BÄUERLE . Info-Punkte - BÄUERLE . Steuerberater

BÄUERLE . Info-Punkte
Steuerliches Wissen auf den Punkt gebracht
Betriebsveranstaltungen
I. Definition Betriebsveranstaltung
Betriebsveranstaltungen können ein Sommerfest odereine Weihnachtsfeier, aber auch ein Betriebsausflug sein.
Sie müssen grundsätzlich im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und gesellschaftlichen Charakter
haben. Die Teilnahme an der Veranstaltung muss allen Beschäftigten offen stehen. Es können auch
unternehmensfremde Personen (Ehepartner, Geschäftspartner) an der Veranstaltung teilnehmen, allerdings darf
die Zahl der betriebsfremden Teilnehmer die Zahl der anwesenden Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Eine Betriebsveranstaltung ist üblich, wenn nicht mehr als zwei gleichartige Veranstaltungen jährlich durchgeführt
werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Das bedeutet, dass auch mehrtätige
Betriebsveranstaltungen begünstigt sein können. Maßgeblich ist dabei die Zahl der Veranstaltungen, nicht jedoch
die Zahl der Teilnahmen durch den einzelnen Arbeitnehmer. Bei der dritten Betriebsveranstaltung liegt demzufolge
auch bei demjenigen Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der an der ersten und/oder zweiten
Betriebsveranstaltung nicht teilgenommen hat. Bei mehr als zwei gleichartigen Veranstaltungen im Kalenderjahr
hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht hinsichtlich der beiden Veranstaltungen, die als übliche Betriebsveranstaltungen
durchgeführt werden und deshalb nicht dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen sind.
Diese Zuwendungen sind steuer- und beitragsfrei.
II. Aufwendungen während der Betriebsfeier hinsichtlich der Freigrenze von 110 €
Aufwendungen, die nicht unmittelbar mit der Betriebsveranstaltung in Zusammenhang stehen und durch die der
Arbeitnehmer nicht bereichert wird, gehören nicht zum Arbeitslohn. Dies können zum Beispiel Aufwendungen für
den äußeren Rahmen (Fahrtkosten, Miete der Räumlichkeiten, Eventmanager) sein. Diese werden nicht in die
110,00 €-Grenze mit einbezogen.
Es ist zwischen üblichen und unüblichen Zuwendungen zu unterscheiden.
III. Übliche Zuwendungen
Zunwendungen (auch übliche Zuwendungen genannt) können sein:
- Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten
- Übernahme von Übernachtungskosten
- Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen,
- Geschenke ohne bleibenden Wert, wenn der Wert des Geschenks 40,00 € inkl. Umsatzsteuer
nicht übersteigt und das Überreichen des Geschenks nicht der wesentliche Zweck der Veranstaltung ist
- Musikdarbietungen, andere kulturelle und künstlerische Darbietungen
In die Prüfung der Freigrenze von 110,00 € sind nur die üblichen Zuwendungen einzubeziehen. Unübliche
Zuwendungen sind z.B. Geschenke, deren Gesamtwert 40,00 € übersteigt oder Zuwendungen an einzelne
Arbeitnehmer, aus Anlass – nicht nur bei Gelegenheit – einer Betriebsveranstaltung. Die Sachzuwendungen sind
nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG zu bewerten.
IV. Verteilung der Kosten auf alle Teilnehmer
Zur Prüfung der 110,00 €-Grenze werden alle konsumierbaren Aufwendungen durch die Anzahl der Teilnehmer
(auch Ehepartner, Geschäftspartner usw.) geteilt. Der Anteil der Begleitpersonen (Ehepartner, Kinder) wird nicht
mehr zum Anteil des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Wird die 110,00 €-Grenze nicht überschritten, kommt es zu
keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Beispiel:
Arbeitnehmer A nimmt mit seiner nicht im Betrieb tätigen Ehefrau an der Weihnachtsfeier teil. Die
maßgeblichen Gesamtkosten der Weihnachtsfeier belaufen sich auf 8.100,00 €. Bei der Feier sind 90 Personen
zugegen.
Lösung:
Die Aufwendungen betragen 90,00 € pro Person. Da A die auf seine Ehefrau entfallenden Kosten hinsichtlich
der Freigrenze nicht zugerechnet werden, fällt keine Lohnsteuer an.
V. Pauschalbesteuerung
Sollte es zu einer Überschreitung der 110,00 €-Grenze kommen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die
Zuwendungen an den Arbeitnehmer entweder als laufenden Arbeitslohn beim Arbeitnehmer zu versteuern und
sozialversicherungsrechtlich zu verbeitragen oder die Pauschalversteuerung mit 25% anzuwenden.
Vorteil der Pauschalbesteuerung ist, dass dadurch die Sozialversicherungspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
entfällt. Zusätzlich zur Pauschalsteuer entstehen noch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, berechnet
jeweils aus dem Pauschalsteuerbetrag.
VI. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Wird die 110,00 €-Grenze eingehalten, ist der Vorsteuerabzug für die Aufwendungen in voller Höhe möglich, weil
die Eingangsleistungen für das Unternehmen ausgeführt werden.
Wird die Grenze jedoch überschritten, so liegt keine ausschließlich unternehmerische Verwendung mehr vor
(private Mitveranlassung durch den Arbeitnehmer), so dass der Vorsteuerabzug für alle Aufwendungen
ausgeschlossen ist.
VII. Tipps zum Schluss
1. Achten Sie darauf, dass bei Betriebsveranstaltungen alle Mitarbeiter des Unternehmens oder der Abteilung
eingeladen werden.
2. Wählen Sie einen Anlass, der vom Finanzamt üblicherweise als Betriebsveranstaltung anerkannt wird.
3. Kalkulieren Sie die Ausgaben mit der Freigrenze pro Mitarbeiter von 110,00 € und nicht mehr als zwei übliche
Betriebsveranstaltungen.
4. Beachten Sie zusätzlich die Freigrenze bei Firmengeschenken in Höhe bis zu 40,00 € brutto.