Schuldeneintreibung

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Schuldeneintreibung um jeden Preis
Wird das Geld knapp und können nicht mehr alle Rechnungen bezahlt werden, hat ein Schuldner
meist relativ schnell Post. Gerade Inkassobüros versuchen oft mit allen Mitteln – legal oder nicht
– die Forderung ihrer Auftraggeber einzutreiben. Jetzt ist es wichtig zu wissen, wer was darf.
Zunächst darf ein Inkassobüro grundsätzlich alles, was auch ein Gläubiger rechtmäßig
unternehmen kann, um seine Forderung beizutreiben. Inkassobüros versuchen zunächst
außergerichtlich den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Oft erfolgt dies durch Ausübung von
Druck, z.B. werden die Schuldner regelmäßig angerufen und werden verbal unter Druck gesetzt,
kostenpflichtige Besuche werden angekündigt und auch durchgeführt. Schuldner erhalten diverse
Mahnschreiben, in denen Sanktionen angekündigt werden etc.
Oft wird auch in Schreiben von Inkassobüros angedroht, dass gepfändet würde. Derartige
Drohungen
sind
haltlos.
Ohne
einen
vollstreckbaren
Titel
(z.B.
Gerichtsurteil,
Vollstreckungsbescheid, notarielles Schuldanerkenntnis) kann ein Inkassobüro nichts pfänden
und auch nichts vollstrecken. Dies kann ein Inkassobüro ohnehin nicht, da hierfür der
Gerichtsvollzieher für die Mobiliarvollstreckung zuständig ist. Solange also kein Titel, wie
vorgeschildert, existiert, sind derartige Drohungen von Inkassobüros zu vernachlässigen.
Lässt das Verhalten des Inkassounternehmens darauf schließen, dass bei einem angekündigten
Besuch seriöses und korrektes Verhalten der Außendienstmitarbeiter nicht erwartet werden
kann, sollte der Schuldner gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts überlegen, ob er
gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.
Das Inkassobüro darf nicht:
- unerlaubt die Wohnung des Schuldners betreten. Wird der Besucher
zu aufdringlich, soll die Polizei gerufen werden.
- Im Übrigen muss der Schuldner auch nicht mit den
Außendienstmitarbeitern sprechen. Er darf den Schuldner nicht
körperlich angreifen bzw. ihm mit Gewalt oder vergleichbaren
massiven Eingriffen drohen oder ihn in irgendeiner Form nötigen.
- Das Inkassobüro darf nicht mit Schufa-Einträgen drohen, obwohl die
geltend gemachte Forderung von ihm rechtmäßig bestritten wird und
das Bestehen der Forderung noch rechtlich zu klären ist.
- Es darf den Schuldner nicht dazu zwingen, etwas zu unterschreiben,
z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen oder Abtretungserklärungen.
Was darf ein Gerichtsvollzieher?
Liegt ein vollstreckbarer Titel vor und ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, stattet er dem
Schuldner regelmäßig erst einmal einen unangekündigten Hausbesuch hat. Trifft der
Gerichtsvollzieher niemanden an, unterlässt er regelmäßig schriftlich einen Terminzettel, in dem
er sein Kommen noch einmal ankündigt.
Sollte man auch an diesem Termin keine Zeit haben, empfiehlt es sich dringend sich mit dem
Gerichtsvollzieher in Verbindung zu setzen. Der Gerichtsvollzieher darf grundsätzlich alles
pfänden, was nicht zu den unpfändbaren Gegenständen zählt. Verbleiben müssen dem
Schuldner, was zu einer bescheidenen Lebensführung notwendig ist.
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Rechtsanwaltskanzlei Volker Klein - Kleinottweilerstrasse 75 - D-66450 Bexbach
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Dazu gehört z.B. die normale Wohnungseinrichtung, nicht jedoch Pkw, Schmuck, Videokameras,
PC oder ähnliches, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die das Verbleiben der Gegenstände
rechtfertigen, z.B. weil diese aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich sind.
Der Gerichtsvollzieher hat aber bei neuwertigen oder wertvolleren Gegenständen die
Möglichkeiten der sogenannten Austauschpfändung, d.h. die wertvollen Gegenstände werden
durch einfachere, preiswertere ersetzt.
Auf Fragen des Gerichtsvollziehers muss man grundsätzlich nicht antworten. Eine wichtige
Ausnahme hiervon bildet aber die sogenannte eidesstattliche Versicherung (kurz. e.V.). Hier
muss der Schuldner alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten sowie alle
geforderten Angaben machen, andernfalls begeht er eine strafbare Handlung.
Es besteht keine Verpflichtung, den Gerichtsvollzieher von Anfang an in die Wohnung zu lassen,
d.h. er darf die Wohnung erst einmal nicht betreten, wenn der Schuldner ihm keinen Einlass
gewährt. Dennoch ist es oft empfehlenswert ihn hereinzulassen. Verweigert man ihm nämlich
den Zutritt oder trifft er den Schuldner mehrfach nicht an, kann auf Antrag des Gläubigers die
Zwangsdurchsuchung der Wohnung angeordnet werden. Mittels Durchsuchungsbeschluss darf
der Gerichtsvollzieher dann in die Wohnung hinein. Hierbei kann die Wohnung dann auch
gewaltsam geöffnet und dann vom Gerichtsvollzieher durchsucht werden. Die erhöhten Kosten
fallen dem Schuldner zur Last.
Der Gerichtsvollzieher darf darüber hinaus keine unpfändbaren Gegenstände pfänden. Dies sind
im allgemeinen die Gegenstände, die in § 811 ZPO einzeln aufgelistet sind.
Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt der Gerichtsvollzieher in der Regel einen
Termin. Erscheint man zu diesem Termin nicht, kann auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl
beantragt werden und der Schuldner gewaltsam vorgeführt werden.
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