Experten-Tipp Dipl.-Betriebswirtin Karin Kinnart, Steuerberaterin, Kanzlei BWLC aus Siegburg Clevere Sachbezüge statt einfache Gehaltserhöhung So klappt´s mit mehr Netto vom Brutto So schräg es auf den ersten Blick auch anmutet, doch schnöde Gehaltserhörungen sind bei Arbeitnehmern nicht in jedem Fall gewünscht. Zu groß ist nämlich der Teil, den Vater Staat über die Einkommensteuer abkassiert. Schlaue Alternativen für Chef und Mitarbeiter sind abgabefreie oder steuerbegünstigte Zuwendungen. Dazu gehören etwa Jobtickets, Tankgutscheine, kostenlose Mittagessen oder ein Laptop. Echte Deals für mehr Netto vom Brutto. Niederkassel. Richtig schick bürokratisch heißt diese Strategie „geldwerter Vorteil“. Doch was unmittelbar vorteilhaft klingt, sollte keinesfalls ungeprüft bejubelt werden. Hierfür sorgt schon das Finanzamt. Denn der Fiskus zählt unter Umständen auch derlei Wohltaten zum Einkommen. Der Teufel liegt dabei im Detail. Es geht um den Unterschied zwischen steuerfreien Sachbezügen und geldwertem Vorteil. Unter den geldwerten Vorteil fällt dabei alles, was nicht als Geld ausgezahlt, sondern als Sachleistung vom Arbeitgeber getragen wird – und dem Arbeitnehmer am Ende auch privat zugute kommt. Zum Beispiel Dienstwagen, Diensthandy, Dienstlaptop. Bei all diesen scheinbar milden Gaben gilt: das Finanzamt bittet zur Versteuerung, sofern der Wert über der gültigen Freigrenze liegt. Jobticket für den öffentlichen Nahverkehr Gewährt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Jobticket, handelt es sich grundsätzlich um eine Sachzuwendung. Arbeitgeber sollten deshalb die Jobtickets monatlich aushändigen, da ein Jahresticket fiskalisch nicht auf zwölf Monate verteilt werden kann. Das Ticket ist steuerfrei, wenn der „Vorteil“ – also das, was der Arbeitgeber zahlt – im Monat den Betrag von 44 Euro nicht übersteigt. Wichtig dabei: Der Chef muss die Fahrkarte selbst kaufen, um sie anschließend dem Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil zu überlassen. Gutscheine oder technische Geräte Auch die Freigrenze für Waren- oder Tankgutscheine liegt bei monatlich 44 Euro. Unbedingt zu beachten: Liegt der Warenwert über 44 Euro im Monat, muss der komplette Betrag versteuert werden, da es sich um eine Freigrenze handelt und nicht um einen Freibetrag. Außerdem können Arbeitgeber ihren Angestellten auch technische Geräte, etwa Computer oder PC-Zubehör, überlassen. Der Warenwert wird dabei mit pauschal 25 Prozent versteuert. Diese Abgabe kann der Arbeitgeber komplett übernehmen. Seit 2013 gilt die Regelung für alle Datenverarbeitungsgeräte. Insbesondere für Betriebe mit wenig Spielraum für Lohnerhöhungen kann eine solche Sachzuwendung eine echte Alternative sein. Denn der Arbeitgeber spart zusätzlich bei seinen Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung. Expertenkontakt: Dipl.-Betriebswirtin Karin Kinnart Steuerberaterin Telefon: 02241 / 17210 www.bwlc.de Sachleistungen statt Gehaltserhöhung: So profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer! Altersvorsorge: Ein bestimmter Anteil des Gehalts kann zur Altersvorsorge genommen werden, ohne dass dafür Steuern gezahlt werden müssen. Berufskleidung: Mitarbeitern kann berufstypische Arbeitsbekleidung unentgeltlich überlassen werden, ohne dass dies steuerpflichtig ist. Allerdings darf der Angestellte die Kleidung in diesem Fall nicht privat nutzen. Essenszuschüsse: Bei Essenzuschüssen spielt die Höhe der Extraleistung eine entscheidende Rolle. Seit 2013 dürfen die Essenmarken oder Restaurantschecks 6,03 Euro täglich nicht übersteigen. Fortbildungen: Fortbildungen sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Vertrag abschließt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss der Mitarbeiter die Bezahlung seiner Weiterbildung durch den Arbeitgeber als geldwerten Vorteil versteuern. Gesundheitsförderung: Bis zu einem Freibetrag von 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer sind entsprechende Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn oder Gehalt steuerfrei. Kinderbetreuung: Auch Zuschüsse zur Kinderbetreuung kommen infrage. Wichtige Kriterien: Die Kinder dürfen noch nicht schulpflichtig sein. Auch müssen die Aufwendungen des Mitarbeiters im Originalbeleg zum Lohnkonto genommen werden. Darüber hinaus dürfen die Kindergartengebühren nicht statt eines Teils des Lohnes gezahlt werden. Denn wer Lohn in Zuschüsse umwandelt, handelt aus Sicht des Finanzamtes steuerschädlich. Und das wiederum bedeutet: Der Zuschuss muss versteuert werden.
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