/Beweiserleichterung bei (angeblich) fehlerhaften Ad- Hoc

/ Beweiserleichterung bei (angeblich) fehlerhaften AdHoc-Mitteilungen
21.04.2016
Prozessführung,
Schiedsverfahren
&
ADR
I. Untersuchungsgegenstand und Fragestellung
In
jüngster
Zeit
mehren
sich
die
Fälle,
in
denen
–
meist
institutionelle
–
Anleger
gegen
Wertpapieremittenten
auf
Zahlung
von
Schadensersatz
klagen,
weil
sie
von
diesen
über
möglicherweise
kursrelevante
Tatsachen
nicht
korrekt
oder
nicht
rechtzeitig
informiert
worden
sein
sollen.
In
diesem
Zusammenhang
seien
etwa
die
aufsehenerregenden
Verfahren
genannt,
wie
sie
in
Folge
der
versuchten
Übernahme
der
Volkswagen
AG
durch
die
Porsche
Automobil
Holding
SE
geführt
wurden.
Angesichts
derart
prominenter
Verfahren,
in
denen
Ansprüche
wegen
(angeblich)
fehlerhafter
Kapitalmarktinformationen
geltend
gemacht
werden,
stellt
sich
Anlegern
wie
Emittenten
die
Frage,
ob
und
inwieweit
einem
Kläger
dabei
Beweiserleichterungen
zugutekommen.
Zwischen
klagenden
Anlegern
und
dem
beklagten
Emittenten
ist
im
Prozess
regelmäßig
der
–
wahre
–
Inhalt
der
in
Rede
stehenden
Insiderinformation
bzw.
der
–
zutreffende
–
Zeitpunkt
ihrer
Veröffentlichung
streitig.
Für
die
Prozesspraxis
ist
daher
relevant,
ob
in
solchen
Konstellationen
Beweiserleichterungen
greifen,
welche
die
Geltendmachung
von
Ansprüchen
zu
Gunsten
eines
klagenden
Anlegers
vereinfachen.
Der
Beitrag
„Beweiserleichterungen
bei
(angeblich)
fehlerhaften
Ad-hoc-Mitteilungen?“
in
NZG
2016,
454
ff.
stellt
die
hierfür
verfügbaren
zivilprozessualen
Instrumente
dar
und
geht
der
Frage
nach,
ob
bzw.
mit
welchen
Besonderheiten
diese
auf
die
wertpapierrechtlichen
Grundkonstellationen
Anwendung
finden.
II. Ergebnisse im Überblick
Mit
Blick
auf
die
diesem
Beitrag
zu
Grunde
liegenden
Grundkonstellationen
kennt
das
Zivilprozessrecht
insbesondere
zwei
Institute
einer
Beweiserleichterung:
Das
Institut
der
sekundären
Darlegungs-
und
Beweislast
sowie
das
Institut
des
Anscheinsbeweises.
Das
Institut
der
sekundären
Darlegungs-
und
Beweislast
kommt
insbesondere
dann
zur
Anwendung,
wenn
zwischen
dem
Anspruchsteller
einerseits
und
dem
Anspruchsgegner
andererseits
ein
deutliches
Informationsgefälle
besteht.
Das
von
der
Rechtsprechung
entwickelte
Institut
des
Anscheinsbeweises
greift
bei
typisierbaren
Geschehensabläufen
ein,
bei
denen
ein
bestimmter
Sachverhalt
nach
der
Lebenserfahrung
auf
den
Eintritt
einer
bestimmten
Folge
schließen
lässt.
Ist
ein
solcher
Schluss
möglich,
so
führt
das
Institut
des
Anscheinsbeweises
nach
herrschender
Meinung
nicht
zu
einer
Beweislastumkehr
zu
Gunsten
der
beweisbelasteten
Partei,
sondern
wird
entweder
als
Beweiswürdigungsregel,
welche
das
Gericht
zu
beachten
hat,
oder
aber
als
Absenkung
des
Regelbeweismaß
zu
Gunsten
der
beweispflichtigen
Partei
verstanden.
In
den
vorliegenden
Grundkonstellationen
kommen
die
soeben
skizzierten
prozessualen
Institute
sowohl
hinsichtlich
der
Tatsachen
in
Betracht,
aus
denen
sich
die
Fehlerhaftigkeit
bzw.
Verspätung
der
Kapitalmarktinformation
ergeben
soll,
als
auch
hinsichtlich
der
Tatsachen,
aus
denen
der
Anleger
die
haftungsbegründende
Kausalität
zwischen
Information
und
Schaden
ableiten
will.
Zu
Gunsten
des
Anlegers
kann
die
sekundäre
Darlegungs-
und
Beweislast
hinsichtlich
des
Vorliegens
einer
Insiderinformation,
ihres
Entstehungszeitpunkts
sowie
des
Zeitpunkts
der
Kenntniserlangung
durch
den
Emittenten
eingreifen.
Sie
wird
von
der
Rechtsprechung
zumindest
dann
anerkannt,
wenn
der
Anleger
in
der
ihm
möglichen
und
zumutbaren
Weise
bereits
konkret
zu
den
Gründen
vorgetragen
hat,
welche
die
Annahme
einer
fehlerhaften
Ad-hoc-Mitteilung
zumindest
indiziell
stützen.
Dies
ist
insbesondere
in
Konstellationen,
in
denen
sich
der
Anleger
auf
eine
vermeintlich
verspätete
Veröffentlichung
einer
Kapitalmarktinformation
i.S.d.
§
37b
WpHG
beruft,
der
Fall.
Hier
trifft
ihn
im
Grundsatz
die
Darlegungs-
und
Beweislast
hinsichtlich
der
Fragen,
ob
und
ab
wann
der
Emittent
veröffentlichungspflichtig
war.
Regelmäßig
stammt
die
in
Rede
stehende
Information
aber
aus
der
Sphäre
des
Emittenten,
der
dann
sekundär
darlegungs-
und
beweisbelastet
ist.
Anderes
gilt
freilich
in
Konstellationen,
in
denen
die
ggf.
ad-hoc-pflichtige
Information
aus
Umständen
abgeleitet
werden
soll,
die
außerhalb
der
Sphäre
des
Emittenten
liegen.
Entsprechendes
gilt
auch
dann,
wenn
der
Anleger
vorträgt,
der
Emittent
habe
eine
unwahre
Information
i.S.d.
§
37c
WpHG
veröffentlicht.
Im
Bereich
der
haftungsbegründenden
Kausalität
hat
die
Rechtsprechung
hingegen
beweiserleichternden
Instituten
zu
Gunsten
eines
klagenden
Anlegers
grundsätzlich
eine
Absage
erteilt.
Hier
bleibt
es
dabei,
dass
der
klagende
Anleger
die
haftungsbegründende
Kausalität
konkret
darlegen
und
beweisen
muss,
was
in
den
bislang
entschiedenen
Fällen
nur
äußerst
selten
gelungen
ist.
III. Ausblick
Es
ist
anzunehmen,
dass
die
Anzahl
an
Verfahren,
in
denen
Anleger
von
Wertpapieremittenten
Schadenersatz
wegen
(angeblich)
fehlerhafter
oder
verspäteter
Informationen
ad-hoc
pflichtiger
Tatsachen
verlangen,
zunehmen
wird.
Damit
wird
auch
die
Bedeutung
der
Rechtfragen
steigen,
die
sich
bei
Anwendung
der
entsprechenden
wertpapierrechtlichen
Spezialvorschriften
ergeben,
wozu
insbesondere
auch
zivilprozessuale
Fragen
der
Beweislastverteilung
bzw.
-erleichterung
gehören.
In
der
Rechtsanwendung
ist
zu
beachten,
dass
in
Konstellationen,
in
denen
dem
Anleger
eine
sekundäre
Darlegungsund
Beweislast
des
Emittenten
zugutekommen
soll,
der
Anleger
grundsätzlich
Indizien
für
die
Fehlerhaftigkeit
der
Kapitalmarktinformation
vortragen,
d.h.
entsprechende
Tatsachen
„anbeweisen“
muss.
Hierzu
wird
er
insbesondere
darlegen
müssen,
woraus
eine
frühere
Kenntnis
des
Emittenten
von
der
ad-hoc-pflichtigen
Tatsache
resultieren
sollte.
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