Thesenpapier

Thesenpapier von Laura Kup
Seminar Unternehmens - Insolvenzrecht
Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley)
Sommersemester 2010
- Die Insolvenzanfechtung in der Doppelinsolvenz
von Gesellschaft und Gesellschafter Situation in der Einzelinsolvenz der Gesellschaft:
Grundsätzlich
haftet
der persönlich
haftende
Gesellschafter gem. § 128 HGB mit seinem gesamten
Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Wird die Gesellschaft insolvent, so greift § 93 InsO, der
einen Wettlauf der Gläubiger auf das Vermögen der
Gesellschafter
verhindern
soll,
um
so
die
Gleichbehandlung der Gläubiger (par condicio
creditorum) zu wahren.
§ 93 InsO hat vor allem zwei Wirkungsrichtungen:
Sperrwirkung: Durch § 93 InsO verliert der Gläubiger die Befugnis zum Zugriff auf den Gesellschafter.
Der Gesellschafter verliert die Befugnis, befreiend an einen Gesellschaftsgläubiger zu leisten.
Ermächtigungswirkung: Der Insolvenzverwalter der Gesellschaft wird ermächtigt, die Forderungen der
Gesellschaftsgläubiger für diese gegen den Gesellschafter geltend zu machen.
Zusätzlich ermächtigt § 93 InsO analog den
Insolvenzverwalter der Gesellschaft auch zu einer
Insolvenzanfechtung gem. §§ 129 ff. InsO derer
Leistungen, die der Gesellschafter vor Eröffnung der
Insolvenzverfahrens erbracht hat.
Situation in der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter:
Durch die persönliche Haftung der Gesellschafter
werden diese in Folge der Gesellschaftsinsolvenz meist
auch insolvent.
Nunmehr ist nur noch der Insolvenzverwalter des
Gesellschafters ermächtigt, Leistungen des Gesellschafters anzufechten. Etwaige Forderungen der
Gesellschaftsgläubiger muss der Insolvenzverwalter der
Gesellschaft
nun
im
Insolvenzverfahren
des
Gesellschafters zur Tabelle anmelden.
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Spezielle Probleme in der Doppelinsolvenz:
Haftungsumfang
Im
Fall
der
Doppelinsolvenz
meldet
Insolvenzverwalter
der
Gesellschaft
in
Gesellschafterinsolvenz
der
der
e.A.: Doppelberücksichtigungsmodell
…den Gesamtbetrag der bei ihm angemeldeten
Gläubigeransprüche an.
a.A.: Ausfallmodell
…den Ausfallbetrag an, der nach dem
Gesellschaftsinsolvenzverfahren noch nicht
getilgt ist.
hier vertretene Auffassung!
Fristenberechnung
Allgemein
Für den Anfangstag der Fristenberechnung gem. § 139 InsO der Insolvenzanfechtung kommen zwei
mögliche Zeitpunkte in Betracht:
1. Zeitpunkt des Eröffnungsantrags der Gesellschaft
2. Zeitpunkt des Eröffnungsantrags des Gesellschafters
Abzustellen ist auf den früher gestellten Antrag – dies ist zumeist der der Gesellschaft –, um
Umgehungen durch Antragsstellung zu vermeiden.
Auch für Privatgläubiger?
Für die Privatgläubiger des Gesellschafters gilt diese Fristenverschiebung auf den ersten Antrag nicht.
Der Insolvenzverwalter des Gesellschafters hat eine getrennte Masse für das aus der Insolvenzanfechtung
Erlangte zu bilden, aus dem vorrangig die Gesellschaftsgläubiger befriedigt werden. Die Privatgläubiger
sollen durch die Fristenverschiebung nicht an etwas partizipieren, an dem sie ohne die gleichzeitige
Insolvenz der Gesellschaft auch keine Anteile bekommen hätten.
Vermischung von Anfechtungen
Ficht bereits der Insolvenzverwalter der Gesellschaft eine Leistung des Gesellschafters an und wird
innerhalb des laufenden Prozesses das Insolvenzverfahren über das Vermögens des Gesellschafters
eröffnet, so hat der Insolvenzverwalter der Gesellschaft keine Kompetenz zur Anfechtung mehr.
In diesem Falle ist die vorzugswürdige Lösung ein Parteiwechsel per legem gem. § 4 InsO i.V.m.
§§ 239 ff. ZPO analog.
Ein Abweisen der Klage als unzulässig wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis und eine neue
Klageerhebung durch den Insolvenzverwalter des Gesellschafters ist aus Gründen der Masseerhaltung
und des Gläubigerschutzes als unökonomisch abzulehnen.
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