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Stolpersteine - Zusatzleistungen und Abgaben
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
4.
Allgemeines
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Freigrenze und Freibetrag
Zusatzleistungen
Information
1. Allgemeines
Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers können für die Beteiligten von großem Nutzen sein. Der Mitarbeiter
erhält aus seinem Arbeitsverhältnis zusätzliche Vorteile, das Unternehmen fördert u.a. Betriebstreue und
Motivation. Häufig gibt es jedoch Zweifel, ob und in welchem Umfang aus solchen Zuwendungen Steuern und
Sozialabgaben anfallen. Teilweise werden auch Optimierungsmodelle angeboten, die helfen sollen, Abgaben
zu sparen. Lesen Sie, wie sie die Vorteile nutzen können und was unbedingt zu beachten ist.
2. Lohnsteuer und Sozialversicherung
Es gilt der Grundsatz: Für zusätzliche Vergütungen, die lohnsteuerfrei sind, sind auch keine Beiträge zur
Sozialversicherung zu zahlen ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV ). Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die
Bezüge mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belässt. Wird die
Steuerfreiheit erst im Nachhinein geltend gemacht, bleibt es bei der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum bei
Zulagen, Zuschüssen und ähnlichen Einnahmen pauschal nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 , Abs. 2 EStG oder
§ 40b EStG , führt dies ebenfalls zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ( § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV ).
Voraussetzung ist außerdem, dass diese Bezüge nicht individuell beim einzelnen Arbeitnehmer versteuert
werden. Es reicht also nicht aus, dass die Pauschalversteuerung rechtlich zulässig ist; Beitragsfreiheit tritt nur
ein, wenn der entsprechende Entgeltbestandteil bei der jeweiligen Abrechnung tatsächlich pauschal
versteuert wurde. Eine im Nachhinein erfolgte Pauschalversteuerung wirkt sich nach einer Vereinbarung der
Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung
aus. Diese ist spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erstellen ( § 41b EStG ).
Andere Rechtsgrundlagen für die Pauschalbesteuerung führen nicht zur Beitragsfreiheit und haben auch
keinen Einfluss auf die Beurteilung der Versicherungspflicht.
Für die Steuerfreiheit bzw. die Zulässigkeit der Pauschalversteuerung muss es sich um eine Leistung
handeln, die "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt". Dazu vertritt der BFH die
Auffassung, dass es sich um freiwillige Leistungen handeln muss.
Praxistipp:
Das BMF geht jedoch darüber hinaus und erkennt alle zweckbestimmten Leistungen an, die zu dem
Arbeitslohn hinzukommen, den der Betrieb aus anderen Gründen schuldet (BMF-Schreiben vom
22.05.2013 – IV C 5 – S 2388/11/10007-02). Es kann sich auch um Zahlungen handeln, auf die der
Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Lediglich Umwandlungen von regulärem Gehalt in
Zusatzleistungen werden nicht anerkannt. Eine zusätzliche Leistung liegt aber vor, wenn sie unter
Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z.B. freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld, erbracht
wird. Bei bestimmten Leistungen des Betriebes gilt das Zusätzlichkeitserfordernis allein für das
Sozialversicherung- nicht aber für das Steuerrecht (z.B. verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung).
Darüber hinaus kennt bei manchen Leistungen weder das Steuer- noch das Sozialversicherungsrecht das
Zusätzlichkeitserfordernis (z.B. Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung). In diesen
Fällen wird in der Regel auch bei Entgeltumwandlungen Beitragsfreiheit anerkannt (weitere Einzelheiten
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siehe auch die Stellungnahme der OFD Nordrhein-Westfalen vom 09.07.2015 – Kurzinfo LSt 05/2015).
Zu dem Zusätzlichkeitserfordernis siehe auch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.05.2016 –
L 11 R 4048/15 . Danach wirkt sich eine arbeitsvertraglich vereinbarte Verringerung des Barlohns unter im
Gegenzug gewährter lohnsteuerfreier und pauschal besteuerter weiterer Leistungen auch auf den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Durch die Absenkung der Barvergütung sind die Lohnabzüge
geringer. Soweit die Sachleistungen wie Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen,
Kinderbetreuungszuschüsse etc. lohnsteuerfrei sind bzw. diese bereits mit den richtigen
Sachbezugswerten versteuert wurden, dürfen darauf keine Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert
werden. Nach dem Urteil ist die Änderung der Arbeitsverträge auch für das Beitragsrecht der
Sozialversicherung zu beachten; es handle sich nicht um eine reine Lohnverwendungsabrede. Lediglich
für einen Teil der vereinbarten Leistungen (wie eine Reinigungspauschale und Personalrabatte) lagen die
Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit nicht vor. Revision hat das LSG Baden-Württemberg nicht
zugelassen.
Praxistipp:
Dies ermöglicht einerseits die Einsparung von Lohnnebenkosten; andererseits erhalten die Arbeitnehmer
unterm Strich netto mehr. Dies zieht jedoch zwangsläufig für die Mitarbeiter geringe Sozialleistungen (z.
B. bei der Rente, Arbeitslosigkeit, oder Krankengeldbezug) nach sich.
Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung ist teilweise unmittelbar im Gesetz geregelt (z.B. für
Betriebsveranstaltungen in § 40 Abs. 2 EStG ), zum Teil muss aber auch das Betriebsstättenfinanzamt
zustimmen ( § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ).
Praxistipp:
Da die steuerliche und beitragsrechtliche Behandlung der Bezüge teilweise detailliert geregelt ist, sollten
sie diese im Zweifel genau prüfen und sich ggf. beim Finanzamt oder der Krankenkasse erkundigen.
3. Freigrenze und Freibetrag
Die beiden Begriffe müssen sehr sorgfältig unterschieden werden. Wird eine Freigrenze überschritten, führt
dies zur Abgabenpflicht für die gesamte Zuwendung.
Beispiel:
Sonstige Sachbezüge sind nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn ihr Wert
nach Abzug evtl. Eigenbeteiligungen die Bagatellgrenze von 44 EUR im Monat nicht überschreitet. Unter
die Regelung fallen die meisten Sachleistungen. Erhält ein Mitarbeiter solche Sachbezüge im Wert von
44,01 EUR im Monat, werden aus dem gesamten Betrag Abgaben fällig. Erhält der Mitarbeiter
verschiedene Sachbezüge, sind diese zu addieren. Die Freigrenze kann also nur einmal angewandt
werden. Außerdem handelt es sich um einen Monatsbetrag; wird er in einem Monat nicht ausgeschöpft,
dann der Rest nicht übertragen werden.
Bei Freibeträgen dagegen bleibt es bis zu dem festgelegten Wert bei der Abgabenfreiheit, auch wenn die
Zuwendung höher ist.
Beispiel:
Ein Übungsleiter erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 400 EUR; es besteht
Versicherungspflicht. Nach § 3 Nr. 26 EStG gilt ein Freibetrag von 2.400 EUR jährlich, 200 EUR
monatlich. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind daher aus 200 EUR monatlich zu berechnen.
4. Zusatzleistungen
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Die folgende Tabelle enthält einen Überblick über die wichtigsten Zusatzleistungen. Für die Besteuerung bzw.
die Beitragspflicht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, von Reisekosten und für Firmenwagen
gelten differenzierte Regelungen; siehe dazu die Beiträge im Arbeitsrechts-Lexikon.
Bezug
Freigrenze und Freibetrag Option
Hinweise/ Praxistipps
Pauschalversteuerung
Annehmlichkeiten
(Getränke und
Genussmittel, die dem
Arbeitnehmer zum Verzehr
im Betrieb überlassen
werden (z.B.
Kaffeeautomat, Getränke
und Gebäck bei
Besprechungen)
Freigrenze: Kein
Höchstbetrag – in vollem
Umfang steuerfrei
Muss angemessen sein
und darf nicht zur
Bereicherung des
Mitarbeiters führen.
Aufmerksamkeiten
(Geschenke aus
persönlichen Anlässen,
Speisen bei
außergewöhnlichen
Einsätzen im betrieblichen
Interesse)
Freigrenze: 60,00 EUR je
Geschenk
Maßgebend ist der
Bruttobetrag. Kann
mehrfach im Jahr genutzt
werden. Gilt nicht für
Geldzuwendungen.
BahnCard
Steuerfrei, wenn sie für
Dienstreisen angeschafft
wird und die Ersparnis für
das Unternehmen die
Anschaffungskosten der
Karte übersteigt.
Mitarbeiter kann dann die
Karte auch für private
Reisen nutzen.
Belegschaftsrabatte (Bezug Freibetrag: 1.080 EUR
von Waren des
jährlich
Unternehmens zum
Sonderpreis)
Vom Preis kann der
Bewertungsabschlag von 4
Prozent und ggf. ein
üblicher Rabatt für den
Endverbraucher
abgezogen werden.
Alternativ kann auch der
nachgewiesene, günstigste
Marktpreis angesetzt
werden. Belege zur
Ermittlung des Endpreises
bei den Lohnunterlagen
aufbewahren.
Beratungs- und
Freibetrag: 600 EUR
Betreuungskosten, die
jährlich
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden
(Vermittlung von
Betreuungspersonal für
Kinder und pflegebedürftige
Angehörige, Notbetreuung
von Kindern oder
pflegebedürftigen
Angehörigen, die aus
Regelung gilt ab
01.01.2015 ( § 3 Nr. 34a
EStG ).Gilt auch für
Dienstleistungen, die von
Fremdfirmen angeboten
werden.Zweckbestimmung
der Aufwendungen ist
durch entsprechende
Belege im Lohnkonto
nachzuweisen.
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zwingenden und beruflich
veranlassten Gründen
erforderlich wird).
Betriebsveranstaltungen
(Ausflüge, Feiern)
Freibetrag: 110 EUR
jährlich je Mitarbeiter.
Sachzuwendungen
anlässlich von
Betriebsveranstaltungen bis
zu 60 EUR pro Mitarbeiter
sind in die Gesamtkosten
einzubeziehen.
Übersteigender Betrag
kann mit 25 Prozent
pauschal versteuert
werden.
Bußgelder – Übernahme
durch Arbeitgeber
Darlehn an Mitarbeiter
Urteil des BFH vom
14.11.2013 – VI R 36/12 :
Grundsätzlich Arbeitslohn,
daher: Steuer- und
SV-pflichtig. Ebenso: LSG
Niedersachsen-Bremen,
25.02.2014 – L 4 KR
358/10 . Frühere,
abweichende
Rechtsprechung wurde
aufgegeben.
Möglich als
Sachzuwendung, soweit
die Voraussetzungen
des § 37b EStG erfüllt
sind. Geldwerter Vorteil
ist aber bei eigenen
Arbeitnehmern
beitragspflichtig in der
Sozialversicherung
(siehe auch § 1 Abs. 1
S. 1 Nr. 14 SvEV ). Nach
§ 40 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG ist auch eine
Pauschalversteuerung
mit Genehmigung des
Finanzamtes möglich;
führt zur Beitragsfreiheit
in der
Sozialversicherung (§
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SvEV).
(Elektro)Fahrrad, das dem
Mitarbeiter auch für privaten
Fahrten gestellt wird
4
Freibetrag gilt für maximal
zwei Veranstaltungen
jährlich. Siehe auch
Betriebsausflug/
Betriebsfeier
Bei günstigeren
Konditionen als marktüblich
muss die Differenz
zwischen marktüblichem
und tatsächlichem Zins
versteuert/ verbeitragt
werden. Der marktübliche
Zins kann um 4 Prozent
verringert werden. Liegt der
verbleibende Vorteil unter
44 EUR monatlich, fallen
keine Abgaben an. Dabei
sind ggf. weitere
Sachzuwendungen zu
berücksichtigen.
Sonderregelungen für die
Ermittlung des Zinsvorteils
gelten, wenn der
Arbeitgeber Darlehn
überwiegend an
betriebsfremde Dritte
vergibt.Einzelheiten siehe
das BMF-Schreiben vom
19.05.2015 – IV C 5 –
S 2334/07/0009;
Aufzeichnungspflicht
beachten!
Versteuerung nach den
Regeln für Dienstfahrzeuge
(monatlich 1 % der auf
volle 100 EUR
abgerundeten
unverbindlichen
Preisempfehlung des
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Herstellers). Für Fahrten
zum Betrieb gilt die 0,03 %
- Regelung zusätzlich nur,
wenn ein E-Bike
verkehrstechnisch als
Kraftfahrzeug behandelt
wird.
Erholungsbeihilfen, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden
Freibetrag: Zur Abwehr
oder Heilung von
Berufskrankheiten:
unbegrenzt steuerfrei. Bei
Kuraufenthalt des
Mitarbeiters zur
Wiederherstellung der
Arbeitskraft als Beihilfe bis
zu 600 EUR jährlich
steuerfrei.
Jährlich bis 156 EUR für Abwälzung der
Mitarbeiter, 104 EUR für Pauschalsteuer auf den
seinen Ehepartner und Arbeitnehmer ist zulässig.
52 EUR für jedes Kind
können mit 25 Prozent
pauschalversteuert
werden.Sind die
Leistungen höher, ist
eine individuelle
Versteuerung des
gesamten Betrages
erforderlich. Beihilfe
muss entweder
innerhalb von drei
Monaten vor oder nach
dem Urlaub des
Mitarbeiters gezahlt
werden oder der
Mitarbeiter muss
schriftlich erklären, dass
er das Geld für den
Urlaub verwendet.
Essensmarken/ freie oder
verbilligte Mahlzeiten, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
gewährt werden
Freigrenze: Mahlzeiten im
Betrieb sind mit den
amtlichen
Sachbezugswerten
anzusetzen. Essensmarke
ist nicht mit dem
tatsächlichen Wert,
sondern ebenfalls mit dem
amtlichen Sachbezugswert
(2016 = 3,10 EUR für
Mittagessen) zu versteuern.
Der Wert der einzelnen
Marke darf (2016) nicht
mehr als 6,20 EUR pro
tatsächlichem Arbeitstag
betragen.Voraussetzungen
siehe auch BMF-Schreiben
vom 24.02.2016 – IV C 5 –
S 2334/08/10006).
Pauschalversteuerung
mit 25 Prozent möglich,
wenn Mahlzeiten nicht
als Entgelt vereinbart
sind.
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Gilt auch für Mahlzeiten,
die dem Arbeitnehmer
während einer beruflichen
Auswärtstätigkeit an
derselben Tätigkeitsstätte
nach Ablauf von drei
Monaten vom Arbeitgeber
oder einem Dritten zur
Verfügung gestellt werden.
Wert der Mahlzeit darf
60 EUR nicht übersteigen.
Siehe auch die Schreiben
des BMF vom 16.12.2014
– IV C 5 –
S 2334/14/10005 und vom
05.01.2015 – IV C 5 –
S 2334/08/10006.
Unentgeltliche Verpflegung
ist kein
lohnsteuerpflichtiger und
damit beitragspflichtiger
Arbeitslohn, wenn das
eigenbetriebliche Interesse
des Arbeitgebers an einer
kostenfreien
Gemeinschaftsverpflegung
wegen besonderer
betrieblicher Abläufe den
Vorteil der Arbeitnehmer
bei weitem überwiegt (FG
Hamburg, 17.09.2015 – 2
K54/15) . Regelung gilt
auch, wenn statt
Papier-Essensmarken ein
elektronisches System
verwendet wird
(BMF-Schreiben vom
24.02.2016 – IV C 5 – S
2334/08/10006)
Fahrtkostenzuschüsse, die
für Fahrten zwischen
Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte zusätzlich
zum geschuldeten
Arbeitslohn erbracht werden
Gesundheitsförderung, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
erbracht wird ( § 3
Nr. 34 EStG )
Pauschalversteuerung
mit 15 Prozent, bis
maximal arbeitstäglich
0,30 EUR je
Entfernungskilometer.
Zur Ermittlung der
maßgebenden
Entfernung siehe BFH,
24.09.2013 – VI R 20/13
. Maßgebend kürzeste
Verbindung (Ausnahme:
Mitarbeiter benutzt
regelmäßig eine
offensichtlich
Verkehrsgünstigere
Verbindung.
Nebenkosten, wie z.B.
Mautgebühren dürfen
nicht zusätzlich
berücksichtigt werden.
Kosten öffentlicher
Verkehrsmittel können in
vollem Umfang pauschal
versteuert werden.
Freibetrag: Bis 500 EUR
jährlich pro Mitarbeiter
Gruppenzusatzversicherung Freigrenze: 44,00 EUR
monatlich (bis 31.12.2013)
– ab 01.01.2014 kann
Freigrenze nicht mehr
angewandt werden. Zur
Klärung, ob Sachlohn
vorliegt, wenn der
Arbeitnehmer von seinem
Arbeitgeber ausschließlich
6
Es darf keine individuelle
Versteuerung erfolgen,
wenn die
Pauschalversteuerung
durchgeführt wird.
Hinsichtlich der Zuordnung
einer Fahrpreisermäßigung
zu § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG
und § 1 Abs. 1 Nr. 2 SvEV
siehe die BSG, 17.12.2014
- B 12 KR 19/12 R und
20/12 R . Siehe zur
aktuellen Rechtslage § 23a
Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB IV
i.d.F. des Fünften
Gesetzes zur Änderung
des SGB IV vom
15.04.2015 (BGBl I. Nr. 15
S. 583).
Angebot muss von Zweck,
Qualität und Zielen her den
Anforderungen der §§ 20
(jetzt) 20 b , 20a SGB V
entsprechen. Handelt es
sich um ein zertifiziertes
Präventionsangebot i. S. d.
§ 20 Abs. 2 SGB V , ist
eine Einzelfallprüfung
durch das Finanzamt nicht
erforderlich
(Bundestags-Drucksache
18/4282, S. 26).
Mit Genehmigung des
Finanzamtes ist eine
Pauschalversteuerung
möglich, wenn Beiträge
als "sonstige Bezüge"
jährlich gezahlt werden
und je Arbeitnehmer den
Wert von 1.000 EUR
nicht übersteigen. Bei
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Bei Freigrenze bis
31.12.2013 sind alle
Sachzuwendungen zu
addieren. Siehe auch
Schreiben BMF vom
10.10.2013 – IV C 5 –
S 2334/13/10001.
Steuerpflicht besteht
danach ohne Rücksicht
Versicherungsschutz und
nicht auch eine
Geldzahlung verlangen
kann, ist unter dem Az. VI
R 13/16 ein
Revisionsverfahren beim
BFH anhängig.
Incentivreisen
Jobticket
Jubiläumszuwendungen
7
Freigrenze: 44 EUR
(Sachbezug) monatlich. R
8.1 (3) LStR beachten!Bei
Geltung des Tickets für
einen längeren Zeitraum ist
das Überschreiten der
Grenze ggf. unschädlich
(siehe Verfügung des
Bayrischen Landesamtes
für Steuern vom
12.08.2015 –
S 2334.2.1-98/5 St 32).
Weitere Sachbezüge sind
auf die Freigrenze
anzurechnen.
Unfallversicherung,
wenn die Prämie ohne
Versicherungssteuer
durchschnittlich 62 EUR
jährlich nicht übersteigt.
Genehmigung des
Finanzamtes ist eine
Pauschalversteuerung
möglich, wenn Beiträge
als "sonstige Bezüge"
jährlich gezahlt werden
und je Arbeitnehmer den
Wert von 1.000 EUR
nicht übersteigen. Bei
Unfallversicherung,
wenn die Prämie ohne
Versicherungssteuer
durchschnittlich 62 EUR
jährlich nicht übersteigt.
darauf, ob Arbeitnehmer
oder Arbeitgeber der
Versicherungsnehmer ist.
Zu dieser Frage ist unter
dem Az. VI R 13/16 ein
Revisionsverfahren beim
BFH anhängig.
30 Prozent
Pauschalsteuer bei
Zuwendungen bis
10.000 EUR pro
Mitarbeiter und Jahr.
Trotz Pauschalsteuer volle
Beitragspflicht zur SV
Pauschalversteuerung
mit 15 Prozent möglich
(siehe § 40 Abs. 2
S. 2 EStG ). Löst
Beitragsfreiheit in der
Sozialversicherung aus.
Unter den
Voraussetzungen des
§ 40 Abs. 1 EStG ist
auch eine
Pauschalversteuerung
mit Genehmigung des
Finanzamtes möglich.
Grundsätzlich handelt es
sich um einen steuer- und
beitragspflichtigen
Sachbezug ( § 8 Abs. 2
S. 11 EStG ). Kein
geldwerter Vorteil und
daher keine Steuer- und
Beitragspflicht, wenn das
Ticket zu dem mit dem
Verkehrsträger
vereinbarten Preis
überlassen wird – ggf.
unter Weitergabe von
ausgehandelten Rabatten.
Sonderregelungen gelten
für Arbeitnehmer eines
Verkehrsträgers ( § 8
Abs. 3 EStG ).
30 Prozent
Pauschalsteuer bei
Sachzuwendungen im
Wert bis 10.000 EUR.
Bei Bezügen bis
1.000 EUR pro
Arbeitnehmer ist eine
Pauschalversteuerung
mit einem besonderen
Pauschalsteuersatz
möglich. Möglich bei
Bezügen bis 1.000 EUR
pro Arbeitnehmer mit
einem besonderen
Pauschalsteuersatz.
Grundsätzlich voll zu
versteuern; es besteht
Beitragspflicht. Bei
Pauschalversteuerung
auch Beitragsfreiheit,
soweit keine einmalige
Zuwendung vorliegt.
Soweit Arbeitslohn für
mehrere Jahre vorliegt,
kann § 34 EStG angewandt
werden.
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Kinderbetreuungskosten/
Kindergartenzuschüsse, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden
Personalrabatte, die der
Betrieb auf seine Waren
oder Dienstleistungen
seinen Mitarbeitern
gewährt.
Bei Nachweis der
zweckentsprechenden
Verwendung unbegrenzt
steuer- und beitragsfrei.
Freibetrag: 1.080 EUR je
Kalenderjahr steuer- und
beitragsfrei.
PC/Handykosten, die
zusätzlich zum
geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden
Siehe
"Belegschaftsrabatte"
Bei unentgeltlicher oder
verbilligter Überlassung
oder Zuschuss für die
Internetnutzung:
Pauschalversteuerung
mit 25 Prozent ( § 40
Abs. 2 Nr. 5 EStG ).
Rabatte durch Fremdfirmen
Bei leihweiser Überlassung
zur privaten Nutzung
steuerfrei.
Arbeitslohn und damit
steuer- und
beitragspflichtig nur, wenn
sie eine Gegenleistung für
die Arbeit des Mitarbeiters
sind und im
Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis stehen.
Dafür spricht, wenn der
Arbeitgeber an der
Verschaffung der
Preisvorteile aktiv
mitgewirkt hat. Schreiben
BMF vom 20.01.2015 – IV
C 5 – S 2360/12/10002.
Anwendbar ist die
Freigrenze von 44 EUR
monatlich für Sachbezüge.
Sachzuwendungen an
Arbeitnehmer oder
Nichtarbeitnehmer.
Pauschalbesteuerung
nach § 37b EStG mit
einem
Pauschalsteuersatz von
30 Prozent möglich.
Voraussetzung:
Sachzuwendung führt
beim Empfänger dem
Grunde nach zu
steuerbaren und
steuerpflichtigen
Einkünften.
Streuwerbeartikel bis zum
Nettowert von 10 EUR
begründen keine
Steuerpflicht. Dies gilt
auch, wenn es sich um
eine Aufmerksamkeit
(siehe dort)
handelt.Einzelheiten siehe
BFM-Schreiben vom
19.05.2015 – IV C 6
S 2297-b/14/10001; siehe
auch § 1 Abs. 1 S. 1
Nr. 14 SvEV .
Sonstige Sachbezüge (z.B.
Dienstwohnung,
Belobigungsprämien,
Fahrpreisermäßigungen
etc.)
Pauschalbesteuerung
nach § 40 Abs. 1
S. 1 EStG möglich,
Siehe dazu auch BSG,
17.12.2014 – B 12 KR
19/12 R .
Bei Pauschalbesteuerung
auch Beitragsfreiheit,
soweit kein einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt(
§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SvEV
)
Stromkosten, private
8
Zuschuss ist möglich, mit
der Auflage, dass der
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BFH, 11.11.2010 – VI R
27/09 , IWW-Abruf Nr.
Geldbetrag nur in einer
bestimmten Weise
verwendet wird. Schriftliche
Vereinbarung mit dem
Arbeitnehmer erforderlich!
Alternative: Betrieb schließt
Vereinbarung mit dem
Stromanbieter. Freigrenze:
44,00 EUR monatlich.
110548.Bei Freigrenze sind
alle Sachzuwendungen zu
addieren.
Tankgutscheine
Freigrenze: 44,00 EUR
monatlich – gilt nicht für
Barzuwendungen
Bei Freigrenze sind alle
Sachzuwendungen zu
addieren.
Trinkgelder
Freigrenze: Steuerfrei nach
§ 3 Nr. 51 EStG
Um Trinkgeld handelt es
sich, wenn Arbeitnehmer
im Rahmen ihrer Tätigkeit
von Dritten eine freiwillige
Leistung erhalten, darauf
jedoch keinen
Rechtsanspruch haben
(BFH, 18.06.2015 – VI R
37/14) . Es besteht
Beitragsfreiheit in der
Sozialversicherung ( § 1
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV ).
Verwarnungsgelder –
Übernahme durch
Arbeitgeber
9
Urteil des BFH, 14.11.2013
– VI R 36/12 :
Grundsätzlich Arbeitslohn:
Daher Steuer- und
SV-pflichtig. Ebenso: LSG
Niedersachsen-Bremen,
25.02.2014 – L 4 KR
358/10 .Frühere,
abweichende
Rechtsprechung wurde
aufgegeben
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