Grundgesetz regelt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren Gesetze ohne Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG Gesetze dürfen nicht die Grundrechte gemäß Art. 2. 2; 10 oder / und 13 GG einschränken Gesetz nur nichtig, wenn insgesamt verfassungswidrig oder wenn wesentliche Teile verfassungswidrig sind, so dass das Gesetz seinen Sinn verliert, sonst bleibt es bei der Nichtigkeit des einzelnen verfassungswidrigen Paragraphen Gesetze mit Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG Artikel 19 Grundgesetz ( Zitat ) Absatz 1 Satz 1 Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Absatz 1 Satz 2 Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Zwingende Folge: Einschränkungen von Grundrechten Erst das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach Vorlage über Verfassungswidrigkeit mit der Folge von Nichtigkeit oder nur Teilnichtigkeit eines Gesetzes und / oder eines einzelnen Paragraphen Für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit ( Artikel 11 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum ( Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Von Fall zu Fall macht der Gesetzgeber ein neues Gesetz oder stellt die Verfassungsmäßigkeit der nichtigen Paragraphen her Gesetze, die in die Grundrechte gemäß Art. 2. 2; 10 oder / und 13 GG eingreifen, lösen zwingend die Zitierpflicht und zwar die namentliche Nennung der mit diesem Gesetz einzuschränkenden Grundrechte gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG aus ( Beispiel : § 227, 247, 261, 321 LVwG SH ) Gesetze, die in die Grundrechte gemäß Art. 2. 2; 10 oder / und 13 GG eingreifen und mit dem Inkrafttreten nicht diese Grundrechte gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitieren, sind mit dem Inkrafttreten vollständig von § 1 bis Ende nichtig, sie erlangen keine Gesetzeskraft, es bedarf zwingend eines neuen Gesetzgebungsverfahrens durch Bundestag u. Bundesrat Zwingende Folge: Gesetze, die gegen die zwingende Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind mit dem Tage ihres Inkrafttretens nichtig, entwickeln keine Rechtskraft, auf dem nichtigen Gesetz basierende Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig und erzeugen ebenfalls keine Bindewirkung
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