1 Schuldeneintreibung um jeden Preis Wird das Geld knapp und können nicht mehr alle Rechnungen bezahlt werden, hat ein Schuldner meist relativ schnell Post. Gerade Inkassobüros versuchen oft mit allen Mitteln – legal oder nicht – die Forderung ihrer Auftraggeber einzutreiben. Jetzt ist es wichtig zu wissen, wer was darf. Zunächst darf ein Inkassobüro grundsätzlich alles, was auch ein Gläubiger rechtmäßig unternehmen kann, um seine Forderung beizutreiben. Inkassobüros versuchen zunächst außergerichtlich den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Oft erfolgt dies durch Ausübung von Druck, z.B. werden die Schuldner regelmäßig angerufen und werden verbal unter Druck gesetzt, kostenpflichtige Besuche werden angekündigt und auch durchgeführt. Schuldner erhalten diverse Mahnschreiben, in denen Sanktionen angekündigt werden etc. Oft wird auch in Schreiben von Inkassobüros angedroht, dass gepfändet würde. Derartige Drohungen sind haltlos. Ohne einen vollstreckbaren Titel (z.B. Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid, notarielles Schuldanerkenntnis) kann ein Inkassobüro nichts pfänden und auch nichts vollstrecken. Dies kann ein Inkassobüro ohnehin nicht, da hierfür der Gerichtsvollzieher für die Mobiliarvollstreckung zuständig ist. Solange also kein Titel, wie vorgeschildert, existiert, sind derartige Drohungen von Inkassobüros zu vernachlässigen. Lässt das Verhalten des Inkassounternehmens darauf schließen, dass bei einem angekündigten Besuch seriöses und korrektes Verhalten der Außendienstmitarbeiter nicht erwartet werden kann, sollte der Schuldner gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts überlegen, ob er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Das Inkassobüro darf nicht: - unerlaubt die Wohnung des Schuldners betreten. Wird der Besucher zu aufdringlich, soll die Polizei gerufen werden. - Im Übrigen muss der Schuldner auch nicht mit den Außendienstmitarbeitern sprechen. Er darf den Schuldner nicht körperlich angreifen bzw. ihm mit Gewalt oder vergleichbaren massiven Eingriffen drohen oder ihn in irgendeiner Form nötigen. - Das Inkassobüro darf nicht mit Schufa-Einträgen drohen, obwohl die geltend gemachte Forderung von ihm rechtmäßig bestritten wird und das Bestehen der Forderung noch rechtlich zu klären ist. - Es darf den Schuldner nicht dazu zwingen, etwas zu unterschreiben, z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen oder Abtretungserklärungen. Was darf ein Gerichtsvollzieher? Liegt ein vollstreckbarer Titel vor und ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, stattet er dem Schuldner regelmäßig erst einmal einen unangekündigten Hausbesuch hat. Trifft der Gerichtsvollzieher niemanden an, unterlässt er regelmäßig schriftlich einen Terminzettel, in dem er sein Kommen noch einmal ankündigt. Sollte man auch an diesem Termin keine Zeit haben, empfiehlt es sich dringend sich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung zu setzen. Der Gerichtsvollzieher darf grundsätzlich alles pfänden, was nicht zu den unpfändbaren Gegenständen zählt. Verbleiben müssen dem Schuldner, was zu einer bescheidenen Lebensführung notwendig ist. 1 Rechtsanwaltskanzlei Volker Klein - Kleinottweilerstrasse 75 - D-66450 Bexbach Telefon: +49 (0)6826 - 4016+17 Fax: +49 (0)6826 - 5930 Web: www.kanzlei-klein.de eMail: [email protected] 2 Dazu gehört z.B. die normale Wohnungseinrichtung, nicht jedoch Pkw, Schmuck, Videokameras, PC oder ähnliches, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die das Verbleiben der Gegenstände rechtfertigen, z.B. weil diese aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich sind. Der Gerichtsvollzieher hat aber bei neuwertigen oder wertvolleren Gegenständen die Möglichkeiten der sogenannten Austauschpfändung, d.h. die wertvollen Gegenstände werden durch einfachere, preiswertere ersetzt. Auf Fragen des Gerichtsvollziehers muss man grundsätzlich nicht antworten. Eine wichtige Ausnahme hiervon bildet aber die sogenannte eidesstattliche Versicherung (kurz. e.V.). Hier muss der Schuldner alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten sowie alle geforderten Angaben machen, andernfalls begeht er eine strafbare Handlung. Es besteht keine Verpflichtung, den Gerichtsvollzieher von Anfang an in die Wohnung zu lassen, d.h. er darf die Wohnung erst einmal nicht betreten, wenn der Schuldner ihm keinen Einlass gewährt. Dennoch ist es oft empfehlenswert ihn hereinzulassen. Verweigert man ihm nämlich den Zutritt oder trifft er den Schuldner mehrfach nicht an, kann auf Antrag des Gläubigers die Zwangsdurchsuchung der Wohnung angeordnet werden. Mittels Durchsuchungsbeschluss darf der Gerichtsvollzieher dann in die Wohnung hinein. Hierbei kann die Wohnung dann auch gewaltsam geöffnet und dann vom Gerichtsvollzieher durchsucht werden. Die erhöhten Kosten fallen dem Schuldner zur Last. Der Gerichtsvollzieher darf darüber hinaus keine unpfändbaren Gegenstände pfänden. Dies sind im allgemeinen die Gegenstände, die in § 811 ZPO einzeln aufgelistet sind. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt der Gerichtsvollzieher in der Regel einen Termin. Erscheint man zu diesem Termin nicht, kann auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl beantragt werden und der Schuldner gewaltsam vorgeführt werden. 2 Rechtsanwaltskanzlei Volker Klein - Kleinottweilerstrasse 75 - D-66450 Bexbach Telefon: +49 (0)6826 - 4016+17 Fax: +49 (0)6826 - 5930 Web: www.kanzlei-klein.de eMail: [email protected]
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