Arbeitsgemeinschaft im IPR Folie 1 zu Fall 6 Reinhard Giesen Fälle zum CISG I. Der deutsche Autohändler D kauft vom französischen Autoimporteur F gebrauchte Geländewagen. Sie vereinbaren, dass der Vertrag deutschem Recht unterliegen soll. Findet das CISG Anwendung? II. Der Berliner Weinhändler B schließt mit dem Würzburger Winzer W einen Kaufvertrag über 800 Flaschen „Vogelsberger Spätlese“. Sie vereinbaren die Geltung des CISG. Findet das CISG Anwendung? III. Das deutsche Modehaus M beauftragt die rumänische Schneiderei S mit dem Zuschnitt teurer Stoffe. Stoff und Schnitte werden von M geliefert. M und S vereinbaren die Geltung des CISG. Findet das CISG Anwendung? IV. Der britische Händler B kauft von dem französischen Schlachthof F frisches Rindfleisch. Eine Rechtswahl wird nicht getroffen. Als B das Rindfleisch weder abnehmen noch bezahlen will, erhebt F Klage vor dem zuständigen britischen Gericht. Welches Recht wird das Gericht anwenden? V. Der belgische Gastwirt G bezieht von der deutschen Brauerei B 100 Fässer Bier. B legt dem Vertrag ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Danach gilt deutsches Recht „unter Ausschluss des CISG“. G beruft sich später darauf, der Ausschluss des CISG sei unwirksam, weil er damit nicht rechnen musste. Hat er Recht?
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