RGBl Nr.32 vom 26-09-2015 - Amtierende Regierung des

Reichsge#etzblatt, Jahrgang 2015, Teil II Nr. 32
Reichsge#etzblatt
Teil II 2015
Ausgegeben zu Groß- Berlin,
den 26. September 2015
Nr. 32
Seite 683 -686
Einführungsge#etz
betreffend die Grundrechte des Deut#chen Volks
II. Einführungs-Ge#etz
Die Grundrechte des deut#chen Volks werden in ganzem Umfang des deut#chen Reichs unter
nachfolgenden Be#timmungen hiermit eingeführt:
Art 1
[1] Mit die#em Reichsge#etze treten in Kraft die Be#timmungen:
1) der Paragraphen eins und zwei,
2) des Paragraphen drei, jedoch in Beziehung auf Aufenthalt, Wohn#itz und Gewerbebetrieb
unter Vorbehalt der Reichsge#etze,
3) der Paragraph vier, fünf und #echs,
4) des Paragraphen #ieben unter Vorbehalt der in Art. 3 und 8 die#es Ge#etzes enthaltenen
Be#chränkungen,
5) des Paragraphen acht, und zwar rück#ichtlich des letzten, Heer-, und Seewe#en
betreffenden Ab#atzes unter Verwei#ung auf Art. 3 die#es Ge#etzes.
6) des Paragraphen zehn, unter Vorbehalt der unter Art. 3 und 7 enthaltenen
Be#timmungen,
7) der Paragraphen elf und zwölf,
8) des Paragraphen dreizehn, mit der Maßgabe, daß, wo Schwurgerichte noch nicht
eingeführt #ind, bis zu deren Einführung über Preßvergehen die be#tehenden Gerichte
ent#cheiden,
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9) der Paragraphen vierzehn, fünfzehn, #echszehn, #o wie des zweiten und dritten Ab#atzes im
Paragraphen #iebenzehn, und des Paragraphen achtzehn,
10) der Paragraphen zweiundzwanzig, vierundzwanzig, fünfundzwanzig und achtundzwanzig,
11) der Paragraphen neunundzwanzig, dreißig und einunddreißig,
12) des Paragraphen zweiunddreißig, des zweiten Ab#atzes im Paragraphen dreiunddreißig,
der Paragraphen vierunddreißig, fünfunddreißig, mit Ausnahme des er#ten Ab#atzes (Art. 3.
8), des zweiten Ab#atzes im Paragraphen #echsunddreißig, dann #iebenunddreißig unter
Vorbehalt der über die Ablö#ung der betreffenden Jagdgerechtigkeiten und über die
Ausübung des Jagdrechts zu erla##enden Ge#etze (Art 4),
13) des Paragraphen zweiundvierzig und des er#ten Ab#atzes im Paragraphen vierundvierzig.
[2] Alle Be#timmungen einzelner Landesrechte, welche hiermit in Wider#pruch #tehen, treten
außer Kraft.
Art 2
In Beziehung auf den im Paragraphen #iebenzehn ausge#prochenen Grund#atz der
Selb#t#tändigkeit der Glaubensge#ell#chaften #ollen die organi#chen Einrichtungen und
Ge#etze, welche für die be#tehenden Kirchen zur Durchführung die#es Prinzips erforderlich
#ind, in den Reichsländern möglich#t bald getroffen und erla##en werden.
Art 3
Abänderungen oder Ergänzungen der Landesge#etzgebungen, #oweit die#elben durch die
folgenden Be#timmungen der Grundrechte geboten #ind, #ollen unge#äumt auf
verfa##ungsmäßigem Wege getroffen werden, und zwar
1) #tatt der im Paragraphen neun und Paragraphen vierzehn abge#chafften Strafen des
Todes, des Prangers, der Brandmarkung, der körperlichen Züchtigung und der
Vermögensentziehung durch ge#etzliche Fe#t#tellung einer anderweiten Be#trafung der
betreffenden Verbrechen;
2) durch Ausfüllung der Lücken, welche in Folge der im Paragraphen #ieben
ausge#prochenen Aufhebung der Standesunter#chiede im Privatrecht eintreten;
3) durch Regelung der Wehrpflicht auf Grund der im Paragraphen #ieben enthaltenen
Vor#chrift;
4) durch Fe#t#tellung der beim Heer-, und Seewe#en vorbehaltenen Modifikationen des
Paragraphen acht;
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5) durch Erla##ung der Ge#etze, welche den dritten im Paragraphen zehn erwähnten Fall der
Hausdurch#uchung anordnen.
6) durch Erla##ung der nach Paragraph neunzehn, zwanzig und einundzwanzig erforderlichen
Vor#chriften über Eid, Ehe und Standesbücher;
7) durch Einrichtung des Schulwe#ens auf Grund der Paragraphen dreiundzwanzig,
#echsundzwanzig und #iebenundzwanzig;
8) durch Änderungen im Gerichts-, und Verwaltungswe#en gemäß den Be#timmungen des
Paragraphen fünfunddreißig im er#ten Ab#atz, der Paragraphen einundvierzig, dreiundvierzig,
vierundvierzig im zweiten und dritten Ab#atze, #owie der Paragraphen fünfundvierzig bis
ein#chließlich neunundvierzig.
Art 4
Eben#o i#t unge#äumt die weitere Fe#t#tellung der in den Paragraphen dreiunddreißig,
#echsunddreißig bis ein#chließlich neununddreißig geordneten Eigentumsverhältni##e in den
einzelnen Reichsländern vorzunehmen.
Art 5
Die Erla##ung und Ausführung der vor#tehend gedachten neuen Ge#etze werden vom Reich
überwacht werden.
Art 6
Bis zur Erla##ung der in den Paragraphen drei, dreizehn und zweiunddreißig und fünfzig
erwähnten Reichsge#etze #ind die betreffenden Verhältni##e der Landesge#etzgebung
unterworfen.
Art 7
In den Fällen, in welchen nach dem vor#tehenden neue Reichsge#etze erforderlich oder in
Aus#icht ge#tellt #ind, bleiben bis zur Erla##ung der#elben und die betreffenden Verhältni##e
die bisherigen Reichsge#etze in Kraft. Rück#ichtlich der Hausdurch#uchung bleibt denjenigen
öffentlichen Beamten, welche zum Schutz der Abgabenerhebung und des Waldeigentums zur
Hausdurch#uchung befugt #ind, i#t vorläufig die#e Befugnis entzogen.
Art 8
[1] Abänderungen der Landesverfa##ung einzelner Reichsländer, welche durch die Ab#chaffung
der Standesvorrechte notwendig werden, #ollen innerhalb #echs Monaten durch die
gegenwärtigen Organe der Landesge#etzgebung nach folgenden Be#timmungen herbeigeführt
werden:
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1) die durch die Verfa##ungsurkunden für den Fall der Verfa##ungsänderung vorge#chriebenen
Er#chwerni##e der Be#chlußfa##ung finden keine Anwendung, vielmehr i#t in den Formen der
Reichsge#etzgebung zu verfahren;
2) wenn in Reichsländer, wo zwei Kammern be#tehen, die#er Weg keine Einigung
herbeiführen #ollte, #o treten die#e zu#ammen, um in einer Ver#ammlung durch einfache
Stimmenmehrheit die erforderlichen Be#chlü##e zu fa##en.
[2] Übrigens bleibt es den gegenwärtigen Organen der Landesge#etzgebung unbenommen, #ich
darüber, daß die gedachten Abänderungen durch eine neu zu wählende Landesver#ammlung
vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche Vereinbarungen die Be#timmungen unter 1)
und 2) gleichfalls maßgebend #ind.
[3] Sind in der bezeichneten Fri#t die betreffenden Ge#etze nicht erla##en, #o hat die
Reichsgewalt die Regierung des einzelnen Reichslandes aufzufordern, unge#äumt auf der
Grundlage des Reichswahlge#etzes eine aus einer einzigen Kammer be#tehende
Landesver#ammlung zur Revi#ion der Landesverfa##ung und übrigen Ge#etzgebung in
Überein#timmung mit den Be#chlü##en des Reichsrates und Reichstags zu berufen.
Groß Berlin, den 26. September 2015
--------------------------------#tellv. Amtierender Reichsprä#ident
Werner Adamonis
--------------------------------------Amtierender Reichskanzler
Dagmar Tiet#ch
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