Deutsche Bank Global Transaction Banking Infobrief: SEPA – Euro-Zahlungsverkehr Mai 2015, Ausgabe Nr. 18 Änderungen zum SEPA-Stichtag 1. Februar 2016 SEPA gilt heute als europäischer Standard für Massenzahlungen, jedoch sind noch nicht alle Zahlungsinstrumente vollständig auf SEPA umgestellt. Dies gilt für sogenannte Nischenprodukte und Debitkartentransaktionen, wie z. B. die italienische Zahlungsmethode RID (Rapporti Interbancari Diretti) oder das ELV (Elektronisches Lastschriftverfahren) in Deutschland, die bis Ende Januar 2016 gemäß den Optionen der Mitgliedsstaaten laut EU-Verordnung 260/2012 auf SEPA migriert sein müssen. Dieser 18. SEPA-Infobrief enthält daher aktuelle Informationen über die nächsten Meilensteine dieses Migrationsprozesses, wie z. B. das SEPA Card Clearing (SCC) und die bevorstehenden Änderungen des Regelwerks im November 2016. Anhand dieser Informationen können Sie gezielt beurteilen, welche Änderungs- und Optimierungsprojekte in Ihrem Unternehmen noch erforderlich sind. SEPA in 2016 – Was können wir erwarten? Nächste Meilensteine im Migrationsprozess Überblick über die wichtigsten Änderungen für Unternehmen in 2016: Der erste und wichtigste Meilenstein bei der Entwicklung von SEPA zu einem MassenzahlungsverkehrsInstrument in der Eurozone ist bereits am 1. August 2014 erreicht worden. –– Migration der verbleibenden Nischenprodukte und Debitkartentransaktionen, z. B. Migration des italienischen RID oder des deutschen Elektronischen Lastschriftverfahrens (ELV) –– „IBAN only“-Möglichkeit ab 1. Februar 2016 –– Verpflichtende XML-Nutzung auch in Spanien und Italien –– Meldepflichten gegenüber der Zentralbank (Zentralbankmeldung, CBR): Gemäß der geänderten Verordnung 924/2009 erlöschen die Meldepflichten von Banken mit Wirkung zum 1. Februar 2016. Dies hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf nicht-transaktionsbasierte CBRAnforderungen, z. B. Meldepflichten von Unternehmen in Deutschland oder umfragebasierte Prozesse in den Niederlanden. Dies bedeutet, dass Unternehmen ihre Meldungen direkt an ihre Zentralbank vor Ort richten müssen. Die tatsächliche Umsetzung der Verordnung ist von Land zu Land jedoch unterschiedlich. –– Optionale Nutzung des Sequenztyps „FRST“ für Erst-Lastschriften ab dem 20. November 2016 –– Kürzere Einreichungsfristen von D-1 für Basislastschriften ab dem 20. November 2016 Der zweite Meilenstein betrifft die Migration sogenannter Nischenprodukte (deren Marktanteil den Daten der Europäischen Zentralbank (EZB) zufolge unter 10% gelegen hatte) und Debitkartentransaktionen. Den Optionen der Mitgliedsstaaten nach Maßgabe der Verordnung 260/2012 zufolge, müssen sie bis spätestens 1. Februar 2016 auf SEPA migriert sein. Nischenprodukte Bis zum 1. Februar 2016 müssen Nischenprodukte und Debitkartentransaktionen migriert und SEPAfähig sein. Unternehmen, die diese Produkte nutzen, müssen daher Änderungen vornehmen. Nachstehend folgt ein Überblick über die weiterhin relevanten Produkte und die Produkte, die eingestellt werden. Land Produkte, die bis zum 1. Februar 2016 SEPA-fähig sein müssen Instrument (Zahlung/Lastschrift), das migriert oder eingestellt wird Österreich ATIB Zahlung wird eingestellt Frankreich TIP Téléréglement Lastschrift wird auf Basislastschrift migriert Deutschland ELV (Elektronisches Lastschriftverfahren) Lastschrift wird auf Basislastschrift migriert Electronic Cash (EC) Lastschrift wird auf SEPA Card Clearing (SCC) migriert Italien RID (Finanztransaktionen); RID (fester Betrag) Lastschrift wird auf Basislastschrift migriert Spanien CSB58 – NORMA 58 Lastschrift wird auf Basislastschrift migriert CSB32 – NORMA 32 Akzepte und Solawechsel werden eingestellt Deutsche Bank Global Transaction Banking Am Point of Sale (POS) initiierte Lastschrifteinzüge in Deutschland Der deutsche Gesetzgeber hatte beschlossen, die Option einer bis 2016 geltenden Ausnahmeregelung für das sogenannte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) zu nutzen, d. h. für Lastschriften, die durch eine Debitkarte am Point of Sale (POS) initiiert und per Unterschrift autorisiert werden. In Deutschland sind Lastschrifteinzugsverfahren die führenden bargeldlosen Einzugsverfahren an POS-Terminals. Diese werden auf zwei verschiedene Weisen unterstützt: –– electronic cash (EC) EC ist die per Debitkarte und PIN (persönliche Identifikationsnummer) initiierte Transaktion in Euro über das POS-System der deutschen Kreditwirtschaft. Diese PIN-basierten Lastschriften werden bis spätestens Ende Januar 2016 auf SEPA Card Clearing (SCC) migriert. Die SCCspezifische Lastschriftbearbeitung zwischen Banken und den POSNetzbetreibern ist bereits getestet worden und die Migration auf SCC wird im 2. Quartal 2015 beginnen. –– Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV) Im Rahmen des ELV werden über Debitkartendaten Lastschriften generiert, die der Karteninhaber durch Unterzeichnung des betreffenden Auftragsformulars am Point of Sale genehmigt. Diese unterschriftsbasierten Lastschriften müssen im Laufe dieses Jahres bis spätestens Ende Januar 2016 auf die SEPA-Basislastschrift migriert werden. Am POS werden kartenbasierte Basislastschriften initiiert. Der Name des Zahlungspflichtigen wird auf der Debitkarte nicht angezeigt. In der XML-Datei müssen als „Name des Zahlungspflichtigen“ daher „CDGM“, gefolgt von der Kartennummer, der Seriennummer und dem Ablaufdatum der Karte eingetragen werden. So können deutsche Händler auch nach der Einführung von SEPA weiterhin Lastschriften am Point of Sale generieren. „IBAN only“ Ab dem 1. Februar 2016 brauchen Unternehmen lediglich die IBAN des Begünstigten (im Falle von SEPA-Überweisungen) oder des Zahlungspflichtigen (bei SEPALastschriften) anzugeben. Dies bedeutet, dass der BIC (Business Identifier Code) im Zahlungsverkehr zwischen sämtlichen SEPA-Ländern nicht mehr erforderlich ist. Dies gilt auch für die IBAN des Auftraggebers. Die „IBAN only“-Möglichkeit muss von allen Banken, die am SEPAVerfahren teilnehmen, unterstützt werden. Die Deutsche Bank als Ihr verlässlicher Berater wird stets eine fehlende BIC anhand der angegebenen IBAN (sofern sie im IBAN BICplus-Verzeichnis und/ oder einer unserer internen BICDatenbanken geführt wird) ermitteln und an die Bank des Empfängers mitgeben. Obligatorische XML-Migration in Spanien und Italien Spanien und Italien nutzten die Option der Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 16.5 der EU-Verordnung 260/2012: Diese gewährte den Ländern bis zum 1. Februar 2016 eine Ausnahmeregelung für die sonst geltende XML-Anforderung im Zusammenhang mit der Übermittlung von Sammeltransaktionen. Ab dem obigen Stichtag muss das XML-Format auch in Spanien und Italien bei der Einreichung von SEPA-Zahlungen oder -Lastschriften verwendet werden. sondern können gleich den Sequenztyp „RCUR“ (wiederkehrend) verwenden. –– Einreichungsfrist von einem Tag (D-1) künftig Standard für SEPALastschriften: Mit Version 9.0 des SEPA-Regelbuches können alle SEPA-Basislastschriften, unabhängig davon, ob sie zum ersten Mal, wiederkehrend oder einmalig erfolgen, bis einen TARGET-Arbeitstag (D-1) anstelle von derzeit D-5 (bei Erst- und Einmallastschriften) sowie D-2 (bei Folgelastschriften) eingereicht werden. Die Kunden können ihre Einreichungsgewohnheiten den neuen Zeiten entsprechend anpassen. Auf Basis der bisherigen Fristen vorgelegte SEPA-Lastschriften werden bis D-1 verwahrt und erst dann verarbeitet und an die Bank des Zahlungspflichtigen weitergeleitet. Schlussbemerkung Die Deutsche Bank empfiehlt Kunden, ihre Nischenprodukte und debitkartenbasierten Transaktionen im Verlauf des Jahres 2015 kontinuierlich zu migrieren. Wir begleiten Sie gerne bei der Abwicklung Ihres Zahlungsverkehrs und stehen Ihnen mit unserer umfangreichen Expertise zur Verfügung. Durch unsere Infobriefe informieren wir Sie regelmäßig über die neuesten Entwicklungen. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner bei der Deutschen Bank. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen und unterstützen Sie gerne rund um das Thema SEPA. Wichtigste Änderungen des European Payments Council (EPC)Regelbuches mit Wirkung zum 20. November 2016 –– Änderung des Sequenztyps: Der Sequenztyp „FRST“ wird für wiederkehrende SEPA-Basis- und -Firmenlastschriften optional. Zahlungsempfänger brauchen bei Initiierung eines ersten Lastschrifteinzugs den Sequenztyp „FRST“ also nicht mehr zu verwenden, Dieser Newsletter dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot der Deutsche Bank AG, ihrer Niederlassungen und Tochtergesellschaften. Die allgemeinen Angaben in diesem Newsletter beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking der Deutsche Bank AG, ihrer Niederlassungen und Tochtergesellschaften, wie sie den Kunden zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Newsletters im Mai 2015 angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Dieser Newsletter und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftung der Deutsche Bank AG, ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden. Copyright© Mai 2015 Deutsche Bank AG. Alle Rechte vorbehalten.
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