SCHACH DEM GERICHTS

SCHACH
DEM GERICHTSVOLLZIEHER
Dipl. Ing. Dipl. Betriebswirt
Reinhard Nocke, Tel. 03375/520 95 00
E-Mail: [email protected]
www.nocke-consulting.de
Stiftung Finanzverstand gGmbH
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Wer sein Rechte nicht kennt, ist immer im
Nachteil.
Es geht in dieser Broschüre nicht darum, Gerichtsvollzieher auszutricksen oder zu hintergehen, es geht
darum, seine eigenen Rechte als mündiger Bürger zu
kennen und wahrzunehmen. Und das geht nur, wenn
man sich hinreichend mit unserem Rechtssystem
befasst, denn
Justitia ist für alle da!
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Vorwort
Die Angst, dass der Gerichtsvollzieher eines Tages vor
der Tür steht, sitzt bei vielen Schuldnern tief. Was wird
einem nach dem Besuch bleiben? Welche
Gegenstände kann er mitnehmen und wie geht es
weiter, wenn das Eigentum nicht ausreicht, um sich
von seiner Schuldenlast zu befreien?
Eines sollte man sich vor Augen halten:
Der Gerichtsvollzieher ist auch nur ein Mensch. Er
ist nicht verantwortlich für Ihre Probleme, er
macht nur seine Arbeit!
Im Klartext: Ein normales, freundliches und höfliches
Verhalten gegenüber einem Gerichtsvollzieher kann
einem manche Unannehmlichkeit ersparen.
Das System
Rechtsgrundlage
des
Tätigwerdens
eines
Gerichtsvollziehers
bei
der
Vollstreckung
in
bewegliches Vermögen des Schuldners sind die
§§ 803-827 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie die
Ziffer
57
2a
der
Geschäftsanweisung
für
Gerichtsvollzieher (GVGA).
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Ablauf einer gerichtlich angeordneten
Vollstreckung
Der Gerichtsvollzieher erhält von einem Gläubiger
(Unternehmen, Privatperson) den Auftrag, vom
Schuldner einen bestimmten Zahlbetrag einzuziehen.
Voraussetzung dafür ist ein entsprechender
Gerichtsbeschluss. Wird die Vollstreckung nicht
abgewendet, wird sich der Gerichtsvollzieher in der
Wohnung oder in den Geschäftsräumen des
Schuldners umsehen und zunächst auf eine gütliche
Regelung durch Ratenzahlung hinwirken. Findet er
wertvolle Gegenstände oder Bargeld vor, wird er
pfänden. Das geschieht, indem er die Sachen
mitnimmt oder ein sogenanntes Pfandsiegel, den
„Kuckuck“, anbringt. Gepfändete Gegenstände
werden später versteigert und der Erlös nach Abzug
der Kosten an die Gläubiger ausgekehrt.
Wenn alles reibungslos abläuft, kann so ein Auftrag in
8-10 Wochen erledigt sein. Das hört sich im Moment
nach viel Zeit an. Da die meisten Gläubiger jedoch
erst reagieren, wenn sich der Gerichtsvollzieher
angekündigt hat, ist der Zeitraum für die Lösung der
Probleme des Schuldners relativ kurz. Gerichtsvollzieher sind heute nach dem Motto „Zeit ist Geld“
auf Effektivität getrimmt und der Gesetzgeber
unterstützt sie dabei.
Wichtig!
Lassen Sie sich mit Vollstreckungsmaßnahmen nicht
überfahren. Nutzen Sie Ihre Rechte!
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Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung
Zwingende Voraussetzungen für eine Vollstreckung
sind:

Ein gerichtlicher Schuldtitel

Eine Vollstreckungsklausel

Eine gesicherte und nachweisbare Zustellung
Gerichtlicher Schuldtitel
Titel sind zum Beispiel:

Ein Endurteil, welches unanfechtbar ist oder für
vorläufig vollstreckbar erklärt wurde
(§ 704 ZPO),

Ein Vergleich vor einer staatlich anerkannten
Gütestelle,

Ein Vollstreckungsbescheid im Mahnverfahren,

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss,

Eine notarielle Urkunde (§ 794 ZPO)
Achtung!
Lassen Sie sich immer das Original des Titels vom
Gerichtsvollzieher vorlegen. Sie wissen am besten, ob
Sie auf einen bestimmten Titel bereits Zahlungen
geleistet haben oder diesen vielleicht sogar schon
vollständig getilgt haben. Beim Verkauf von
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Forderungen an Inkassounternehmen ist es durchaus
möglich, dass derartige Information nicht in jedem Fall
weitergegeben werden.
Vollstreckungsklausel
Der Titel muss weiterhin mit einer sogenannten
Vollstreckungsklausel versehen sein. Sie lautet nach
§ 725 ZPO:
„Vorstehende Ausfertigung wird dem (Name,
Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung erteilt“
Diese Vollstreckungsklausel muss der Ausfertigung
des Urteils am Schluss beigefügt und mit Amtssiegel
und Unterschrift des Gerichts versehen sein.
Vorsicht!
Ganz besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Recht
aus dem Schuldtitel auf einen Rechtsnachfolger
übergegangen ist. Das ist besonders dann der Fall,
wenn Schuldtitel durch Banken an Fondgesellschaften
oder andere Banken weiterverkauft werden. Im
Rahmen dieser Übernahmen gehen auch die
Schuldtitel über.
Achten Sie darauf, dass auch die
Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger
umgeschrieben ist. Ist das nicht der Fall, ist eine
Zwangsvollstreckung durch den neuen Gläubiger nicht
zulässig?
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Da es sich bei den Forderungsaufkäufern nicht selten
um Gesellschaften oder Banken mit Sitz im Ausland
handelt, ist hier eine besonders sorgfältige Prüfung
erforderlich.
Wichtiger
Hinweis:
Verlangen
Sie
vom
Gerichtsvollzieher Zeit für diese Prüfung. Lehnt er dies
zunächst ab, verlangen Sie eine Erklärung von ihm,
dass die Klausel in Ordnung ist.
Um sich nicht selbst einer Haftung auszusetzen, wird er
Ihnen die Prüfungszeit einräumen. Mit dieser Prüfung
sollten
Sie
einen
Notar
oder
einen
in
Zwangsvollstreckung versierten Anwalt betrauen.
Auch wenn der Schuldtitel auf Nacherben,
Testamentsvollstrecker,
Vermögensund
Firmenübernehmer übergegangen ist, bedarf es in
jeden
Fall
einer
Umschreibung
der
Vollstreckungsklausel.
Hinweis:
Ist die Vollstreckungsklausel nicht ordnungsgemäß
erteilt oder fehlt sie ganz, können Sie das
Rechtsmittel der Erinnerung (§ 723 ZPO) einlegen.
Keine Vollstreckungsklauseln benötigen im übrigen
Vollstreckungsbescheide, einstweilige Verfügungen
und Arrestbefehle. Sie sind ohne eine solche Klausel
für die Zwangsvollstreckung geeignet.
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Zustellung
Vor Beginn einer jeden Zwangsvollstreckung muss der
Gerichtsvollzieher prüfen, ob dem Schuldner
sämtliche Urkunden, welche die rechtliche Grundlage
für die Zwangsvollstreckung bilden (§ 76 GVGA),
ordentlich zugestellt wurden.
Sind die Urkunden nicht schon von Amts wegen, also
zum Beispiel durch ein Gericht, zugestellt worden,
stellt der Gerichtsvollzieher die Urkunden selbst zu.
Bei einigen Titeln wie z.B. dem Kostenfestsetzungsbeschluss oder Kostenentscheidungen ausländischer
Gerichte ist eine Wartezeit von zwei Wochen
einzuhalten, bevor die Zwangsvollstreckung beginnen
darf.
Fragen und Antworten
Welchen Status haben Gerichtsvollzieher und für
wen arbeiten sie?
Gerichtsvollzieher sind unabhängige Organe der
Rechtspflege. Ihre Auftraggeber sind überwiegend
Unternehmen, aber auch Privatleute. Die meisten von
ihnen werden durch Anwälte vertreten. Voraussetzung
dafür, dass ein Gläubiger einen Gerichtsvollzieher
beauftragen kann, ist ein vom Gericht erwirkter
Schuldtitel und ein Auftrag vom Gläubiger, indem der
Gläubiger bestimmt, welche Maßnahmen gegen den
Schuldner zu ergreifen sind.
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Muss ich einen Gerichtsvollzieher
Wohnung lassen oder nicht?
in
meine
Grundsätzlich müssen Sie den Gerichtsvollzieher nicht
in Ihre Wohnung lassen. Wollen und können Sie eine
berechtigte Forderung bezahlen oder in Raten
ausgleichen,
dann
sollten
Sie
von
Ihrem
Verweigerungsrecht keinen Gebrauch machen. Ein
ruhiges und freundliches Gespräch kann dabei nicht
schaden. Können Sie die vom Gerichtsvollzieher
vorgelegte Forderung jedoch nicht, auch nicht
ratenweise begleichen, lohnt sich ein Versuch, den
Gerichtsvollzieher mit einer guten Begründung zu
einem zweiten Besuch zu bewegen. Eine gerade
stattfindende Geburtstagsfeier, ein krankes Kind oder
Ehegatte sind gute Gründe, einen zweiten Besuch nicht
unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Da der
Gerichtsvollzieher laut § 806b ZPO verpflichtet ist, auf
eine gütliche Erledigung des Auftrags hinzuwirken, wird
er sich bei einer guten Begründung in der Regel einem
zweiten Besuch nicht entziehen. Das verschafft Ihnen
Zeit, sich entweder das Geld zu besorgen, oder sich
anderweitig mit Ihren Gläubigern zu einigen.
Grundsätzlich gilt aber:
Sie können dem Gerichtsvollzieher den Einlass in die
Wohnung und der Durchsuchung widersprechen. Die
Wohnung genießt den besonderen Schutz des
Grundgesetzes. In einem solchen Fall muss ein Richter
die Durchsuchung gestatten (§ 758a ZPO). Von diesem
Widerspruch sollte aber nur bei guten Gründen
Gebrauch gemacht werden. Sie verschafft bestenfalls
nur Zeit, um sich neue Geldquellen zu erschließen oder
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sich mit dem betreffenden Gläubiger anderweitig zu
einigen.
Denken Sie immer dran:
Der Ton macht die Musik. Der Gerichtsvollzieher macht
nur seine Arbeit.
Muss sich der Gerichtsvollzieher anmelden?
Nein, gesetzlich ist er dazu nicht verpflichtet, in der
Regel macht er das jedoch. Er hat auch das Recht den
Schuldner abends um 20:00 Uhr oder an Samstagen
aufzusuchen. Üblicherweise wird der Besuch
rechtzeitig
und
schriftlich
gegen
Nachweis
(Unterschrift) angekündigt. Auch hier ist es bei Angabe
von glaubhaften Gründen möglich, einen anderen
Termin zu vereinbaren.
Was passiert, wenn der Gerichtsvollzieher Sie
nicht antrifft?
In aller Regel wird er Ihnen eine Ankündigung in den
Briefkasten werfen, an welchem Tag er die
Zwangsvollstreckung eine zweites Mal versuchen wird.
Trifft Sie der Gerichtsvollzieher auch nach seinem
zweiten angekündigten Besuch nicht an, kann er Ihnen
eine Ladung zur Abgabe des Vermögens–
verzeichnisses zustellen oder eine richterliche
Durchsuchung beantragen.
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Was kann gepfändet werden?
Grundsätzlich ist alles pfändbar, was nicht zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes des Schuldners
benötigt wird. In der Praxis sind Pfändungen eher die
Ausnahme, da die Kosten für Transport und
Aufbewahrung der gepfändeten Gegenstände nicht
gedeckt sind.
Ausnahme: Alles was der Gerichtsvollzieher selbst
tragen kann. (z.B. ein hochwertiges Notebook).
Kann ein neuwertiges Fernsehgerät gepfändet
werden?
Grundsätzlich ja, aber auch hier sind die Kosten für
Transport, Einlagerung und Verkauf in den meisten
Fällen nicht gerechtfertigt.
Kann ein Auto gepfändet werden?
Auch das ist grundsätzlich möglich. Sollte das
Fahrzeug jedoch für die Ausübung der beruflichen
Tätigkeit zwingend erforderlich sein, wird es in der
Regel nicht gepfändet. Handelt es sich um ein neu- und
hochwertiges Fahrzeug, kann der Gerichtsvollzieher
das Auto pfänden und dem Schuldner ein preiswerteres
Fahrzeug zu Verfügung stellen. Leasingfahrzeuge sind
grundsätzlich nicht pfändbar.
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Gibt es ein Recht auf Ratenzahlung?
Nein, ein Recht auf Ratenzahlung gibt es nicht.
Grundsätzlich entscheidet der Gläubiger, ob er
Ratenzahlungen akzeptiert. In der Mehrheit der Fälle
wird jedoch eine Ratenzahlung akzeptiert.
Was geschieht, wenn der Schuldner nicht bezahlen
kann?
In diesem Fall kann der Schuldner verpflichtet werden,
seine Vermögensverhältnisse offen zu legen. Der
Begriff „Eidesstattliche Versicherung“ wurde 2013
durch
den
Begriff
„Abgabe
des
Vermögensverzeichnis“ ersetzt, was im Klartext
bedeutet:
„Ich versichere an Eidesstatt, dass ich nicht mehr
besitze, als ich angegeben habe“
Heute
kann
der
Gerichtsvollzieher
das
Vermögensverzeichnis des Schuldners abnehmen und
zum Gericht muss deshalb auch niemand mehr.
Auch wenn der Termin zur Abgabe des
Vermögensverzeichnisses drohend vor der Tür steht,
ist noch nicht alles verloren. Sie müssen sich nicht als
Schaf zur Schlachtbank führen lassen. Auch die
Abgabe eines Vermögensverzeichnisses ist an
bestimmte verfahrensrechtliche Voraussetzungen
gebunden. Hat zum Beispiel ein Gläubiger den
Nachweis der erfolglosen Pfändung durch Vorlage des
Vollstreckungsprotokolls
oder
einer
Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers
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erbracht? Lassen Sie sich die Unterlagen vom
Gerichtsvollzieher zeigen. Werden Sie mit diesem
Ansinnen abgewiesen, verweisen Sie auf § 760 ZPO:
„Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren
beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht in die Akten
des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift
einzelner Schriftstücke gestattet werden“
Prüfen Sie das alles sorgfältig und legen Sie
gegebenenfalls einen begründeten Widerspruch ein.
Beschaffen Sie sich eine Geschäftsanordnung für
Gerichtsvollzieher
und
schöpfen
Sie
den
Paragraphendschungel voll aus. Bürokraten bekämpft
man am besten, indem man ihre Vorschriften genau
befolgt. Justitia ist für alle da.
Vorsicht!
Lässt sich die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
nicht vermeiden, machen Sie auf keinen Fall falsche
Angaben und verschweigen Sie kein Vermögen.
Beides
sind Straftaten und werden mit einer
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet.
Protokollierung der Zwangsvollstreckung
Der
Gerichtsvollzieher
hat
über
jede
Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
Dazu gehören auch das Betreten der Wohnung des
Schuldners und ihre Durchsuchung, die Aufforderung
zur Zahlung und die Annahme der Zahlung, die
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nachträgliche Wegschaffung der gepfändeten Sachen
und ihre Verwertung.
Dieses Protokoll ist von den Zeugen als auch vom
Schuldner zu unterschreiben.
Achtung!
Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht genau gelesen
haben und vor allem nichts, was nicht den Tatsachen
entspricht. Sie haben ein Recht darauf, dass alle
Vorgänge
im
Protokoll
im
Rahmen
der
Zwangsvollstreckungsmaßnahme
richtig
wiedergegeben werden. Sind Sie sich nicht sicher, ob
alles korrekt gelaufen ist, verweigern Sie die
Unterschrift. Das ist Ihr gutes Recht. Das Protokoll hat
als Urkunde Beweiskraft. Sie geraten später in größte
Not, wenn Sie das Gegenteil beweisen möchten.
Sonderfall Finanzamt
Das Finanzamt hat seine eigenen Vollzugsbeamten
und pfändet in der Regel alles, was sich pfänden lässt.
Das können auch ein Fernseher oder Möbel sein.
Selbst Kindersparbüchsen wurden schon gepfändet.
Kosten für Transport und Lagerung spielen eine
untergeordnete Rolle, dafür gibt es ein eigenes Budget
und entsprechende Lagerkapazitäten. Befinden sich
unter den gepfändeten Gegenständen auch solche, die
unpfändbar sind, können diese durch Klageerhebung
später wieder eingefordert werden.
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Schlusswort
Es gibt viele Möglichkeiten, einen Gerichtsvollzieher
auszubremsen und in seiner Arbeit zu behindern. Auch
Gerichtsvollzieher sind Menschen, die Fehler begehen.
Es kann durchaus sinnvoll sein, bestimmte
Maßnahmen zum Nachteil der eigenen Person
abzuwenden und mehr Zeit zu gewinnen. Zeit für die
Lösung der Schuldenproblematik, indem man sich mit
seinen Gläubigern in Verbindung setzt und
Lösungsvorschläge unterbreitet. Daher ist es von
enormer
Bedeutung,
die
rechtlichen
Rahmenbedingungen genauestens zu kennen. Durch
Nichteinhalten von Fristen, durch Formfehler bei der
Zustellung von gerichtlichen Schreiben, durch
Widersprüche gegen Erlasse kann man viel Zeit
gewinnen. Wofür Sie die Zeit benötigen, entscheiden
Sie.
Auch hier lässt sich erkennen, wie wichtig es ist,
sich durch einen kompetenten Schuldnerexperten
begleiten zu lassen!
Wir, die Anonymen Insolvenzler beraten
Sie gern bei Ihrer Entscheidung.
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