Begründung mit Umweltbericht

Dezember 2015
Stadt SCHNEEBERG
im Erzgebirgskreis
Begründung – 1. Änderung
BEBAUUNGSPLAN
„GRIESBACH-OBERDORF
Der Stadtrat der Stadt Schneeberg hat diesen geänderten Bebauungsplan,
bestehend aus den Teilen:
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung der 1. Änderung mit Umweltbericht
(nicht Bestandteil der Satzung)
als Satzung beschlossen.
Planverfasser:
im Auftrag des Planträgers:
Sachsen Consult Zwickau GbR
Äußere Dresdner Straße 19A
08066 Zwickau
Stadtverwaltung Schneeberg
Markt 1
08289 Schneeberg
Telefon: 0375/47 74 42
Fax:
0375/47 74 43
E-Mail: [email protected]
Telefon: 03772/35 61 45
Fax:
03772/24 949
E-Mail: [email protected]
Inhalt
1.
RECHTSGRUNDLAGEN ....................................................................................................... 3
2.
ANLASS DER PLANÄNDERUNG ......................................................................................... 3
3.
PLANUNGSZIELE ................................................................................................................. 4
4.
VORHANDENE BZW. IN AUFSTELLUNG BEFINDLICHE STÄDTISCHE UND
ÜBERÖRTLICHE PLANUNGEN ........................................................................................... 4
5.
ÖRTLICHE SITUATION ......................................................................................................... 5
6.
RECHTSVERHÄLTNISSE ..................................................................................................... 8
7.
PLANÄNDERUNGEN, BEGRÜNDUNG DER ÄNDERUNGEN ............................................ 8
8.
GRÜNORDNUNG .................................................................................................................. 9
9.
VER- UND ENTSORGUNGSANLAGEN ............................................................................... 9
10.
FOLGEMAßNAHMEN, HINWEISE ...................................................................................... 10
11.
FLÄCHENBILANZ ................................................................................................................ 10
12.
UMWELTBERICHT ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES ............................. 11
12.1.
Beschreibung der Planung und allgemeine Grundlagen ..................................................... 11
12.2.
Bewertung der Umweltauswirkungen .................................................................................. 11
12.3.
Sonstige Angaben ................................................................................................................ 13
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan ............................................................... 5
Abbildung 2:
Ausschnitt aus der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Schneeberg . 5
Abbildung 3:
Lage im Raum (google maps) ................................................................................... 6
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1.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015
(BGBl. I S. 1722)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) – Verordnung über die bauliche Nutzung der
Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetztes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
Planzeichenverordnung (PlanzV 90) – Verordnung über die Ausarbeitung der
Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art.
421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474).
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999
(BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verordnung vom
31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
2.
Anlass der Planänderung
Der einfache Bebauungsplan „Griesbach-Oberdorf“ ist seit November 2002 rechtsverbindlich. Ziel dieses B-Planes war es insbesondere eine landschaftsverträgliche
Siedlungsentwicklung zur Wahrung der dörflichen Struktur herbeizuführen. Eine
Reduzierung der ansonsten nach §§ 34 bzw. 35 BauGB möglichen Bebaubarkeit
sollte erreicht werden.
Zwei Eigentümer von Grundstücken im B-Plan-Gebiet beantragten die Änderung
des Bebauungsplanes „Griesbach-Oberdorf“. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines 2-geschossigen Anbaus mit Wintergarten auf
dem Flurstück 74/2 sowie für die Errichtung zweier Einfamilienhäuser auf dem
Flurstück 390/4 sollen geschaffen werden.
Aufgrund der Einhaltung der Grundfläche von maximal 200 m2 je Einzelgebäude
sowie der ausreichenden Grundstückstiefe sprechen städtebauliche Gründe nicht
gegen die gewünschte Bebauungsplanänderung.
Durch eine Verschiebung der Baugrenze des Flurstücks 74/2 der Gemarkung
Griesbach um 5,00 m in nordöstliche Richtung, einer ergänzenden sowie einer
geänderten textlichen Festsetzung soll der Anbau mit Wintergarten im Bereich des
Grundstückes Höhenblick 10a zugelassen werden. Die mit einer Baugrenze
festgesetzte Fläche wird dem aktuellen Bedarf des Eigentümers angepasst, wobei
sich das Maß der baulichen Nutzung nicht ändert.
Die Verlagerung der Baugrenze des Flurstücks 390/4 ermöglicht den Bau zweier
Einfamilienhäuser. Wie im Bereich des Flurstücks 72/4 wird die mit einer Baugrenze
festgesetzte Fläche dem Bedarf des Eigentümers angepasst. Die Größe der
Grundfläche der Einzelgebäude beträgt weniger als 200 m2, so dass das Maß der
baulichen Nutzung nicht überschritten wird.
Der Bebauungsplan wurde ursprünglich auf der Plangrundlage der Katasterkarte
von 1958, die von der Stadt Schneeberg digitalisiert wurde, erstellt. Diese wird im
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Bereich der Planänderung im Zuge der Änderung durch die aktuelle automatisierte
Liegenschaftkarte (ALK) ersetzt. Weiterhin werden die Rechtsgrundlagen sowie die
Hinweise aktualisiert und ergänzt.
Die für das Plangebiet bestehenden weiteren Festsetzungen sollen im Rahmen
dieses Änderungsverfahrens nicht verändert werden.
Der Bebauungsplan entsprach in seiner Satzungsausfertigung den Zielen und
Grundsätzen der Regional- und Landesplanung. Mit der Bebauungsplanänderung
wird den Zielen und Grundsätzen weiterhin in vollem Umfang entsprochen.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Erzgebirgskreis über die Art des
Verfahrens sowie über die Abgrenzung des Geltungsbereiches hat der Stadtrat
beschlossen für den betroffenen Bereich auf der Grundlage des § 9 BauGB den
Bebauungsplan „Griesbach-Oberdorf“ zu ändern und Baurecht im betreffenden
Bereich zu schaffen.
Der Vorentwurf dieses Bebauungsplanes der Stadt Schneeberg wurde vom Stadtrat
der Stadt Schneeberg am 18.06.2015 gebilligt. Auf Basis des Billigungsbeschlusses
erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange dieser Bauleitplanung.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit zum Vorentwurf
diente der Vorbereitung des Entwurfs zur 1. Änderung des Bebauungsplanes. Die
Hinweise und Anregungen sind in den Planentwurf und die Begründung
eingeflossen. Insbesondere Versorgungsleitungen waren auf dem Planblatt und in
der Begründung zu ergänzen. Außerdem wurden die Hinweise auf dem Planblatt
sowie in der Begründung aktualisiert und ergänzt.
Der Entwurf mit Umweltbericht wurde am 24.09.2015 vom Stadtrat der Stadt
Schneeberg gebilligt und die zweite Auslegung beschlossen. Parallel zur
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte die Trägerbeteiligung zum Entwurf.
3.
Planungsziele
Die planerischen Zielvorstellungen der Stadt Schneeberg werden von der Änderung
nicht berührt. Es ergeben sich keine neuen Ziele.
4.
Vorhandene bzw. in Aufstellung befindliche städtische und überörtliche
Planungen
Die Stadt Schneeberg besitzt einen genehmigten und rechtskräftigen Flächennutzungsplan (2003, 1. Änderung 2011) sowie eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (2012). Die ausgewiesene Änderungsfläche Flurstück 390/4 wird vollständig, die Änderungsfläche Flurstück 74/2 teilweise aus den Planvorgaben
entwickelt. FNP sowie die Satzung werden im Zuge der nächsten Änderung
geringfügig angepasst.
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5.
Abbildung 1:
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
Abbildung 2:
Ausschnitt aus der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Schneeberg
Örtliche Situation
Die Änderungsflächen befinden sich am westlichen Ortsrand des Ortsteiles
Griesbach bzw. am westlichen und am nordöstlichen Rand des rechtskräftigen
Bebauungsplanes „Griesbach-Oberdorf“.
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Abbildung 3:
Lage im Raum (google maps)
Die Änderung des Bebauungsplanes betrifft ausschließlich die beiden Flurstücke
74/2 und 390/4 der Gemarkung Griesbach. Somit bestehen keine Veränderungen
der örtlichen Situation.
Die Erschließung des Baugebietes ist weiterhin über die örtlichen Verkehrsflächen
gesichert. Durch die Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich keine neuen
Maßnahmen und Festsetzungen zur Ver- und Entsorgung.
Umweltverhältnisse
Archäologie:
Da es sich bei dem Plangebiet um einen archäologischen Relevanzbereich handelt
müssen vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und
Bauarbeiten im von Bautätigkeit betroffenen Areal archäologische Grabungen
durchgeführt werden. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren. Nach § 14 SächsDSchG bedarf der Genehmigung
der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc. an einer Stelle ausführen will, von
der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort
Kulturdenkmale befinden.
Bergbau:
Das Bauvorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über Jahrhunderte
hinweg bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden.
Im unmittelbaren Bereich des Flurstückes 390/4 verläuft der alte, nicht risskundige
„Dreifaltigkeitsstolln“, dessen Mundloch sich auf dem Grundstück Teichstraße 50
befindet. Etwa 80 m hinter dem Mundloch ist der in nördliche Richtung aufgefahrene Stolln verbrochen. Dieser Bruch könnte sich somit unter dem betroffenen
Flurstück befinden. Da die Überdeckung des Stollns hier nur wenige Meter beträgt,
sind negative Einwirkungen auf die Tagesoberfläche (Tagebrüche, Senkungen
usw.) nicht ausgeschlossen.
Aufgrund der bergbaulichen Situation wird im Vorfeld einer Bebauung des
Flurstücks 390/4 empfohlen, den Stolln befahren und aufmessen sowie dessen
Standsicherheit einschätzen zu lassen. Abhängig vom Ergebnis können dann die
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eventuell notwendigen Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden (siehe Stellungnahme des sächsischen Oberbergamtes).
Da das Bauvorhaben in einem alten Bergbaugebiet liegt, ist das Vorhandensein
nichtrisskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht auszuschließen.
Daher sind alle Baugruben bzw. sonstige Erdaufschlüsse von einem Fachkundigen
auf das Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaus zu
prüfen. Über eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaus, einschließlich
möglicher bergbaubedingter Schadensereignisse, ist gemäß § 5 SächsHohlrVO das
Sächsische Oberbergamt in Kenntnis zu setzen.
Geologie:
In Auswertung der geologischen Karten- und Archivunterlagen wird der Festgesteinsuntergrund im Plangebiet von quarzitstreifigen Schluffphylliten des
Ordoviziums (Weißelster-Gruppe) aufgebaut. Die Festgesteine sind im oberflächennahen Bereich oftmals zu rolligen und / oder bindigen Lockergesteinen zersetzt. Die
Zersatzmächtigkeiten können mehrere Meter betragen. Die Festgesteine werden
erfahrungsgemäß von etwa 1 m bis 2 m mächtigen, weichselkaltzeitlichen Solifluktionsschuttdecken (Hanglehm / Hangschutt) überlagert. Angaben über das Vorhandensein anthropogener Auffüllungen liegen nicht vor.
In den rolligen Hangschuttbildungen und ggf. den unmittelbar unterlagernden
rolligen Zersatzbildungen kann temporär Grundwasser zirkulieren, welches
erfahrungsgemäß in Richtung des nächstgelegenen Vorfluters entlastet. Eine verstärkte Grundwasserführung ist insbesondere während der Tauperiode im Frühjahr
oder im Zuge von niederschlagsreichen Zeiten zu erwarten. In den weitgehend
unverwitterten / frischen Festgesteinen kann Grundwasser auf den hydraulisch
wirksamen Trennflächen (u. a. offenen Klüfte, Störungen) in Tiefen ab etwa 5 - 10 m
unter Gelände vorkommen.
Radioaktivität:
Das Gebiet liegt in der radioaktiven Verdachtsfläche Nr. 14 (Filzteich). Zum
gegenwärtigen Kenntnisstand sind keine Anhaltspunkte über radiologisch relevante
Hinterlassenschaften für dieses Plangebiet bekannt.
Das Plangebiet liegt in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte
Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind. In Deutschland existieren
zurzeit keine gesetzlichen Regelungen mit einem verbindlichen Grenzwert. Die
Richtlinie 2013/59/EURATOM der EU nennt als maximalen Grenzwert 300 Bq/m 3,
oberhalb dem Radonkonzentrationen in Innenräumen als unangemessen betrachtet
werden. Deshalb kann eine Bebauung aus Radonvorsorgegründen nach Strahlenschutzrecht nicht grundsätzlich untersagt bzw. eine radongeschützte Bauweise nicht
gefordert, sondern nur Empfehlungen ausgesprochen werden.
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon
in dauerhaften Aufenthaltsräumen wird empfohlen, bei geplanten Neubauten von
einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück
abklären zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben
vorzusehen.
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6.
Rechtsverhältnisse
Für das Gebiet des rechtskräftigen zur Änderung anstehenden Bebauungsplanes
sowie für die umgebende Nutzung bestanden und bestehen keine weiteren
feststellbaren rechtsverbindlichen Planungen. Somit besteht aus rechtlicher Sicht
kein hinderlicher Handlungsbedarf.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt der
Planänderung gültigen Rechtsgrundlagen. Diese Rechtsgrundlagen sind in Kap. 1
sowie auf dem Planblatt benannt.
7.
Planänderungen, Begründung der Änderungen
Verschiebung der Baugrenze des Flurstückes 74/2
Die festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplanes stecken für mögliche
Bebauungen relativ enge Grenzen ab, die überwiegend die Erhaltung der vorhandenen Ortsstruktur sichern. Erweiterungen sind nur in geringem Umfang
möglich. Die Grundfläche je Einzelgebäude darf 200 m2 nicht überschreiten.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum 2-geschossigen
Anbau auf dem Flurstück 74/2 ist eine Verschiebung der Baugrenze um 5,00 m in
nordöstliche Richtung notwendig. Der straßenseitige Garagenanbau ist bis zu einer
Grundfläche von maximal 50 m2 auch außerhalb der Baugrenze zulässig.
Verlagerung der Baugrenze des Flurstücks 390/4
Für das Orts- und Landschaftsbild ist eine kleinteilige Bebauung wichtig. Aus
diesem Grund erfolgte mit dem B-Plan eine Begrenzung der Grundfläche auf 200
m2 je Einzelgebäude. Auf einem Grundstück können sich jedoch mehrere Gebäude
befinden, wenn dabei die nach BauNVO zulässige GRZ eingehalten wird.
Die Baugrenze verläuft unter Berücksichtigung der Abstandsflächen zur öffentlichen
Straße sowie zum angrenzenden Nachbargrundstück Flurstück 390/3. Das östlich
gelegene Flurstück 406/3 befindet sich im Eigentum des Grundstücksbesitzers
Flurstück 390/4, so dass keine Abstandsfläche zu berücksichtigen ist.
Eine Verlagerung der Baugrenze schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für
den Bau zweier Einfamilienhäuser, führt zu einer Anpassung an die vorhandene
gegenüberliegende Bebauung und rundet den Ortsrand städtebaulich ab.
Ergänzung / Änderung der Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (Anbau mit
Wintergarten)
Um den veränderten Ansprüchen hinsichtlich der Wohn- und Lebensqualität
Rechnung zu tragen, ist ein maßvoller Anbau und Wintergärten durch eine textliche
Festsetzung zugelassen. Diese Regelung soll eine behutsame Einbindung in das
dörflich geprägte Siedlungsbild gewährleisten und gleichzeitig einen nicht
unerheblichen Aufwand mit Befreiungen (§ 31 BauGB) vermeiden.
Glasanbauten und Wintergärten sind grundsätzlich zulässig. Eine Begrenzung der
Grundfläche und der Höhe erfolgt, um den stark ländlich geprägten Charakter des
Ortsteiles zu erhalten und gleichzeitig eine maßvolle bauliche Ergänzung zu
ermöglichen. Zur Wahrung der dörflichen Struktur sind Dachform, Dachneigung und
Dachdeckung dem Hauptgebäude anzupassen und die vorhandene Firsthöhe ist
nicht zu überschreiten.
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Aktualisierung der Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen werden in der Begründung sowie auf dem Planblatt
aktualisiert. Gemäß § 61 Sächsischer Bauordnung (verfahrensfreie Bauvorhaben)
sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Bruttogrundfläche bis
zu 50 m2 im Innenbereich zulässig.
Die Neufassung des Gesetzes führt zu einer Änderung der bauplanungsrechtlichen
Festsetzung 2 (2):
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen, Carports und
Nebenanlagen bis zu einer Grundfläche von insgesamt max. 50 m2 sowie
Stellplätze zulässig.
Aktualisierung der Hinweise
Die Hinweise auf dem Planblatt werden gemäß Stellungnahmen der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf aktualisiert und ergänzt. Dies
betrifft insbesondere Hinweise zu Archäologie, Bergbau, Radioaktivität, Baugrunduntersuchung und Mutterboden.
8.
Grünordnung
In die festgesetzte Grünordnung wird nicht eingegriffen.
9.
Ver- und Entsorgungsanlagen
Trinkwasserversorgung
Flurstück 74/2:
Das Haus Höhenblick Nr. 10a auf dem Flurstück 74/2 ist über eine Hausanschlussleitung 32x3,0 PE an die in der Straße Höhenblick liegende Versorgungsleitung 63x5,8 PE 80 an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen. Der
Versorgungsdruck beträgt ca. 6 bar.
Flurstück 390/4:
Das Flurstück 390/4 ist über zwei vorverlegte Hausanschlussleitungen 40x3,7 PEXa, welche noch nicht in Betrieb gesetzt wurden, an das öffentliche Trinkwassernetz
angeschlossen. Der Versorgungsdruck beträgt 4,5 bar.
Abwasser
Flurstück 74/2:
Das Flurstück liegt außerhalb des zentralen Entwässerungsbereiches der Stadt
Schneeberg. Ein Anschluss an die zentralen Abwasseranlagen ist langfristig seitens
des ZAST nicht geplant. Die Entwässerung dieses Flurstücks muss dezentral nach
dem Stand der Technik erfolgen.
Eine Einleitung von Abwasser von Flurstück 74/2 in einen Bach oder das
Grundwasser (Versickerung) bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8
Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz.
Flurstück 390/4:
Das Flurstück liegt im zentralen Entwässerungsbereich der Stadt Schneeberg und
ist abwasserseitig voll erschlossen. Die Ortsentwässerung erfolgt im Einzugsbereich
Teichstraße im modifizierten Mischsystem. Vor Baubeginn ist die Einleitung von
Abwasser in die Zweckverbandsabwasseranlagen zu beantragen
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Löschwasser
Flurstück 74/2:
Eine Löschwassermenge von QL = 13,3 l/s kann vom Zweckverband Wasserwerke
Westerzgebirge aus den im Umkreis von 300 m vorhandenen Hydranten nicht
bereitgestellt werden.
Flurstück 390/4:
Über den ca. 150 m entfernten in der Bruno-Dost-Straße vorhandenen
Oberflurhydranten Nr. 008 kann eine Löschwassermenge von QL = 28,4 l/s bereitgestellt werden.
Elektroenergie, Gas- und Fernwärmeversorgung
Im Baubereich befinden sich keine Anlagen der Elektroenergie- Gas- und Fernwärmeversorgung.
Telekommunikation
Im Bereich der zwei Flurstücke befinden sich Telekommunikationsanlagen von der
Telekom Deutschland GmbH sowie von Kabel- & Medienservice Jungnickel. Vor der
Ausführungsphase von Tiefbauarbeiten sind die mit der Ausführung beauftragten
Firmen auf ihre Erkundigungspflicht (Schachtscheine) hinzuweisen. Dabei werden
Maßnahmen zum Schutz der Anlagen festgelegt.
10.
Folgemaßnahmen, Hinweise
Es gelten die aktualisierten und ergänzten Hinweise der 1. Änderung des
Bebauungsplanes „Griesbach-Oberdorf“, 2015:








Archäologischer Relevanzbereich
Spuren alten Bergbaus
Radonkonzentration
Bodenkontaminationen
Schutz des Mutterbodens
Schutz von Grenzpunkten
Baugrunduntersuchung
Klarstellungs- und Abrundungssatzung
Weiterhin sind erforderliche Geländeregulierungen aus Gründen des Bodenschutzes auf das notwendige Minimum zu beschränken.
Bei der Baudurchführung und anschließenden Nutzung sind die abfallwirtschaftlichen Grundsätze, wonach Abfallvermeidung Vorrang vor Verwertung hat, zu
beachten. Daraus ergeben sich folgende Forderungen:
 Abfälle sind bereits mit Beginn der Baudurchführung getrennt zu erfassen und
der Verwertung zuzuführen,
 soweit möglich, sind bei der Baudurchführung Recyclingmaterialien zu
verwenden und
 die Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind bei der
Einzelobjektplanung zur beachten und entsprechend nachzuweisen.
11.
Flächenbilanz
Die Begrenzung der Grundfläche je Einzelgebäude wurde im Bebauungsplan
„Griesbach-Oberdorf“ auf 200 m2 festgesetzt. Da ausschließlich eine vorhandene
Baugrenze verschoben bzw. verlagert werden soll, wird die Flächenbilanz des
Bebauungsplanes, insbesondere die maximal überbaubare Gesamtfläche nicht
verändert.
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12.
Umweltbericht zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
12.1.
Beschreibung der Planung und allgemeine Grundlagen
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Griesbach-Oberdorf“ soll insbesondere
die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung eines Anbaus an das
Hauptgebäude des Flurstücks 74/2 sowie für den Bau zweier Einfamilienhäuser auf
dem Flurstück 390/4 geschaffen werden. Weitere Angaben zu den Inhalten der
Planung sind in den Kapiteln 2 und 7 dargestellt.
Zur frühzeitigen Abstimmung der Planungs- und Untersuchungserfordernisse
werden die wesentlichen Träger öffentlicher Belange und die von der Planung
betroffenen Behörden im Rahmen der vorgezogenen Behördenbeteiligung (§ 4 (1)
BauGB) informiert und um ihre fachliche Einschätzung zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB (Scoping) gebeten.
Da sich die Änderung des Bebauungsplanes ausschließlich auf die Flurstücke 74/2
und 390/4 bezieht und die Begrenzung der Grundflächenzahl von 200 m2 nicht
überschritten wird, sind kaum Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftbild durch einen erhöhten Versiegelungs- und Nutzungsgrad zu erwarten.
Somit erfolgt die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die
jeweiligen Schutzgüter reduziert. Die Beschreibung der Schutzgüter, die Gegenüberstellung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung bzw.
Durchführung der Planung sowie Vermeidungsmaßnahmen entfallen. Da die
maximale Grundflächengröße im Rahmen der Änderung nicht überschritten wird, ist
auch keine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung erforderlich.
12.2.
Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Mensch – Wohnen und Wohnumfeld, Erholung
Zu erwartende Umweltauswirkungen

keine Beeinträchtigung der Wohnqualität und des Wohnumfeldes

keine störende Fernwirkung

Stärkung des Schutzgutes Mensch durch die Anpassung der Planung an die
gestiegene Wohn- und Lebensqualität
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die sich negativ auf das
Wohlbefinden des Menschen auswirken können, sind nicht zu erwarten. Es
kommt durch die Anpassung der Planung an die gestiegene Wohn- und
Lebensqualität zur Stärkung des Schutzgutes Mensch.
Schutzgut Boden
Zu erwartende Umweltauswirkungen

geringe ergänzende Flächenversiegelung im Bereich der vorhandenen
Gebäude; Verlust aller Bodenfunktionen

vorübergehende Bodenverdichtung und Veränderungen der natürlichen
Bodenstruktur im Bereich von Baustelleneinrichtung; Einschränkungen der
Versickerungsfähigkeit und der natürlichen Funktionsfähigkeit des Bodens.

keine Schadstoffeinträge zu erwarten
In der Summe sind die bau- und betriebsbedingten Auswirkungen des
geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Boden aufgrund der möglichen
geringen Flächenversiegelung unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen als gering zu bewerten.
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Schutzgut Wasser
Zu erwartende Umweltauswirkungen

geringe potenzielle Flächenversiegelung, keine erheblichen Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung, keine Verringerung des Rückhaltevermögens für Niederschlagswasser in der Fläche, Erhaltung der Versickerungsfähigkeit des Bodens,

Oberflächengewässer werden durch das Bauvorhaben nicht tangiert.
Für das Schutzgut Wasser (Grund- und Oberflächengewässer) ergeben sich
bei Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine nachteiligen Umweltauswirkungen.
Schutzgut Klima/Luft
Zu erwartende Umweltauswirkungen

keine nachteiligen Auswirkungen auf das lokale Geländeklima und die klimatischen Austauschfunktionen,
Nachteilige Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima/Luft durch
bau- und betriebsbedingte Einflüsse können aufgrund der geringen Flächengröße ausgeschlossen werden.
Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Natura 2000
Zu erwartende Umweltauswirkungen

geringer Verlust des Biotoppotenzials durch ergänzende Nutzungsänderungen
/ Anbauten,
Nachteilige Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen
durch potenzielle bau- und betriebsbedingte Einflüsse können aufgrund der
geringen Flächengröße als gering eingestuft werden.
Schutzgut Landschaftsbild/landschaftsbezogene Erholung
Zu erwartende Umweltauswirkungen

zusätzliche nachteilige Veränderungen des Landschaftsbildes sind aufgrund
der Festsetzungen zur maximalen Bauhöhe (max. 2 Vollgeschosse) oder zur
maximalen Grundfläche nicht zu erwarten.
Nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind nicht zu erwarten.
Aufgrund der Lage des Anbaus Flurstück 74/2 auf der straßenabgewandten
Seite des Hauses ist dieser kaum einsehbar. Zwei Einfamilienhäuser Flurstück
390/4 passen sich der umgebenden Bebauung an.
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Zu erwartende Umweltauswirkungen

Störungen möglicher Bodenfunde (archäologische Denkmalzone) durch
Abgrabungen oder Wohnungsbau
Für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ergeben sich bei
Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine nachteiligen
Umweltauswirkungen. Bei Bodenfunden besteht Anzeigepflicht. Vor den
Tiefbauarbeiten ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu
beantragen.
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Ergebnis:
Nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft sind bei Umsetzung der
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie bei Einhaltung aller
gesetzlichen Vorgaben nicht bzw. nur geringfügig zu erwarten. Das Schutzgut
Mensch wird aufgewertet.
12.3.
Sonstige Angaben
Methodisches Vorgehen und technische Schwierigkeiten
Die Prognose und Differenzierung nutzungsbedingter Auswirkungen der Planung
auf die Umwelt kann zum derzeitigen Planungsstand nur pauschal und überschlägig
beurteilt werden und ist im Rahmen des Monitoring zu überprüfen.
Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Alternative Planungsmöglichkeiten ergeben sich nicht, da der Bebauungsplan nur
änderndes Baurecht erwirkt.
Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung (Monitoring)
Erhebliche und dauerhaft nachteilige Umweltauswirkungen verbleiben nach
Realisierung des Bebauungsplanes einschließlich der planerischen und textlichen
Festsetzungen nicht.
Die Bauleitplanung wird vom Bauamt der Stadt überwacht.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung (Umweltbericht)
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines 2geschossigen Anbaus mit Wintergarten sowie für den Bau zweier Einfamilienhäuser
beabsichtigt die Stadt Schneeberg den Bebauungsplan „Griesbach-Oberdorf
(Genehmigung Nov. 2002) zu ändern
Durch eine Verschiebung der Baugrenze des Flurstücks 74/2 der Gemarkung
Griesbach um 5,00 m in nordöstliche Richtung sowie einer ergänzenden textlichen
Festsetzung soll der Anbau im Bereich des Grundstückes Höhenblick 10a
zugelassen werden. Die mit einer Baugrenze festgesetzte Fläche wird dem
aktuellen Bedarf des Eigentümers angepasst, wobei sich das Maß der baulichen
Nutzung nicht ändert.
Die Verlagerung der Baugrenze des Flurstücks 390/4 ermöglicht den Bau zweier
Einfamilienhäuser. Wie im Bereich des Flurstücks 72/4 wird die mit einer Baugrenze
festgesetzte Fläche dem Bedarf des Eigentümers angepasst. Die Größe der
Grundfläche der Einzelgebäude beträgt weniger als 200 m2, so dass das Maß der
baulichen Nutzung nicht überschritten wird.
Im Umweltbericht werden die umweltrelevanten Auswirkungen zur Änderungsfläche
zusammengestellt und bewertet. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
wird in Abstimmung mit den Fachbehörden (Scoping im Zuge der frühzeitige
Behördenbeteiligung nach § 2 (4) bzw. § 4 (1) BauGB)) festgelegt und basieren auf
vorhandenen Plan- und Datengrundlagen.
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Die ökologische Funktionsfähigkeit des Raumes wird durch die mit der 1.
Planänderung des Bebauungsplanes vorbereitete Nutzung verändert, aber kaum
nachteilig beeinträchtigt. So sind dauerhafte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Klima/Luft,
Landschaftsbild, Pflanzen/Tiere/biologische Vielfalt, Kultur-/Sachgüter nicht zu
erwarten.
Schneeberg, den 10. März 2016
Seifert
Bürgermeister
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