Merkblatt für das Imkern auf Probe 2016

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Abteilung für Förderwesen und Fachrecht, AFR 3
Merkblatt für das Imkern auf Probe 2016
1.
Wer ist zuschussberechtigt?
Imkervereine können einen Zuschuss
erhalten, wenn sie sich für das „Imkern auf
Probe“, d.h. für die Gewinnung von NeuImkern engagieren.
2.
Als Imkerinnen und Imker auf Probe wer­
den sie dann unter fachlicher Anleitung
eines erfahrenen Imkers („Pate“) in die
theoretischen und praktischen Grundlagen
der Imkerei eingeführt. Sie erhalten
dadurch Einblicke in alle Arbeiten, die im
Laufe eines Bienenjahres anfallen. Nach
dem ersten Jahr können sich die Teilneh­
mer entscheiden, ob sie ein zweites,
nochmals förderfähiges Jahr als Probeim­
ker absolvieren wollen.
Wie hoch ist die Förderung?
Je Probeimkerjahr wird dem Imkerverein
eine Pauschale von bis zu 100 € gewährt.
4.
Der Probeimker belegt einen Theorie­
kurs.

Ein Pate darf höchstens zehn Probeimker unterweisen.

Ein Pate muss ein erfahrener Imker
sein und darf nicht selbst Probeimker
im ersten oder zweiten Jahr sein.

Patenschaften zwischen Familienan­
gehörigen, die in häuslicher Gemein­
schaft leben, werden nicht anerkannt.

Der Probeimker darf nur von einem
Verein zum Probeimkern gemeldet
werden. Ein von zwei Vereinen gleich­
zeitig gemeldeter Probeimkern wird
von der Förderung ausgeschlossen.

Der Verein darf keine Gebühren für die
Wissensvermittlung erheben.
Was kann gefördert werden?
Patenschaften nach folgendem Modell
können gefördert werden: Interessierte
Personen wenden sich an einen Imkerver­
ein, der „Imkern auf Probe“ anbietet. Aus
fördertechnischen Gründen müssen sie
nicht Mitglied im Verein werden.
3.

Fördervoraussetzungen
Zur Anerkennung der Patenschaft müssen
folgende Anforderungen erfüllt sein:
5.
Welcher Theoriekurs wird aner­
kannt?
Das Thema ist beliebig.
Der Theoriekurs muss in folgenden Zeit­
fenstern liegen.
1. Jahr:
01.11.2015 bis 31.10.2016
2. Jahr:
01.11.2014 bis 31.10.2016
Bitte der Meldung keinen Kursnachweis
beilegen
6.
Meldeformular

Der Probeimker betreut mindestens
ein Bienenvolk.
Die jeweils gültigen Formulare können
über das Internet abgerufen werden unter:

Der Probeimker wird mindestens pro
Jahr vier Monate lang von einem „Pa­
ten“ begleitet. (Eine Betreuung über
vier Monate ist auch gewährleistet,
wenn die Einwinterungsarbeiten des
kommenden Winters eingeschlossen
sind.)
www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser
 Bienen
Beim Ausfüllen der Anlage ist einmal die
vollständige Adresse und Telefonnummer
des Paten anzugeben. Bei weiteren Pa­
tenschaften genügt die alleinige Namens­
angabe des Paten. Jedes Meldeblatt muss
jedoch vom Paten und vom Probeimker im
Original unterschrieben sein.
7.
Meldungsendtermin
7.1 Imkervereine
Die Meldungen (Formblatt mit vollständig
ausgefüllter Anlage) bitte bis zum
30. September 2016
an den jeweiligen Landesverband senden.
Im Bereich des LVBI sind die Bezirksver­
bände zuständig.
7.2 Landes- bzw. Bezirksverbände
Die Verbände prüfen die Meldungen der
Vereine auf Vollständigkeit, fassen sie
zusammen und stellen einen entspre­
chenden Antrag auf Zuschussgewährung.
Dieser muss der Bayerischen Landesan­
stalt für Landwirtschaft (LfL) bis zum 31.
Oktober 2016 (Posteingang LfL) vorliegen.
Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich
nicht möglich. Nur in Fällen, in denen der
Antragsteller die Frist ohne eigenes Verschulden überschreitet, kann im Einzelfall
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Art. 32 BayVwVfG eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt werden. Der
Förderantrag ist schriftlich bei der LfL zu
stellen. Zur Fristwahrung genügt die
Übermittlung des Antrags per Fax (nicht EMail bzw. Scan).
8.
Auszahlung
Die LfL prüft den Antrag, erlässt den Zu­
wendungsbescheid und veranlasst die
Auszahlung auf das Konto des jeweiligen
Landesverbandes bzw. Bezirksverbandes.
Die Weiterleitung der Mittel an die Imker­
vereine ist der Landesanstalt nachzuwei­
sen.
9.
Kontrollen und Aufbewahrungsfristen
Die für die Förderung relevanten Unterla­
gen (z.B. Schulungsunterlagen, Teilneh­
merlisten, Kursnachweise) sind mindes­
tens bis 31.12.2021 für Prüfungen aufzu­
bewahren.
Die Bewilligungsbehörde sowie das Baye­
rische Staatsministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten und der Baye­
rische Oberste Rechnungshof haben das
Recht, die Voraussetzungen für die Ge­
währung der Förderung durch Besichti­
gung an Ort und Stelle und durch Einsicht­
nahme in Bücher oder sonstige Belege
entweder selbst zu prüfen oder durch Be­
auftragte prüfen zu lassen.
10. Wiedereinziehung und Sanktio­
nen
Zu Unrecht gezahlte Beihilfen werden wie­
der eingezogen. Im Fall falscher Angaben,
die vorsätzlich oder grob fahrlässig ge­
macht wurden, wird der Zuwendungsemp­
fänger im folgenden Jahr von der Gewäh­
rung einer Zuwendung ausgeschlossen.
11. Rechtliche Grundlagen
Grundlagen dieser Förderung sind die
Richtlinien des Bayerischen Staatsministe­
riums für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten zur Förderung der Bienenhaltung,
insbesondere für die Verbesserung der
Erzeugungs- und Vermarktungsbedingun­
gen von Bienenzuchterzeugnissen.
12. Vollständigkeit des Antrags
Der Antrag kann nur bearbeitet werden,
wenn er vollständig und fristgerecht einge­
reicht wird
13. Kein Rechtsanspruch
Die Förderung kann nur im Rahmen ver­
fügbarer Haushaltsmittel erfolgen und es
besteht kein Rechtsanspruch auf Förde­
rung
14. Bewilligungsbehörde
Bewilligungsstelle ist die
Bayerische Landesanstalt für Landwirt­
schaft (LfL)
Abteilung Förderwesen und Fachrecht
Menzinger Str. 54
80638 München
[email protected]
Fax-Nr. 089 17800-240
München, im November 2015