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Global Transaction Banking
Infobrief: SEPA – Euro-Zahlungsverkehr
Mai 2015,
Ausgabe Nr. 18
Änderungen zum SEPA-Stichtag 1. Februar 2016 SEPA gilt heute als europäischer Standard für Massenzahlungen, jedoch sind noch nicht alle
Zahlungsinstrumente vollständig auf SEPA umgestellt. Dies gilt für sogenannte Nischenprodukte und
Debitkartentransaktionen, wie z. B. die italienische Zahlungsmethode RID (Rapporti Interbancari Diretti)
oder das ELV (Elektronisches Lastschriftverfahren) in Deutschland, die bis Ende Januar 2016 gemäß den
Optionen der Mitgliedsstaaten laut EU-Verordnung 260/2012 auf SEPA migriert sein müssen.
Dieser 18. SEPA-Infobrief enthält daher aktuelle Informationen über die nächsten Meilensteine dieses Migrationsprozesses, wie z. B. das SEPA Card Clearing (SCC) und die bevorstehenden Änderungen des Regelwerks im November
2016. Anhand dieser Informationen können Sie gezielt beurteilen, welche Änderungs- und Optimierungsprojekte in
Ihrem Unternehmen noch erforderlich sind.
SEPA in 2016 –
Was können wir erwarten?
Nächste Meilensteine im
Migrationsprozess
Überblick über die wichtigsten
Änderungen für Unternehmen in 2016:
Der erste und wichtigste Meilenstein
bei der Entwicklung von SEPA zu
einem MassenzahlungsverkehrsInstrument in der Eurozone ist bereits
am 1. August 2014 erreicht worden.
–– Migration der verbleibenden
Nischenprodukte und
Debitkartentransaktionen, z. B.
Migration des italienischen RID
oder des deutschen Elektronischen
Lastschriftverfahrens (ELV)
–– „IBAN only“-Möglichkeit ab 1. Februar
2016
–– Verpflichtende XML-Nutzung auch in
Spanien und Italien
–– Meldepflichten gegenüber der
Zentralbank (Zentralbankmeldung,
CBR): Gemäß der geänderten
Verordnung 924/2009 erlöschen
die Meldepflichten von Banken mit
Wirkung zum 1. Februar 2016. Dies
hat jedoch keinerlei Auswirkungen
auf nicht-transaktionsbasierte CBRAnforderungen, z. B. Meldepflichten
von Unternehmen in Deutschland
oder umfragebasierte Prozesse in den
Niederlanden. Dies bedeutet, dass
Unternehmen ihre Meldungen direkt
an ihre Zentralbank vor Ort richten
müssen. Die tatsächliche Umsetzung
der Verordnung ist von Land zu Land
jedoch unterschiedlich.
–– Optionale Nutzung des Sequenztyps
„FRST“ für Erst-Lastschriften ab dem
20. November 2016
–– Kürzere Einreichungsfristen von D-1
für Basislastschriften ab dem
20. November 2016
Der zweite Meilenstein betrifft
die Migration sogenannter
Nischenprodukte (deren Marktanteil
den Daten der Europäischen
Zentralbank (EZB) zufolge unter 10%
gelegen hatte) und Debitkartentransaktionen. Den Optionen der
Mitgliedsstaaten nach Maßgabe
der Verordnung 260/2012 zufolge,
müssen sie bis spätestens 1. Februar
2016 auf SEPA migriert sein.
Nischenprodukte
Bis zum 1. Februar 2016 müssen
Nischenprodukte und Debitkartentransaktionen migriert und SEPAfähig sein. Unternehmen, die diese
Produkte nutzen, müssen daher
Änderungen vornehmen.
Nachstehend folgt ein Überblick über
die weiterhin relevanten Produkte und
die Produkte, die eingestellt werden.
Land
Produkte, die bis zum 1. Februar
2016 SEPA-fähig sein müssen
Instrument (Zahlung/Lastschrift), das migriert
oder eingestellt wird
Österreich
ATIB
Zahlung wird eingestellt
Frankreich
TIP Téléréglement
Lastschrift wird auf Basislastschrift migriert
Deutschland
ELV (Elektronisches Lastschriftverfahren)
Lastschrift wird auf Basislastschrift migriert
Electronic Cash (EC)
Lastschrift wird auf SEPA Card Clearing
(SCC) migriert
Italien
RID (Finanztransaktionen);
RID (fester Betrag)
Lastschrift wird auf Basislastschrift migriert
Spanien
CSB58 – NORMA 58
Lastschrift wird auf Basislastschrift migriert
CSB32 – NORMA 32
Akzepte und Solawechsel werden eingestellt
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Am Point of Sale (POS)
initiierte Lastschrifteinzüge in
Deutschland
Der deutsche Gesetzgeber hatte
beschlossen, die Option einer bis
2016 geltenden Ausnahmeregelung
für das sogenannte Elektronische
Lastschriftverfahren (ELV) zu nutzen,
d. h. für Lastschriften, die durch
eine Debitkarte am Point of Sale
(POS) initiiert und per Unterschrift
autorisiert werden.
In Deutschland sind Lastschrifteinzugsverfahren die führenden
bargeldlosen Einzugsverfahren an
POS-Terminals. Diese werden auf zwei
verschiedene Weisen unterstützt:
–– electronic cash (EC)
EC ist die per Debitkarte und PIN
(persönliche Identifikationsnummer)
initiierte Transaktion in Euro über
das POS-System der deutschen
Kreditwirtschaft. Diese PIN-basierten
Lastschriften werden bis spätestens
Ende Januar 2016 auf SEPA Card
Clearing (SCC) migriert. Die SCCspezifische Lastschriftbearbeitung
zwischen Banken und den POSNetzbetreibern ist bereits getestet
worden und die Migration auf SCC wird
im 2. Quartal 2015 beginnen.
–– Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV)
Im Rahmen des ELV werden über
Debitkartendaten Lastschriften
generiert, die der Karteninhaber durch
Unterzeichnung des betreffenden
Auftragsformulars am Point of Sale
genehmigt. Diese unterschriftsbasierten
Lastschriften müssen im Laufe dieses
Jahres bis spätestens Ende Januar
2016 auf die SEPA-Basislastschrift
migriert werden.
Am POS werden kartenbasierte
Basislastschriften initiiert. Der Name
des Zahlungspflichtigen wird auf der
Debitkarte nicht angezeigt. In der
XML-Datei müssen als „Name des
Zahlungspflichtigen“ daher „CDGM“,
gefolgt von der Kartennummer, der
Seriennummer und dem Ablaufdatum
der Karte eingetragen werden. So
können deutsche Händler auch nach
der Einführung von SEPA weiterhin
Lastschriften am Point of Sale generieren.
„IBAN only“
Ab dem 1. Februar 2016 brauchen
Unternehmen lediglich die IBAN
des Begünstigten (im Falle von
SEPA-Überweisungen) oder des
Zahlungspflichtigen (bei SEPALastschriften) anzugeben. Dies
bedeutet, dass der BIC (Business
Identifier Code) im Zahlungsverkehr
zwischen sämtlichen SEPA-Ländern
nicht mehr erforderlich ist. Dies gilt
auch für die IBAN des Auftraggebers.
Die „IBAN only“-Möglichkeit muss
von allen Banken, die am SEPAVerfahren teilnehmen, unterstützt
werden. Die Deutsche Bank als
Ihr verlässlicher Berater wird stets
eine fehlende BIC anhand der
angegebenen IBAN (sofern sie im
IBAN BICplus-Verzeichnis und/
oder einer unserer internen BICDatenbanken geführt wird) ermitteln
und an die Bank des Empfängers
mitgeben.
Obligatorische XML-Migration in
Spanien und Italien
Spanien und Italien nutzten die
Option der Mitgliedsstaaten gemäß
Artikel 16.5 der EU-Verordnung
260/2012: Diese gewährte den
Ländern bis zum 1. Februar 2016
eine Ausnahmeregelung für die
sonst geltende XML-Anforderung im
Zusammenhang mit der Übermittlung
von Sammeltransaktionen. Ab dem
obigen Stichtag muss das XML-Format
auch in Spanien und Italien bei der
Einreichung von SEPA-Zahlungen oder
-Lastschriften verwendet werden.
sondern können gleich den Sequenztyp
„RCUR“ (wiederkehrend) verwenden.
–– Einreichungsfrist von einem Tag
(D-1) künftig Standard für SEPALastschriften:
Mit Version 9.0 des SEPA-Regelbuches
können alle SEPA-Basislastschriften,
unabhängig davon, ob sie zum ersten
Mal, wiederkehrend oder einmalig
erfolgen, bis einen TARGET-Arbeitstag
(D-1) anstelle von derzeit D-5 (bei
Erst- und Einmallastschriften) sowie
D-2 (bei Folgelastschriften) eingereicht
werden. Die Kunden können ihre
Einreichungsgewohnheiten den neuen
Zeiten entsprechend anpassen. Auf
Basis der bisherigen Fristen vorgelegte
SEPA-Lastschriften werden bis D-1
verwahrt und erst dann verarbeitet und
an die Bank des Zahlungspflichtigen
weitergeleitet.
Schlussbemerkung
Die Deutsche Bank empfiehlt
Kunden, ihre Nischenprodukte und
debitkartenbasierten Transaktionen im
Verlauf des Jahres 2015 kontinuierlich
zu migrieren.
Wir begleiten Sie gerne bei der
Abwicklung Ihres Zahlungsverkehrs
und stehen Ihnen mit unserer
umfangreichen Expertise zur
Verfügung. Durch unsere Infobriefe
informieren wir Sie regelmäßig über
die neuesten Entwicklungen.
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren
Ansprechpartner bei der Deutschen
Bank. Wir freuen uns auf die weitere
Zusammenarbeit mit Ihnen und
unterstützen Sie gerne rund um das
Thema SEPA.
Wichtigste Änderungen des
European Payments Council (EPC)Regelbuches mit Wirkung zum
20. November 2016
–– Änderung des Sequenztyps:
Der Sequenztyp „FRST“ wird für
wiederkehrende SEPA-Basis- und
-Firmenlastschriften optional.
Zahlungsempfänger brauchen
bei Initiierung eines ersten
Lastschrifteinzugs den Sequenztyp
„FRST“ also nicht mehr zu verwenden,
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