Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Abteilung für Förderwesen und Fachrecht, AFR 3 Merkblatt für das Imkern auf Probe 2016 1. Wer ist zuschussberechtigt? Imkervereine können einen Zuschuss erhalten, wenn sie sich für das „Imkern auf Probe“, d.h. für die Gewinnung von NeuImkern engagieren. 2. Als Imkerinnen und Imker auf Probe wer den sie dann unter fachlicher Anleitung eines erfahrenen Imkers („Pate“) in die theoretischen und praktischen Grundlagen der Imkerei eingeführt. Sie erhalten dadurch Einblicke in alle Arbeiten, die im Laufe eines Bienenjahres anfallen. Nach dem ersten Jahr können sich die Teilneh mer entscheiden, ob sie ein zweites, nochmals förderfähiges Jahr als Probeim ker absolvieren wollen. Wie hoch ist die Förderung? Je Probeimkerjahr wird dem Imkerverein eine Pauschale von bis zu 100 € gewährt. 4. Der Probeimker belegt einen Theorie kurs. Ein Pate darf höchstens zehn Probeimker unterweisen. Ein Pate muss ein erfahrener Imker sein und darf nicht selbst Probeimker im ersten oder zweiten Jahr sein. Patenschaften zwischen Familienan gehörigen, die in häuslicher Gemein schaft leben, werden nicht anerkannt. Der Probeimker darf nur von einem Verein zum Probeimkern gemeldet werden. Ein von zwei Vereinen gleich zeitig gemeldeter Probeimkern wird von der Förderung ausgeschlossen. Der Verein darf keine Gebühren für die Wissensvermittlung erheben. Was kann gefördert werden? Patenschaften nach folgendem Modell können gefördert werden: Interessierte Personen wenden sich an einen Imkerver ein, der „Imkern auf Probe“ anbietet. Aus fördertechnischen Gründen müssen sie nicht Mitglied im Verein werden. 3. Fördervoraussetzungen Zur Anerkennung der Patenschaft müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: 5. Welcher Theoriekurs wird aner kannt? Das Thema ist beliebig. Der Theoriekurs muss in folgenden Zeit fenstern liegen. 1. Jahr: 01.11.2015 bis 31.10.2016 2. Jahr: 01.11.2014 bis 31.10.2016 Bitte der Meldung keinen Kursnachweis beilegen 6. Meldeformular Der Probeimker betreut mindestens ein Bienenvolk. Die jeweils gültigen Formulare können über das Internet abgerufen werden unter: Der Probeimker wird mindestens pro Jahr vier Monate lang von einem „Pa ten“ begleitet. (Eine Betreuung über vier Monate ist auch gewährleistet, wenn die Einwinterungsarbeiten des kommenden Winters eingeschlossen sind.) www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser Bienen Beim Ausfüllen der Anlage ist einmal die vollständige Adresse und Telefonnummer des Paten anzugeben. Bei weiteren Pa tenschaften genügt die alleinige Namens angabe des Paten. Jedes Meldeblatt muss jedoch vom Paten und vom Probeimker im Original unterschrieben sein. 7. Meldungsendtermin 7.1 Imkervereine Die Meldungen (Formblatt mit vollständig ausgefüllter Anlage) bitte bis zum 30. September 2016 an den jeweiligen Landesverband senden. Im Bereich des LVBI sind die Bezirksver bände zuständig. 7.2 Landes- bzw. Bezirksverbände Die Verbände prüfen die Meldungen der Vereine auf Vollständigkeit, fassen sie zusammen und stellen einen entspre chenden Antrag auf Zuschussgewährung. Dieser muss der Bayerischen Landesan stalt für Landwirtschaft (LfL) bis zum 31. Oktober 2016 (Posteingang LfL) vorliegen. Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Nur in Fällen, in denen der Antragsteller die Frist ohne eigenes Verschulden überschreitet, kann im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 BayVwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Förderantrag ist schriftlich bei der LfL zu stellen. Zur Fristwahrung genügt die Übermittlung des Antrags per Fax (nicht EMail bzw. Scan). 8. Auszahlung Die LfL prüft den Antrag, erlässt den Zu wendungsbescheid und veranlasst die Auszahlung auf das Konto des jeweiligen Landesverbandes bzw. Bezirksverbandes. Die Weiterleitung der Mittel an die Imker vereine ist der Landesanstalt nachzuwei sen. 9. Kontrollen und Aufbewahrungsfristen Die für die Förderung relevanten Unterla gen (z.B. Schulungsunterlagen, Teilneh merlisten, Kursnachweise) sind mindes tens bis 31.12.2021 für Prüfungen aufzu bewahren. Die Bewilligungsbehörde sowie das Baye rische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Baye rische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Ge währung der Förderung durch Besichti gung an Ort und Stelle und durch Einsicht nahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Be auftragte prüfen zu lassen. 10. Wiedereinziehung und Sanktio nen Zu Unrecht gezahlte Beihilfen werden wie der eingezogen. Im Fall falscher Angaben, die vorsätzlich oder grob fahrlässig ge macht wurden, wird der Zuwendungsemp fänger im folgenden Jahr von der Gewäh rung einer Zuwendung ausgeschlossen. 11. Rechtliche Grundlagen Grundlagen dieser Förderung sind die Richtlinien des Bayerischen Staatsministe riums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der Bienenhaltung, insbesondere für die Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingun gen von Bienenzuchterzeugnissen. 12. Vollständigkeit des Antrags Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er vollständig und fristgerecht einge reicht wird 13. Kein Rechtsanspruch Die Förderung kann nur im Rahmen ver fügbarer Haushaltsmittel erfolgen und es besteht kein Rechtsanspruch auf Förde rung 14. Bewilligungsbehörde Bewilligungsstelle ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirt schaft (LfL) Abteilung Förderwesen und Fachrecht Menzinger Str. 54 80638 München [email protected] Fax-Nr. 089 17800-240 München, im November 2015
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