Reichsge#etzblatt, Jahrgang 2015, Teil II Nr. 32 Reichsge#etzblatt Teil II 2015 Ausgegeben zu Groß- Berlin, den 26. September 2015 Nr. 32 Seite 683 -686 Einführungsge#etz betreffend die Grundrechte des Deut#chen Volks II. Einführungs-Ge#etz Die Grundrechte des deut#chen Volks werden in ganzem Umfang des deut#chen Reichs unter nachfolgenden Be#timmungen hiermit eingeführt: Art 1 [1] Mit die#em Reichsge#etze treten in Kraft die Be#timmungen: 1) der Paragraphen eins und zwei, 2) des Paragraphen drei, jedoch in Beziehung auf Aufenthalt, Wohn#itz und Gewerbebetrieb unter Vorbehalt der Reichsge#etze, 3) der Paragraph vier, fünf und #echs, 4) des Paragraphen #ieben unter Vorbehalt der in Art. 3 und 8 die#es Ge#etzes enthaltenen Be#chränkungen, 5) des Paragraphen acht, und zwar rück#ichtlich des letzten, Heer-, und Seewe#en betreffenden Ab#atzes unter Verwei#ung auf Art. 3 die#es Ge#etzes. 6) des Paragraphen zehn, unter Vorbehalt der unter Art. 3 und 7 enthaltenen Be#timmungen, 7) der Paragraphen elf und zwölf, 8) des Paragraphen dreizehn, mit der Maßgabe, daß, wo Schwurgerichte noch nicht eingeführt #ind, bis zu deren Einführung über Preßvergehen die be#tehenden Gerichte ent#cheiden, 683 9) der Paragraphen vierzehn, fünfzehn, #echszehn, #o wie des zweiten und dritten Ab#atzes im Paragraphen #iebenzehn, und des Paragraphen achtzehn, 10) der Paragraphen zweiundzwanzig, vierundzwanzig, fünfundzwanzig und achtundzwanzig, 11) der Paragraphen neunundzwanzig, dreißig und einunddreißig, 12) des Paragraphen zweiunddreißig, des zweiten Ab#atzes im Paragraphen dreiunddreißig, der Paragraphen vierunddreißig, fünfunddreißig, mit Ausnahme des er#ten Ab#atzes (Art. 3. 8), des zweiten Ab#atzes im Paragraphen #echsunddreißig, dann #iebenunddreißig unter Vorbehalt der über die Ablö#ung der betreffenden Jagdgerechtigkeiten und über die Ausübung des Jagdrechts zu erla##enden Ge#etze (Art 4), 13) des Paragraphen zweiundvierzig und des er#ten Ab#atzes im Paragraphen vierundvierzig. [2] Alle Be#timmungen einzelner Landesrechte, welche hiermit in Wider#pruch #tehen, treten außer Kraft. Art 2 In Beziehung auf den im Paragraphen #iebenzehn ausge#prochenen Grund#atz der Selb#t#tändigkeit der Glaubensge#ell#chaften #ollen die organi#chen Einrichtungen und Ge#etze, welche für die be#tehenden Kirchen zur Durchführung die#es Prinzips erforderlich #ind, in den Reichsländern möglich#t bald getroffen und erla##en werden. Art 3 Abänderungen oder Ergänzungen der Landesge#etzgebungen, #oweit die#elben durch die folgenden Be#timmungen der Grundrechte geboten #ind, #ollen unge#äumt auf verfa##ungsmäßigem Wege getroffen werden, und zwar 1) #tatt der im Paragraphen neun und Paragraphen vierzehn abge#chafften Strafen des Todes, des Prangers, der Brandmarkung, der körperlichen Züchtigung und der Vermögensentziehung durch ge#etzliche Fe#t#tellung einer anderweiten Be#trafung der betreffenden Verbrechen; 2) durch Ausfüllung der Lücken, welche in Folge der im Paragraphen #ieben ausge#prochenen Aufhebung der Standesunter#chiede im Privatrecht eintreten; 3) durch Regelung der Wehrpflicht auf Grund der im Paragraphen #ieben enthaltenen Vor#chrift; 4) durch Fe#t#tellung der beim Heer-, und Seewe#en vorbehaltenen Modifikationen des Paragraphen acht; 684 5) durch Erla##ung der Ge#etze, welche den dritten im Paragraphen zehn erwähnten Fall der Hausdurch#uchung anordnen. 6) durch Erla##ung der nach Paragraph neunzehn, zwanzig und einundzwanzig erforderlichen Vor#chriften über Eid, Ehe und Standesbücher; 7) durch Einrichtung des Schulwe#ens auf Grund der Paragraphen dreiundzwanzig, #echsundzwanzig und #iebenundzwanzig; 8) durch Änderungen im Gerichts-, und Verwaltungswe#en gemäß den Be#timmungen des Paragraphen fünfunddreißig im er#ten Ab#atz, der Paragraphen einundvierzig, dreiundvierzig, vierundvierzig im zweiten und dritten Ab#atze, #owie der Paragraphen fünfundvierzig bis ein#chließlich neunundvierzig. Art 4 Eben#o i#t unge#äumt die weitere Fe#t#tellung der in den Paragraphen dreiunddreißig, #echsunddreißig bis ein#chließlich neununddreißig geordneten Eigentumsverhältni##e in den einzelnen Reichsländern vorzunehmen. Art 5 Die Erla##ung und Ausführung der vor#tehend gedachten neuen Ge#etze werden vom Reich überwacht werden. Art 6 Bis zur Erla##ung der in den Paragraphen drei, dreizehn und zweiunddreißig und fünfzig erwähnten Reichsge#etze #ind die betreffenden Verhältni##e der Landesge#etzgebung unterworfen. Art 7 In den Fällen, in welchen nach dem vor#tehenden neue Reichsge#etze erforderlich oder in Aus#icht ge#tellt #ind, bleiben bis zur Erla##ung der#elben und die betreffenden Verhältni##e die bisherigen Reichsge#etze in Kraft. Rück#ichtlich der Hausdurch#uchung bleibt denjenigen öffentlichen Beamten, welche zum Schutz der Abgabenerhebung und des Waldeigentums zur Hausdurch#uchung befugt #ind, i#t vorläufig die#e Befugnis entzogen. Art 8 [1] Abänderungen der Landesverfa##ung einzelner Reichsländer, welche durch die Ab#chaffung der Standesvorrechte notwendig werden, #ollen innerhalb #echs Monaten durch die gegenwärtigen Organe der Landesge#etzgebung nach folgenden Be#timmungen herbeigeführt werden: 685 1) die durch die Verfa##ungsurkunden für den Fall der Verfa##ungsänderung vorge#chriebenen Er#chwerni##e der Be#chlußfa##ung finden keine Anwendung, vielmehr i#t in den Formen der Reichsge#etzgebung zu verfahren; 2) wenn in Reichsländer, wo zwei Kammern be#tehen, die#er Weg keine Einigung herbeiführen #ollte, #o treten die#e zu#ammen, um in einer Ver#ammlung durch einfache Stimmenmehrheit die erforderlichen Be#chlü##e zu fa##en. [2] Übrigens bleibt es den gegenwärtigen Organen der Landesge#etzgebung unbenommen, #ich darüber, daß die gedachten Abänderungen durch eine neu zu wählende Landesver#ammlung vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche Vereinbarungen die Be#timmungen unter 1) und 2) gleichfalls maßgebend #ind. [3] Sind in der bezeichneten Fri#t die betreffenden Ge#etze nicht erla##en, #o hat die Reichsgewalt die Regierung des einzelnen Reichslandes aufzufordern, unge#äumt auf der Grundlage des Reichswahlge#etzes eine aus einer einzigen Kammer be#tehende Landesver#ammlung zur Revi#ion der Landesverfa##ung und übrigen Ge#etzgebung in Überein#timmung mit den Be#chlü##en des Reichsrates und Reichstags zu berufen. Groß Berlin, den 26. September 2015 --------------------------------#tellv. Amtierender Reichsprä#ident Werner Adamonis --------------------------------------Amtierender Reichskanzler Dagmar Tiet#ch 686
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