 BGH, Urteil vom 20.2.2014, III ZR 443/13, ZMR 2014, 566 ....................................53 Verwalterbestellung, -abberufung, -haftung; Zustellvertreter .......................... 54 Wirkungszeitpunkt eines gerichtlichen Gestaltungsurteils .......................................54 LG München I, Urteil vom 12.3.2015, 36 S 24746/13 ............................................54 Einheitlicher Beschluss über Bestellung und Vertrag ..............................................54 LG Hamburg, Urteil vom 5.11.2014, 318 S 47/14 ..................................................54 Verwaltervertragsabschluss und Delegation auf den Beirat .....................................54 AG Hamburg, Teil-Urteil vom 12.12.2014, 102d C 126/13, ZMR 2015, 575 ..............54 Verwalterbestellung; Eckpunkte des Verwaltervertrags BGH, Urteil vom 27. 2. 2015, V ZR 114/14, ZMR 2015, 393 ...................................55 Ermächtigung des Beirats; Verwalterwiederwahl ...................................................55 AG Nürnberg, Urteil vom 23.1.2015, 14 C 4961/14 ...............................................55 Verwalterwahl, Neutralitätspflicht ........................................................................55 AG Offenbach, Urteil vom 5.11.2014, 310 C 165/13 ..............................................55 Verschmelzung der Verwalterin; kein wichtiger Grund ............................................55 BGH, Urteil vom 21.2.2014, V ZR 164/13, ZMR 2014, 654 .....................................55 Abspaltung eines Teilbetriebs ("WEG-Verwaltung") ................................................55 OLG München, Beschluss vom 31.1.2014, 34 Wx 469/13, ZMR 2014, 569 ...............55 wichtiger Grund gegen die Bestellung ..................................................................56 LG Itzehoe, Urteil vom 12.7.2013, 11 S 39/12, ZMR 2014, 665 ..............................56 Abberufung und Einsetzung eines neuen Verwalters durch das Gericht .....................56 LG Braunschweig, Urteil vom 24.2.2015, 6 S 293/14, ZMR 2015, 473 .....................56 haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als Verwalter ..................................56 BGH, Urteil vom 22.6.2012, V ZR 190/11, ZMR 2012, 885 .....................................56 Wiederwahl nach Abberufung..............................................................................56 7 AG Wiesbaden, Urteil vom 21.6.2013, 92 C 6354/12, ZMR 2014, 73 .......................56 Pflichten des WEG-Verwalters .............................................................................57 LG Hamburg, Beschluss vom 9.4.2013, 318 T 17/12, ZMR 2013, 988 ......................57 Eilmaßnahmen zur Beseitigung/Verhinderung von Wasserschäden ..........................57 AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 3.2.2015, 750 C 16/14, ZMR 2015, 583 ............57 Möglicher Mangel am Gemeinschaftseigentum ......................................................57 LG München I, Urteil vom 15.10.2012, 1 S 26801/11, ZMR 2013, 657 .....................57 Sanierung einer Loggia; Alternativangebote .........................................................57 LG Dortmund, Urteil vom 21. 10. 2014, 1 S 371/13, ZWE 2015, 182 .......................57 Schadensersatz wegen Beseitigung einer Hecke ....................................................57 LG Hamburg, Urteil vom 25.2.2015, 318 S 110/14, ZMR 2015, 334 ........................57 Eigenmächtige Auftragserteilung an der Baustelle .................................................58 OLG Hamm, Beschluss vom 19.7.2011, I-15 W 120/10, ZMR 2012, 31 ....................58 ordnungsgemäße Ermessensentscheidung ............................................................58 LG München I, Urteil vom 22. 4. 2013, 1 S 5114/12, ZMR 2014, 748 ......................58 Verzeihungsermessen ........................................................................................58 LG Hamburg, Urteil vom 25.5.2011, 318 S 208/09, ZMR 2012, 290 ........................58 Beurteilungsspielraum; Abberufung des Verwalters ...............................................58 BGH, Urteil vom 10.2.2012, V ZR 105/11, ZMR 2012, 565 .....................................58 gewillkürte Prozessstandschaft des Verwalters ......................................................59 BGH, Urteil vom 28.1.2011, V ZR 145/10, ZMR 2011, 487 ....................................59 Verwalter als Vertreter; Passivlegitimation ...........................................................59 AG Wiesbaden, Urteil vom 20.9.2013, 92 C 2125/13, ZMR 2014, 72 .......................59 Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan ................................................................. 59 Jahresabrechnung; Kontenentwicklung ................................................................59 LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014, 318 S 5/14 ..................................................59 Zusammenfassung der Einzelpläne nach Köpfen ....................................................59 LG Hamburg, Urteil vom 23.7.2014, 318 S 43/14, ZMR 2015, 47 ............................59 generelle Fortgeltung eines Wirtschaftsplans ........................................................59 LG Itzehoe, Urteil vom 17. 9. 2013, 11 S 93/12, ZMR 2014, 144 ...........................59 Betriebskosten- und Jahresabrechnung ................................................................60 AG Erfurt, Urteil vom 14.08.2013, 5 C 51/12, ZMR 2014, 751 ................................60 hinreichend klarer und bestimmter Beschluss .......................................................60 LG Hamburg, Urteil vom 10.4.2013, 318 S 87/12, ZMR 2013, 654 ..........................60 pauschaler Vorwegabzug für die Tiefgarage bei den Heizkosten ..............................61 LG Hamburg, Urteil vom 18.3.2015, 318 S 104/14, ZMR 2015, 484 ........................61 Messergebnisse nicht geeichter Zähler .................................................................61 OLG München, Beschluss vom 6.9.2012, 32 Wx 32/12, ZMR 2013, 130 ...................61 funkbasierte Heizkosten- und Warmwassermessgeräte ..........................................61 AG Dortmund, Urteil vom 26. 11. 2013, 512 C 42/13, ZMR 2014, 321 .....................61 funkbasierte Heizkosten- und Warmwassermessgeräte ..........................................61 LG Dortmund, Urteil vom 28.10.2014, 9 S 1/14, ZMR 2015, 330 ............................61 Heizkostenabrechnung .......................................................................................62 BGH, Urteil vom 17. 2. 2012 - V ZR 251/10, ZMR 2012, 372 ..................................62 Untergemeinschaft ............................................................................................62 LG München I, Urteil vom 2.6.2014 , 1 S 3223/12, MDR 2014, 1193 .......................62 Untergemeinschaft ............................................................................................63 BGH, Urteil vom 20.7.2012, V ZR 231/11, ZMR 2012, 979 .....................................63 Gesamtwirtschaftsplan .......................................................................................63 BGH, Urteil vom 7. 6. 2013, V ZR 211/12, ZMR 2014, 49 .......................................63 rückwirkende Fortgeltung eines Wirtschaftsplans...................................................63 LG Saarbrücken Urteil vom 21.6.2013, 5 S 141/12, ZMR 2014, 149 ........................63 Kein Neubeginn der Verjährung ..........................................................................63 BGH Urteil vom 1.6.2012, V ZR 171/11, GuT 2012, 298 = NJW 2012, 2797 .............63 nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen .................................................................64 BGH, Urteil vom 9.3.2012, V ZR 147/11, ZMR 2012, 642 .......................................64 werdender Wohnungseigentümer ........................................................................64 8 BGH, Urteil vom 11.5.2012, V ZR 196/11, ZMR 2012, 711 .....................................64 werdender Wohnungseigentümer ........................................................................64 AG München, Urteil vom 29.4.2014, 483 C 30900/13, DW 2014 Heft 10, S. 95 .........64 Eigenverbindlichkeiten des Erben ........................................................................64 BGH, Urteil vom 5.7.2013, V ZR 81/12, ZMR 2014, 221 .........................................64 Nachlassverbindlichkeiten ..................................................................................64 BGH, Urteil vom 4.11.2011, V ZR 82/11, ZMR 2012, 211 .......................................64 Musterabrechnung.............................................................................................65 BGH, Urteil vom 4. 12. 2009, V ZR 44/09, ZMR 2010, 300 .....................................65 getrennte Rücklagen ..........................................................................................65 BGH, Urteil vom 17. 4. 2015, V ZR 12/14.............................................................65 Ausgleichs-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ................................. 65 Unverjährbarkeit des Unterlassungsanspruchs ......................................................66 BGH, Urteil vom 8. 5. 2015, V ZR 178/14.............................................................66 Vergemeinschaftung von Individualansprüchen .....................................................66 BGH, Urteil vom 5.12.2014, V ZR 5/14, ZMR 2015, 248 .........................................66 verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch .....................................................66 BGH, Urteil vom 25. 10 2013, V ZR 230/12, ZMR 2014, 225...................................66 Zusammenwirken von Handwerker und Verwalter; Bestimmtheitsgrundsatz .............67 AG Dortmund, Urteil vom 3. 3. 2015, 512 C 53/14, ZWE 2015, 275 ........................67 Unwahre Tatsachenbehauptung über den Verwalter...............................................67 LG Hamburg, Urteil vom 12.8.2014, 307 O 376/13, ZMR 2014, 1014 ......................67 Rauchen ist nicht uneingeschränkt zulässig ..........................................................67 LG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 28.1.2014 , 2-09 S 71/13, ZMR 2014, 572 .......67 Mittelbarer Handlungsstörer BGH, Urteil vom 16. 5. 2014, V ZR 131/13, ZMR 2014, 894 ..................................68 Zustandsstörer .................................................................................................68 BGH, Beschluss vom 4.3.2010, V ZB 130/09, ZMR 2010, 622 .................................68 Gebrauchsregelungen, Zweckbestimmung ....................................................... 68 Zuweisung der Stellplätze ..................................................................................68 BGH, Beschluss vom 20.2.2014, V ZB 116/13, ZMR 2015, 232 ...............................68 Einschränkung der Hundehaltung durch Beschluss.................................................68 AG Würzburg, Urteil vom 16.12.2014, 30 C 1598/14, ZMR 2015, 423 ......................68 Hausordnung, Verbot, Tiere im Aufzug zu befördern ..............................................69 LG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2013, 5 S 43/13, ZMR 2014, 394 ...........................69 Tagespflegestelle ..............................................................................................69 BGH, Urteil vom 13.7.2012, V ZR 204/11, ZMR 2012, 970 .....................................69 Zweckbestimmung "Boden“ ................................................................................69 LG Hamburg, Urteil vom 6.2.2013, 318 S 57/12, ZMR 2013, 558 ............................69 Briefkasten .......................................................................................................69 LG Itzehoe, Urteil vom 12.4.2013, 11 S 98/12, ZMR 2013, 744 ..............................69 Knappheit des Angebots .....................................................................................70 AG München, Urteil vom 15.10.2012, 485 C 14426/12, ZMR 2013, 141 ..................70 Instandsetzung; Schadensersatzansprüche; richtiger Beklagter ...................... 70 Schadensersatzpflicht einzelner Wohnungseigentümer ...........................................70 BGH, Urteil vom 17.10.2014, V ZR 9/14, ZMR 2015, 241 .......................................70 eigenmächtige Sanierung des Gemeinschaftseigentums .........................................70 LG Hamburg, Urteil vom 15.10.2014, 318 S 21/14 ................................................70 Baumängel; Ermessensreduzierung auf Null .........................................................71 LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2015, 318 S 133/14 ................................................71 allgemein anerkannten Stand der Technik ............................................................71 BGH, Urteil vom 24. 5. 2013, V ZR 182/12, ZMR 2014, 219 ...................................71 treuwidrige doppelte Sicherheitsleistung ..............................................................71 LG Bonn, Urteil vom 20.5.2014, 7 O 351/13, ZMR 2014, 902 .................................71 Instandsetzung, Sanierung, Beschlussersetzung ...................................................71 9 LG Dortmund, Urteil vom 21.04.2015, 1 S 445/14 ................................................71 Instandsetzung, Sanierung, Beschlussersetzung ...................................................72 AG Minden, Urteil vom 25.7.2014, 36 C 13/13, ZMR 2015, 589 ..............................72 verzögerter Beschlussfassung .............................................................................72 BGH, Urteil vom 13.7.2012, V ZR 94/11, ZMR 2012, 974 .......................................72 Kein Schadensersatzanspruch gegen die WEG.......................................................73 LG Saarbrücken, Urteil vom 7.9.2012, 5 S 23/11, ZMR 2013, 138 ...........................73 Keine Passivlegitimation der WEG........................................................................73 LG Hamburg, Urteil vom 31.8.2011, 318 S 258/10, ZMR 2012, 189 ........................73 Keine Passivlegitimation der WEG........................................................................73 AG München, Urteil vom 28.1.2011, 483 C 1077/10, ZMR 2011, 677 ......................73 Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft ..................... 73 WEG als Verbraucher .........................................................................................73 BGH, Urteil vom 25.3.2015, VIII ZR 243/13, ZMR 2015, 563 ..................................73 Vertragskündigung durch WEG als Verbraucher.....................................................74 LG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2015, 8 O 144/14 ...................................................74 Abgrenzung Sondereigentum – Gemeinschaftseigentum; Zuständigkeit Im Estrich verlegte Heizungsrohre sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Führt bei fehlerhaft verlegten Heizungsrohren eine defekte oder fehlerhaft arbeitende Regelungsanlage zu wiederholten störenden Knackgeräuschen der Heizung, genügt es die Regelungsanlage zu erneuern und zutreffend einzustellen; einmalige Geräusche beim morgendlichen Hochfahren der Heizung wären dann gegeben, aber hinnehmbar. Estrich ist zwingend Gemeinschaftseigentum AG Würzburg, Urteil vom 20.1.2015, 30 C 444/14 Eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>). Dies ist der Fall, wenn das Gericht bei der Feststellung der Aktivlegitimation der Klägerin § 5 Abs. 2 WEG als offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt. Diese Vorschrift regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können. Darunter fällt auch die Dachkonstruktion einer Garage. Dachkonstruktion einer Garage als zwingendes Gemeinschaftseigentum BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. 7. 2014, 1 BvR 1925/13, ZMR 2014, 960 Eine Heizanlage kann nur entweder im Gemeinschaftseigentum aller Sondereigentümer stehen oder Sondereigentum sein; nicht aber “Gemeinschaftseigentum der Parteien“. Zwingendes Gemeinschaftseigentum einer Anlage liegt vor, wenn mindestens zwei Sondereigentümer auf deren Nutzung angewiesen sind. Das Gemeinschaftseigentum entsteht nicht unmittelbar kraft Unterteilung, sondern die Heizanlage wird kraft Gesetzes (§ 5 Abs.2 WEG) unmittelbar nach grundbuchlichem Vollzug der Teilung Gemeinschaftseigentum. 10 Dasselbe Ergebnis würde erreicht, wenn die Heizanlage erst nach der Teilung eingebaut worden wäre. Heizanlage; Unterteilung einer SE-Einheit LG Koblenz, Urteil vom 10.3.2014, 2 S 49/13 (Revision zugelassen), ZWE 2015, 120 Weicht die Gemeinschaftsordnung von der gesetzlichen Regelung der Verwaltung ab, ist dies für die Entscheidungsbefugnisse möglich; nicht hingegen für die Entscheidungsumsetzung. Abweichende Vereinbarungen über Entscheidungsumsetzung AG Halle/Saale, Urteil vom 24.3.2015, 120 C 3378/14, ZMR 2015, 574 Sieht die Teilungserklärung in Abweichung zu den Vorschriften des WEG vor, dass die Instandhaltung und Instandsetzung von Außenfenstern in einer Sondereigentumseinheit – ohne Einschränkungen (vgl. dazu BGH vom 2. 3. 2012, V ZR 174/11, ZMR 2012, 641 ff) - vom jeweiligen Sondereigentümer auf eigene Rechnung vorzunehmen ist, so trifft ihn auch die Pflicht die Beseitigung anfänglicher Baumängel an den Fenstern vorzunehmen, also die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstherstellung der Fenster. Damit wird nicht nur die Kostenlast geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 10. 6. 2011, V ZR 2/10), sondern auch die Verwaltungsbefugnis im Hinblick auf diesen Teil des Gemeinschaftseigentums. In dem gesetzlichen Sprachgebrauch umfasst nämlich die Instandhaltung und Instandsetzung auch einen Austausch (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 89). Beseitigung anfänglicher Baumängel; Verwaltungsbefugnis/-kompetenz LG Koblenz, Beschluss vom 3.7.2014, 2 S 36/14, ZMR 2015, 57 1. Ist die Instandsetzung bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums wirksam qua Vereinbarung dem einzelnen Sondereigentümer überbürdet worden, so fehlt der Gemeinschaft insoweit die Beschlusskompetenz (BayObLG, ZMR 2004, 605). 2. Dem Verwalter werden hierdurch keine unentziehbaren Rechte entzogen; lediglich Pflichten und Befugnisse der Eigentümer werden abbedungen. 3. Nur eine hinreichend bestimmte abweichende Regelung zur Instandsetzungslast ist wirksam (z.B. für Einzelhäuser einer Mehrhausanlage). Verlust der Beschlusskompetenz? LG München I, Urteil vom 25. 11. 2013, 1 S 1911/13, ZMR 2014, 399 Wird qua Gemeinschaftsordnung die Instandsetzungspflicht der – zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden – Fenster auf den Sondereigentümer übertragen, so verliert die Gemeinschaft ihre Verwaltungszuständigkeit (Beschlusskompetenz). Verlust der Verwaltungszuständigkeit? LG Hamburg, Urteil vom 9.4.2014, 318 S 133/13, ZMR 2014, 661 ff. Anmerkung: Mit einer umfassenden Kostenvereinbarung wird nach BGH (Urteil vom 2.3.2012, V ZR 174/11, ZMR 2012, 641, Juris Rn. 9) nicht nur die Kostenlast geregelt, sondern auch die Verwaltungsbefugnis im Hinblick auf diesen Teil des Gemeinschaftseigentums (str.). 11 Das OLG Schleswig (Beschluss vom 30.3.2006, 2 W 191/05, ZMR 2006, 963) entschied sogar: Es würde nämlich die Beschlusskompetenz für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum im Bereich der Balkone weiterhin sämtlichen Wohnungseigentümern zustehen. Diese könnten kostspielige Sanierungsarbeiten an den konstruktiven Teilen … beschließen, welche sodann die Balkoninhaber allein zu tragen hätten. Das wäre einem gedeihlichen Zusammenleben der Wohnungseigentümer wenig zuträglich. Nach Vogel, ZMR 2010, 653, 654, hat im Zweifel die Gemeinschaft ihre Verwaltungszuständigkeit und damit die Beschlusskompetenz. Nach LG Berlin, Urt. v. 28.5.2013, 55 S 73/12, ZMR 2013, 918 = ZWE 2014, 222 ist es eine Frage der Auslegung ob eine konkurrierende oder verdrängende Kompetenzverlagerung vorliegt. Dies dürfte richtig sein. Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers, sondern sind zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 212/12, ZMR 2014, 223 Anmerkung: Der BGH folgt zu Recht nicht der verfehlten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, B. v. 4.1.2002, 3 Wx 293/01, ZMR 2002, 445, wonach ein Mehrheitsbeschluss über die Erneuerung der durch die Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesenen Wohnungsabschlusstüren nicht einmal in die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft fallen sollte und deshalb sogar - zu Unrecht - als nichtig angesehen wurde. Selbst wenn - in einem anderen Fall - die Instandsetzung den Sondereigentümer treffen sollte, hätte die Gemeinschaft trotzdem Beschlusskompetenz (str.) Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungsund Thermostatventile und ähnliche Aggregate . Heizkörper als Sondereigentum qua Teilungserklärung BGH, Urteil vom 8.7.2011, V ZR 176/10, ZMR 2011, 971 Anmerkung: Diese zumindest in der Begründung verfehlte Entscheidung zu den Heizkörpern soll die Fachliteratur (speziell Hügel und Elzer) nur falsch verstanden haben. Auch der BGH erkennt jetzt in der Entscheidung zu den Versorgungsleitungen (BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 57/12, ZMR 2013, 454), dass durch die - meist notarielle Teilungserklärung Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden kann; die Teilungserklärung kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben. Dies hat sich schon immer aus § 5 Abs.3 WEG ergeben. Danach können eben nur sondereigentumsfähige Bestandteile des Gebäudes zu gemeinschaftlichem Eigentum qua Vereinbarung (z. B. Teilungserklärung) erklärt werden. Wenn der Gesetzgeber auch den umgekehrten Weg hätte zulassen wollen, müsste sich dies aus dem Wortlaut wenigstens ansatzweise ergeben. 12 1. Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben. 2. Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. 7. 2011, V ZR 176/10, ZMR 2011, 971). Versorgungsleitungen als zwingendes Gemeinschaftseigentum BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 57/12, ZMR 2013, 454 Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird. Duplexparker BGH, Urteil vom 21.10.2011, V ZR 75/11, ZMR 2012, 377 Der Verwalter darf der Abgrenzung zwischen Sonderund Gemeinschaftseigentum in der notariellen Teilungserklärung vertrauen. Duplexparker sind grundsätzlich sondereigentumsfähig. Duplexparker AG Dippoldiswalde, Urteil vom 25. 4. 2013, 2 C 804/12, ZMR 2013, 837 Anmerkung: vgl. zum Fahrblech eines Duplexparkers LG München I, Urteil vom 05. 11. 2012, 1 S 1504/12, 1 S 1504/12, ZMR 2013, 308: An Bauteilen eines Duplex-Parkers kann auch dann Sondereigentum bestehen, wenn die zugehörige Hydraulikanlage infolge des Betriebs mehrerer Garageneinheiten zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellt; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.3.1999, 3 Wx 14/99, ZMR 1999, 500 und Anm. Häublein MittBayNot 2000, 110. Wird bei der Unterteilung eines Sondereigentums ein zugehöriger Raum keinem der neu entstandenen Miteigentumsteile als Sondereigentum zugeordnet, sondern ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer „zur Gemeinschaftsbenutzung“ ausgewiesen, so entsteht unzulässiges isoliertes Sondereigentum und ist die Eintragung der Unterteilung im Grundbuch inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen. Wird bei der Unterteilung eines Sondereigentums ein bisher nicht zu diesem gehörender, sondern im Gemeinschaftseigentum stehender Raum ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer einer der neu entstandenen Einheiten als Sondereigentum zugeordnet, so ist die Eintragung der Unterteilung im Grundbuch inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen. Unterteilung eines Sondereigentums OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2013, 14 Wx 47/13, ZMR 2014, 303 13 Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann (mit einfacher Mehrheit) beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum. Rauchwarnmelder und Landesbauordnung BGH, Urteil vom 8. 2. 2013, V ZR 238/11, ZMR 2013, 642 Anmerkung: Die Entscheidung beansprucht (derzeit) keine Geltung in Brandenburg, Berlin und Sachsen, weil es dort keine landesrechtliche Einbaupflicht gibt. In NRW fehlt es an einer eigentümerbezogenen Pflicht zur Wartung, weil die meisten Eigentümer die Frist in § 49 Abs.7 BauO-NRW ("es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen") wohl haben verstreichen lassen. Wenn das Landesrecht wie z. B. in Hamburg und Bayern eine entsprechende "eigentumsbezogene Pflicht" (Wortschöpfung im BGH-Urteil) vorsieht, stehen Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, nicht im Sondereigentum. Richtigerweise sind sie Verwaltungs- bzw. Verbandsvermögen im Sinne des § 10 Abs.7 WEG (Kümmel in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl. 2013 Teil C Rn. 66 Stichwort "Rauchwarnmelder") Die in der LBauO geregelte Ausstattungspflicht führt auch nicht dazu, dass dieses Ermessen auf Null dahingehend reduziert wäre, dass die Gemeinschaft zur Wahrnehmung verpflichtet wäre. Denn der Tatsache der entsprechenden Verpflichtung der einzelnen Eigentümer zur Ausstattung mit Rauchmeldern haben die Wohnungseigentümer dadurch Rechnung getragen, dass sie unter TOP … beschlossen haben, dass jeder Eigentümer selbst für seine Rauchmelder verantwortlich ist. Sie haben damit noch einmal jeden einzelnen Eigentümer auf die entsprechende Verpflichtung hingewiesen. Rauchwarnmelder und Landesbauordnung AG Karlsruhe, Urteil vom 15.8.2014, 4 C 217/14, ZMR 2015, 160 Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die Schlafräume und Fluchtwege in den Wohnungseigentumseinheiten einheitlich mit (Funk)Rauchwarnmeldern auszustatten und durch ein Fachunternehmen warten zu lassen, entspricht auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn einzelne Eigentümer bereits selbst eine (möglicherweise DIN-gerechte) Ausstattung vorgenommen haben. einheitliche Ausstattung mit Funkmeldern AG Singen, Urteil vom 25.11.2014, 7 C 20/14, ZMR 2015, 416 Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss (§§ 21 Abs. 3, 10 Abs. 6 Satz 3, Fall 2 WEG) Beschlussgegenstände an sich ziehen mit dem Ergebnis, dass nach einer sog. Vergemeinschaftung die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer auf die teilrechtsfähige WEG übertragen sind, woraus dann weiter folgt, dass der einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr handeln kann, vgl. PWW-Elzer/Riecke Rn. 26 ff zu § 10 WEG. Wenn die Eigentümer wirksam in einer vorangegangenen Versammlung so beschlossen haben, dann war für jeden Eigentümer klar, dass die Gemeinschaft 14 im nächsten Jahr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Installation von Rauchwarnmeldern durch die Verwaltung gemeinschaftlich vornehmen wird. Wer trotzdem eigene Rauchwarnmelder einbaut, handelt dann auf eigenes Risiko. Rauchwarnmelder; Vergemeinschaftung AG Bad Homburg, Urteil vom 29.1.2014, 2 C 1749/13, ZMR 2014. 575 f. Anm. vgl. auch AG Halle/S. ZMR 2014, 455 zur Vollausstattung; AG Hamburg-Blankenese ZMR 2011, 395 und ZMR 2013, 965 zur Dispositionsbefugnis des vermietenden Eigentümers. Sondernutzungsrechte; Zweckbestimmung Anders als für die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum bedarf die nachträgliche Aufhebung und anschließende Neubegründung von Sondernutzungsrechten der Zustimmung des dritten Rechtsinhabers. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG greift insoweit nicht ein (siehe bereits Senat vom 19. Mai 2009, 34 Wx 36/09, ZMR 2009, 870). Neubegründung von Sondernutzungsrechten OLG München, Beschluss vom 4.2.2014, 34 Wx 434/13, ZMR 2014, 568 Zur nachträglichen Eintragung eines bisher nicht gebuchten (schuldrechtlichen) Sondernutzungsrechts ist grundsätzlich die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer notwendig, wenn die Teilungserklärung vorsieht, dass der Inhaber des Rechts dieses - formfrei - auf einen anderen Miteigentümer übertragen kann (Ergänzung zu OLG München vom 11. Mai 2012, 34 Wx 137/12, NZM 2013, 384). nachträgliche Eintragung eines Sondernutzungsrechts OLG München, Beschluss vom 18.4.2013, 34 Wx 363/12, ZMR 2013, 845 Zur fehlenden Bewilligungsbefugnis des nach § 8 WEG teilenden Eigentümers im Hinblick auf die Zuordnung eines Sondernutzungsrechts, nachdem der teilende Eigentümer sämtliche Miteigentumsanteile an Dritte veräußert hat. Das rein schuldrechtliche, noch nicht verdinglichte Sondernutzungsrecht ist formfrei übertragbar. Übertragbarkeit des schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1.7.2013, 3 W 22/13, ZMR 2014, 139 Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, bestehende Sondernutzungsrechte an Pkw-Abstellflächen neu zu ordnen, greift in den Kernbereich des Sondereigentums ein und ist daher mangels Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung nichtig. Sondernutzungsrechte an Pkw-Abstellflächen AG Wiesbaden, Urteil vom 6.9.2013, 92 C 2186/13, ZMR 2013, 1003 15 Die Bezeichnung einer Teileigentumseinheit im Aufteilungsplan als "Laden" steht einer Nutzung des Teileigentums als Speisegaststätte nicht entgegen. Der Aufteilungsplan regelt grundsätzlich nur die räumliche Abgrenzung, nicht aber die Nutzung der Räumlichkeiten. Die Bezeichnungen des planenden Architekten im Aufteilungsplan enthalten grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit. Denn Aufgabe des Aufteilungsplans ist es nach § 7 Abs.4 Nr.1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen, und nicht, die Rechte der Wohnungs- und Teileigentümer über die Bestimmung der Grenzen des jeweiligen Eigentums hinaus zu erweitern oder zu beschränken (Festhaltung BGH, 15. Januar 2010, V ZR 40/09). Aufteilungsplan BGH, Urteil vom 16.11.2012, V ZR 246/11, ZMR 2013, 452 Anmerkung: Hier kommt es auf die Abgrenzung zwischen bloßem Nutzungsvorschlag und verbindlicher Zweckbestimmung an. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.5.2000, 2 Wx 14/00, ZMR 2000, 628: Der im Aufteilungsplan vermerkte Gebrauchszweck ist nicht verbindlich. Vielmehr kommt ihm die Qualität eines Nutzungsvorschlags zu. BayObLG, Beschluss vom 30.1.1999, 2Z BR 143/99, ZMR 2000, 234: Die Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung und im Grundbuch als "Laden" enthält eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Diese Zweckbestimmung wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, daß im Aufteilungsplan die einzelnen Räume des Teileigentums mit "Geschäftsraum, Büro, Vorraum, Treppe, WC" beschriftet sind. Änderung der Kostenverteilung Literatur zur Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln: Moosheimer, Die Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln ... und deren Bewertung: §§ 16 Abs.3 und 4, 21 Abs.7 sowie § 10 Abs.2 Satz 3 WEG; ZMR 2011, 597 ff, Riecke, Vereinbarungen und Änderungen von Umlageschlüsseln im Betriebskostenrecht (insbes. bei vermietetem Sondereigentum), GuT 2011, 5 ff sowie Emmerich, Disharmonie WEG und Mietrecht - Unterschiedliche Abrechnungsschlüssel, ZWE 2012, 245 ff. 1. durch Regelung in der Gemeinschaftsordnung bzw. durch Vereinbarung Eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen. Balkone; Instandsetzung BGH, Urteil vom 16.11.2012, V ZR 9/12, ZMR 2013, 290 Ist gemäß der Teilungserklärung der einzelne Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung von im Gemeinschaftseigentum stehender Türen und Fenster, die sich im Bereich seines Sondereigentums befinden, wobei allerdings der Farbanstrich der Außenseite der Wohnungsabschlusstüren und der Fenster davon ausgenommen ist -, verpflichtet, so erlaubt dies nicht den Schluss, dass alle anderen Maßnahmen dem einzelnen Wohnungseigentümer obliegen, 16 sondern führt im Zweifel dazu, dass der Austausch Wohnungsabschlusstüren Gemeinschaftsaufgabe ist. der Fenster und Fenster; Wohnungsabschlusstüren; Austausch als Gemeinschaftsaufgabe BGH, Urteil vom 22. 11. 2013, V ZR 46/13, ZMR 2014, 899 Weist die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft. Fenster; Instandsetzung BGH, Urteil vom 2.3.2012, V ZR 174/11, ZMR 2012, 641 Anmerkung: kleine Unterschiede in der Formulierung - große Wirkung, wenn die Einschränkung um den Außenanstrich fehlen sollte! Vereinbarungen der Wohnungseigentümer über Betriebskosten in der Teilungserklärung, die von der gesetzlichen Kostenverteilung abweichen und im Grundbuch eingetragen sind, müssen im Wirtschaftsplan und der Jahresabrechnung umgesetzt werden. Vereinbarungen über Betriebskosten; Wirtschaftsplan AG Charlottenburg, Urteil vom 22.8.2013, 72 C 54/13, ZMR 2014, 487 2. durch Beschluss kraft gesetzlicher oder vereinbarter Öffnungsklausel (= Anpassungsvereinbarung) Auch bei der Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels (durch Beschluss) aufgrund einer in der Teilungserklärung enthaltenen Öffnungsklausel steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Setzt die Teilungserklärung für die Änderung eine 2/3-Mehrheit voraus und wird der Bezugspunkt der qualifizierten Mehrheit nicht konkretisiert, so ist die Klausel vor dem Hintergrund der mit baulichen Veränderungen typischerweise einhergehenden erheblichen finanziellen Folgen nächstliegend dahin auszulegen, dass die Abänderung eine 2/3-Mehrheit aller und nicht nur der in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer erfordert. 2/3-Mehrheit; Bezugsgröße BGH, Urteil vom 10.6.2011, V ZR 2/10 ZMR 2011, 808 Bei der Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wenn der Verteilungsschlüssel von der Wohnungseigentümerversammlung mit ¾Mehrheit geändert werden kann, ist vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Tragweite die Klausel daher nächstliegend dahin auszulegen, dass die Abänderung eine ¾-Mehrheit aller und nicht nur der in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer erfordert. ¾-Mehrheit;Bezugsgröße Urteil vom 1.4.2011, V ZR 162/10, ZMR 2011, 652 BGH, 17 § 16 Abs.3 WEG begründet nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen. Befreiung von der Kostentragungspflicht BGH, Urteil vom 1.6.2012, V ZR 225/11, ZMR 2012, 709 Anmerkung: Das überzeugt nicht. Eine Minimalbeteiligung von 0,00001 % wäre dann schon schädlich. Die Wohnungseigentümer dürfen nach § 16 Abs.3 WEG jeden Verteilungsschlüssel wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (vgl. bereits BGH ZMR 2011, 652). Eines weiteren sachlichen Grundes bedarf es nicht. Sachlicher Grund BGH, Urteil vom 16.9.2011, V ZR 3/11, ZMR 2012, 116 Anmerkung: Wenn eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, liegt auch ein sachlicher Grund vor. Der BGH hat dieses Placebo-Kriterium zu Recht als überflüssig angesehen. Der Vertrauensschutzgedanke führt dazu, dass in der Regel nicht in bereits vollständig abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden darf; dies gilt grds. nicht für die bereits laufende Abrechnungsperiode . Rückwirkende Änderung des Verteilerschlüssels LG Hamburg, Urteil vom 25.5.2011, 318 S 208/09, ZMR 2012, 290 Anmerkung: Dies Rückwirkungsverbot gilt aber nicht für den Wirtschaftsplan. Dort kann zB noch vor Abrechnung des Jahres 2010 Anfang 2011 der Verteilerschlüssel geändert werden (kein striktes Rückwirkungsverbot); so LG Hamburg v. 22.3.2013, 318 S 32/12, ZMR 2013, 465; a. A. zu Unrecht - unter Verkennung der Vorläufigkeit der Prognose eines Wirtschaftsplanbeschlusses - LG Berlin v. 13.8.2013, 85 S 177/12, DWE 2014, 31 = Info M 2013, 502. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Errichtung einer baulichen Anlage ausschließlich im Interesse einzelner Wohnungseigentümer und der Genehmigungsbeschluss im Zusammenhang mit dem Kostenfreistellungsbeschluss erfolgt, so dass für die von der baulichen Veränderung begünstigten Wohnungseigentümern von vornherein der Zusammenhang zwischen Errichtungsbefugnis und Kostenfreistellung erkennbar wird, ist die bauliche Veränderung einschließlich der durch sie verursachten Folgen als „Einzelfall“ anzusehen ist Nach Sinn und Zweck des § 16 Abs.4 WEG ist es in derartigen Fällen nicht gerechtfertigt, diejenigen Folgekosten von der Regelungsbefugnis auszuschließen, die erst durch die Errichtung der baulichen Anlage verursacht werden und allein dem Gebrauch einzelner Wohnungseigentümer dienen. Einzelfall i.S.d. § 16 Abs.4 WEG und Folgekosten LG Itzehoe, Urteil vom 12.7.2011, 11 S 51/10, ZMR 2012, 219 18 Anmerkung: Es ist hoch streitig (vgl. Elzer in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl. § 16 Rn.98a; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl. § 16 Rn. 132), ob Folgekosten vom Einzelfallkriterium des § 16 Abs.4 WEG erfasst werden. Der BGH, ZMR 2010, 866, bestätigt LG München I, ZMR 2010, 150. Die Terminologie des BGH ist irreführend/ungenau. Bei § 16 Abs.4 WEG bleibt es beim bisherigen Verteilerschlüssel; er wird nur im Einzelfall durchbrochen, daher die Ergänzung des amtlichen Leitsatzes. Über den Gleichbehandlungsgrundsatz wird der Anwendungsbereich des § 16 Abs.4 WEG stark eingeschränkt. Bauliche Maßnahmen Werden bereits im Vorfeld anwaltlich beratene Wohnungseigentümer durch die Äußerungen ihres Anwalts zum Dachbodenausbau veranlasst, der aber nicht WEG-konform ist, so haften die erst in 2. Instanz tätigen Anwälte nicht als Gesamtschuldner neben dem vorgerichtlich und in erster Instanz tätigen Anwalt. Insoweit scheidet ein Gesamtschuldnerausgleich wegen des Selbstbehalts in der Anwaltshaftpflichtversicherung schon aus Rechtsgründen aus. Anwaltshaftung bei Falschberatung AG München, Urteil vom 27.11.2014, 155 C 13757/14 Der Sondereigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes hat einen Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung eines Elektroanschlusses zwecks Aufladens eines Elektroautos, und zwar bereits vor Anschaffung des Fahrzeugs. Wegen § 21 Abs.6 WEG führt dies auch nicht zu einer Änderung oder Durchbrechung des Kostenverteilerschlüssels im Einzelfall. Steckdose für E-Autos in der Tiefgarage AG München, Urteil vom 17.12.2014, 482 C 12592/14 Mitwohnungseigentümern kann nicht vorgeschrieben werden, ob und welche Wrasenfilter sie einbauen. Wenn der Mitwohnungseigentümer durch ein montiertes Zusatzteil am Exhaustor sichergestellt, dass die nach unten abgeleitete Luft nicht mehr in Richtung Sondereigentum der Nachbarn abgeleitet wird, ist dem Rücksichtnahmegebot Genüge getan.. Wenn eine erstmalige Geruchsbelästigung bereits bei den beiden Vorgängergeräten vorhanden war, so genügt das Verbot den neuen Exhaustor an der höchsten Stufe zu betreiben, um den Status quo im Wesentlichen zu halten. 19 Geruchsbelästigung durch Wrasenabzug (Exhaustor) AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 17.9.2014, 539 C 7/14, ZMR 2015, 492 Der Anbau eines Außenlifts für einen gehbehinderten Nutzer stellt eine (einfache) bauliche Veränderung dar. Auf eine Modernisierungsmaßnahme besteht kein Individualanspruch. Eine - beschlossene – Kostentragungsregelung für die Instandsetzung und Instandhaltung des Außenlifts zulasten des Bauwilligen ist auch bei dessen Einverständnis nichtig; insoweit bedarf es – da Dauerregelung – einer Vereinbarung (vgl. BGH ZMR 2010, 775). Anbau eines Außenlifts LG München I, Urteil vom 23.6.2014, 1 S 13821/13, ZMR 2014, 920 Anmerkung: Die Begründung ist wenig überzeugend. Der Bauwillige müsste nur allein für die Maßnahme stimmen, dann hätte er schon kraft Gesetzes alle Kosten zu tragen (vgl. § 16 Abs.6 WEG). So bleibt aber immer noch die Vertragslösung, der qua Beschluss zugestimmt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.2014, V ZR 48/13, ZMR 2014, 464 zum Vertrag mit einem Dritten über die Errichtung eine Mobilfunksendeanlage). Ist weder die ursprüngliche Anlage noch die Erweiterung genehmigt, handelt es sich bei dem Beschluss um die Genehmigung der Erweiterung einer unzulässigen baulichen Veränderung. Diese bedarf dann in jedem Falle der Zustimmung sämtlicher betroffener Wohnungserbbauberechtigten. Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs für die Altanlage führt lediglich dazu, dass die übrigen Wohnungserbbauberechtigten insoweit eine – faktische – Duldungspflicht trifft. Diese Rechtsposition gibt hingegen keine Befugnis, den errichteten Zustand weiter zu verändern, etwa indem der geschaffene bauliche Zustand modernisiert oder instandgesetzt wird. Erweiterung der Mobilfunkanlage LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.8.2014, 2-09 S 27/13, ZWE 2015, 217 Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG). Mobilfunksendeanlage BGH, Urteil vom 24.1.2014, V ZR 48/13, ZMR 2014, 464 1. Eine von einem Wohnungseigentümer eigenmächtig vorgenommene bauliche Maßnahme (hier: Terrassenüberdachung) begründet einen Nachteil für alle Wohnungseigentümer, wenn sie die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erschwert; eine angebotene finanzielle Kompensation lässt den Nachteil nicht entfallen, sondern kann nur als Mittel dienen, um die anderen Wohnungseigentümer zu der Erteilung der Zustimmung zu bewegen. 2. Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, sind im Interesse einer geordneten 20 Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen; es besteht - anders als bei Ansprüchen gemäß § 1004 BGB - eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, und zwar auch für Wiederherstellungsansprüche gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB (Fortführung zu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010, V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 f.). Terrassenüberdachung; Beseitigung und Schadensersatz BGH, Urteil vom 7.2.2014, V ZR 25/13, ZMR 2014, 554 Anmerkung: es liegt eine geborene Ausübungsbefugnis vor (vgl. § 10 Abs.6 Satz 3 Hs 1 WEG). Die Beseitigung von Schäden am Gemeinschaftseigentum soll auch wenn sie auf Naturalrestitution gerichtet ist (vgl. §§ 823, 249 Abs.1 BGB) nur einheitlich geltend gemacht werden können. Dies darf nicht gelten, wenn der Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB) gerichtet auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (muss genau beschrieben werden; sonst nicht vollstreckbar) geltend gemacht wird. Es sollte dabei bleiben, dass – wie bisher – auch bei auf § 1004 BGB gestützten Klagen verschuldensunabhängig angeordnet werden kann, dass der Störer zur Wiederherstellung des Zustandes ex ante verpflichtet ist. So heißt es in LG Hamburg (ZMR 2012, 723 Rn 19 nach Juris): Der Anspruch der Kläger auf Beseitigung der baulichen Veränderungen folgt aus §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB. Er ist auf Beendigung des störenden Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums gerichtet. Konkret bedeutet dies vorliegend den Rückbau des installierten Vordaches mit Seitenteilen. Hat bspw. ein Wohnungseigentümer ein Dachflächenfenster rechtswidrig eingebaut, muss er zum Rückbau und dem Verschließen des Baukörpers in bisheriger Form vom einzelnen Eigentümer erfolgreich verklagt werden können. Das AG Traunstein (Urteil vom 11.2.2015, 311 C 1483/13) entschied: „Eine nachträgliche Billigung ersetzt nicht den erforderlichen Genehmigungsbeschluss. Bei einem Beseitigungsund Wiederherstellungsanspruch aus § 1004 BGB handelt es sich um einen Anspruch aus Eigentum, der nicht der Verjährung unterliegt (a.A. etwa BGH ZMR 2011, 460, LG Hamburg ZMR 2013, 462). Auch der Wiederherstellungsanspruch kann als Individualanspruch vom einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.“ 1. Sofern sich aus der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Regelungen zum Trittschallniveau entnehmen lassen, ist für den maßgeblichen Trittschallwert grundsätzlich auf die Ausgabe der DIN 4109 abzustellen, die z.Zt. der Einrichtung des betreffenden Gebäudes galt (vgl. BGH, Urteil vom 1. 6. 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725). 2. Im Einzelfall kann ein höheres Trittschallniveau maßgebend sein, wenn sich aus der Gemeinschaftsordnung entsprechende Regelungen ergeben oder die Wohnungseigentumsanlage aufgrund tatsächlicher Umstände wie der bei Errichtung vorhandenen Ausstattung oder des Wohnfelds ein besonderes Gepräge erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725). 3. Ein ursprünglich besonderes Gepräge durch eine bei Errichtung vorhandene Ausstattung der Wohnungseigentumsanlage kann nach einem längerem Zeitablauf (hier 30 Jahre nach Errichtung) durch den im Laufe der Zeit eingetretenen Wandel nicht mehr fortbestehen. 4. Das höhere Trittschallniveau aufgrund eines besonderen Gepräges einer Wohnungseigentumsanlage ist im Verhältnis zu Wohnungseigentümern, die später Eigentum erworben haben, nur dann maßgeblich wenn die zugrunde 21 liegenden Umstände für diese beim Erwerb erkennbar waren. Trittschallschutz bei Wechsel des Bodenbelags LG Itzehoe, Urteil vom 18.3.2014, 11 S 101/12, ZMR 2014, 907 (bestätigt von: BGH, Urteil vom 27.2.2015, V ZR 73/14, ZMR 2015, 561) Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (insoweit Aufgabe des Senatsurteils vom 1. 6. 2012, V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 14). Schallschutz; Wechsel des Bodenbelags BGH, Urteil vom 27.2.2015, V ZR 73/14, ZMR 2015, 561 Jedenfalls bei größeren (Bau-)Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, wozu sowohl (modernisierende) Instandsetzungsoder Instandhaltungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 3 WEG als auch Modernisierungen im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG zählen können, müssen die Eigentümer auch über deren Finanzierung Beschluss fassen. größere (Bau-)Maßnahmen; Finanzierung LG Hamburg, Urteil vom 28.3.2012, 318 S 17/11, ZMR 2012, 654 Bei einer zu beschließenden Sanierungsmaßnahme ist die (volle) Liquidität des Verbandes nicht erst bei Rechnungsstellung (sondern schon bei Auslösen des Werkvertrags durch den Verwalter) erforderlich (vgl. § 648a BGB), denn der Werkunternehmer könnte zu jeder Zeit – unabhängig von der geschuldeten vollen Vergütung – zusätzlich eine 10%-ige Sicherheitsleistung fordern mit den für den Verband negativen Folgen bei Nichterbringung. Sanierungsmaßnahme und § 648a BGB AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 2.4.2014, 539 C 26/13, n.v. Die von § 22 Abs.2 Satz 1 WEG angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung des § 559 Abs.1 BGB a.F. gibt Raum für eine großzügigere Handhabung des Modernisierungsbegriffes. Modernisierungsbegriff BGH, Urteil vom 18.2.2011, V ZR 82/10, ZMR 2011, 490 Anmerkung: Die Maßnahme muss sich objektiv positiv auf den Verkehrswert auswirken. Nicht der Modernisierungsbegriff muss „großzügiger“ gehandhabt werden, sondern der Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob die Modernisierung noch ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl. Schmid IMR 2011, 173). Seit 1.5.2013 (MietRÄndG) verweist § 22 Abs.2 WEG nur noch auf die Ziffern 1- 5 des § 555b BGB. Damit fallen der mietrechtliche und der WEG-rechtliche Modernisierungsbegriff jetzt auch offiziell auseinander. 22 Die Errichtung der Gabionenwand (massive Steinwand) stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar und bedarf der Zustimmung aller benachbarten Wohnungseigentümer. Errichtung einer massiven Steinwand LG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2013, 2-13 S 82/12, ZMR 2014, 739 Mit dem am Wegesrand angelegten „Skulpturengarten“ nebst dem Weg als baulichen Veränderungen haben die Sondernutzungsberechtigten die ihnen eingeräumte Befugnis zur ausschließlichen Nutzung des Gartenbereichs überschritten, wodurch die übrigen Eigentümer über das in § 14 Ziff. 1 WEG bestimmte Maß hinaus – nachteilig – beeinträchtigt werden. Neben der Beseitigung kann auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, also die Bepflanzung mit Rasen an den Stellen, an denen ein Rückbau erfolgt ist, verlangt werden. „Skulpturengarten“ LG Hamburg, Urteil vom 12.12.2012, 318 S 31/12, ZMR 2013, 301 Anmerkung: Eine Haftungsfalle lag hier darin begründet, dass einzelne Skulpturen stehen bleiben durften. Der Wiederherstellungsantrag muss bestimmt genug gefasst werden (vgl. auch LG Hamburg ZMR 2012, 989). Begreift man ihn als Schadensersatzanspruch (in Form der Naturalrestitution) müsste einheitlich nicht individuell entschieden werden, in welcher Form Schadensersatz zu leisten ist (BGH, Urteil vom 7.2.2014, V ZR 25/13, ZMR 2014,554). 1. Der Anspruch der WEG gegen einen Eigentümer auf Rückbau einer ungenehmigten Terrasse verjährt nach drei Jahren. Diese Verjährung hat zur Folge, dass die Eigentümer der Terrasse diese nicht selbst und auf eigene Kosten vornehmen müssen. Die Terrasse bleibt jedoch rechtswidrig und muss von den übrigen Eigentümern nicht geduldet werden. 2. Die WEG-Eigentümer sind trotz Verjährung des Beseitigungsanspruchs berechtigt, die ungenehmigt auf dem Gemeinschaftseigentum errichtete Terrasse auf eigene Kosten zu beseitigen. Rückbau einer ungenehmigten Terrasse, Verjährung AG Dortmund, Urteil vom 26.8.2014, 512 C 14/14, ZMR 2015, 69 Ist ein Rückbauanspruch gegen den Handlungsstörer verjährt, kann der Rechtsnachfolger zur Duldung des Rückbaus auf Kosten aller Eigentümer verpflichtet sein, da sich durch die Verjährung an der Rechtswidrigkeit der Baumaßnahme nichts geändert hat. Rückbauanspruch und Verjährung LG Hamburg, Urteil vom 6.2.2013, 318 S 20/12, ZMR 2013, 462 Anmerkung: Für den Berater ist wichtig, dass hier wegen der fortbestehenden Rechtswidrigkeit noch ein Rückbau durchgesetzt werden kann. Eine Verwirkung des Anspruchs ist allerdings in Einzelfällen denkbar (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 25.2.2002, 32 Wx 51/98, ZMR 2002, 451). 23 Haben einige Bauherrn und spätere Wohnungseigentümer eine bauliche Maßnahme veranlasst (hier: Vordach-Konstruktion mit Seitenwand), sind sie für den Beseitigungsanspruch anderer Wohnungseigentümer passivlegitimiert. Beseitigungsanspruch; Passivlegitimation LG Hamburg, Urteil vom 5.4.2012, 318 S 180/11, ZMR 2012, 723 Anmerkung: Hier hatte die Gemeinschaft versucht, die Maßnahme durch Genehmigungsbeschluss zu halten. Nach notwendiger Verfahrensaussetzung (vgl. Drabek ZMR 2014, 20 Fn.2; falsch LG Stuttgart vom 28.3.2013, 2 S 36/12, ZMR 2013, 564) und Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses konnte (erst) über die Beseitigung entschieden werden. Das Aufbringen stattlicher Findlinge stellt eine bauliche Veränderung dar. Eine bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums. Auf die konkrete technische Ausführung kommt es insoweit nicht an. Aufbringen stattlicher Findlinge AG Oberhausen, Urteil vom 9.7.2013, 34 C 94/12, ZMR 2014, 158 Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokamera ausgestattet und überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt. Videokamera und § 6b BDSG BGH, Urteil vom 24.5.2013, V ZR 220/12, ZMR 2013, 909 Anmerkung: vgl. auch BGH, Urteil vom 8.4.2011, V ZR 210/10, ZMR 2011, 734 zum Einbau einer Videokamera im Klingeltableau. AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 9.1.2013, 539 C 7/12, ZMR 2014, 59: Eine eingeschränkte Videoüberwachung, bezogen auf den eigenen Sondernutzungsbereich, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Verfehlt zum Mietrecht: LG Hamburg, Urteil vom 2.12.2010, 307 S 73/10, ZMR 2011, 288 zum Einbau einer Videokamera in der Wohnungsabschlusstür durch den Mieter/Schuldner. Alleine die Befürchtung von Wohnungseigentümern, bei einer Annäherung an den Balkon (mit Kamera-Attrappe an der Unterseite) gefilmt zu werden, beeinträchtigt diese nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus, wenn mangels funktionierender Kamera keine tatsächliche Möglichkeit der Überwachung besteht. Kamera-Attrappe LG Frankfurt/M., Beschluss vom 11.1.2013, 2-13 S 24/13, ZMR 2014, 306 Auch bei Vorliegen eines bestandskräftigen Eigentümergrundsatzbeschlusses, wonach der Bau von Glasveranden auf Terrassen grundsätzlich genehmigt wird, kann ein Eigentümer aus Gründen des Bestandsschutzes oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Rechte herleiten, wenn er seine 24 Terrassenfläche ohne Wissen Wohnungseigentümer verändert hat. und Genehmigung der übrigen Glasveranden auf Terrassen; Gleichbehandlungsgrundsatz OLG München, Beschluss vom 31.07.2013, 32 Wx 129/13, ZMR 2014, 51 Bei der Befestigung der Parabolantenne handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 22 WEG. Ob die Anbringung einer Satellitenantenne durch einen Wohnungseigentümer andere Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, bedarf daher einer umfassenden einzelfallbezogenen Interessenabwägung. Parabolantenne LG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.5.2013, 2-13 S 75/12, ZMR 2014, 390 1. Im Grundsatz kann auch eine bauliche Maßnahme, die eine optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage bewirkt, eine Gebrauchswerterhöhung darstellen und durch qualifizierte Mehrheit beschlossen werden. 2. Dies setzt voraus, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen; an einer solchen sinnvollen Neuerung wird es unter anderem dann fehlen, wenn die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten außer Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stehen. 3. Ist eine erhebliche optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage weder als modernisierende Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen, bedarf sie als nachteilige bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. erhebliche optische Veränderung BGH, Urteil vom 14.12.2012, V ZR 224/11, ZMR 2013, 292 Auch ohne bauliche Tätigkeit im engeren Sinne und ohne Eingriff in die Bausubstanz kann eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG angenommen werden. Dies gilt etwa für die bloße Änderung der Farbgebung des Hauses oder von sichtbaren Gebäudeteilen (vgl. HansOLG, ZMR 2005, 394 m.w.N.). Änderung der Farbgebung des Hauses LG Hamburg, Urteil vom 10.4.2013, 318 S 81/12, ZMR 2013, 739 Anmerkung: Bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 WEG setzen nicht zwingend einen Eingriff in die Bausubstanz voraus! 1. Die Änderung der Farbgebung des Hauses, auch durch im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG beeinträchtigte Eigentümer, kann nur in Gestalt einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen. 2. Eine Terrassenüberdachung ist beeinträchtigend, wenn dadurch die Instandhaltung und Instandsetzung des in diesem Bereich befindlichen Gemeinschaftseigentums, die jeweils der Gemeinschaft der 25 Wohnungseigentümer obliegt (vgl. §§ 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2 WEG), erschwert wird. förmliche Beschlussfassung erforderlich? LG Hamburg, Urteil vom 16.1.2013, 318 S 55/12, ZMR 2013, 373 Anmerkung: Das Verfahren war beim BGH zum Az: V ZR 25/13, ZMR 2014, 554 ff (s.o.). Der BGH ließ die Frage offen. Ablehnend äußerte sich zum LS 1 schon J.-H. Schmidt ZWE 2013, 399 ff. Der Gesetzgeber wollte m. E. das alte "Zustimmungsverfahren" nicht abschaffen. Wie das LG Hamburg jetzt allerdings auch AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 14.1.2015, 882 C 17/14, ZMR 2015, 578. Wenn in der Teilungserklärung eine Duldungsverpflichtung der anderen Eigentümer für den Fall eines Balkonausbaus vorgesehen ist, bedeutet dies lediglich eine vereinbarte Entscheidung über das "Ob". Hinsichtlich des "Wie" liegt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG vor, der alle betroffenen Miteigentümer zustimmen müssen. Balkonausbau und Duldungsverpflichtung LG Berlin, Urteil vom 16.7.2013, 55 S 171/12, GE 2013, 1287 Es ist nicht vom Verwaltungsermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft gedeckt, einen Mülltonnenstandort maximal 1 Meter vom Fenster zu Aufenthaltsräumen zu belassen. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorgaben sind auch wohnungseigentumsrechtlich von Bedeutung, wenn und weil durch sie Gesundheitsgefahren ausgeschlossen werden sollen. Nur bei Einverständnis der Betroffenen darf anders entschieden werden. Wenn ein Alternativstandort im sondernutzungsfreien Bereich existiert, der der Bauordnung genügt, muss dieser gewählt werden. Mülltonnenstandort; Ermessensreduzierung auf Null LG Hamburg, Urteil vom 23.7.2014, 318 S 78/13, ZMR 2015, 50 Ist sowohl die Einbringung einer Horizontalsperre zum Schutz vor Feuchtigkeit als auch eine Bohrlochinjektion als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung in Betracht zu ziehen, scheitert eine Verpflichtungsantrag, wenn dieser auf eine nur vermeintlich allein/einzig in Betracht kommende Maßnahme gerichtet ist. Ein Anspruch auf Beschlussfassung besteht lediglich dann, wenn auch das der Eigentümerversammlung grundsätzlich zustehende Auswahlermessen „auf Null“ reduziert ist. Verpflichtungsantrag und Anspruch auf Beschlussfassung LG Hamburg, Urteil vom 10.4.2013, 318 S 91/12, ZMR 2013, 922 1. Der Eigentümerversammlung steht nicht die Kompetenz zu, durch Mehrheitsbeschluss die gesetzlichen Vorgaben (§§ 22 Abs. 1, 14 Ziff. 1 WEG) für die Zulässigkeit baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum abzuändern. 2. Eine bauliche Veränderung ist nicht nachteilig, wenn bereits eine Vielzahl früherer Veränderungen zu einem uneinheitlichen Gesamtbild geführt hat, der durch die bauliche Veränderung nicht mehr verstärkt wird. 26 keine Kompetenz die gesetzlichen Vorgaben abzuändern LG Hamburg, Urteil vom 1.6.2012, 318 S 115/11, ZMR 2013, 60 1. Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, ist er gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit; es kommt nicht darauf an, ob seine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht. 2. Er kann die Kostenfreistellung auch nach Bestandskraft des Beschlusses über die Durchführung der baulichen Maßnahme verlangen, sofern der Beschluss die Kostenverteilung nicht abschließend regelt. Kostenbefreiung nach § 16 Abs.6 WEG BGH, Urteil vom 11.11.2011, V ZR 65/11, ZMR 2012, 213 Anmerkung: Eine klare Absage an die Ansicht Spielbauers = LG München I, 28. Februar 2011, 1 S 19089/10, ZMR 2011, 504 (sog. Nichtschwimmer-Entscheidung des kleinen BGH) mit abl. Anm. Elzer; bestätigt wurde das AG München, Abt. 483, ZMR 2011, 170. Rund um die Eigentümerversammlung Die Ladung zu einer Eigentümerversammlung an einem Werktag morgens um 8 Uhr kann bei einer Kleinanlage und Zustimmung der Mehrzahl der Eigentümer ermessensfehlerfrei sein. Zu einer Umladung ist der Verwalter nur verpflichtet, wenn dies unverzüglich nach Erhalt der Ladung erbeten wird. Versammlungszeit AG Landsberg am Lech, Urteil vom 27.1.2015, 1 C 373/14 Ein Ladungsmangel ist für die Beschlussfassung nicht ursächlich geworden, wenn auf der Eigentümerversammlung alle Miteigentümer erschienen bzw. vertreten waren. Nichteinhaltung der Ladungsfrist und Kausalität LG Dortmund, Urteil vom 21. 10. 2014, 1 S 371/13, ZWE 2015, 182 Die Beschlussfassung auf einer Eigentümerversammlung leidet an einem Beschlussfehler, wenn einem Wohnungseigentümer die begehrte Einsicht in die Vollmachten in der Versammlung verweigert wurde. Die Regelung „Die Vollmacht ist durch eine Urkunde nachzuweisen und zwar bei der Vertretung durch einen anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter in (privater) Schriftform, sonst in öffentlich beglaubigter Form“ beinhaltet lediglich ein Nachweiserfordernis für die erteilte Vollmacht, nicht jedoch eine Wirksamkeitsvoraussetzung für dieselbe. Die Kausalität eines formellen Beschlussfehlers wird widerlegbar vermutet. Nur wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Mangel keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis hatte, ist diese Vermutung widerlegt 27 Beschlussmangel; Vollmacht; Kausalität LG Frankfurt/Main, Urteil vom 8.4.2015, 2-13 S 35/13 Werden mit der Anfechtungsklage formelle und materielle Mängel eines Beschlusses gerügt, der auf einer Versammlung gefasst wurde, zu der nicht fristgerecht eingeladen war, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Kausalität des Ladungsmangels die Beklagten/übrigen Eigentümer. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung ist nur bestimmt genug, wenn er auf die beschlossene Jahresgesamtabrechnung und die beschlossenen Einzelabrechnungen verweist. Ladungsfehler, Kausalität; Bestimmtheitsgrundsatz LG Gera, Urteil vom 16.2.2015, 5 S 23/14, ZMR 2015, 481 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung kann im Einzelfall durch einen - nicht isoliert anfechtbaren Geschäftsordnungsbeschluss geheilt werden, wenn dieser Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Werden Dritte zur Eigentümerversammlung qua Geschäftsordnungsbeschluss zugelassen, so sind alle auf der Versammlung in deren Gegenwart gefasste Beschlüsse für ungültig zu erklären, sofern die verklagten Wohnungseigentümer nicht die Kausalitätsvermutung zu ihren Lasten erschüttern; der im Gesellschaftsrecht geltenden Relevanztheorie kommt im WEG-Recht keine Bedeutung zu (a.A. AG München ZMR 2014, 406 gestützt auf BGH, 18. Oktober 2004, II ZR 250/02). Grundsatz der Nichtöffentlichkeit; Kausalitätsvermutung LG München I, Urteil vom 29.1.2015, 36 S 2567/14 Wird das nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Quorum (4/5) nicht erreicht und dennoch ein positiver Beschluss verkündet, ist kein Nichtigkeitsgrund gegeben. Eine Öffnungsklausel mit 4/5 Mehrheit kann auch Beschlusskompetenz für die Änderung des Kostenverteilerschlüssels für die Instandsetzungskosten verleihen. Nicht erreichte qualifizierte Mehrheit LG München I, Urteil vom 13. 1. 2014, 1 S 1817/13, ZMR 2014, 480 Anmerkung Die Revision (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2014, V ZR 53/14, ZMR 2015, 252, das die Frage offen ließ) wurde teilweise zugelassen. Denn die Frage, ob das Nichterreichen des Quorums bei einer vereinbarten „Öffnungsklausel“ (Anpassungsvereinbarung im Rechtssinne) zur Nichtigkeit oder zur bloßen Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses führt, hat grundsätzliche, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Problematik ist bisher zur aktuellen Gesetzeslage noch nicht höchstrichterlich geklärt. BGH ZMR 2011, 652 ist insoweit unklar. Während ansonsten bei qualifizierten Mehrheiten oft die Bezugsgröße das Problem war (vgl. für eine 2/3-Mehrheit BGH, Urteil vom 10.6.2011, V ZR 2/10, ZMR 2011, 808 und 28 für eine ¾-Mehrheit BGH, Urteil vom 1.4.2011, V ZR 162/10, ZMR 2011, 652) ging es hier um eine positive Verkündung trotz Nichterreichen der qualifizierten Mehrheit. Würde man das Erreichen der vereinbarten qualifizierten Mehrheit als kompetenzbegründend ansehen, dann hätten Zählfehler, das Übersehen von Stimmverboten oder unzulänglichen Vollmachten gravierende Bedeutung und könnten noch nach Jahren mit der Nichtigkeitsklage verfolgt werden. Ist in der Gemeinschaftsordnung eine Vertreterklausel enthalten, wonach sich eine natürliche Person als Sondereigentümer in der Eigentümerversammlung nur durch bestimmte nahe Angehörige vertreten lassen darf, so bedeutet dies für eine juristische Person als Sondereigentümer, dass sie sich durch bestimmte eigene Unternehmensangehörige vertreten lassen darf. Wird die Teilnahme eines unternehmensfremden nur zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Mitarbeiters gerügt, so darf seine Stimme nicht gezählt werden. Ein Beschluss ist wegen Unbestimmtheit nichtig, wenn er nicht erkennen lässt, ob eine (generelle) Ermächtigung des Verwalters nur die (aktuellen) gekorenen Ansprüche des Verbandes erfassen soll oder, ob er bereits eine bevorratende Vergemeinschaftung enthält. Vertreterklausel; Bestimmtheitsgrundsatz LG München I, Urteil vom 11.12.2014, 36 S 152/14, ZMR 2015, 152 Ein Wohnungseigentümer unterliegt in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG einem Stimmverbot, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband) führt und verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung sind. Stimmverbot bei Streit mit dem Verband BGH, Urteil vom 6.12.2013, V ZR 85/13, ZMR 2014, 559 Teilt ein Wohnungseigentümer seine ladungsfähige Anschrift nicht oder falsch mit und misslingt seine Ladung zu der Eigentümerversammlung aus diesem Grund ohne Verschulden der Verwaltung, muss er sich die unterbliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen; in der Versammlung gefasste Beschlüsse können dann nicht wegen der unterbliebenen Ladung angefochten werden. Obliegenheitsverletzung des Eigentümers BGH, Urteil vom 5.7.2013, V ZR 241/12, ZMR 2013, 975 Die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit. 29 unterbliebene Einladung BGH, Urteil vom 20.7.2012, V ZR 235/11, ZMR 2012, 971 Hat die Verwaltung die Tiefgarage aufgrund der erheblichen Mängel des Betons überprüfen lassen, sind an dem erprobten Stützpfeiler massive Überschreitungen der zulässigen Chlorid-Grenzwerte gegeben und hat der Statiker eine sofortige Teilnotabstützung hinsichtlich eines Bereichs angeordnet, so rechtfertigt sich eine Abkürzung der Ladungsfrist für die Eigentümerversammlung. Abkürzung der Ladungsfrist LG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2013, 19 S 88/12, ZMR 2013, 821 Die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden. Hierfür spricht die Regelung des § 130 Abs.1 BGB, die auf die Stimmabgabe als unter Anwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung sinngemäß Anwendung findet. Stimmrechtswiderruf BGH, Urteil vom 13.7.2012, V ZR 254/11, ZMR 2012, 980 Wenn die Eigentümer über den Antrag auf vorzeitige Abberufung der Verwaltung aus wichtigem Grund erneut abgestimmt haben, haben sie letztlich zu erkennen gegeben, dass sie sich an dem kurz zuvor in derselben Eigentümerversammlung gefassten Beschluss über den im Wesentlichen inhaltsgleichen Antrag eines Miteigentümers über die vorzeitige Abberufung der Verwaltung aus wichtigem Grund nicht festhalten lassen wollten, sondern die Frage der Abberufung der Verwaltung aus wichtigem Grund erneut (Zweitbeschluss) zur Disposition stellen wollten. Zweitbeschluss LG München I, Urteil vom 22. 4. 2013, 1 S 5114/12, ZMR 2014, 748 a) Die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht wird materiellrechtlich u.a. durch unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte begrenzt; ein in solche Rechte ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer eingreifender Beschluss ist schwebend unwirksam. b) Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) - sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender – Leistungspflichten schützt. unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte BGH, Urteil vom 10. 10. 2014, V ZR 315/13, ZMR 2015, 239 1. Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden. 30 2. Die Ungültigerklärung von Beschlüssen scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich ein Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich jedoch bei schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers in gravierender Weise ausgehebelt wird. Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte BGH, Urteil vom 10.12.2010, V ZR 60/10, ZMR 2011, 397 Anmerkung: Überzeugender ist die Gegenansicht, die zumindest ein Ruhen des Stimmrechts bei Zahlungsverzug bejaht; wohl BayObLG, NJW 1965, 821, 822; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 25 WEG Rn. 6; Riecke/Schmid/Riecke, WEG, 4. Aufl. 2014, § 25 Rn. 39: Ruhen des Stimmrechts auch bei Vorliegen unverschuldeter Zahlungsrückstände; aber weiterhin Teilnahmerecht an der Versammlung. Teilt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum (1 Einheit) ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglich auf und veräußert die neu geschaffenen Einheiten an verschiedene Dritte, entstehen bei Geltung des gesetzlichen Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte (vgl. BGH BGHZ 73, 150 ff). Die Zustimmung des Verwalters zu einer solchen Teilveräußerung aufgrund eines in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses führt nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte. Aufteilung einer WE-Einheit; Stimmrecht BGH, Urteil vom 27.4.2012, V ZR 211/11, ZMR 2012, 639 Anmerkung: Das Stimmrecht ist von den Erwerbern nach Bruchteilen auszuüben; § 25 Abs.2 Satz 2 WEG gilt wohl nicht. ABER: Wenn ein Eigentümer mehrere Einheiten hält und später einzelne veräußert kommt es - wie bisher - zur Stimmrechtsvermehrung. Ein Erwerber von Wohnungseigentum, der den Erwerbsvertrag vor Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließt und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird, ist auch dann als werdender Wohnungseigentümer anzusehen, wenn er den Besitz an der Wohnung erst nach dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft erlangt. werdender Wohnungseigentümer BGH, Urteil vom 11.5.2012, V ZR 196/11, ZMR 2012, 711 Anmerkung: Im Zusammenwirken mit der Verneinung eines dinglichen Charakters der privilegierten Ansprüche nach § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2013, V ZR 209/12, ZMR 2014, 80 gegen die ganz h. M.) ist eine für den Verband als Gläubiger schwer erträgliche Situation entstanden, da weitere nicht im Grundbuch stehende Eigentümer kreiert wurden. Der einzelne Wohnungseigentümer kann nicht analog § 37 Abs. 2 BGB zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigt werden, aber die Zustimmung der anderen hierzu im Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG erstreiten. Hierfür ist das Gericht für Wohnungseigentumssachen zuständig, nicht der Rechtspfleger. 31 Einberufungsermächtigung LG München I, Beschluss vom 17.4.2013, 36 T 7524/13, ZMR 2013, 748 Der einzelne Wohnungseigentümer kann analog § 37 Abs. 2 BGB zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigt werden. Hierfür ist das Gericht für Wohnungseigentumssachen zuständig, nicht der Rechtspfleger. Einberufungsermächtigung AG Idstein, Urteil vom 22.4.2013, 32 C 3/13; ZMR 2013, 667 Anmerkung: Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach abzulehnender Ansicht des LG München I nur die Zustimmung der anderen zur Einberufung im Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG erstreiten. Nach Ansicht des AG Idstein dagegen kann der einzelne Wohnungseigentümer analog § 37 Abs. 2 BGB zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigt werden. Wichtig: Nach Auffassung beider Gerichte ist hierfür das Gericht für Wohnungseigentumssachen zuständig, nicht der Rechtspfleger. Elzer hat seine gegenteilige Auffassung in Jennißen WEG 3. Aufl. § 24 Rn. 34 aufgegeben und hält den Richter im Verfahren nach § 43 Nr.1 WEG für zuständig; er wendet sich allerdings gegen die Analogie zu § 37 Abs.2 BGB. Negativbeschlüsse haben Beschlussqualität, jedoch meist keine Sperrwirkung. Ihre Anfechtung ist nur begründet, wenn der Kläger/Eigentümer einen Anspruch auf Durchführung der beantragten Maßnahme oder Beschlussfassung hat. Begründetheit der Anfechtung eines Negativbeschlusses LG Hamburg, Urteil vom 23.7.2014, 318 S 78/13, ZMR 2015, 50 Ob ein Negativbeschluss einer späteren positiven Beschlussfassung entgegensteht, ist durch objektiv-normative Auslegung zu bestimmen. Eine Sperrwirkung wird demnach regelmäßig nicht gegeben sein, wenn sich der Beschluss in einer reinen Ablehnung des gestellten Antrages erschöpft. Negativbeschluss; keine Sperrwirkung LG München I, Urteil vom 27.6.2011, 1 S 1062/11, ZMR 2012, 44 Anmerkung: vgl. zur fehlenden Sperrwirkung von Negativbeschlüssen AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 8.1.2014, 539 C 17/13, ZMR 2014, 325: Die Ablehnung der Beschlussanträge entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die übrigen Wohnungseigentümer Positivbeschlüsse zu den Anträgen erfolgreich mit der Anfechtungsklage nach § 43 Nr. 4 WEG zu Fall bringen könnten. vgl. zur Instandsetzung LG Hamburg, Urteil vom 22.9.2010, 318 S 126/09, ZMR 2011, 662: Aus der Teilungserklärung geht eindeutig hervor, dass der jeweilige Sondereigentümer das Gemeinschaftseigentum, das seinem Sondereigentum „zu dienen bestimmt ist“, auf eigene Kosten ordnungsgemäß „instandzuhalten und instandzusetzen“ hat. (Abgrenzung zu Kammergericht ZMR 2009, 625 = NJW-RR 2009, 1387). 1. Stimmen einzelne Wohnungseigentümer einer Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht zu, können sie nicht durch einen 32 Mehrheitsbeschluss dazu verpflichtet werden; weil die Veräußerung die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft betrifft, stellt sie keine Verwaltung im Sinne von § 21 Abs.3 WEG dar und kann auch nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein. 2. Ein Mitwirkungsanspruch kann nicht auf § 745 Abs.2 BGB gestützt werden, weil diese Vorschrift durch das Wohnungseigentumsgesetz verdrängt wird; er kann sich in besonders gelagerten Ausnahmefällen aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer ergeben. Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks BGH, Urteil vom 12.4.2013, V ZR 103/12, ZMR 2013, 730 Schon der Wortlaut des angegriffenen Beschlusses, wonach eine Person „aufgefordert wird … zu beseitigen“ spricht gegen eine (nichtige) Verpflichtung mit konstitutivem Charakter. Auch wenn der folgende Satz die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt, ist dies nur ein Annex zur Aufforderung und keine selbständige Verpflichtung. Auch die weiter beschlossene Beauftragung eines RA-Büros spricht für einen bloßen Vorbereitungsbeschluss. Abgrenzung Vorbereitungsbeschluss zu konstitutiver Verpflichtung LG Stuttgart, Urteil vom 24.2.2015, 2 S 57/14, ZMR 2015, 340 Aus der Kompetenz, den Gebrauch (§ 15 WEG), die Verwaltung (§ 21 WEG) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen Keine Leistungspflichten qua Beschluss BGH, Urteil vom 18.6.2010, V ZR 193/09, ZMR 2010, 777 Anmerkung: vgl. bereits Schmidt/Riecke ZMR 2005, 252 und J.-H. Schmidt Anm. zu OLG Hamburg ZMR 2009. 307 Der einzelne Eigentümer kann – ohne Ermächtigung qua Beschluss - den WEGVerwalter nicht auf Durchführung (bestandskräftiger) Beschlüsse erfolgreich gerichtlich in Anspruch nehmen (a.A. Bärmann, 12. Aufl. § 21 Rn. 63). Aktivlegitimation für das Durchsetzen von Beschlüssen AG Hamburg- St. Georg, Urteil vom 16.1.2015, 980b C 34/14, ZMR 2015, 581 Beschließen Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt im Namen und auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchführung von gerichtlichen Maßnahmen gegen einen Wohnungseigentümer oder Dritte zu beauftragen, entspricht dies nicht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn tatsächlich ein Anspruch besteht, sondern bereits, wenn die Eigentümerversammlung das Bestehen des Anspruchs für plausibel halten darf. 33 Beschluss über Klageeinreichung OLG München, Beschluss vom 9. 2. 2010, 32 Wx 114/09, ZMR 2010, 469 (Finanz-)Verwaltung; Jahresabrechnung; Freistellungsansprüche Der WEG-Verwalter schuldet keine Jahresabrechnung, die im Falle einer gerichtlichen Beschlussanfechtung in jedem Fall Bestand hat. Werden elementare Abrechnungsprinzipen verletzt, kann eine Pflichtverletzung des Verwalters bejaht werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter kann trotzdem ausgeschlossen sein, wenn für den die Jahresabrechnung prüfenden Verwaltungsbeirat erkennbar war, dass für die Schlüssigkeit der Abrechnung notwendige Bestandteile (hier: Darstellung der Kontenentwicklung) erneut fehlen. Die Wohnungseigentümer müssen in eigener Verantwortung dafür Sorge tragen, dass nur Beschlüsse gefasst werden, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Kontrollpflichten des Verwaltungsbeirats LG Köln, Urteil vom 18.12.2014, 29 S 75/14, ZMR 2015, 335 Prozessvorschusskosten können nicht (ohne Ermächtigung) der Rücklage entnommen und u.a. auf den Verfahrensgegner umgelegt werden. Eine eingeschränkte Entlastung von Beirat und Verwalter kann geboten sein. Entnahme von Vorschüssen für Prozesse aus der Rücklage LG Rostock, Urteil vom 23.1.2015, 1 S 24/14, ZMR 2015, 338 1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. 2. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen. Vorschüsse für RA-Kosten in künftigen Beschlussanfechtungsverfahren BGH, Urteil vom 17. 10. 2014, V ZR 26/14, ZMR 2015, 244 Wenn keine ausdrückliche Vereinbarung zum Lastschrifteinzug existiert, kann der Verwalter auch bei nur einem Wohnungseigentümer den Lastschrifteinzug verweigern bzw. widerrufen, wenn es um die Höhe eines Lastschrifteinzugs erhebliche Meinungsverschiedenheiten bis zum Vorwurf strafbarer Handlungen bei vermeintlich zu hohen Abbuchungen gegeben hat. 34 Keine Verpflichtung zum Lastschrifteinzug des Hausgelds LG Lüneburg, Urteil vom 25.3.2015, 9 S 91/14 (Revision zugelassen) Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen; nichts anderes gilt für den Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans. Zweitbeschluss über Wirtschaftsplan BGH, Urteil vom 4. 4. 2014, V ZR 168/13, ZMR 2014, 808 Anmerkung: Zu Wirtschaftsplan und Sonderumlage weicht der BGH hier von der verbreiteten Instanzrechtsprechung ab, die zu Unrecht nur eine temporäre Beschlusskompetenz „bis zur Abrechnungsreife“ bzw. Jahresabrechnung oder Ablauf der Wirtschaftsjahres annahm. Fraglich ist, ob auch ein abweichender Zweitbeschluss zulässig ist. Ein praktisches Bedürfnis für den Zweitbeschluss besteht, wenn eine Jahresabrechnung noch nicht erstellt wurde, aber Wohnungseigentümer Rückzahlungen der Hausgelder verlangen wegen ex tunc fehlenden Wirtschaftsplans. 1. Eine von den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld stellt eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG dar. 2. Im Innenverhältnis ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, den durch Leistungsbescheid in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer von der Abgabenschuld freizustellen. Erfüllt der Wohnungseigentümer die Abgabenforderung aus eigenen Mitteln, steht ihm gegen die Gemeinschaft ein Erstattungsanspruch zu. 3. Ein Erstattungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Wohnungseigentümer die Forderung aus dem Leistungsbescheid begleicht, ohne dies mit der Gemeinschaft zuvor abzustimmen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides berechtigen die Gemeinschaft grundsätzlich nicht zu einer Zahlungsverweigerung, wenn der Wohnungseigentümer die Möglichkeit offen gehalten hat, die Rechtmäßigkeit des Bescheides verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Abgabenschuld; Gesamtschuld BGH, Urteil vom 14.2.2014, V ZR 100/13, ZMR 2014, 557 1. Es liegt in der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen. 2. Dagegen fehlt es jedenfalls seit der vom Gesetzgeber nachvollzogenen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 Abs.6 Satz 1 WEG) an der Kompetenz, den Wohnungseigentümern eine gesamtschuldnerische Haftung durch Mehrheitsbeschluss aufzubürden. Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs BGH, Urteil vom 28.9.2012, V ZR 251/11. ZMR 2013, 127 35 Verfahrensrecht, Anfechtungsklage Der Anfechtungskläger muss nicht von sich aus bereits mit der Klageinreichung den Gerichtkostenvorschuss entrichten. Bleibt die Anforderung aus, muss der Kläger binnen 3 Wochen nachfragen oder einzahlen. Für die fristgerechte Zahlung des Gerichtskostenvorschusses ist grundsätzlich von einer 2-Wochen-Frist auszugehen. Für die Feiertage (hier: Weihnachten und Neujahr) ist eine Draufgabe (hier: 5 Tage) möglich. Es kommt für die Fristgerechtigkeit auf den Eingang der Vorschusszahlung bei der Gerichtskasse an, nicht auf die Veranlassung der Überweisung. Die Frist beginnt ansonsten mit Zugang der Vorschussrechnung des Prozessgerichts. Eine Frist von über 3 Wochen ist zu lang, um noch von einer „demnächstigen“ Zustellung im Sinne des § 167 ZPO auszugehen. Die Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung ist ohne Bedeutung insoweit. Verfristete Anfechtungsklage; verspätete Vorschusszahlung LG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2015, 25 S 83/14 Ist die Anfechtungsklage hinsichtlich eines Entlastungsbeschlusses gegen die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ gerichtet, so ist der nicht passivlegitimierte Verband als Beklagter hier Prozesspartei geworden, auch wenn nach Anforderung des Gerichts eine Eigentümerliste kommentarlos vorgelegt wurde. Eine subjektive Parteiänderung in der Berufungsinstanz ist nur mit Zustimmung der neuen Beklagten zulässig; anderenfalls ist die Berufung zu verwerfen. Auslegung des Klageantrags LG Frankfurt/M., Beschluss vom 14.4.2015, 2-13 S 164/14 Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern das Gericht hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten. Auslegung von Klageanträgen BGH, Urteil vom 12. 12. 2014, V ZR 53/14, ZMR 2015, 252 Im gesonderten Antrag (zu Unrecht gegen die übrigen Eigentümer, statt richtig gegen den Verwalter) auf Ergänzung der Abrechnung liegt zugleich die fristgerechte Rüge der Unvollständigkeit der Jahresabrechnung. Wahrung der Anfechtungsbegründungsfrist LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014, 318 S 5/14, n.v. 36 Stellt der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG dar, richtet sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz jedenfalls dann zweifelsfrei auch für den weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft. Berufungszuständigkeit bei Streitgenossenschaft BGH, Beschluss vom 3.7. 2014, V ZB 26/14, ZMR 2014, 995 Die Berufung in einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 2 WEG kann fristwahrend nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden. Fristwahrende Berufungseinlegung BGH, Beschluss vom 15. 5. 2014, V ZB 172/13 Anmerkung: Ein Blick in die Übersicht in ZMR 2007, 1004 hätte geholfen! Ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO) erfassendes Urteil ist auch dann nicht unwirksam, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Teile einer Wohnungseigentumsanlage im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum stehen. nicht alle notwendigen Streitgenossen erfassendes Urteil BGH, Urteil vom 4. 4. 2014, V ZR 110/13, ZMR 2015, 234 1. Die Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Solange Beschlüsse über die Erhebung von Sonderumlagen nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers. 2. Da die Beschlüsse über die Erhebung von Sonderumlagen jedenfalls bis zu der Entscheidung über die Beschlussanfechtungsklage gültig sind, ist das Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht vorgreiflich i.S.v. § 148 ZPO für das Verfahren über die Zahlungsklage. Für eine Aussetzung des Verfahrens über die Zahlungsklage besteht deshalb kein Anlass. Anfechtungsklage ohne aufschiebende Wirkung BGH, Urteil vom 4. 4. 2014, V ZR 167/13, ZMR 2015, 235 Wird bei einer (kombinierten) Beschlussergebnisberichtigungsklage beantragt, das wirksame (!) Zustandekommen eines (anders oder nicht verkündeten) Beschlusses gerichtlich festzustellen, so ist auch zu prüfen, ob der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche. Beschlussergebnisberichtigungsklage LG München I, Urteil vom 11.12.2014, 36 S 152/14, ZMR 2015, 152 1. Die Erklärung der verklagten „übrigen Wohnungseigentümer“, man verzichte auf die Rechte aus dem angegriffenen Beschluss, führt nicht zur Hauptsacheerledigung im Anfechtungsprozess und auch nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses. 37 2. Es ist durch objektiv-normative Auslegung zu ermitteln, ob ein Zweitbeschluss den Erstbeschluss in jedem Fall aufheben will oder nur verstärken soll. 3. Wird der Zweitbeschluss – zwingend vor Entscheidung über den Erstbeschluss (vgl. Drabek ZMR 2014, 20) – rechtskräftig insgesamt (auch soweit durch ihn der Erstbeschluss aufgehoben wurde) für ungültig erklärt, so entfällt er ex tunc. Er kann den Erstbeschluss nicht mehr tangieren. Verzicht auf die Rechte aus einem Beschluss LG Hamburg, Urteil vom 23.7.2014, 318 S 19/14, ZMR 2015, 45 Es handelt sich auch dann um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG, wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Rechtsnachfolger geltend gemacht wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, wenn es sich um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 WEG handelt. Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG, Rechtsnachfolger BGH, Beschluss vom 21. 11. 2013, V ZR 269/12, MDR 2014, 801 Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind Wohnungseigentumssachen gemäß § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung. Entziehung des Wohnungseigentums; Nichtzulassungsbeschwerde BGH, Beschluss vom 19.12.2013, V ZR 96/13, ZMR 2015, 231 1. Sind entweder die Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelne Wohnungseigentümer passiv legitimiert, hat die im erfolglosen Erstprozess gegen die Wohnungseigentümer erfolgte Streitverkündung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft Bindungswirkung für die im Zweitprozess wiederum streitige Frage der Passivlegitimation. 2. Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn ihr die Streitverkündung im Erstprozess vor der mündlichen Schlussverhandlung in einer Weise zugestellt wurde, dass sie ihre Einwände dort noch hätte vortragen können. Streitverkündung; Passivlegitimation OLG Koblenz, Urteil vom 25. 6. 2014, 5 U 1518/13, ZMR 2015, 326 Der Verwalter ist als Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 45 Abs.1 WEG ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Durchführung der Zustellung in der Sache begründete Umstände ersichtlich sind, die die konkrete Gefahr einer nicht sachgerechten Information der Wohnungseigentümer rechtfertigen. Verwalter ist als Zustellungsbevollmächtigter BGH, Urteil vom 9.3.2012, V ZR 170/11, ZMR 2012, 567 38 Nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr.4 WEG) kann der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs.2 Nr.2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen. Anwaltsbeauftragung durch den Verwalter BGH, Urteil vom 5.7.2013, V ZR 241/12, ZMR 2013, 975 Die Anfechtungsklage ist gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 WEG gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Da die Mitglieder einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie Wohnungseigentümer haben, ist ein werdender Wohnungseigentümer auch Beklagter einer Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG. Wird der Beschluss einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft angefochten und wird die Anfechtungsklage ausdrücklich nur gegen die eingetragenen Wohnungseigentümer gerichtet, so ist die Anfechtungsklage unzulässig, da nicht alle übrigen Wohnungseigentümer verklagt werden. Anfechtungsgegner; werdende Eigentümer AG Wiesbaden, Beschluss vom 8.4.2013, 92 C 2752/11, ZMR 2013, 672 Wenn die Anfechtungskläger ausdrücklich die seit Jahren ausgeschiedenen ExWohnungseigentümer als Beklagte in der Klageschrift aufführen, wird diese Scheinpartei, wenn die Auslegung der Klage ergibt, dass sie gegen die tatsächlichen übrigen Wohnungseigentümer gerichtet werden sollte. Die den Ex-Wohnungseigentümern zur Geltendmachung der fehlenden Parteistellung entstandenen notwendigen Kosten sind von den Klägern veranlasst und daher auch von ihnen zu tragen. Ex-Eigentümer als Scheinpartei LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.4.2013, 2-13 T 60/12, ZMR 2014, 52 Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will. Fehlende Parteibezeichnung auf Passivseite BGH, Urteil vom 14.12.2012, V ZR 102/12, ZMR 2013, 453 Bei einer Beschlussmängelklage muss das Gericht auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen (§ 142 ZPO analog). 39 Vorlage der aktuellen Eigentümerliste BGH, Urteil vom 14.12.2012, V ZR 162/11, ZMR 2013, 291 1. Der aktuelle – nicht abberufene – Verwalter hat das Recht, einen Beschluss der Eigentümerversammlung, der seine Rechts- bzw. Amtsstellung betrifft, nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 S. 1 WEG anzufechten. 2. Der Eigentümerversammlung fehlt die Beschlusskompetenz, einen (formal) zweiten Verwalter zu bestellen, sofern für die gesamte Eigentümergemeinschaft ein solcher schon wirksam bestellt ist; eine solche Beschlussfassung ist auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet, weil die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für sich nur einen Verwalter wirksam bestellen kann. Wahl eines zweiten Verwalters LG Hamburg, Urteil vom 15.11.2012, 318 S 213/11, ZMR 2013, 214 Bei jedem Berichtigungsbegehren ist zu prüfen, ob bei einem falsch wiedergegebenen Beschlusstext eine Auswirkung auf das Beschlussergebnis besteht; ist dies nicht der Fall, ist das Berichtigungsbegehren unerheblich, es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Beschluss ist nur anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn eine durchführbare Regelung noch erkennbar ist. Ist dagegen auch durch Auslegung (nach objektiv-normativen Kriterien) der Inhalt des Eigentümerbeschlusses nicht eindeutig festzustellen, bleibt er vielmehr widersprüchlich, ohne erkennbare vollziehbare Regelung oder gar bedeutungslos, liegt Nichtigkeit vor. Bestimmtheitsgrundsatz; Berichtigungsbegehren LG Hamburg, Urteil vom 31.8.2012, 318 S 8/12, ZMR 2013, 63 Dem Wohnungseigentumsverwalter steht kein allgemeines Recht zu, jegliche Art von Beschluss auf seine Ordnungsgemäßheit zu überprüfen. Die Aufgabe des Verwalters ist vielmehr darauf beschränkt, die Willensbildung der Gemeinschaft umzusetzen und sie dementsprechend zu verwalten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG); dazu gehört auch die Umsetzung fehlerhafter Beschlüsse. Ein unbeschränktes Anfechtungsrecht würde dieser Rolle widersprechen (im Anschluss an LG Nürnberg-Fürth, v. 18. März 2009, 14 S 8312/08, ZMR 2009, 483). fehlerhafte Beschlüsse; Anfechtungsrecht des Verwalters? LG Itzehoe, Urteil vom 12.4.2012, 11 S 50/10, ZMR 2012, 724 1. Zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklagen müssen zwingend - gegebenenfalls auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzenübergreifend - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. 2. Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen; wird die Entscheidung in einem der Verfahren rechtskräftig, hat dies die Unzulässigkeit der zweiten Klage zur Folge. 40 Klagen gegen denselben Beschluss BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 7/12, ZMR 2013, 210 Die Anfechtungsklage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden (Teilanfechtung). An der Abtrennbarkeit fehlt es jedoch grundsätzlich, wenn eine Sonderumlage um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll. Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen. in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage BGH, Urteil vom 19.10.2012, V ZR 233/11, ZMR 2013, 212 Der Zustellungsbetreiber muss alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben, da nur Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb nicht zu seinen Lasten gehen. Wird in der Klageschrift eine Anschrift angegeben unter der die Anfechtungskläger nach eigenen Angaben unmittelbar gar nicht zu erreichen sind, so tun sie alles um ihre Erreichbarkeit in Deutschland zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Wer seine Anschrift nicht angibt hat schlicht etwas zu verbergen, will andere schädigen oder ist auf der Flucht. Fehlende Angabe der Zustellanschrift AG Dortmund, Urteil vom 5.11.2013, 512 C 45/12, ZMR 2014, 403 Der Bevollmächtigte des Anfechtungsklägers muss sich schon vor Ablauf der nach § 167 ZPO relevanten Zwei-Wochen-Frist versichern, dass der Vorschuss eingezahlt ist, zumal die Klage auch erst am letzten Tag der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 WEG bei Gericht eingegangen ist. Informationspflicht und Vorschuss LG Hamburg, Beschluss vom 4.7.2012, 318 T 38/12, ZMR 2012, 987 Es gibt keine "im Interesse der Rechtssicherheit" bestehende Höchstfrist von 14 Tagen für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall überschritten werden dürfe. Es sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, wobei jedenfalls bei einem Zeitraum von 14 Tagen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sich die Verzögerung noch in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Frist für Vorschusszahlung BGH, Urteil vom 3.2.2012, V ZR 44/11, ZMR 2012, 563 Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung 41 erfolgt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 6. November 2009, V ZR 73/09, ZMR 2010, 210 = NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010, V ZR 62/09, ZMR 2010, 547; Urteil vom 17. September 2010, V ZR 5/10, MDR 2010, 1341). Fristwahrung trotz falscher Beklagtenbezeichnung BGH, Urteil vom 21.1.2011, V ZR 140/10, ZMR 2011, 483 Wenn in einem (Sonder-)Fall eine mehrheitlich nach § 745 Abs.1 BGB getroffene Verwaltungsentscheidung der Mitberechtigten vorliegt, die Anfechtungsklage nicht durchzuführen, so geht diese interne Willensbildung der Gemeinschafter der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 1011 BGB vor. Andernfalls würde die Norm des § 1011 BGB dazu führen, dass der intern überstimmte Mitberechtigte seine Einwände und Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis im WEG-Verfahren mit einklagen könnte und müsste. Das Stimmrecht kann bei einer Bruchteilsgemeinschaft als Wohnungseigentümerin nur einheitlich ausgeübt werden; dies gilt auch für das mit dem Stimmrecht korrespondierende Anfechtungsrecht. Verwaltungsentscheidung der Mitberechtigten LG Frankfurt am Main, Urt. v. 08.05.2013, 2-13 S 70/09, ZMR 2014, 140 Anmerkung: Die Entscheidungen LG München I ZMR 2012, 398 und LG Frankfurt ZMR 2014, 140 zeigen, dass der Bruchteilsberechtigte nur bis zur anders lautenden (endgültigen) internen Entscheidung der Bruchteilsgemeinschaft eine Anfechtungsklage nach § 43 Nr.4 WEG führen darf. Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern BGH, Beschluss vom 20.2.2014, V ZB 116/13, ZMR 2015, 232 Im Rahmen der Beschlussanfechtung ist nicht zu prüfen, ob ein gerichtlich durchzusetzender Duldungsanspruch besteht. Hierbei ist um das Kriterium der ordnungsmäßigen Verwaltung zu erfüllen nicht erforderlich, dass der Anspruch bereits als bestehend feststeht, es genügt vielmehr, dass die Eigentümerversammlung das Bestehen eines solchen Anspruchs für plausibel halten durfte (vgl. OLG München, ZMR 2010, 469). Soweit die Verwaltung ermächtigt wurde, für beide Verfahren einen Anwalt zu beauftragen, entspricht dies ebenfalls ordnungsmäßiger Verwaltung. Plausibler Anspruch; Anwaltsbeauftragung AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 4.9.2013, 539 C 30/12, ZMR 2014, 244 Für alle Berufungen gegen Urteile in Wohnungseigentumssachen im OLG-Bezirk Düsseldorf ist das Landgericht in Düsseldorf zuständig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg ergibt sich nicht daraus, dass die Sache durch eine Abteilung des Amtsgerichts Duisburg entschieden worden ist, die nicht regelmäßig mit Wohnungseigentumssachen, sondern grundsätzlich mit sonstigen Zivilsachen befasst ist. 42 Richtiges Berufungsgericht LG Duisburg, Beschluss vom 27.1.2014, 5 S 113/13, ZMR 2014, 470 Hinweis: Die seit 1.1.2007 zu beachtenden neuen Zuständigkeiten II. Instanz für Verfahren nach den §§ 43 Nr. 1-4 und 6 WEG finden sich in der Übersicht ZMR 2007, 1004. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gemäß § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht. Prozesskosten BGH, Urteil vom 4. 4. 2014, V ZR 168/13, ZMR 2014, 808 1. Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung. 2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Erstattungsfähig nur der Verwalterkosten für die Wahrnehmung des Termins BGH, Beschluss vom 7.5.2014, V ZB 102/13, ZMR 2015, 236 Kostentragungspflicht des Verwalters? Rechtsmittel Fehlt bei der Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung auch nur eine Stimme eines im Sinne des § 14 Nr.1 WEG beeinträchtigten Eigentümers, so genügt es nicht, dass der WEG-Verwalter auf die Rechtswidrigkeit hinweist; er ist vielmehr nicht berechtigt, den Beschluss als angenommen zu verkünden (a.A. etwa J.-H. Schmidt, FS Merle 2010, 329 ff: zum Streitstand auch DWE 2005, 9). Insoweit hat der WEG-Verwalter die Verfahrenskosten nach § 49 Abs.2 WEG zu tragen. Die gerichtliche Beschlussanfechtung durch den Initiator des Beschlusses ist selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er in der Versammlung mitgeteilt hat, nicht anfechten zu wollen. Verkündungskompetenz des Verwalters AG Würzburg, Urteil vom 22.1.2015, 30 C 1212/14, ZMR 2015, 420 Anmerkung: Die Entscheidung – bestätigt (ohne nähere Begründung oder gar Auseinandersetzung mit der Gegenansicht) vom LG Bamberg, Beschluss vom 16.4.2015, 11 T 8/15, ZMR 2015, 395 entspricht der bayer. Ansicht (AG und LG in München). Sie führt konsequent zu Ende gedacht zum Ende aller Zitterbeschlüsse. So entschied etwa das LG München I (ZMR 2009, 874): Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses festzustellen, wenn der Verwalter wegen eines bestehenden Einstimmigkeitserfordernisses (Zustimmung zu baulicher Veränderung) verkündet hat, dass der Beschluss abgelehnt wurde. Auch wenn Beschlusskompetenz besteht, ist der Verwalter nicht verpflichtet, einen Zitterbeschluss zu verkünden, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird. 43 Werden der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten des Rechtstreits durch Beschluss auferlegt, obwohl der Beklagte beantragt hatte, der Verwalterin nach § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen, ist eine sofortige Beschwerde des Beklagten unzulässig, da der Beklagte durch den Beschluss nicht beschwert ist. Kostentragungspflicht und Beschwer AG Wiesbaden, Beschluss vom 3.9.2013, 92 C 4881/12, ZMR 2014, 164 Streitwert gemäß § 49a GKG; Kostenfestsetzungsverfahren Das hälftige Gesamtinteresse nach § 49a GKG für die Bestimmung des Streitwerts für eine Anfechtungsklage zum Beschluss über die Jahresabrechnung bemisst sich mit ½ von 20% des Abrechnungsvolumens. Durch den Beschluss werde lediglich über den sich ergebenden Saldo (gemeint wohl: Abrechnungsspitze) beschlossen. Anderes gelte für den Wirtschaftsplanbeschluss; hier seien keine Abzüge vorzunehmen. Streitwert bei Anfechtung der Jahresabrechnung LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.5.2015, 14 T 3053/15 Grundsätzlich sind 50% des ungekürzten Abrechnungssaldos und die Höhe des in der Einzelabrechnung auf den Kläger entfallenden Betrages heranzuziehen (OLG Bamberg ZMR 2011, 887); eine Beschränkung auf die bloße Abrechnungsspitze scheidet aus. Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung LG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2015, 1 T 24/15 Der Streitwert der gegen die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan gerichteten WEG-Anfechtungsklage ist gemäß der nach § 49a GKG vorgegebenen Quote von 50% aus dem ungekürzten Abrechnungssaldo bzw. Gesamtwirtschaftsplan zu bilden. Dies gilt insbesondere, wenn Abrechnung und Wirtschaftsplan in Gänze zu Fall gebracht werden sollen. Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan OLG Bamberg, B. vom 29.7.2010, 3 W 94/10 u. 3 W 105/10, ZMR 2011, 887 Der Streitwert für eine Klage auf Zustimmung zur Wohnnutzung des „Dachbodens“ ist mit der Hälfte des Verkehrswerts des als Wohnung nutzbaren Dachbodens anzusetzen. Auf die Höhe der Miteigentumsanteile des verklagten Eigentümers und die Zahl der Beklagten kommt es nicht an. Zustimmung zur Wohnnutzung des „Dachbodens“ LG Frankfurt/M., Beschluss vom 16.3.2015, 2-09 T 3/15 44 Der höchste (Einzel-) Verkehrswert bildet bei mehreren Klägern die Grenze des § 49a GKG, eine Addition der Verkehrswerte aller Kläger findet nicht statt. Dieses ist aus dem Wortlaut des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG, der als Obergrenze den Verkehrswert „des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen“ vorsieht, nicht zwingend zu entnehmen, ergibt sich aber aus dem Sinn des Gesetzes. Streitwert für Anfechtung wg Sonderumlagen LG Frankfurt/M, Beschluss vom 15.4.2015, 2-09 T 335/14 Bei der Festsetzung des Streitwerts einer auf Abberufung des Verwalters gerichteten Verpflichtungsklage ist im Regelfall das Gesamtinteresse nach dem in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar und das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil hieran zu bemessen. restlichen Vertragslaufzeit und geschuldetes Honorar BGH, Urteil vom 10.2.2012, V ZR 105/11, ZMR 2012, 565 Anmerkung: Nach dieser wenig überzeugenden BGH-Ansicht sind die Streitwerte in Großanlagen am niedrigsten (je kleiner die Anlage – desto höher das Verwalterhonorar je Einheit!), da sie gedeckelt werden durch den 5-fachen Satz des anteiligen Verwalterhonorars, das auf den Anfechtenden entfällt. Bei 200 Einheiten und einem Honorar je Einheit von 15,- Euro/Monat und 3 Jahren Restlaufzeit des Verwalterhonorars ergibt sich ein Gesamtinteresse von 50% aus 108.000 Euro, gedeckelt durch den 5fachen Satz des Einzelhonoraranteils für 3 Jahre = 2700,- Euro. Der Streitwert betreffend die Klage über die Anfechtung eines Wirtschaftsplanes einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt sich nach § 49a GKG in Höhe eines Bruchteils des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplans. Die Höhe dieses Bruchteiles bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; sofern keine abweichenden Anhaltspunkte - etwa wegen eines konkreten Streites über einzelne Positionen des Wirtschaftsplanes - gegeben sind, kann das Gesamtinteresse mit 20% bis 25% des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplanes bewertet werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.5.2014, 19 W 22/14, WuM 2014, 437; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 136; OLG Koblenz ZMR 2012, 457; ähnlich OLG Hamburg, ZMR 2010, 873). Anfechtung eines Wirtschaftsplanes OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. 9.2014, 19 W 46/14, ZWE 2014, 467 Bei der Bestimmung des Streitwerts gemäß § 49a GKG steht dem Gericht - auch dem Beschwerdegericht - ein pflichtgemäß auszuübendes Ermessen zu. Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung insgesamt angefochten und steht somit die gesamte Jahresabrechnung im Streit, bestimmt sich das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen i.S.d. § 49a GKG dennoch grundsätzlich nicht nach dem gesamten Nennbetrag der in der Abrechnung als Ausgaben eingestellten Kosten. 45 Genehmigung einer Jahresabrechnung OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.1.2012, 13 W 38/11, ZMR 2012, 457 Anmerkung: ebenso OLG Koblenz ZMR 2011, 56; OLG Hamburg, ZMR 2010, 873; a.A. OLG Bamberg ZMR 2011, 887. Zustimmung bzw. ein Einvernehmen der Partei(en) und / oder ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Festsetzung des Streitwertes kann nicht umgedeutet oder ausgelegt werden in einen Rechtsmittelverzicht. Nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG kann die Streitwertfestsetzung von dem Gericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist aber nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, vgl. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Streitwertfestsetzung; Rechtsmittelverzicht LG Hamburg , Beschluss vom 13.9.2012, 318 T 48/12, ZMR 2012, 966 Ein sog. Verböserungsverbot gilt bei der Streitwertbeschwerde nicht. Das Gesamtinteresse im Sinne des § 49a GKG bemisst sich im Zusammenhang mit der Anfechtung von Beschlüssen über Sanierungsmaßnahmen nach dem der Maßnahme zugrundeliegenden Kostenrahmen, das Einzelinteresse des anfechtenden Klägers nach seinem Kostenanteil. Beschlüsse über Sanierungsmaßnahmen LG Hamburg, Beschluss vom 26.6.2012, 318 T 36/12, ZMR 2012, 968 Für die Bewertung des Einzelinteresses des Wohnungseigentümers i.S.d. § 49a Abs. 1 S. 2 GKG, der im Klageweg die Ablehnung der Abberufung des Verwalters durch die Eigentümerversammlung angreift, ist der dreifache Betrag des auf ihn entfallenden Anteils an dem Honorar des Verwalters für dessen noch verbleibende Amtszeit eine praktikable Bemessungsgrundlage, die das Klägerinteresse sowohl bei einer kleineren als auch bei einer großen Zahl von Wohnungseigentümern angemessen abbildet und zugleich dem Justizgewährungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers nicht entgegensteht. Abberufung des Verwalters OLG Schleswig, Beschluss vom 21.11.2011, 3 W 75/11, ZMR 2012, 204 Anmerkung: Die zum früheren Recht aktuelle "Hamburger Formel" konkurriert zur Zeit mit der 10%-Rechtsprechung des LG Nürnberg-Fürth sowie der bisher singulären Entscheidung OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, 887. Die WEG-Novelle übernahm zwar Beschränkungen des Streitwerts in § 49a Abs. 1 S. 2 GKG. Eine weitergehende Deckelung gibt der Wortlaut jedoch nicht her. Da sich die "Hamburger Formel" auf § 48 Abs. 3 S. 2 WEG a. F. gründet, nicht aber auf die Auslegung des "Interesses", ist sie umstritten. Die weit verbreitete Hamburger Formel wurde zumindest vom OLG Hamburg mit Verfügung vom 9.7.2014, 2 W 44/14 (ZMR 2014, Heft 11, Literaturseite) als nicht mehr anwendbar abgelehnt! 46 Nach Ansicht des OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10, Tz. 27, Info M 2010, 299 = ZMR 2011, 887 richtet sich das Interesse nach dem Gesamtvolumen. Die „Hamburger Formel“ kann einen Anfechtungskläger, der - vermeintlich kostenbewusst - seine Anfechtungsklage von vornherein auf Einzelpositionen beschränkt sogar benachteiligen. Denn: Die Hälfte von 25 % des Gesamtvolumens plus Einzelinteresse des Anfechtungsklägers, kann niedriger sein als die Hälfte des Werts bei Teil-Anfechtung von hohen Einzelpositionen. Wendet sich der Verwalter einer WEG, der entgegen § 26 Abs.1 Satz 2 WEG nicht höchstens auf 5 Jahre, sondern auf 6 Jahre bestellt worden ist, gegen die Abberufung durch Beschluss der Eigentümerversammlung, ist im Rahmen der Streitwertermittlung nicht auf die auf die Dauer der noch offenen Vergütung abzustellen, die aufgrund der organschaftlichen Verwalterstellung nicht länger als bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist von 5 Jahren angenommen werden kann, sondern auf die subjektiven Vorstellungen des Verwalters bei Antragstellung (in Anknüpfung an BGH NJW 2012, 1884 Rn. 18 ff m.w.N. = MDR 2012, 574 f.; BGH, Beschluss vom 20.06.2002 - V ZB 39/01, Rn 37; Beschluss vom 19.09.2002 - V ZB 30/02 - Rn 40; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.09.2009 - 7 W 57/09 - ZWE 2007, 191 Rn. 4; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2013 - 3 W 132/13; Beschluss vom 30.11.2012 - 2 W 636/12). Abberufung des Verwalters OLG Koblenz, Beschluss vom 31.7.2013, 3 W 315 u. 397/13, ZMR 2014, 135 1. Das Interesse aller Wohnungseigentümer kann bei Anfechtung der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplanes nicht mit dem Nennbetrag angesetzt werden; richtig ist der Ansatz einer Quote von 20 - 25%. Die sog. Hamburger Formel (LG Hamburg ZMR 2009, 71 und ZMR 2010, 144) ist eine geeignete Berechnungsmethode. 2. Wird in der Klage ein Beschluss ohne Begründung angefochten und die Klagebegründung auf einen selbständigen Teil beschränkt, so ist nur letzterer Streitgegenstand - sehr str. -. Anfechtung der Jahresabrechnung; Hamburger Formel LG Stuttgart, Beschluss vom 22.6.2011, 19 T 12/11, ZMR 2011, 888 1. Das Interesse aller Beteiligten ist nur mit 20-30% des Nennwerts der Abrechnung zu bewerten (Anschluss OLG Stuttgart, 12. Januar 2012, 13 W 38/11, ZMR 2012, 457); insbesondere wenn nur formelle Mängel gerügt werden, ist sogar eine Reduzierung auf 10% möglich. 2. Entsprechendes gilt für die Bewertung des Interesses des Anfechtenden. 3. Die Verwalterentlastung hat in der Regel einen Streitwert von 1.000,-- € (Anschluss BGH, 31. März 2011, V ZB 236/10, ZMR 2011, 654); die des Beirats 500,-- €. Entlastung von Beirat und Verwalter LG Frankfurt/O., Beschluss vom 19.12.2013, 16 T 76/13, ZMR 2014, 652 47 1. Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind. 2. Ein Antrag auf Festsetzung von Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass ein oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt worden sind, kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein. Dies ist der Fall, wenn Wohngeldrückstände für mehrere Wohnungen desselben Eigentümers von der Wohnungseigentümergemeinschaft jeweils in Einzelverfahren geltend gemacht wurden, obwohl die Durchsetzung der Ansprüche auch in einem (einzigen) Verfahren möglich war, und bei der späteren Vollstreckung aus dem Urteil im Wege der Zwangsversteigerung keine ernsthaften Schwierigkeiten zu erwarten waren. 3. Die in den Einzelverfahren festzusetzenden Erstattungsbeträge sind in diesem Fall auf einen Anteil an den Kosten herabzusetzen, die bei Durchsetzung aller Rückstände in einem Verfahren entstanden wären. Der Anteil entspricht dem Anteil des Streitwerts des Einzelverfahrens an dem Streitwert des an sich einzuleitenden Gesamtverfahrens. Kosten der Prozessführung BGH, Beschluss vom 18.10.2012, V ZB 58/12, ZMR 2013, 552 1. Im Anwendungsbereich des § 50 WEG müssen in einem Kostenfestsetzungsverfahren sämtliche Kostengläubiger beteiligt werden. 2. Sind nach § 50 WEG nur die Kosten eines Anwalts erstattungsfähig, kommt die vorrangige Erstattung des von der Mehrheit der beklagten Wohnungseigentümer beauftragten Prozessbevollmächtigten nur in Betracht, wenn den übrigen Beklagten Gelegenheit gegeben worden ist, auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen; ansonsten ist der Kostenerstattungsanspruch zu quoteln. vorrangige Erstattung der Prozesskosten BGH, Beschluss vom 14.7.2011, V ZB 171/10, ZMR 2012, 28 Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zu (Festhaltung BGH, 16. Juli 2009, V ZR 11/09 und BGH v. 14.Juli 2011, V ZB 171/10). Mehrvertretungsgebühr BGH, Beschluss vom 15.9.2011, V ZB 39/11, ZMR 2012, 203 Gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Rechtsmittelgericht ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. § 567 Absatz 1 ZPO ist nicht (auch nicht analog) anwendbar. 48 Beschwerde zum Oberlandesgericht KG, Beschluss vom 21.10.2011, 9 W 22/11, ZMR 2012, 280 Verjährung Der von dem Störer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB rechtswidrig, muss also von dem Eigentümer nicht geduldet werden. Die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB hat lediglich zur Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen muss. Störungsbeseitigung auf eigene Kosten BGH, Urteil vom 28.1.2011, V ZR 141/10, ZMR 2011, 460 Der Anspruch auf Bestellung eines WEG-Verwalters unterliegt nicht der regelmäßigen Verjährung nach Maßgabe der §§ 195, 199 BGB. Da die Bestellung einer Verwaltung nicht ausgeschlossen werden kann (§ 20 Abs. 2 WEG) scheidet eine Verwirkung des Bestellungsanspruchs aus. Jeder Eigentümer kann für den Fall, dass in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verwalter nicht bestellt ist, ohne weitere Darlegung von Tatsachen nach § 43 Nr. 1 WEG die gerichtliche Bestellung eines Verwalters verlangen. Anspruch auf Bestellung eines WEG-Verwalters LG Hamburg, Urteil vom 23.5.2012, 318 S 198/11, ZMR 2012, 889 Zwangsvollstreckung 1. Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln. 2. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen. (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren BGH, Beschluss vom 9. 5. 2014, V ZB 123/13, ZMR 2014, 896 Anmerkung: Welches Recht dem Anspruch des betreibenden Gläubigers im Sinne von § 44 Abs. 1 ZVG vorgeht und folglich im geringsten Gebot Berücksichtigung finden muss, richtet sich nach §§ 10 bis 12 ZVG; vgl. zur Problematik bei (unzutreffender) Verneinung der Dinglichkeit des Rechts aus § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG schon Schneider ZMR 2014, 185 ff. 49 Das in § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. LG Landau/Pfalz ZMR 2012, 813 a. A. LG Heilbronn ZMR 2013, 304). Vorrecht nach § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG; kein dingliches Recht BGH, Urteil vom 13.9.2013, V ZR 209/12, ZMR 2014, 80. Anmerkung: Das in § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet nach BGH entgegen der ganz h. M. (vgl. Schneider ZMR 2014, 185) kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Entscheidung wertet die Gesetzesmaterialien zu ZVG (vgl. etwa Jäckel/Güthe ZVG 6. Aufl. 1929, § 9 Rn 7 und Korintenberg/Wenz ZVG 6. Aufl. 1935 § 10 Rn 2, S. 186) und WEG-Novelle nur unzureichend aus und verkennt die Konsequenzen vor dem Hintergrund der neuen "werdenden Eigentümer", die der BGH gerade jüngst "entdeckt" hatte - ebenfalls gegen die ganz h. M.. Bemerkenswert an der Ablehnung der ganz h.M. durch den V. Senat des BGH ist, dass dieser zwar erkennt, dass die privilegierten Hausgeldforderungen an die Stelle der bis zum 30. Juni 2007 in § 10 Abs.1 Nr.2 ZVG geregelten Litlohnansprüche getreten sind und das derartige Ansprüche völlig zu Recht als dingliche angesehen wurden - sonst nützten sie dem Litlöhner nichts!trotzdem aber vom BGH nur (zu kurz gedacht) darauf abgestellt wird, dass diese richtige rechtliche Bewertung - soweit ersichtlich - keine praktische Bedeutung erlangt hätte. Nur weil dem nicht nachweisbar schien (die Entscheidung OLG Königsberg JW 1930, 419 mit zust. Anm. hat der BGH übersehen), dass ein Litlöhner auf Duldung der Zwangsvollstreckung geklagt hat, habe die Dinglichkeit seiner Ansprüche keine Relevanz?! Wegen des erweiterten Kreises der werdenden Wohnungseigentümer, gibt es künftig zwar mehr Erwerber, die rein schuldrechtlich haften - dummerweise scheidet aber die dingliche Haftung dieser Erwerber mangels Grundbucheintragung aus, während der Bauträger schon nicht schuldrechtlich haftet. Das müsste zum Nachjustieren der neuen Rechtsprechung Anlass geben (vgl. auch G. Mayer DWE 2013, 136 f.). Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ihr Vorrecht für Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung (Rangklasse 2) bei bloßem Vorliegen eines Urteils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe geltend machen will, so genügt nicht immer die Vorlage nur der Klageschrift; ggf. müssen - zum Schutz anderer Gläubiger - auch Anlagen zur Klage dem Vollstreckungsgericht zur Prüfung des Rangprivilegs mit eingereicht werden. Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung LG Tübingen, Beschluss vom 30.7.2014, 5 T 97/14 und 100/14, ZMR 2015, 173 1. Dritte, die die eidesstattliche Versicherung (jetzt: Vermögensauskunft) für einen Schuldner abgeben sollen, sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, steht ein Widerspruchsrecht zu. 2. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben. 50 Vermögensauskunft durch den Verwalter BGH, Beschluss vom 22.9.2011, I ZB 61/10, ZMR 2012, 323 Die Begleichung rückständiger Hausgelder oder rückständiger Sonderumlagen gehört nicht zum Pflichtenkreis des Zwangsverwalters. Solche Zahlungen können dem Schuldner daher nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs.1 Nr. 1 BGB zugerechnet werden. Pflichtenkreis des Zwangsverwalters BGH, Urteil vom 9. 12. 2011, V ZR 131/11, ZMR 2012, 460 Verwalterzustimmung; Gläubigerzustimmung u.a. Der die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung betreibende Gläubiger ist befugt, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums selbstständig auszuüben. Zwangsversteigerung und Verwalterzustimmung BGH, Beschluss vom 21. 11. 2013, V ZR 269/12, MDR 2014, 801 Ist zur Veräußerung des Wohnungseigentums die Verwalterzustimmung erforderlich, bedarf es nach einer im Weg der Umwandlung vorgenommene Abspaltung eines Teilbetriebs ("WEG-Verwaltung") weiterhin der Zustimmung des bestellten bisherigen Verwalters. Abspaltung eines Teilbetriebs ("WEG-Verwaltung") OLG München, Beschluss vom 31.1.2014, 34 Wx 469/13, ZMR 2014, 569 Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; der Verwaltervertrag erlischt nicht in entsprechender Anwendung von § 673 BGB, weil diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird. Verschmelzung der Verwalterin BGH, Urteil vom 21. 2. 2014, V ZR 164/13, ZMR 2014, 654 1. Die Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet. 2. Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG in der Form des § 29 Abs. GBO dem Grundbuchamt vorliegt, auch noch in dem Zeitpunkt zum Verwalter bestellt war, in dem der Umschreibungsantrag eingereicht worden ist. Umschreibungsantrag und Verwalterstellung BGH, Beschluss vom 1.10.2012, V ZB 2/12, ZMR 2013, 125 51 Haben die Wohnungseigentümer die Entscheidung über die an sich von dem Verwalter zu erteilende Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum an sich gezogen und beschlossen, sie zu verweigern, sind sie und nicht der Verwalter für die Klage auf Erteilung der Zustimmung passivlegitimiert. Das gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümer ihre Entscheidung in der Form einer Anweisung an den Verwalter getroffen haben, die Zustimmung zu verweigern. Anweisung an den Verwalter; richtiger Beklagter BGH, Urteil vom 13.5.2011, V ZR 166/10, ZMR 2011, 813 1. Ist durch die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Veräußerung eines Sondereigentums zusätzlich der Zustimmung des Verwaltungsbeirates bedarf, muss neben der Zustimmung auch die Bestellung der Erklärenden zu Beiratsmitgliedern nachzuweisen. 2. Dieser Nachweis kann in entsprechender Anwendung des § 26 Abs.3 WEG geführt werden. Zustimmung auch des Verwaltungsbeirates OLG Hamm, Beschluss vom 13.3.2013, 15 W 311/12, ZMR 2014, 302 Wenn die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Wahl eines – sonst fakultativen - Verwaltungsbeirats vorsieht, kann hiervon nicht durch Mehrheitsbeschluss abgewichen werden. Verfügt die Gemeinschaft nicht über einen Beirat, so kann nur bis zur nächsten Eigentümerversammlung zumindest ein Rechnungsprüfer gewählt/bestimmt werden. In der Teilungserklärung vorgesehener Verwaltungsbeirat AG Hannover, Urteil vom 21.3.2014, 480 C 12698/13, ZMR 2015, 159 Soll nach der Teilungserklärung bereits die Unterteilung von Wohnungseigentum in entsprechender Anwendung von § 12 WEG der Zustimmung des Verwalters unterworfen werden, muss dies wegen des Ausnahmecharakters deutlich zum Ausdruck kommen. Verlangt die Teilungserklärung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Eingriffen in Geschossdecken und Wänden die schriftliche Zustimmung des Verwalters unter Erbringung der hierzu erforderlichen technischen und statischen Angaben, bezieht sich dieses Zustimmungserfordernis regelmäßig nicht auch auf die im gleichen Abschnitt geregelte Zulässigkeit der Unterteilung an sich. Unterteilung von Wohnungseigentum OLG München, Beschluss vom 23.7.2013, 34 Wx 210/13, ZMR 2014, 137 a) Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung ein neues Wohnungseigentum bilden. 52 b) Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein. Unterteilung von Wohnungseigentum BGH, Beschluss vom 4.12.2014, V ZB 7/13, ZMR 2015, 390 Da der Verwalter nach dem Verwaltervertrag verpflichtet ist, vor Erteilung der Zustimmung eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen, muss der veräußerungswillige Wohnungseigentümer dem Verwalter im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Schaffung einer entsprechenden Entscheidungsgrundlage sämtliche ihm mögliche Informationen über den Erwerber erteilen oder auch auf den Erwerber einwirken, dass dieser eine "Selbstauskunft" erteilt. Informationen über den Erwerber AG Ansbach, Urteil vom 19.09.2013, 3 C 710/13, ZMR 2014, 240 1. Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat. 2. Die Zurechnung der Kenntnis des Verwalters wirkt im Fall des § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zurück. Verjährung und Zurechnung der Kenntnis des Verwalters BGH, Urteil vom 4. 7. 2014, V ZR 183/13, ZMR 2014, 996 § 174 Satz 1 BGB ist auf einseitige Willenserklärungen des Verwalters im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf der Grundlage einer Vereinbarung oder eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG anwendbar. einseitige Willenserklärungen des Verwalters; Vollmachtsurkunde BGH, Urteil vom 20.2.2014, III ZR 443/13, ZMR 2014, 566 Anmerkung: Für eine Anwendung des § 174 BGB spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 27 Abs. 6 WEG bestimmt hat, dass der Verwalter von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer Vollmachts- und Ermächtigungsurkunde verlangen kann, aus der der Umfang der Vertretungsmacht ersichtlich ist (so BGH ZMR 2014, 566). Nach richtiger Ansicht reicht aber wohl eine nach § 26 Abs.3 WEG notariell beglaubigte Niederschrift des Ermächtigungs- bzw. Bevollmächtigungs-Beschlusses aus. Die vom BGH geforderte Vollmacht nach § 27 Abs.6 WEG bringt keine zusätzliche Sicherheit für den Rechtsverkehr. 53 Verwalterbestellung, -abberufung, -haftung; Zustellvertreter Ein Gerichtsurteil über die Abberufung eines Verwalters (Gestaltungsurteil) unter Ungültigerklärung eines verkündeten Negativbeschlusses entfaltet erst mit Rechtskraft Wirkung (vgl. BGH ZMR 2014, 219). Im Zeitraum davor kann der Eigentümerversammlungen einberufen. betroffene Verwalter wirksam Die Anforderungen für einen Abberufungsanspruch des Einzelnen sind höher als diejenigen für eine Abberufung durch Mehrheitsbeschluss. Die Gemeinschaft hat einen weiten Beurteilungsspielraum. Sachverhalte zeitlich nach der Beschlussfassung Anfechtungsprozess unberücksichtigt bleiben. müssen im Wirkungszeitpunkt eines gerichtlichen Gestaltungsurteils LG München I, Urteil vom 12.3.2015, 36 S 24746/13 Bereits der Wortlaut „Wiederbestellung der Verwaltung auf Basis eines beigefügten Verwaltervertrages“ indiziert die gewollte Abhängigkeit beider Beschlussgegenstände (Bestellung und Vertrag). Nur wenn feststeht, dass der Beschluss in Kenntnis der teilnichtigen Bestimmungen des Verwaltervertrages genauso gefasst worden wäre, scheidet eine Ungültigerkärung des einheitlichen Beschlusses aus. Der vom Verwalter vorgelegte Formularvertrag ist nach den §§ 305 ff BGB einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. Einheitlicher Beschluss über Bestellung und Vertrag LG Hamburg, Urteil vom 5.11.2014, 318 S 47/14 Über den Abschluss des Verwaltervertrages muss die Eigentümerversammlung selbst befinden; eine Delegation auf den Beirat ist per Beschluss auch dann nicht möglich, wenn Eckdaten vorgegeben werden. Verwaltervertragsabschluss und Delegation auf den Beirat AG Hamburg, Teil-Urteil vom 12.12.2014, 102d C 126/13, ZMR 2015, 575 Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden. 54 Verwalterbestellung; Eckpunkte des Verwaltervertrags BGH, Urteil vom 27. 2. 2015, V ZR 114/14, ZMR 2015, 393 Wird der Beirat per Beschluss ermächtigt, mit dem bisherigen Verwalter einen Folgevertag abzuschließen ist hierin auch die Wiederbestellung des Verwalters für diesen Zeitraum zu sehen; insoweit bedurfte es nicht der Einholung von Konkurrenzangeboten. Ermächtigung des Beirats; Verwalterwiederwahl AG Nürnberg, Urteil vom 23.1.2015, 14 C 4961/14 Einem Verwalter, der sich gegen kritische Eigentümer unsachlich positioniert, fehlt die erforderliche Neutralität. Auch und gerade mit „unbequemen“ Eigentümern muss ein Verwalter angemessen umgehen können. Verwalterwahl, Neutralitätspflicht AG Offenbach, Urteil vom 5.11.2014, 310 C 165/13 Die Verschmelzung der Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage stellt zwar als solche keinen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen, sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Verschmelzung der Verwalterin; kein wichtiger Grund BGH, Urteil vom 21.2.2014, V ZR 164/13, ZMR 2014, 654 Die im Weg der Umwandlung vorgenommene Abspaltung eines Teilbetriebs ("WEG-Verwaltung") bewirkt keinen Wechsel in der Person des bestellten Verwalters. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird auch nicht verwalterlos. Abspaltung eines Teilbetriebs ("WEG-Verwaltung") OLG München, Beschluss vom 31.1.2014, 34 Wx 469/13, ZMR 2014, 569 1. Die Wohnungseigentümer haben nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt (BGH Urteil vom 22.06.2012, V ZR 190/11, ZMR 2012, 885; Bärmann-Merle, § 26 Rn. 40). Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung spricht. 2. Gravierenden Fehler in der Jahresabrechnung, die unbefugte Vergabe von Aufträgen und der Verstoß gegen das Gebot des § 27 Abs. 5 WEG, eingenommene Gelder der Wohnungseigentümer von ihrem Vermögen gesondert zu halten, stellen erhebliche Pflichtverletzungen dar, die jedenfalls bei einer Gesamtschau eine Wiederbestellung der bisherigen Verwaltung nicht mehr vertretbar erscheinen lassen. 55 wichtiger Grund gegen die Bestellung LG Itzehoe, Urteil vom 12.7.2013, 11 S 39/12, ZMR 2014, 665 Schon eine die Bereicherung Dritter ermöglichende Vergütungsvereinbarung und die private Verwendung fremder Mittel durch den Verwalter rechtfertigen seine Abberufung aus wichtigem Grund. Fehlt ein Verwalter und liegen weder Beschlüsse noch Vereinbarungen vor, kann das Gericht gemäß § 21 Abs.8 WEG einen Verwalter bestellen „bis zur bestandskräftigen Neuwahl eines Verwalters“. Abberufung und Einsetzung eines neuen Verwalters durch das Gericht LG Braunschweig, Urteil vom 24.2.2015, 6 S 293/14, ZMR 2015, 473 Bei der Bestellung des Verwalters haben die Wohnungseigentümer wie bei der Abberufung einen Beurteilungsspielraum. Eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein. Zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf unabhängig von der Rechtsform - nur bestellt werden, wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und ausreichende Sicherheit im Haftungsfall bietet. Besteht bei objektiver Betrachtung Anlass, die Bonität des in Aussicht genommenen Verwalters zu prüfen, müssen die Wohnungseigentümer die Bestellung zurückstellen, bis sie Unterlagen oder andere Erkenntnisse haben, die eine entsprechende Entscheidung erlauben. haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als Verwalter BGH, Urteil vom 22.6.2012, V ZR 190/11, ZMR 2012, 885 Anmerkung: a.A. noch LG Karlsruhe, Urteil vom 28.6.2011, 11 S 7/10, ZMR 2012, 391 Es widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, eine Person erneut zum Verwalter zu wählen, die erst 13 Monate zuvor durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts wegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 26 Abs. 1 S. 4 WEG als Verwalter abberufen wurde. Wiederwahl nach Abberufung AG Wiesbaden, Urteil vom 21.6.2013, 92 C 6354/12, ZMR 2014, 73 Die Pflichten des WEG-Verwalters, insbesondere festzustellen, ob beauftragte Leistungen mangelfrei – also auch vollständig – erbracht worden sind, stehen nicht im Widerspruch zu den für das Verhältnis zwischen einem (privaten) Bauherren und dem von ihm beauftragten Unternehmer entwickelten Grundsätzen. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer keine "Bauaufsicht“; den Bauherrn trifft keine Pflicht zu überwachen, dass der Unternehmer die ihm übertragenen Arbeiten den Plänen und Anordnungen entsprechend fachgerecht und fehlerfrei ausgeführt hat. 56 Pflichten des WEG-Verwalters LG Hamburg, Beschluss vom 9.4.2013, 318 T 17/12, ZMR 2013, 988 Organisiert der Verwalter bei Feuchtigkeitsschäden in der Dachgeschosswohnung unter einem Flachdach bei Starkregen keine zeitnahe Begehung des Flachdaches durch ein Fachunternehmen, sondern verlässt sich auf eine Mitteilung der Mieterin im Hause, so haftet er der Sondereigentümerin auf den vermeidbaren zusätzlichen Schaden wegen Unterlassens von gebotenen Eilmaßnahmen. Eilmaßnahmen zur Beseitigung/Verhinderung von Wasserschäden AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 3.2.2015, 750 C 16/14, ZMR 2015, 583 1. Lehnt es der Verwalter bei einer im Sondereigentum aufgetretenen Feuchtigkeit und Schimmelbildung ab, der Ursache nachzugehen, obgleich hierfür ein Mangel am Gemeinschaftseigentum nicht von vornherein auszuschließen war, handelt er pflichtwidrig. 2. Stellt sich dann später heraus, dass Ursache ein Mangel im Gemeinschaftseigentum ist, hat der Verwalter dem geschädigten Eigentümer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Möglicher Mangel am Gemeinschaftseigentum LG München I, Urteil vom 15.10.2012, 1 S 26801/11, ZMR 2013, 657 Anmerkung: Ein WEG-Verwalter ist auch bei einer nur im Sondereigentum aufgetretenen Feuchtigkeit und Schimmelbildung gehalten, der Ursache nachzugehen, solange nicht ein Mangel am Gemeinschaftseigentum von vorherein auszuschließen ist (AG HamburgBlankenese, Urteil vom 8.1.2014, 539 C 17/13, ZMR 2014, 325). Die eingeholten Angebote müssen sich auf vergleichbare Arbeiten beziehen. Wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Sondereigentümer gemäß § 14 Nr. 4 WEG unter Aufopferungsgesichtspunkten zum Kostenersatz verpflichtet ist, ist in diesem Zusammenhang ein Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen. Sanierung einer Loggia; Alternativangebote LG Dortmund, Urteil vom 21. 10. 2014, 1 S 371/13, ZWE 2015, 182 Der einzelne Wohnungseigentümer kann vom Verwalter nicht Naturalrestitution verlangen, wenn der Verwalter ohne Beschluss eine Hecke im Bereich einer Sondernutzungsfläche beseitigen ließ. Nur wenn dem Sondereigentümer unmittelbar ein eigener Schaden entsteht, kann er vertragliche Ansprüche aus dem Verwaltervertrag mit dem Verband direkt gegen den Verwalter geltend machen. Schadensersatz wegen Beseitigung einer Hecke LG Hamburg, Urteil vom 25.2.2015, 318 S 110/14, ZMR 2015, 334 Wird bei einer Öffnung des Erdreichs vor dem gemeinschaftlichen, bereits mehr als 40 Jahre alten Gebäude festgestellt, dass einzelne Tonrohre gebrochen sind und eine Außenisolierung des Kellermauerwerks nicht mehr vorhanden ist, so 57 ist eine Auftragserteilung an der Baustelle zu umfassenden Sanierungsarbeiten durch Verlegung einer Drainage und einer Außenisolierung des Kellermauerwerks durch die Notgeschäftsführungsbefugnis des Verwalters (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG) nicht gedeckt. Eigenmächtige Auftragserteilung an der Baustelle OLG Hamm, Beschluss vom 19.7.2011, I-15 W 120/10, ZMR 2012, 31 Anmerkung: Um einen dringenden Fall im Sinne des § 27 Abs.1 Nr.3 WEG handelt es sich nur dann, wenn die Maßnahme zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums so eilbedürftig ist, dass eine vorherige Einberufung der Eigentümerversammlung - ggf. mit abgekürzter Ladungsfrist - nicht möglich ist. Keine Aufrechnung möglich! Die vermögensrechtliche Wertverschiebung, die Gegenstand eines etwaigen Bereicherungsanspruchs sein könnte, tritt ausschließlich hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundstück ein. Es handelt sich insoweit jedoch gerade nicht um Verwaltungsvermögen der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern um das persönliche Immobilieneigentum der Wohnungseigentümer nach ideellen Bruchteilen. Deshalb könnte sich ein denkbarer Bereicherungsanspruch der Verwalterin ausschließlich gegen die einzelnen Wohnungseigentümer richten. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung der Eigentümer bei der ihnen gemäß § 21 Abs.1 und 3 WEG obliegenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist jedoch, dass sie über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen (hier: zur Abberufung) verfügen und diese in die Abwägung bei der Beschlussfassung auch einbeziehen. ordnungsgemäße Ermessensentscheidung LG München I, Urteil vom 22. 4. 2013, 1 S 5114/12, ZMR 2014, 748 Die Mehrheit der Eigentümer kann – im Rahmen ihres sog. Verzeihungsermessens – die der Verwaltung vorgeworfenen Handlungen als nicht pflichtwidrig ansehen, sondern billigen. Verzeihungsermessen LG Hamburg, Urteil vom 25.5.2011, 318 S 208/09, ZMR 2012, 290 Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters nicht schon deshalb verlangen, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs.1 Satz 3 und 4 WEG hierfür besteht; den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint. Beurteilungsspielraum; Abberufung des Verwalters BGH, Urteil vom 10.2.2012, V ZR 105/11, ZMR 2012, 565 Macht der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend, kann das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht mehr aus der sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergebenden Rechts- und Pflichtenstellung des Verwalters hergeleitet werden. 58 gewillkürte Prozessstandschaft des Verwalters BGH, Urteil vom 28.1.2011, V ZR 145/10, ZMR 2011, 487 Wird ein Wohnungseigentümer zu Unrecht auf Zahlung von Wohngeld in Anspruch genommen und beauftragt zur Abwehr dieser Forderung einen Rechtsanwalt, kann er die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht gegenüber dem Verwalter geltend machen, da dieser nur als Vertreter handelt und daher nicht unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Verwalter als Vertreter; Passivlegitimation AG Wiesbaden, Urteil vom 20.9.2013, 92 C 2125/13, ZMR 2014, 72 Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan Die Jahresabrechnung hat auch den Stand und die Entwicklung der Konten des Verbandes auszuweisen. Eine gesonderte Abrechnung über die Rücklage ist nicht erforderlich. Jahresabrechnung; Kontenentwicklung LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014, 318 S 5/14 1. Durch objektiv-normative Auslegung ist festzustellen, ob neben dem Gesamtwirtschaftsplan auch die Einzelwirtschaftspläne beschlossen wurden. Wird letzteres bejaht, so ist bei einem Zweit- oder gar Drittbeschluss dieser für alle Einzelpläne für ungültig zu erklären. 2. Einzelwirtschaftspläne dürfen nicht nach Köpfen zusammengefasst werden. Zusammenfassung der Einzelpläne nach Köpfen LG Hamburg, Urteil vom 23.7.2014, 318 S 43/14, ZMR 2015, 47 1. Es fehlt die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft für eine generelle Fortgeltung eines Wirtschaftsplans. 2. Der Verwalter kann einen Wohnungseigentümer nicht auf Belegeinsicht beim Beiratsmitglied verweisen. 3. Hatte der anfechtende Wohnungseigentümer vor der Eigentümerversammlung Belegeinsicht in den Räumen der Verwaltung erbeten, jedoch nicht erhalten, so ist ein Beschluss über die Jahresabrechnung schon allein aus diesem Grund für ungültig zu erklären. generelle Fortgeltung eines Wirtschaftsplans LG Itzehoe, Urteil vom 17. 9. 2013, 11 S 93/12, ZMR 2014, 144 Drasdo schreibt in NJW-Spezial 2014, 290 u.a.: Mängel bei der Einsichtsgewährung bewirken keine Unrichtigkeit der Jahresabrechnung selbst. Diese ist unabhängig von Einsichts- und Kontrollrechten entweder richtig oder eben falsch. Für die Prüfungsrechte des Verwaltungsbeirats ist diese Konsequenz anerkannt (BayObLG, ZMR 2004, 358 = NZM 2004, 623). Der Beschluss über die Jahresabrechnung kann daher nicht aufgehoben werden, wenn nur formale Rechtsverletzungen im Stadium seines Zustandekommens geltend gemacht werden. Das beweist eine Kontrollüberlegung: 59 Bei Richtigkeit könnten die Wohnungseigentümer später keinen anderen als den angefochtenen Beschluss fassen (!), die gerichtliche Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses ist somit sinnfrei. … Indes ist die Itzehoer Entscheidung kein Einzelfall. Sie erinnert an das Verfahren LG Dortmund, NZM 2000, 684: Dort wurde erfolgreich gerügt, dass die Jahresabrechnung gemeinschaftsordnungswidrig verfristet erstellt und zur Beschlussfassung vorgelegt worden war, was die – zu verneinende – Frage aufwirft, ob eine rechtzeitig erstellte Abrechnung richtig und eine verspätete stets falsch ist (Drasdo, NZM 2000, 643). Denn wie sollte eine richtige Abrechnung überhaupt noch erstellt werden? Dramatischer noch war, dass das LG Dortmund aus gleichem Grund auch den Beschluss über den Wirtschaftsplan kassierte und damit der Gemeinschaft die Bewirtschaftungsgrundlage entzog. Im Fall des LG Itzehoe (ZMR 2014, 144) ging es nicht um eine Zahlungsverpflichtung aufgrund einer Fortgeltungsklausel. Dies übersieht auch Merle in seiner Anmerkung zu LG Itzehoe in ZWE 2014, 134. Wenn für das Wirtschaftsjahr (z.B. 2013) mit Rückwirkung auf den 1.1. (2013) anstelle eines neuen Wirtschaftsplanes ein früherer Wirtschaftsplan erneut beschlossen wurde, da man meinte, aufgrund der geringen Abweichungen keine neue Hausgeldberechnung vornehmen zu müssen, liegt keine Fortgeltung qua Fortgeltungsklausel vor. Die Gerichte können keinen Nichtigkeitsgrund daraus konstruieren, dass eine Gemeinschaft - und sei es aus Bequemlichkeit die Vorauszahlungen/Einzelwirtschaftspläne des Vorjahres im Folge-Jahr (2013) erneut beschlossen hat. Ob der Verwalter den alten Wirtschaftsplan des Vorjahres noch einmal abschreibt oder die prognostizierten Ausgaben marginal über denen des Vorjahres einschätzt und dann den Vorjahresplan erneut beschließen lässt, kann keinen Unterschied machen in puncto Beschlusskompetenz aus § 28 WEG. Deshalb eben stellt sich die Frage der Teilnichtigkeit der Fortgeltungsklausel hier nur, wenn Hausgeldforderungen für das nächste Jahr (2014) Streitgegenstand sind. Wenn sich dem Beschlussinhalt obendrein nicht entnehmen lässt, dass die Gemeinschaft sich zukünftig nicht mehr zu Beschlussfassungen über den Wirtschaftsplan bereitfinden wird, entspricht das Procedere ordnungsmäßiger Verwaltung. Nur ein künftiges gesetzwidriges/ordnungswidriges Verhalten könnte nicht wirksam im Vorwege beschlossen werden (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 16.7.2014, 539 C 13/14, DW 2015 Nr.3, S.79). Der vermietende Sondereigentümer hat ausschließlich in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass eine der ständigen Rechtsprechung genügende Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter erstellt und gelegt wird. Die Erfüllung dieser Verbindlichkeit geht die Eigentümergemeinschaft bei Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nichts an. Betriebskosten- und Jahresabrechnung AG Erfurt, Urteil vom 14.08.2013, 5 C 51/12, ZMR 2014, 751 Ein Beschluss ist noch als hinreichend klar und bestimmt anzusehen, wenn unter Heranziehung des weiteren Inhalts der Versammlungsniederschrift sich als nächstliegender Sinn der Bedeutung ohne Weiteres ergibt, dass die (weitere) Beauftragung zwecks Prüfung und ggfs. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auf diejenigen Vermögenseinbußen gerichtet gewesen ist, die durch die fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnungen 2007 bis 2009 eingetreten sind. hinreichend klarer und bestimmter Beschluss LG Hamburg, Urteil vom 10.4.2013, 318 S 87/12, ZMR 2013, 654 Ein pauschaler Vorwegabzug von 6 % - durch Teilungserklärung, Vereinbarung oder Beschluss - bei den Heizkosten für die für Tiefgarage, die nach der Teilungserklärung beheizbar sein soll, ist unwirksam wegen Verstoßes gegen die unmittelbar für die Wohnungseigentümergemeinschaft geltende Heizkostenverordnung. 60 pauschaler Vorwegabzug für die Tiefgarage bei den Heizkosten LG Hamburg, Urteil vom 18.3.2015, 318 S 104/14, ZMR 2015, 484 Verstöße gegen die Kostenverteilungsvorschriften der Heizkostenverordnung führen nur zu einer Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses über die Jahresabrechnung hinsichtlich der Einzelabrechnungen. Kann nur ein geringer Teil der verbrauchten Heizwärme über Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfasst werden, so kommt eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkostenV in Betracht. Die Messergebnisse nicht geeichter Zähler sind nicht gänzlich unverwertbar. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG ist insoweit nichtig, als er Feststellungen zu den geleisteten Vorschüssen enthält. Messergebnisse nicht geeichter Zähler OLG München, Beschluss vom 6.9.2012, 32 Wx 32/12, ZMR 2013, 130 Ein Wohnungseigentümerbeschluss über den Einbau von funkbasierten Heizkosten- und Warmwassermessgeräten ist weder rechtswidrig noch verstößt er gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Zur Vermeidung der Erstellung von Nutzerprofilen muss auf vertraglicher Basis sichergestellt werden, wie die durch funkbasierte Messgeräte gewonnenen Daten genutzt werden. funkbasierte Heizkosten- und Warmwassermessgeräte AG Dortmund, Urteil vom 26. 11. 2013, 512 C 42/13, ZMR 2014, 321 In einem Beschluss der Wohnungseigentümer über den Einbau von Heizkostenverteilern auf Funkbasis muss geregelt sein, zu welchen Zwecken die bei den Wohnungseigentümern Verbrauchsdaten verarbeitet und genutzt werden sollen (a.A. AG Dortmund ZMR 2014, 321). Die konkrete Gestaltung darf nicht dem später auszuhandelnden Vertrag des Verbandes mit dem Messdienstunternehmen überlassen werden. funkbasierte Heizkosten- und Warmwassermessgeräte LG Dortmund, Urteil vom 28.10.2014, 9 S 1/14, ZMR 2015, 330 1. Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar; einer Vereinbarung oder eines Beschlusses über ihre Geltung bedarf es nicht. 2. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen, aufzunehmen. 3. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Der Unterschiedsbetrag ist in der Abrechnung verständlich zu erläutern. 61 Heizkostenabrechnung BGH, Urteil vom 17. 2. 2012 - V ZR 251/10, ZMR 2012, 372 Anmerkung: vgl. zur praktischen Umsetzung auch AG Bremen, Urteil vom 13.12.2013, 29 C 88/13 sowie zu Bedenken, Kritik und Ergänzungsvorschlägen Casser/Schultheis, Anm. zu BGH vom 17.02.2012, ZMR 2012, 372 ff. (375 ff.); Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 7.Aufl., Rn. 658 ff., Lang, ZMR 2013, 863; Blankenstein, in Deckert, ETW, Oktober 2013, 2/8452 ff.. Sinnvoller erscheint die Bildung einer gesonderten Rücklage für bezahlten aber im Wirtschaftsjahr noch nicht verbrauchten Brennstoff. I. Beschlüsse einer Untergemeinschaft sind nichtig, soweit die Untergemeinschaft darin die ihr nach der Gemeinschaftsordnung zugewiesene Beschlusskompetenz überschreitet. II. Allein der Umstand, dass durch die Gemeinschaftsordnung den Untergemeinschaften bestimmte Kosten zur Verteilung zugewiesen werden, führt nicht dazu, dass auch die Einnahmen der Gesamtgemeinschaft den jeweiligen Untergemeinschaften zugewiesen sind. Insbesondere gebietet diese Regelung nicht eine Zuordnung der Wohngelder zu den jeweiligen Untergemeinschaften. III. Wenn nach der Gemeinschaftsordnung einzelne Untergemeinschaften über die Verteilung bestimmter Kosten zu entscheiden haben, ohne dass vorgesehen ist, dass die Untergemeinschaften eigenständige Jahresabrechnungen erstellen, so empfiehlt sich folgendes dreistufige Vorgehen: 1. Genehmigung der Gesamtjahresabrechnung und Zuweisung bestimmter Kosten zu den Untergemeinschaften durch die Gesamtgemeinschaft entsprechend den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung 2. Verteilung der Untergemeinschaften zugewiesenen Kosten durch die jeweiligen 3. Genehmigung der Einzeljahresabrechnungen durch die Gesamtgemeinschaft unter Übernahme der durch die Untergemeinschaften vorgegebenen Kostenverteilung für die den Untergemeinschaften zugewiesenen Kosten Untergemeinschaft LG München I, Urteil vom 2.6.2014 , 1 S 3223/12, MDR 2014, 1193 Anmerkung: Beim nur 2-stufigen Verfahren käme es zu 2 Einzelabrechnungen. Nach LG München I muss aber die Abrechnungsspitze nicht zwingend ausgewiesen werden, str.; a. A. LG Dortmund ZWE 2014, 365. Offen ist, ob eine Beschlussfähigkeit der Untergemeinschaft in der Gemeinschaftsordnung festgelegt sein muss. Es bedarf immer einer Einzelfallprüfung und präzisen Auslegung der jeweiligen Gemeinschaftsordnung. Zulässig sind von § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 5 WEG abweichende Stimmrechtsregelungen für die Beschlüsse über Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse, nach der allein die Mitglieder der Untergemeinschaft anstelle aller Wohnungseigentümer über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen zu entscheiden haben. 62 Den Mitgliedern einer Untergemeinschaft steht nicht die Kompetenz zu, auch über die Kostenpositionen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen. Insoweit kommt ein Anspruch auf Ergänzung der unvollständigen Abrechnungen (vgl. OLG Schleswig, ZMR 2006, 665, 667) durch einen Beschluss aller Wohnungseigentümer in Betracht. Untergemeinschaft BGH, Urteil vom 20.7.2012, V ZR 231/11, ZMR 2012, 979 In dem Gesamtwirtschaftsplan müssen die (künftigen) Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass die durch die sonstigen Vermögenszuflüsse nicht gedeckten voraussichtlichen Ausgaben durch Hausgeldvorschüsse aufgebracht werden sollen. Gesamtwirtschaftsplan BGH, Urteil vom 7. 6. 2013, V ZR 211/12, ZMR 2014, 49 Anmerkung: Die zu erwartenden Einnahmen durch Hausgelder sollten trotzdem in der Regel in den Wirtschaftsplan aufgenommen werden. Ein Wohnungseigentümerbeschluss, mit dem die rückwirkende Fortgeltung eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsplanes angeordnet wird, ist jedenfalls nicht nichtig. Die Nichtigkeit folgt auch nicht daraus, dass der Verwalter gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung aufzustellen hat (anderer Ansicht: OLG Schleswig, ZMR 2001, 855 - 856). rückwirkende Fortgeltung eines Wirtschaftsplans LG Saarbrücken Urteil vom 21.6.2013, 5 S 141/12, ZMR 2014, 149 Anmerkung: Der Wirtschaftsplan sollte bereits vor Beginn des Wirtschaftsjahrs beschlossen werden (vgl. Casser ZWE 2014, 157, Fn.7 unter Hinweis auf Riecke, WuM 1989, 319). In der Praxis behilft man sich mit einer Fortgeltungsklausel für den Wirtschaftsplan des Vorjahres. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse (aus dem Wirtschaftsplan) fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung. Kein Neubeginn der Verjährung BGH Urteil vom 1.6.2012, V ZR 171/11, GuT 2012, 298 = NJW 2012, 2797 Die Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers mit Stimmenmehrheit erneut zu beschließen und so neu zu begründen. Ein dennoch gefasster Beschluss ist wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig. 63 nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen BGH, Urteil vom 9.3.2012, V ZR 147/11, ZMR 2012, 642 Der in dem Grundbuch als Eigentümer eingetragene Veräußerer haftet nicht gesamtschuldnerisch für die Lasten der Wohnung, wenn der Erwerber als werdender Wohnungseigentümer anzusehen ist. werdender Wohnungseigentümer BGH, Urteil vom 11.5.2012, V ZR 196/11, ZMR 2012, 711 Eine gesamtschuldnerische Haftung für Hausgelder, Sonderumlagen etc. zwischen Aufteiler und Erwerber als werdendem Wohnungseigentümer besteht nicht. Auf den Umstand, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft noch zeitlich vor den Erwerbsverträgen durch Eintragung eines zweiten Eigentümers entstanden und damit in Vollzug gesetzt ist, kommt es nicht an, da es nur um die Frage der Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Aufteiler und Erwerber geht. werdender Wohnungseigentümer AG München, Urteil vom 29.4.2014, 483 C 30900/13, DW 2014 Heft 10, S. 95 1. Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. 2. Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen Eigenverbindlichkeiten des Erben BGH, Urteil vom 5.7.2013, V ZR 81/12, ZMR 2014, 221 Gehört eine Eigentumswohnung zu dem Nachlass, weil sie der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten. Nachlassverbindlichkeiten BGH, Urteil vom 4.11.2011, V ZR 82/11, ZMR 2012, 211 Anmerkung: Diese BGH-Entscheidung gibt Veranlassung erneut der Frage kurz nachzugehen, ob nach dem Tod des Erblassers entstehende Hausgeldschulden wirklich im Standardfall (Eigentumswohnung gehört bereits zum Nachlass) Nachlassverbindlichkeiten sind. Verneinend Riecke, Die Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum, DWE 1992, 103, 108. Schon Kuchinke (Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 47 II bei Fn.35, S. 1132.) hatte erkannt, dass die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung nach dem Erbfall aus der Eigentümerstellung des Erben folgt und damit die volle Eigenhaftung des Erben begründet, nicht eine bloße Nachlassverbindlichkeit mit der Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf den Nachlass. 64 Verfehlt erscheint die Ansicht des OLG Köln (ZMR 1992, 35) wonach es sich bei den auf den Wohnungseigentum lastenden Wohngeldschulden, die erst nach dem Tode des Erblassers begründet worden sind, um Ausgaben für die Verwaltung des Nachlasses und daher um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB handelt. Hieran ändere sich nach OLG Köln erst dann etwas, wenn der Erbe sich entschließt, die Eigentumswohnung nicht der Verwertung zum Zwecke der Befriedigung von Nachlassgläubigern zuzuführen, sondern sie für sich zu behalten. Das OLG Hamburg (B. v. 12.12.1985, 2 W 42/85, NJW-RR 1986, 177) beurteilt - im Ausgangspunkt zutreffend - die Verpflichtung der Erben des ursprünglichen Wohnungseigentümers zur Zahlung von Wohngeld (§ 16 WEG) nicht als eine vom Erblasser herrührende Schuld i. S. von § 1967 Abs.2 BGB. Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Zahlung von Wohngeld ergibt sich aus §§ 16, 28 WEG. Sie folgt aus den Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander. Dieses Gemeinschaftsverhältnis entsteht aber nicht durch Rechtsgeschäft, sondern besteht als Schuldverhältnis kraft Gesetzes (§ 10 WEG). Hieraus folgt, dass der Wohnungseigentümer Teilhaber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kraft Gesetzes auf Grund des dinglichen Erwerbs des Wohnungseigentums wird (BayObLG, Rpfleger 1984, 428), nicht aber auf Grund einer Rechtsnachfolge in die Teilhaberschaft. Dementsprechend knüpft auch § 16 Abs.2 WEG die Verpflichtung, die Lasten und Kosten mitzutragen, an das Wohnungseigentum. Die Verpflichtung des Erben von Wohnungseigentum, sich an den Kosten und Lasten, die nach dem Erbfall fällig werden, zu beteiligen, beruht nicht auf einer auf die Erben gem. § 1922 BGB übergegangenen Verpflichtung des Erblassers, sondern folgt allein daraus, dass der Erbe als Universalrechtsnachfolger des Erblassers das Eigentum erworben hat. Wenn somit die Verpflichtung aus § 16 WEG allein an das Eigentum anknüpft, fehlt es an einem wesentlichen Kriterium für die Annahme einer vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeit, nämlich an der Unabhängigkeit der persönlichen Haftung des Erben von den Vermögensgütern des Nachlasses (vgl. Boehmer, Erbfolge und Erbenhaftung, 1927, S. 107; ders., in: Festg. z. 50jähr. Bestehen des RG, 1929, 3. Bd., S. 217, 256.). Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben. Musterabrechnung BGH, Urteil vom 4. 12. 2009, V ZR 44/09, ZMR 2010, 300 Anmerkung: Musterabrechnungen s. Casser/Schultheis ZMR 2011, 85 ff. sowie Stadt ZMR 2012, 257 ff Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist. getrennte Rücklagen BGH, Urteil vom 17. 4. 2015, V ZR 12/14 Ausgleichs-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche 1. Wird eine Teileigentumseinheit zweckwidrig als Wohnraum genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange 65 diese Nutzung anhält; dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist. 2. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum ist in der Regel jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn in jüngerer Zeit eine Neuvermietung zu Wohnzwecken erfolgt ist. Unverjährbarkeit des Unterlassungsanspruchs BGH, Urteil vom 8. 5. 2015, V ZR 178/14 Wird die Substanz oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt, stehen darauf bezogene Beseitigungsund Unterlassungsansprüche im Grundsatz den einzelnen Wohnungseigentümern zu und können durch diese vor Gericht geltend gemacht werden. Gleichwohl sind solche Ansprüche gemeinschaftsbezogen. Die Wohnungseigentümer könnten deshalb beschließen, dass sie gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen. Hierdurch werde eine alleinige Zuständigkeit des Verbandes (= Wohnungseigentümergemeinschaft) begründet, die die einzelnen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ausschließe. Dem Verband obliege es von der Beschlussfassung an, die mehrheitlich gewollte Lösung durchzusetzen. Dies schütze auch den Schuldner vor einer mehrfachen Inanspruchnahme mit möglicherweise unterschiedlicher Zielsetzung. Setze die Wohnungseigentümergemeinschaft den gefassten Beschluss nicht um, könne ein einzelner Wohnungseigentümer im Innenverhältnis verlangen, dass sie Klage einreicht. Eine eigene Klage könne er nur erheben, wenn die Störung sein Sondereigentum unmittelbar beeinträchtige. Vergemeinschaftung von Individualansprüchen BGH, Urteil vom 5.12.2014, V ZR 5/14, ZMR 2015, 248 Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer bzw. dessen Mieter ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen kann. Gleiches gilt im Verhältnis von Sondereigentümern (bzw. hier deren Mietern), weil es sich bei dem Sondereigentum um "echtes Eigentum" handelt, das dem Wohnungseigentümer alleine zusteht, und mit dem dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und jeden anderen von Einwirkungen hierauf ausschließen kann. Da das Sondereigentum als eine Art Ersatzgrundstück fungiert, sind die Wohnungseigentümer insoweit wie Eigentümer benachbarter Grundstücke zu behandeln. verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch BGH, Urteil vom 25. 10 2013, V ZR 230/12, ZMR 2014, 225 1. Ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Vergabe von Handwerkerleistungen ist zumindest rechtswidrig, wenn in ihm der genaue Umfang der Arbeiten nicht zumindest durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Angebot Beschlussinhalt geworden ist. 66 2. Ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Vergabe von Handwerkerleistungen ist zumindest rechtswidrig, wenn in ihm davon die Rede, das der "derzeit" der günstigste Anbieter den Auftrag bekommen soll ohne dass festgehalten ist, bis wann günstigere Angebote zu dem gleichen Leistungsinhalt eingeholt werden sollen. 3. Ob diese Beschlüsse nichtig sind bleibt dahingestellt. Sie berechtigen den Verwalter aber nicht mit dem Handwerker einen Werkvertrag zu schließen, nach dem 50% des Werklohns an eine UG als Vorschuss zu zahlen sind. 4. Der Werkvertrag zu Lasten der Gemeinschaft ist unwirksam, wenn der beauftragte Handwerker aufgrund des familiären Naheverhältnisses davon weiß oder wissen muss, dass der Verwalter seine Befugnisse überschritten hat. 5. In diesem Fall ist der Verwalter verpflichtet wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen seine Pflichten gem. § 280 BGB der Eigentümergemeinschaft den an den Handwerker gezahlten Vorschuss als Schadensersatz zurückzuzahlen. 6. Die Eigentümergemeinschaft muss sich nicht auf Rückzahlungsansprüche gegen den Handwerker verweisen lassen. eventuelle 7. Ob der Verwalter in diesen Fällen auch gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB schadensersatzpflichtig ist, bleibt offen. Zusammenwirken von Handwerker und Verwalter; Bestimmtheitsgrundsatz AG Dortmund, Urteil vom 3. 3. 2015, 512 C 53/14, ZWE 2015, 275 Auch wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen einer Eigentümerversammlung nicht direkt behauptet, dass er beweisen könne, die Verwaltung habe von Handwerksunternehmen, die im Rahmen der Sanierungsarbeiten für die Gemeinschaft tätig waren, Provisionen erhalten und behalten, sondern nur die Frage stellte, ob denn Provisionen geflossen seien mit dem Zusatz „und wenn ich eine eidesstattliche Versicherung von Handwerkern habe?“, so stellt dies eine zu unterlassende kreditschädigende Tatsachenbehauptung dar. Unwahre Tatsachenbehauptung über den Verwalter LG Hamburg, Urteil vom 12.8.2014, 307 O 376/13, ZMR 2014, 1014 Anmerkung: Die Mietekammer hat nicht bemerkt, dass hier nach dem weit auszulegenden § 43 WEG das Amtsgericht zuständig war. Das Rauchen ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 GG. Dennoch ist anerkannt, dass das Rauchen nicht uneingeschränkt zulässig ist, wie sich zum Beispiel bereits aus dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (HessNRSG) ergibt. Daher erfordert gerade auch das Zusammenleben im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Einzelfallabwägung zwischen den verschiedenen Interessen und Belangen. Rauchen ist nicht uneingeschränkt zulässig LG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 28.1.2014 , 2-09 S 71/13, ZMR 2014, 572 67 Ein Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, kann grundsätzlich als mittelbarer Handlungsstörer von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer Weise nutzt, die mit dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck unvereinbar ist. Mittelbarer Handlungsstörer BGH, Urteil vom 16. 5. 2014, V ZR 131/13, ZMR 2014, 894 Anmerkung: Ausgangsentscheidung war LG Hamburg ZMR 2013, 632 ff. Es gilt hier dasselbe wie bei Störungen durch einen sich – ggf. sogar vertragsgemäß verhaltenden Mieter. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer werden dadurch, dass der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer mietvertraglich gebunden ist, weder erweitert noch beschränkt. Vielmehr muss der vermietende Wohnungseigentümer alles in seiner Macht Stehende unternehmen, damit sein Mieter einem berechtigten Unterlassungsbegehren der anderen Eigentümer Folge leistet. Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein. Zustandsstörer BGH, Beschluss vom 4.3.2010, V ZB 130/09, ZMR 2010, 622 Gebrauchsregelungen, Zweckbestimmung Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG. Zuweisung der Stellplätze BGH, Beschluss vom 20.2.2014, V ZB 116/13, ZMR 2015, 232 Anmerkung: vgl. dazu Abramenko ZMR 2010, 779 1. Beschlusskompetenz für eine Gebrauchsregelung zur Hundehaltung folgt aus § 15 Abs.2 WEG 2. Ein generelles Verbot der Hundehaltung können die Wohnungseigentümer nur durch Vereinbarung oder bestandskräftigen Beschluss begründen (BGH ZMR 1995, 416). 3. § 15 Abs.2 WEG eröffnet ein weites Ermessen der Eigentümer, er deckt aber nur eine Gebrauchsbeschränkung, kein Verbot. Einschränkung der Hundehaltung durch Beschluss AG Würzburg, Urteil vom 16.12.2014, 30 C 1598/14, ZMR 2015, 423 Die Regelung in einer beschlossenen Hausordnung über das Verbot, Tiere im Aufzug zu befördern, ist wirksam. 68 Durch die trotzdem erfolgende Nutzung des Fahrstuhls durch den Hund der Mieter der Wohnungseigentümer wird das Eigentum der Mitwohnungseigentümer beeinträchtigt. Hausordnung, Verbot, Tiere im Aufzug zu befördern LG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2013, 5 S 43/13, ZMR 2014, 394 Anmerkung: Ob dagegen ein generelles Tierhaltungsverbot qua Beschluss in unzulässiger Weise in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift (so Saarländisches OLG, Beschluss vom 2.10.2006, 5 W 154/06, ZMR 2007, 308; offengelassen in OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.1.2011, 20 W 500/08, ZWE 2011, 363 = MietRB 2011, 351) ist weiter umstritten. Mietrecht: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, "keine Hunde und Katzen zu halten" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH, Urteil vom 20.3.2013, VIII ZR 168/12, ZMR 2013, 618). Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder stellt die "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" im Sinne der Teilungserklärung dar. Der Beschluss der Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung erschöpft sich nicht zwingend allein in einem Negativbeschluss des Inhalts, dass sich die erforderliche Mehrheit für die Erteilung einer Genehmigung nicht fand. Vielmehr kann die Verweigerung der Genehmigung zugleich die Untersagung einer weiteren Fortsetzung der in der Wohnung ausgeübten Kinderbetreuungstätigkeit beinhalten. Tagespflegestelle BGH, Urteil vom 13.7.2012, V ZR 204/11, ZMR 2012, 970 Eine Nutzung zu Wohnzwecken des Raumes "Boden“ ist dann zulässig, wenn diese dem diesem Raum nach den Vereinbarungen zugewiesenen Nutzungszweck nicht entgegen steht. Maßgebend ist insoweit, ob diesem Raum die – auch dinglich wirkende – Zweckbestimmung "Boden“ zugeteilt worden ist, oder ob es sich dabei um einen Bestandteil der "Wohnung“ handelt. Nur bei einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung besteht ein Unterlassungsanspruch. Zweckbestimmung "Boden“ LG Hamburg, Urteil vom 6.2.2013, 318 S 57/12, ZMR 2013, 558 Auch der Eigentümer einer Ferienwohnung hat unter dem Gesichtspunkt ordnungsmäßiger Verwaltung einen Anspruch auf Duldung der Installation eines eigenen Briefkastens. Briefkasten LG Itzehoe, Urteil vom 12.4.2013, 11 S 98/12, ZMR 2013, 744 In jedem Fall einer Beschlussfassung über eine Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums, die aufgrund der Knappheit des Angebots nur einem oder einzelnen 69 Wohnungseigentümern eingeräumt wird (Stellplatz; Kaminzug etc.), darf die Regelung nicht dazu führen, dass andere Wohnungseigentümer dauerhaft von dieser Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen werden. Knappheit des Angebots AG München, Urteil vom 15.10.2012, 485 C 14426/12, ZMR 2013, 141 Instandsetzung; Schadensersatzansprüche; richtiger Beklagter Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, sofern diese zwingend erforderlich ist und sofort erfolgen muss (= Ermessensreduktion auf Null) und insofern kein Raum für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner Wohnungseigentümer ist. Sowohl die Zustimmung zu der anteiligen Kostentragung als auch zur Bildung der Sonderumlage können verlangt werden. Eine Ersatzpflicht der Wohnungseigentümer für solche Schäden an dem Sondereigentum kommt in Betracht, die dadurch entstehen, dass die gebotene Beschlussfassung über die Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen unterbleibt. Eine Haftung könne diejenigen Wohnungseigentümer treffen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben. Schadensersatzpflicht einzelner Wohnungseigentümer BGH, Urteil vom 17.10.2014, V ZR 9/14, ZMR 2015, 241 1. Ansprüche aus einer Notgeschäftsführung durch den einzelnen Wohnungseigentümer richten sich gegen den Verband. 2. Bereicherungsansprüche wegen eigenmächtiger Sanierung des Gemeinschaftseigentums sind gegen die dinglichen Eigentümer selbst zu richten. 3. Eine auf Beschlussfassung gegen den Verband gerichtete Klage hemmt nicht die Verjährung des bereits bestehenden Zahlungsanspruchs gegen die Miteigentümer. eigenmächtige Sanierung des Gemeinschaftseigentums LG Hamburg, Urteil vom 15.10.2014, 318 S 21/14 Anmerkung: zur Zahlungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und nachträglicher Klagehäufung in Eventualstellung bei Entschädigungsbegehren wegen eines Feuchtigkeitsschadens vgl. BGH, Urteil vom 4. 7. 2014, V ZR 298/13, ZMR 2015, 42. Wenn nach über einem Jahr ein Mangel vom Wohnungseigentümer endgültig behoben wird, liegt keine Notgeschäftsführung mehr vor; AG Rosenheim, Urteil vom 17.3.2015, 12 C 1557/14. Wenn das Ermessen der Gemeinschaft lediglich hinsichtlich Fassadenmängeln im Bereich einer Wohnung auf Null reduziert war, kommt eine Verpflichtung weit vor Ablauf der Mängelgewährleistungsfristen präventiv die gesamte Fassade untersuchen zu lassen, nicht in Betracht. 70 Baumängel; Ermessensreduzierung auf Null LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2015, 318 S 133/14 1. Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen. 2. Gerichtliche Beschlussersetzungen sind - anders als (nicht nichtige) Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach § 23 Abs. 4 WEG - nicht schon mit der Beschlussfassung gültig. Regelungen nach § 21 Abs. 8 WEG werden durch Gestaltungsurteil ausgesprochen und entfalten damit Wirkungen erst mit Eintritt der Rechtskraft. allgemein anerkannten Stand der Technik BGH, Urteil vom 24. 5. 2013, V ZR 182/12, ZMR 2014, 219 Anmerkung: Probleme gibt es, wenn eine DIN-gerechte Sanierung nicht oder nicht wirtschaftlich möglich sein sollte. Haben die einzelnen Erwerber von Wohnungseigentum gegenüber dem Bauträger insgesamt Einbehalte wegen bestimmter Mängel (überwiegend) am Gemeinschaftseigentum in nennenswerter Höhe (hier: ca. 200.000 Euro) gemacht, dann kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Vergemeinschaftung der Mängelansprüche nicht ihrerseits unter Berufung auf die Personenverschiedenheit (zu den Erwerbern) Vorschussansprüche in nahezu selber Höhe für diese Mängelbeseitigung geltend machen; es läge sonst eine treuwidrige doppelte Sicherheitsleistung vor. treuwidrige doppelte Sicherheitsleistung LG Bonn, Urteil vom 20.5.2014, 7 O 351/13, ZMR 2014, 902 Eine gerichtliche Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG kommt erst dann in Betracht, wenn die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Grund bestehender Kontroversen nicht mehr imstande sind, sich – zumindest hinsichtlich einer bestimmten Materie - selbst zu organisieren. Der Eigentümerversammlung fehlt die Beschlusskompetenz, wenn ein Beschluss auf eine unzulässige Kompetenzverlagerung hinausläuft. Der Umfang und die Kosten einer Sanierungsmaßnahme innerhalb einer Wohnung hängen maßgeblich von dem jeweiligen Umfang der Feuchtigkeitsund Schimmelschäden innerhalb einer Wohnung ab und müssen bei Beschlussfassung kalkuliert sein. Instandsetzung, Sanierung, Beschlussersetzung LG Dortmund, Urteil vom 21.04.2015, 1 S 445/14 71 1. Gemäß § 21 Abs. 8 WEG kann das Gericht im Einzelfall aber die Ausübung der Ermessensentscheidung an sich ziehen, wenn der Spielraum der Ermessensentscheidung auf null reduziert ist oder wenn die WEG-Versammlung sich mehrheitlich weigert, eine den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechende Entscheidung herbeizuführen. 2. Im Wege der Beschlussersetzung gemäß § 21 Abs.8 WEG kann festgelegt werden: a. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen …. mit der Ermittlung von Maßnahmen zur Abdichtung der Gebäudehülle im Bereich des Sondereigentums des B im Dachgeschoss zu beauftragen. Der Sachverständige soll dabei auch die jeweilige Kostenschätzung vornehmen. Die Alternativen sollen dabei sowohl den einfachen Verschluss der Gebäudehülle entsprechend den vergleichbaren sonstigen baulichen Gegebenheiten des Objekts als auch Möglichkeiten der weitergehenden modernisierenden Isolierung umfassen. Die Kostenschätzung soll zu den einzelnen Alternativen getrennt erfolgen. b. Die Kosten der Beauftragung des Sachverständigen Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen verteilt. werden auf die c. Der … wird verpflichtet, die Begutachtung durch den Sachverständigen zu dulden und dem Sachverständigen Zutritt zu seinem Sondereigentum zum Zwecke der Begutachtung zu verschaffen und zu gewähren. Instandsetzung, Sanierung, Beschlussersetzung AG Minden, Urteil vom 25.7.2014, 36 C 13/13, ZMR 2015, 589 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB scheidet aus, wenn der betroffene Wohnungseigentümer vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung der Instandsetzung nicht angefochten hat. 2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, die unverzügliche Umsetzung eines Beschlusses zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums gegenüber dem Verwalter durchzusetzen, wenn der Beschluss den Zweck hat, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht. verzögerter Beschlussfassung BGH, Urteil vom 13.7.2012, V ZR 94/11, ZMR 2012, 974 Anmerkung: vgl. dazu ablehnend Derleder NJW 2012, 3132 ff und Elzer NZM 2012, 718; a.A. Abramenko FS Merle 2010, 1 ff. Der BGH glaubt wohl selbst nicht mehr, dass seine Begründung zutrifft. In BGH v. 17.10.2014, V ZR 9/14, ZMR 2015, 241 (Rn. 25) heißt es jetzt: Ob angesichts der dagegen erhobenen Kritik (vgl. nur Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 14 Rn. 59 ff.; Rüscher, ZfIR 2013, 65 ff.; Elzer, NZM 2012, 718, 722 f.; Armbrüster/Kräher, ZWE 2014, 1, 5 f.; Jacoby, ZWE 2014, 8, 11 f.) an der hierfür gegebenen Begründung festgehalten werden kann oder ob dem Verband vielmehr das Handeln des Verwalters als dem für die Umsetzung von Beschlüssen zuständigen Organ (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) in analoger Anwendung von § 31 BGB zuzurechnen wäre (bzw. bei einer verwalterlosen Gemeinschaft das Handeln der Wohnungseigentümer, die den Verband gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 oder 3 WEG vertreten), bedarf keiner Entscheidung. 72 Wenn Wohnungseigentümer schuldhaft ihre Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung verletzen, indem sie die beschlossenen Wohngelder nicht zahlen, können sie einem Wohnungseigentümer, der infolge dieser Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, schadensersatzpflichtig sein. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wird dadurch nicht begründet. Kein Schadensersatzanspruch gegen die WEG LG Saarbrücken, Urteil vom 7.9.2012, 5 S 23/11, ZMR 2013, 138 Der Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft" ist in Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer nach § 280 BGB Schadensersatz wegen einer nicht bzw. nicht rechtzeitig beschlossenen und / oder durchgeführten Instandsetzungsbzw. Sanierungsmaßnahme begehrt, nicht passivlegitimiert (Revision zugelassen; a. A. noch LG Hamburg, Beschluss vom 6. 3. 2009 - 318 T 99/08, ZMR 2009, 714). Keine Passivlegitimation der WEG LG Hamburg, Urteil vom 31.8.2011, 318 S 258/10, ZMR 2012, 189 Zum Ersatz der Schadensbeträge aufgrund eines Wasserschadens gemäß §§ 823 I, 280 I BGB ist die WEG als teilrechtsfähiger Verband nicht passivlegitimiert. Die Pflichten nach § 21 WEG obliegen den einzelnen Mitgliedern der WEG, nicht dem Verband. Keine Passivlegitimation der WEG AG München, Urteil vom 28.1.2011, 483 C 1077/10, ZMR 2011, 677 Anmerkung: vgl. zum Wasserschaden LG München I, Urteil vom 14.12.2009, 1 S 9716/09, ZMR 2011, 62; auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht nicht, vgl. BGH, Urteil vom 21.5.2010, V ZR 10/10, ZMR 2010, 783 Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken. WEG als Verbraucher BGH, Urteil vom 25.3.2015, VIII ZR 243/13, ZMR 2015, 563 73 Anmerkung: vgl. auch BGH, Urteil vom 25.3.2015, VIII ZR 360/13 Rn. 26 und VIII ZR 109/14 Rn. 27 jeweils auch zum Energielieferungsvertrag einer WEG Ein auf 10 Jahre ausgelegter Wärmedienstvertrag kann von der WEG vor Ablauf der vertraglichen Fest- oder Mindestlaufzeit gekündigt werden, da die WEG als Verbraucher nicht durch Formularvertrag länger als 2 Jahre gebunden werden kann. Eine individuell ausgehandelte Vertragsbedingung zur Vertragslaufzeit muss der Wärmemessdienstleister beweisen. Vertragskündigung durch WEG als Verbraucher LG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2015, 8 O 144/14 74
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