Zitiergebot grafisch

Grundgesetz regelt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren
Gesetze ohne Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Gesetze dürfen nicht die Grundrechte gemäß Art. 2. 2; 10 oder / und 13 GG einschränken
Gesetz nur nichtig, wenn insgesamt verfassungswidrig oder wenn wesentliche Teile
verfassungswidrig sind, so dass das Gesetz
seinen Sinn verliert, sonst bleibt es bei der
Nichtigkeit des einzelnen verfassungswidrigen Paragraphen
Gesetze mit Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Artikel 19 Grundgesetz ( Zitat )
Absatz 1 Satz 1
Soweit nach diesem Grundgesetz
ein Grundrecht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das
Gesetz allgemein und nicht nur für
den Einzelfall gelten.
Absatz 1 Satz 2
Außerdem muss das Gesetz das
Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Zwingende Folge:
Einschränkungen von Grundrechten
Erst das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach Vorlage über Verfassungswidrigkeit mit der Folge von Nichtigkeit
oder nur Teilnichtigkeit eines Gesetzes
und / oder eines einzelnen Paragraphen
Für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen
dieses Abschnitts getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit
( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das
Recht der Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2
Satz 2 des Grundgesetzes), das Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes), das
Recht der Freizügigkeit ( Artikel 11 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der
Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) und
das Eigentum ( Artikel 14 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
Von Fall zu Fall macht der Gesetzgeber ein
neues Gesetz oder stellt die Verfassungsmäßigkeit der nichtigen Paragraphen her
Gesetze, die in die Grundrechte gemäß Art.
2. 2; 10 oder / und 13 GG eingreifen, lösen
zwingend die Zitierpflicht und zwar die namentliche Nennung der mit diesem Gesetz
einzuschränkenden Grundrechte gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG aus
( Beispiel : § 227, 247, 261, 321 LVwG SH )
Gesetze, die in die Grundrechte gemäß Art. 2.
2; 10 oder / und 13 GG eingreifen und mit
dem Inkrafttreten nicht diese Grundrechte
gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitieren,
sind mit dem Inkrafttreten vollständig von
§ 1 bis Ende nichtig, sie erlangen keine Gesetzeskraft, es bedarf zwingend eines neuen
Gesetzgebungsverfahrens durch Bundestag
u. Bundesrat
Zwingende Folge:
Gesetze, die gegen die zwingende Zitierpflicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG
verstoßen, sind mit dem Tage ihres Inkrafttretens nichtig, entwickeln keine Rechtskraft,
auf dem nichtigen Gesetz basierende Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig und erzeugen ebenfalls keine Bindewirkung