Dezember 2015 Stadt SCHNEEBERG im Erzgebirgskreis Begründung – 1. Änderung BEBAUUNGSPLAN „GRIESBACH-OBERDORF Der Stadtrat der Stadt Schneeberg hat diesen geänderten Bebauungsplan, bestehend aus den Teilen: Planzeichnung Textliche Festsetzungen Begründung der 1. Änderung mit Umweltbericht (nicht Bestandteil der Satzung) als Satzung beschlossen. Planverfasser: im Auftrag des Planträgers: Sachsen Consult Zwickau GbR Äußere Dresdner Straße 19A 08066 Zwickau Stadtverwaltung Schneeberg Markt 1 08289 Schneeberg Telefon: 0375/47 74 42 Fax: 0375/47 74 43 E-Mail: [email protected] Telefon: 03772/35 61 45 Fax: 03772/24 949 E-Mail: [email protected] Inhalt 1. RECHTSGRUNDLAGEN ....................................................................................................... 3 2. ANLASS DER PLANÄNDERUNG ......................................................................................... 3 3. PLANUNGSZIELE ................................................................................................................. 4 4. VORHANDENE BZW. IN AUFSTELLUNG BEFINDLICHE STÄDTISCHE UND ÜBERÖRTLICHE PLANUNGEN ........................................................................................... 4 5. ÖRTLICHE SITUATION ......................................................................................................... 5 6. RECHTSVERHÄLTNISSE ..................................................................................................... 8 7. PLANÄNDERUNGEN, BEGRÜNDUNG DER ÄNDERUNGEN ............................................ 8 8. GRÜNORDNUNG .................................................................................................................. 9 9. VER- UND ENTSORGUNGSANLAGEN ............................................................................... 9 10. FOLGEMAßNAHMEN, HINWEISE ...................................................................................... 10 11. FLÄCHENBILANZ ................................................................................................................ 10 12. UMWELTBERICHT ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES ............................. 11 12.1. Beschreibung der Planung und allgemeine Grundlagen ..................................................... 11 12.2. Bewertung der Umweltauswirkungen .................................................................................. 11 12.3. Sonstige Angaben ................................................................................................................ 13 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan ............................................................... 5 Abbildung 2: Ausschnitt aus der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Schneeberg . 5 Abbildung 3: Lage im Raum (google maps) ................................................................................... 6 __________________________________________________________________________________ Sachsen Consult Zwickau GbR Dezember 2015 Seite 2 1. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) – Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetztes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung (PlanzV 90) – Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474). Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) 2. Anlass der Planänderung Der einfache Bebauungsplan „Griesbach-Oberdorf“ ist seit November 2002 rechtsverbindlich. Ziel dieses B-Planes war es insbesondere eine landschaftsverträgliche Siedlungsentwicklung zur Wahrung der dörflichen Struktur herbeizuführen. Eine Reduzierung der ansonsten nach §§ 34 bzw. 35 BauGB möglichen Bebaubarkeit sollte erreicht werden. Zwei Eigentümer von Grundstücken im B-Plan-Gebiet beantragten die Änderung des Bebauungsplanes „Griesbach-Oberdorf“. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines 2-geschossigen Anbaus mit Wintergarten auf dem Flurstück 74/2 sowie für die Errichtung zweier Einfamilienhäuser auf dem Flurstück 390/4 sollen geschaffen werden. Aufgrund der Einhaltung der Grundfläche von maximal 200 m2 je Einzelgebäude sowie der ausreichenden Grundstückstiefe sprechen städtebauliche Gründe nicht gegen die gewünschte Bebauungsplanänderung. Durch eine Verschiebung der Baugrenze des Flurstücks 74/2 der Gemarkung Griesbach um 5,00 m in nordöstliche Richtung, einer ergänzenden sowie einer geänderten textlichen Festsetzung soll der Anbau mit Wintergarten im Bereich des Grundstückes Höhenblick 10a zugelassen werden. Die mit einer Baugrenze festgesetzte Fläche wird dem aktuellen Bedarf des Eigentümers angepasst, wobei sich das Maß der baulichen Nutzung nicht ändert. Die Verlagerung der Baugrenze des Flurstücks 390/4 ermöglicht den Bau zweier Einfamilienhäuser. Wie im Bereich des Flurstücks 72/4 wird die mit einer Baugrenze festgesetzte Fläche dem Bedarf des Eigentümers angepasst. Die Größe der Grundfläche der Einzelgebäude beträgt weniger als 200 m2, so dass das Maß der baulichen Nutzung nicht überschritten wird. Der Bebauungsplan wurde ursprünglich auf der Plangrundlage der Katasterkarte von 1958, die von der Stadt Schneeberg digitalisiert wurde, erstellt. Diese wird im __________________________________________________________________________________ Sachsen Consult Zwickau GbR Dezember 2015 Seite 3 Bereich der Planänderung im Zuge der Änderung durch die aktuelle automatisierte Liegenschaftkarte (ALK) ersetzt. Weiterhin werden die Rechtsgrundlagen sowie die Hinweise aktualisiert und ergänzt. Die für das Plangebiet bestehenden weiteren Festsetzungen sollen im Rahmen dieses Änderungsverfahrens nicht verändert werden. Der Bebauungsplan entsprach in seiner Satzungsausfertigung den Zielen und Grundsätzen der Regional- und Landesplanung. Mit der Bebauungsplanänderung wird den Zielen und Grundsätzen weiterhin in vollem Umfang entsprochen. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Erzgebirgskreis über die Art des Verfahrens sowie über die Abgrenzung des Geltungsbereiches hat der Stadtrat beschlossen für den betroffenen Bereich auf der Grundlage des § 9 BauGB den Bebauungsplan „Griesbach-Oberdorf“ zu ändern und Baurecht im betreffenden Bereich zu schaffen. Der Vorentwurf dieses Bebauungsplanes der Stadt Schneeberg wurde vom Stadtrat der Stadt Schneeberg am 18.06.2015 gebilligt. Auf Basis des Billigungsbeschlusses erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange dieser Bauleitplanung. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit zum Vorentwurf diente der Vorbereitung des Entwurfs zur 1. Änderung des Bebauungsplanes. Die Hinweise und Anregungen sind in den Planentwurf und die Begründung eingeflossen. Insbesondere Versorgungsleitungen waren auf dem Planblatt und in der Begründung zu ergänzen. Außerdem wurden die Hinweise auf dem Planblatt sowie in der Begründung aktualisiert und ergänzt. Der Entwurf mit Umweltbericht wurde am 24.09.2015 vom Stadtrat der Stadt Schneeberg gebilligt und die zweite Auslegung beschlossen. Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte die Trägerbeteiligung zum Entwurf. 3. Planungsziele Die planerischen Zielvorstellungen der Stadt Schneeberg werden von der Änderung nicht berührt. Es ergeben sich keine neuen Ziele. 4. Vorhandene bzw. in Aufstellung befindliche städtische und überörtliche Planungen Die Stadt Schneeberg besitzt einen genehmigten und rechtskräftigen Flächennutzungsplan (2003, 1. Änderung 2011) sowie eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (2012). Die ausgewiesene Änderungsfläche Flurstück 390/4 wird vollständig, die Änderungsfläche Flurstück 74/2 teilweise aus den Planvorgaben entwickelt. FNP sowie die Satzung werden im Zuge der nächsten Änderung geringfügig angepasst. __________________________________________________________________________________ Sachsen Consult Zwickau GbR Dezember 2015 Seite 4 5. Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan Abbildung 2: Ausschnitt aus der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Schneeberg Örtliche Situation Die Änderungsflächen befinden sich am westlichen Ortsrand des Ortsteiles Griesbach bzw. am westlichen und am nordöstlichen Rand des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Griesbach-Oberdorf“. __________________________________________________________________________________ Sachsen Consult Zwickau GbR Dezember 2015 Seite 5 Abbildung 3: Lage im Raum (google maps) Die Änderung des Bebauungsplanes betrifft ausschließlich die beiden Flurstücke 74/2 und 390/4 der Gemarkung Griesbach. Somit bestehen keine Veränderungen der örtlichen Situation. Die Erschließung des Baugebietes ist weiterhin über die örtlichen Verkehrsflächen gesichert. Durch die Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich keine neuen Maßnahmen und Festsetzungen zur Ver- und Entsorgung. Umweltverhältnisse Archäologie: Da es sich bei dem Plangebiet um einen archäologischen Relevanzbereich handelt müssen vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten im von Bautätigkeit betroffenen Areal archäologische Grabungen durchgeführt werden. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren. Nach § 14 SächsDSchG bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc. an einer Stelle ausführen will, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Bergbau: Das Bauvorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über Jahrhunderte hinweg bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden. Im unmittelbaren Bereich des Flurstückes 390/4 verläuft der alte, nicht risskundige „Dreifaltigkeitsstolln“, dessen Mundloch sich auf dem Grundstück Teichstraße 50 befindet. Etwa 80 m hinter dem Mundloch ist der in nördliche Richtung aufgefahrene Stolln verbrochen. Dieser Bruch könnte sich somit unter dem betroffenen Flurstück befinden. Da die Überdeckung des Stollns hier nur wenige Meter beträgt, sind negative Einwirkungen auf die Tagesoberfläche (Tagebrüche, Senkungen usw.) nicht ausgeschlossen. Aufgrund der bergbaulichen Situation wird im Vorfeld einer Bebauung des Flurstücks 390/4 empfohlen, den Stolln befahren und aufmessen sowie dessen Standsicherheit einschätzen zu lassen. Abhängig vom Ergebnis können dann die __________________________________________________________________________________ Sachsen Consult Zwickau GbR Dezember 2015 Seite 6 eventuell notwendigen Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden (siehe Stellungnahme des sächsischen Oberbergamtes). Da das Bauvorhaben in einem alten Bergbaugebiet liegt, ist das Vorhandensein nichtrisskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht auszuschließen. Daher sind alle Baugruben bzw. sonstige Erdaufschlüsse von einem Fachkundigen auf das Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaus zu prüfen. Über eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaus, einschließlich möglicher bergbaubedingter Schadensereignisse, ist gemäß § 5 SächsHohlrVO das Sächsische Oberbergamt in Kenntnis zu setzen. Geologie: In Auswertung der geologischen Karten- und Archivunterlagen wird der Festgesteinsuntergrund im Plangebiet von quarzitstreifigen Schluffphylliten des Ordoviziums (Weißelster-Gruppe) aufgebaut. Die Festgesteine sind im oberflächennahen Bereich oftmals zu rolligen und / oder bindigen Lockergesteinen zersetzt. Die Zersatzmächtigkeiten können mehrere Meter betragen. Die Festgesteine werden erfahrungsgemäß von etwa 1 m bis 2 m mächtigen, weichselkaltzeitlichen Solifluktionsschuttdecken (Hanglehm / Hangschutt) überlagert. Angaben über das Vorhandensein anthropogener Auffüllungen liegen nicht vor. In den rolligen Hangschuttbildungen und ggf. den unmittelbar unterlagernden rolligen Zersatzbildungen kann temporär Grundwasser zirkulieren, welches erfahrungsgemäß in Richtung des nächstgelegenen Vorfluters entlastet. Eine verstärkte Grundwasserführung ist insbesondere während der Tauperiode im Frühjahr oder im Zuge von niederschlagsreichen Zeiten zu erwarten. In den weitgehend unverwitterten / frischen Festgesteinen kann Grundwasser auf den hydraulisch wirksamen Trennflächen (u. a. offenen Klüfte, Störungen) in Tiefen ab etwa 5 - 10 m unter Gelände vorkommen. Radioaktivität: Das Gebiet liegt in der radioaktiven Verdachtsfläche Nr. 14 (Filzteich). Zum gegenwärtigen Kenntnisstand sind keine Anhaltspunkte über radiologisch relevante Hinterlassenschaften für dieses Plangebiet bekannt. Das Plangebiet liegt in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind. In Deutschland existieren zurzeit keine gesetzlichen Regelungen mit einem verbindlichen Grenzwert. Die Richtlinie 2013/59/EURATOM der EU nennt als maximalen Grenzwert 300 Bq/m 3, oberhalb dem Radonkonzentrationen in Innenräumen als unangemessen betrachtet werden. Deshalb kann eine Bebauung aus Radonvorsorgegründen nach Strahlenschutzrecht nicht grundsätzlich untersagt bzw. eine radongeschützte Bauweise nicht gefordert, sondern nur Empfehlungen ausgesprochen werden. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in dauerhaften Aufenthaltsräumen wird empfohlen, bei geplanten Neubauten von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück abklären zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen. __________________________________________________________________________________ Sachsen Consult Zwickau GbR Dezember 2015 Seite 7 6. Rechtsverhältnisse Für das Gebiet des rechtskräftigen zur Änderung anstehenden Bebauungsplanes sowie für die umgebende Nutzung bestanden und bestehen keine weiteren feststellbaren rechtsverbindlichen Planungen. Somit besteht aus rechtlicher Sicht kein hinderlicher Handlungsbedarf. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt der Planänderung gültigen Rechtsgrundlagen. Diese Rechtsgrundlagen sind in Kap. 1 sowie auf dem Planblatt benannt. 7. Planänderungen, Begründung der Änderungen Verschiebung der Baugrenze des Flurstückes 74/2 Die festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplanes stecken für mögliche Bebauungen relativ enge Grenzen ab, die überwiegend die Erhaltung der vorhandenen Ortsstruktur sichern. Erweiterungen sind nur in geringem Umfang möglich. Die Grundfläche je Einzelgebäude darf 200 m2 nicht überschreiten. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum 2-geschossigen Anbau auf dem Flurstück 74/2 ist eine Verschiebung der Baugrenze um 5,00 m in nordöstliche Richtung notwendig. Der straßenseitige Garagenanbau ist bis zu einer Grundfläche von maximal 50 m2 auch außerhalb der Baugrenze zulässig. Verlagerung der Baugrenze des Flurstücks 390/4 Für das Orts- und Landschaftsbild ist eine kleinteilige Bebauung wichtig. Aus diesem Grund erfolgte mit dem B-Plan eine Begrenzung der Grundfläche auf 200 m2 je Einzelgebäude. Auf einem Grundstück können sich jedoch mehrere Gebäude befinden, wenn dabei die nach BauNVO zulässige GRZ eingehalten wird. Die Baugrenze verläuft unter Berücksichtigung der Abstandsflächen zur öffentlichen Straße sowie zum angrenzenden Nachbargrundstück Flurstück 390/3. Das östlich gelegene Flurstück 406/3 befindet sich im Eigentum des Grundstücksbesitzers Flurstück 390/4, so dass keine Abstandsfläche zu berücksichtigen ist. Eine Verlagerung der Baugrenze schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für den Bau zweier Einfamilienhäuser, führt zu einer Anpassung an die vorhandene gegenüberliegende Bebauung und rundet den Ortsrand städtebaulich ab. Ergänzung / Änderung der Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Anbau mit Wintergarten) Um den veränderten Ansprüchen hinsichtlich der Wohn- und Lebensqualität Rechnung zu tragen, ist ein maßvoller Anbau und Wintergärten durch eine textliche Festsetzung zugelassen. Diese Regelung soll eine behutsame Einbindung in das dörflich geprägte Siedlungsbild gewährleisten und gleichzeitig einen nicht unerheblichen Aufwand mit Befreiungen (§ 31 BauGB) vermeiden. Glasanbauten und Wintergärten sind grundsätzlich zulässig. Eine Begrenzung der Grundfläche und der Höhe erfolgt, um den stark ländlich geprägten Charakter des Ortsteiles zu erhalten und gleichzeitig eine maßvolle bauliche Ergänzung zu ermöglichen. Zur Wahrung der dörflichen Struktur sind Dachform, Dachneigung und Dachdeckung dem Hauptgebäude anzupassen und die vorhandene Firsthöhe ist nicht zu überschreiten. __________________________________________________________________________________ Sachsen Consult Zwickau GbR Dezember 2015 Seite 8 Aktualisierung der Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen werden in der Begründung sowie auf dem Planblatt aktualisiert. Gemäß § 61 Sächsischer Bauordnung (verfahrensfreie Bauvorhaben) sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m2 im Innenbereich zulässig. Die Neufassung des Gesetzes führt zu einer Änderung der bauplanungsrechtlichen Festsetzung 2 (2): Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen, Carports und Nebenanlagen bis zu einer Grundfläche von insgesamt max. 50 m2 sowie Stellplätze zulässig. Aktualisierung der Hinweise Die Hinweise auf dem Planblatt werden gemäß Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf aktualisiert und ergänzt. Dies betrifft insbesondere Hinweise zu Archäologie, Bergbau, Radioaktivität, Baugrunduntersuchung und Mutterboden. 8. Grünordnung In die festgesetzte Grünordnung wird nicht eingegriffen. 9. Ver- und Entsorgungsanlagen Trinkwasserversorgung Flurstück 74/2: Das Haus Höhenblick Nr. 10a auf dem Flurstück 74/2 ist über eine Hausanschlussleitung 32x3,0 PE an die in der Straße Höhenblick liegende Versorgungsleitung 63x5,8 PE 80 an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen. Der Versorgungsdruck beträgt ca. 6 bar. Flurstück 390/4: Das Flurstück 390/4 ist über zwei vorverlegte Hausanschlussleitungen 40x3,7 PEXa, welche noch nicht in Betrieb gesetzt wurden, an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen. Der Versorgungsdruck beträgt 4,5 bar. Abwasser Flurstück 74/2: Das Flurstück liegt außerhalb des zentralen Entwässerungsbereiches der Stadt Schneeberg. Ein Anschluss an die zentralen Abwasseranlagen ist langfristig seitens des ZAST nicht geplant. Die Entwässerung dieses Flurstücks muss dezentral nach dem Stand der Technik erfolgen. Eine Einleitung von Abwasser von Flurstück 74/2 in einen Bach oder das Grundwasser (Versickerung) bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz. Flurstück 390/4: Das Flurstück liegt im zentralen Entwässerungsbereich der Stadt Schneeberg und ist abwasserseitig voll erschlossen. Die Ortsentwässerung erfolgt im Einzugsbereich Teichstraße im modifizierten Mischsystem. Vor Baubeginn ist die Einleitung von Abwasser in die Zweckverbandsabwasseranlagen zu beantragen __________________________________________________________________________________ Sachsen Consult Zwickau GbR Dezember 2015 Seite 9 Löschwasser Flurstück 74/2: Eine Löschwassermenge von QL = 13,3 l/s kann vom Zweckverband Wasserwerke Westerzgebirge aus den im Umkreis von 300 m vorhandenen Hydranten nicht bereitgestellt werden. Flurstück 390/4: Über den ca. 150 m entfernten in der Bruno-Dost-Straße vorhandenen Oberflurhydranten Nr. 008 kann eine Löschwassermenge von QL = 28,4 l/s bereitgestellt werden. Elektroenergie, Gas- und Fernwärmeversorgung Im Baubereich befinden sich keine Anlagen der Elektroenergie- Gas- und Fernwärmeversorgung. Telekommunikation Im Bereich der zwei Flurstücke befinden sich Telekommunikationsanlagen von der Telekom Deutschland GmbH sowie von Kabel- & Medienservice Jungnickel. Vor der Ausführungsphase von Tiefbauarbeiten sind die mit der Ausführung beauftragten Firmen auf ihre Erkundigungspflicht (Schachtscheine) hinzuweisen. Dabei werden Maßnahmen zum Schutz der Anlagen festgelegt. 10. Folgemaßnahmen, Hinweise Es gelten die aktualisierten und ergänzten Hinweise der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Griesbach-Oberdorf“, 2015: Archäologischer Relevanzbereich Spuren alten Bergbaus Radonkonzentration Bodenkontaminationen Schutz des Mutterbodens Schutz von Grenzpunkten Baugrunduntersuchung Klarstellungs- und Abrundungssatzung Weiterhin sind erforderliche Geländeregulierungen aus Gründen des Bodenschutzes auf das notwendige Minimum zu beschränken. Bei der Baudurchführung und anschließenden Nutzung sind die abfallwirtschaftlichen Grundsätze, wonach Abfallvermeidung Vorrang vor Verwertung hat, zu beachten. Daraus ergeben sich folgende Forderungen: Abfälle sind bereits mit Beginn der Baudurchführung getrennt zu erfassen und der Verwertung zuzuführen, soweit möglich, sind bei der Baudurchführung Recyclingmaterialien zu verwenden und die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind bei der Einzelobjektplanung zur beachten und entsprechend nachzuweisen. 11. Flächenbilanz Die Begrenzung der Grundfläche je Einzelgebäude wurde im Bebauungsplan „Griesbach-Oberdorf“ auf 200 m2 festgesetzt. Da ausschließlich eine vorhandene Baugrenze verschoben bzw. verlagert werden soll, wird die Flächenbilanz des Bebauungsplanes, insbesondere die maximal überbaubare Gesamtfläche nicht verändert. __________________________________________________________________________________ Sachsen Consult Zwickau GbR Dezember 2015 Seite 10 12. Umweltbericht zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 12.1. Beschreibung der Planung und allgemeine Grundlagen Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Griesbach-Oberdorf“ soll insbesondere die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung eines Anbaus an das Hauptgebäude des Flurstücks 74/2 sowie für den Bau zweier Einfamilienhäuser auf dem Flurstück 390/4 geschaffen werden. Weitere Angaben zu den Inhalten der Planung sind in den Kapiteln 2 und 7 dargestellt. Zur frühzeitigen Abstimmung der Planungs- und Untersuchungserfordernisse werden die wesentlichen Träger öffentlicher Belange und die von der Planung betroffenen Behörden im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeteiligung (§ 4 (1) BauGB) informiert und um ihre fachliche Einschätzung zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB (Scoping) gebeten. Da sich die Änderung des Bebauungsplanes ausschließlich auf die Flurstücke 74/2 und 390/4 bezieht und die Begrenzung der Grundflächenzahl von 200 m2 nicht überschritten wird, sind kaum Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftbild durch einen erhöhten Versiegelungs- und Nutzungsgrad zu erwarten. Somit erfolgt die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die jeweiligen Schutzgüter reduziert. Die Beschreibung der Schutzgüter, die Gegenüberstellung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung bzw. Durchführung der Planung sowie Vermeidungsmaßnahmen entfallen. Da die maximale Grundflächengröße im Rahmen der Änderung nicht überschritten wird, ist auch keine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung erforderlich. 12.2. Bewertung der Umweltauswirkungen Schutzgut Mensch – Wohnen und Wohnumfeld, Erholung Zu erwartende Umweltauswirkungen keine Beeinträchtigung der Wohnqualität und des Wohnumfeldes keine störende Fernwirkung Stärkung des Schutzgutes Mensch durch die Anpassung der Planung an die gestiegene Wohn- und Lebensqualität Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die sich negativ auf das Wohlbefinden des Menschen auswirken können, sind nicht zu erwarten. Es kommt durch die Anpassung der Planung an die gestiegene Wohn- und Lebensqualität zur Stärkung des Schutzgutes Mensch. Schutzgut Boden Zu erwartende Umweltauswirkungen geringe ergänzende Flächenversiegelung im Bereich der vorhandenen Gebäude; Verlust aller Bodenfunktionen vorübergehende Bodenverdichtung und Veränderungen der natürlichen Bodenstruktur im Bereich von Baustelleneinrichtung; Einschränkungen der Versickerungsfähigkeit und der natürlichen Funktionsfähigkeit des Bodens. keine Schadstoffeinträge zu erwarten In der Summe sind die bau- und betriebsbedingten Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Boden aufgrund der möglichen geringen Flächenversiegelung unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen als gering zu bewerten. __________________________________________________________________________________ Sachsen Consult Zwickau GbR Dezember 2015 Seite 11 Schutzgut Wasser Zu erwartende Umweltauswirkungen geringe potenzielle Flächenversiegelung, keine erheblichen Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung, keine Verringerung des Rückhaltevermögens für Niederschlagswasser in der Fläche, Erhaltung der Versickerungsfähigkeit des Bodens, Oberflächengewässer werden durch das Bauvorhaben nicht tangiert. Für das Schutzgut Wasser (Grund- und Oberflächengewässer) ergeben sich bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine nachteiligen Umweltauswirkungen. Schutzgut Klima/Luft Zu erwartende Umweltauswirkungen keine nachteiligen Auswirkungen auf das lokale Geländeklima und die klimatischen Austauschfunktionen, Nachteilige Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima/Luft durch bau- und betriebsbedingte Einflüsse können aufgrund der geringen Flächengröße ausgeschlossen werden. Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Natura 2000 Zu erwartende Umweltauswirkungen geringer Verlust des Biotoppotenzials durch ergänzende Nutzungsänderungen / Anbauten, Nachteilige Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen durch potenzielle bau- und betriebsbedingte Einflüsse können aufgrund der geringen Flächengröße als gering eingestuft werden. Schutzgut Landschaftsbild/landschaftsbezogene Erholung Zu erwartende Umweltauswirkungen zusätzliche nachteilige Veränderungen des Landschaftsbildes sind aufgrund der Festsetzungen zur maximalen Bauhöhe (max. 2 Vollgeschosse) oder zur maximalen Grundfläche nicht zu erwarten. Nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind nicht zu erwarten. Aufgrund der Lage des Anbaus Flurstück 74/2 auf der straßenabgewandten Seite des Hauses ist dieser kaum einsehbar. Zwei Einfamilienhäuser Flurstück 390/4 passen sich der umgebenden Bebauung an. Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter Zu erwartende Umweltauswirkungen Störungen möglicher Bodenfunde (archäologische Denkmalzone) durch Abgrabungen oder Wohnungsbau Für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ergeben sich bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine nachteiligen Umweltauswirkungen. Bei Bodenfunden besteht Anzeigepflicht. Vor den Tiefbauarbeiten ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen. __________________________________________________________________________________ Sachsen Consult Zwickau GbR Dezember 2015 Seite 12 Ergebnis: Nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben nicht bzw. nur geringfügig zu erwarten. Das Schutzgut Mensch wird aufgewertet. 12.3. Sonstige Angaben Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten Die Prognose und Differenzierung nutzungsbedingter Auswirkungen der Planung auf die Umwelt kann zum derzeitigen Planungsstand nur pauschal und überschlägig beurteilt werden und ist im Rahmen des Monitoring zu überprüfen. Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Alternative Planungsmöglichkeiten ergeben sich nicht, da der Bebauungsplan nur änderndes Baurecht erwirkt. Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (Monitoring) Erhebliche und dauerhaft nachteilige Umweltauswirkungen verbleiben nach Realisierung des Bebauungsplanes einschließlich der planerischen und textlichen Festsetzungen nicht. Die Bauleitplanung wird vom Bauamt der Stadt überwacht. Allgemeinverständliche Zusammenfassung (Umweltbericht) Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines 2geschossigen Anbaus mit Wintergarten sowie für den Bau zweier Einfamilienhäuser beabsichtigt die Stadt Schneeberg den Bebauungsplan „Griesbach-Oberdorf (Genehmigung Nov. 2002) zu ändern Durch eine Verschiebung der Baugrenze des Flurstücks 74/2 der Gemarkung Griesbach um 5,00 m in nordöstliche Richtung sowie einer ergänzenden textlichen Festsetzung soll der Anbau im Bereich des Grundstückes Höhenblick 10a zugelassen werden. Die mit einer Baugrenze festgesetzte Fläche wird dem aktuellen Bedarf des Eigentümers angepasst, wobei sich das Maß der baulichen Nutzung nicht ändert. Die Verlagerung der Baugrenze des Flurstücks 390/4 ermöglicht den Bau zweier Einfamilienhäuser. Wie im Bereich des Flurstücks 72/4 wird die mit einer Baugrenze festgesetzte Fläche dem Bedarf des Eigentümers angepasst. Die Größe der Grundfläche der Einzelgebäude beträgt weniger als 200 m2, so dass das Maß der baulichen Nutzung nicht überschritten wird. Im Umweltbericht werden die umweltrelevanten Auswirkungen zur Änderungsfläche zusammengestellt und bewertet. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wird in Abstimmung mit den Fachbehörden (Scoping im Zuge der frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 2 (4) bzw. § 4 (1) BauGB)) festgelegt und basieren auf vorhandenen Plan- und Datengrundlagen. __________________________________________________________________________________ Sachsen Consult Zwickau GbR Dezember 2015 Seite 13 Die ökologische Funktionsfähigkeit des Raumes wird durch die mit der 1. Planänderung des Bebauungsplanes vorbereitete Nutzung verändert, aber kaum nachteilig beeinträchtigt. So sind dauerhafte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild, Pflanzen/Tiere/biologische Vielfalt, Kultur-/Sachgüter nicht zu erwarten. Schneeberg, den 10. März 2016 Seifert Bürgermeister __________________________________________________________________________________ Sachsen Consult Zwickau GbR Dezember 2015 Seite 14
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