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EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 15.7.2015
COM(2015) 337 final
2015/148 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von
Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2effiziente Technologien
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2015) 135 final}
{SWD(2015) 136 final}
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BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT DES VORSCHLAGS
•
Gründe und Ziele des Vorschlags
Um den Klimawandel wirksam zu bekämpfen und das langfristige Ziel der EU, die CO2Emissionen bis 2050 um mindestens 80 % zu senken, zu erreichen, muss konsequent auf eine
Dekarbonisierung der Wirtschaft und neue Wachstums- und Beschäftigungsmöglichkeiten
hingearbeitet werden. Als wichtigen Schritt in diese Richtung hat der Europäische Rat im
Oktober 2014 einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 vereinbart.
Die Umsetzung dieses klima- und energiepolitischen Rahmens bis 2030 ist eines der
Schlüsselelemente für die Schaffung einer krisenfesten Energieunion mit einer
zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik, die für die Kommission in den kommenden Jahren
oberste Priorität sein wird. Mit der Vereinbarung über den Politikrahmen bis 2030 und seiner
Umsetzung in Form dieses Vorschlags hat die EU zugleich einen wichtigen Schritt hin zu
einem robusten internationalen Klimaübereinkommen unternommen, das im Dezember 2015
in Paris verabschiedet werden soll.
Einer der Kernpunkte des Politikrahmens bis 2030 ist das verbindliche Ziel, die
Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 40 % unter die Werte von 1990
zu senken. Um dieses Ziel auf kosteneffiziente Weise zu erreichen, müssen die unter das
Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) fallenden Sektoren ihre Emissionen gegenüber
2005 um 43 % senken, während die nicht unter das System fallenden Sektoren eine
Reduzierung gegenüber 2005 um 30 % erreichen müssen. Der Europäische Rat hat die
wichtigsten Grundregeln für das Erreichen des Reduktionsziels innerhalb des EU-EHS
formuliert1. Dieser Vorschlag schafft die erforderliche Rechtsgrundlage für die Anwendung
dieser Grundregeln durch Regelung von drei wesentlichen Fragen:
(1) Nach dem Vorschlag stellt sich das Treibhausgasreduktionsziel für des EHS von 43 % im
Jahr 2030 als eine Obergrenze (cap) dar, die ab 2021 jährlich um 2,2 % gedrosselt wird, um
gemessen am derzeitigen jährlichen Verknappungskoeffizienten von 1,74 % ungefähr
556 Millionen zusätzliche Tonnen Kohlendioxid einzusparen.
(2) Der Vorschlag stützt sich auf die positive Erfahrung mit den seit 2013 harmonisierten
Regeln und führt weitere vorhersehbare, robuste und faire Regeln für die kostenlose Zuteilung
von Zertifikaten an Industrieunternehmen ein, um das potenzielle Risiko der Verlagerung von
CO2-Emissionen (Carbon Leakage) auf angemessene Weise zu vermeiden. Ziel der
vorgeschlagenen Regeln ist es, die internationale Wettbewerbsposition energieintensiver EUIndustrien beim schrittweisen Übergang zu einem CO2-armen Wirtschaftssystem zu sichern,
so lange in anderen führenden Industrienationen keine vergleichbaren Anstrengungen
unternommen werden, und weiterhin Anreize für langfristige Investitionen in CO2-effiziente
Technologien zu bieten. Da der Europäische Rat beschlossen hat, den Anteil der zu
versteigernden Zertifikate nicht zu reduzieren, ist die Zahl der der Industrie kostenlos zur
Verfügung stehenden Zertifikate begrenzt, woraus sich die Notwendigkeit zielorientierter
Regeln ergibt. Diese Zielorientierung wird im Wesentlichen auf dreifache Weise erreicht durch häufigere Anpassung der kostenlosen Zuteilung an Produktionsdaten (wodurch
gewährleistet wird, dass expandierende Unternehmen und Sektoren gefördert werden), durch
Aktualisierung der Richtwerte (Benchmarks) für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung
(um der technologischen Kapazität und den Leistungen von Industriesektoren im
vorangegangenen Jahrzehnt Rechnung zu tragen) und durch stärkere Ausrichtung der Liste
1
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http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/145397.pdf
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der Sektoren, die zurzeit den größten Anteil kostenloser Zertifikate erhalten, auf die Sektoren,
bei denen das potenzielle Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen am größten ist.
Während die Carbon Leakage-Regeln in erster Linie die Kompensierung direkter CO2-Kosten
betreffen, regelt der Vorschlag auch die Kompensierung indirekter CO2-Kosten.
Angesichts des unterschiedlichen Energiemixes in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten
Erlöse aus dem EU-EHS in Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen dazu
verwendet werden, indirekte CO2-Kosten zu kompensieren. Aufgrund der Kosten, die bei
Treibhausgasemissionen anfallen und über den Strompreis weitergegeben werden, sollten die
Mitgliedstaaten bestimmten Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass
sie einem hohen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, eine
Teilkompensation gewähren, soweit eine derartige Unterstützung notwendig und
verhältnismäßig ist und der Anreiz zum Einsparen von Energie und zur Verschiebung der
Nachfrage von „grauem“ auf „grünen“ Strom nicht verloren geht.
Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris annehmen
werden, müssen die dynamische Mobilisierung von Klimaschutzfinanzen, den
Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau für in Frage kommende Vertragsparteien
ermöglichen, vor allem diejenigen mit den geringsten Kapazitäten. Öffentliche Klimagelder
werden auch nach 2020 bei der Ressourcenmobilisierung noch eine Rolle spielen. Deshalb
sollten Versteigerungseinkünfte auch zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen,
einschließlich Anpassungsmaßnahmen, in gefährdeten Drittländern verwendet werden. Der
Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch von der Ambition und Qualität der
angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions,
INDC) der Vertragsparteien sowie den diesbezüglichen Investitionsplänen und der nationalen
Anpassungsplanung abhängen.
Erlöse aus dem EU-EHS sollten - in enger Koordinierung mit den Sozialpartnern - auch zur
Förderung der Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft
betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren verwendet werden.
(3) Der Vorschlag sieht verschiedene Finanzierungsmechanismen vor, über die
Wirtschaftsakteuren im Energiesektor und in der Energiewirtschaft geholfen werden kann, die
Innovations- und Investitionsherausforderungen, mit denen sie beim Übergang zu einem CO2armen Wirtschaftssystem konfrontiert werden, zu bewältigen. Genauer gesagt ergänzt der
Vorschlag die bereits existierende Förderregelung für Demonstrationsvorhaben im Bereich
innovativer Technologien und weitet diese auf bahnbrechende industrielle Innovationen aus.
Die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten wird beibehalten, um den Stromsektor in
einkommensschwächeren Mitgliedstaaten zu modernisieren, und es wird ein spezieller Fonds
eingerichtet, der Investitionen in die Modernisierung der Energiesysteme erleichtern, die
Energieeffizienz verbessern und somit zur Emissionsminderung beitragen soll. Dieser
zusätzliche Finanzierungsmechanismus beruht auf der bisherigen positiven Zusammenarbeit
zwischen Kommission und Europäischer Investitionsbank (EIB) innerhalb des EU-EHS und
macht sich, soweit relevant, Elemente des Europäischen Fonds für strategische Investitionen
(European Fund for Strategic Investments, EFSI) zu eigen.
Zudem passt der Vorschlag die Richtlinie und sämtliche Ausübungsbefugnisse, die der
Kommission zuvor im Wege des Regelungsverfahrens mit Kontrolle übertragen wurden, an
das mit dem Vertrag von Lissabon beschlossene System der delegierten und der
Durchführungsrechtsakte 2 an. Angesichts des Engagements der EU für eine bessere
Rechtsetzung werden Befugnisübertragungen und Durchführungsrechtsakte nur dann
beibehalten, wenn sie für das wirksame Funktionieren des EU-EHS unerlässlich sind.
2
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Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011.
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Dieser Vorschlag dient nicht der Regelung von Fragen zum Anteil des Luftverkehrs am EUEHS. Anpassungen des Geltungsbereichs der Richtlinie in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten
sollten in Kraft treten, wenn auf der ICAO-Versammlung von 2016 eine internationale
Vereinbarung über eine weltmarktbasierte Maßnahme getroffen wurde, die bis 2020
durchgeführt werden soll.
Kohärenz mit bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Was die Kohärenz mit anderen Vorschriften auf dem Gebiet des Klimaschutzes anbelangt, so
sind Maßnahmen in den Bereichen erneuerbare Energien (EE) und Energieeffizienz am
wichtigsten. Beide Politikbereiche tragen umfassend zur Umweltwirksamkeit des EU-EHS
bei, und Synergien zwischen Maßnahmen in diesen Bereichen und dem EU-EHS wurden
durch die unlängst beschlossene Marktstabilitätsreserve gestärkt. Insbesondere sind - wie auch
aus der Folgenabschätzung zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030
hervorgeht - umfangreiche Beiträge in Form von EE- und Energieeffizienzmaßnahmen
erforderlich, wenn das übergeordnete Ziel einer Emissionsminderung um 40 % gegenüber
1990 auf kosteneffiziente Weise erreicht werden soll.
Zur Kohärenz mit internationalen Klimaschutzmaßnahmen sei angemerkt, dass es mit dem
EU-EHS erstmals gelungen ist, CO2 zu bepreisen, und dass das System weltweit als Modell
für andere internationale Emissionshandelssysteme genutzt wird, die vom Lernprozess der EU
profitieren.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ermöglicht die Umsetzung eines Teils des klima- und energiepolitischen
Rahmens bis 2030 als wichtigem Baustein einer krisenfesten Energieunion mit
zukunftsorientierter Klimaschutzpolitik.
Die Dekarbonisierung der Wirtschaft setzt Anpassungen voraus, die durch Strategien und
Fördermittel der EU konkret flankiert werden. Neben den Maßnahmen, die das EU-EHS
direkt betreffen, bieten auch EU-Instrumente wie der Europäische Fonds für strategische
Investitionen oder das Programm Horizont 2020 und die Europäischen Struktur- und
Investitionsfonds (EFSI) potenzielle Möglichkeiten für die Finanzierung von Investitionen in
CO2-effiziente Innovationen, was als Risiko der Doppelfinanzierung wahrgenommen wird.
Der Ausbau erneuerbarer Energien, die Verbesserung der Ressourceneffizienz sowie F&ETätigkeiten sind Schwerpunktbereiche des Europäischen Fonds für strategische Investitionen
(EFSI), die in den kommenden drei Jahren in der EU zusätzliche Investitionen im Wert von
315 Mrd. EUR
generieren
werden.
Der
EFSI
wird
ausschließlich
über
Finanzierungsinstrumente arbeiten (d. h. Gelder werden für bereits existierende Projekte
vergeben, die innerhalb von drei Jahren anlaufen können) und einen breiteren
Anwendungsbereich haben, der eine Vielfalt von Sektoren abdeckt, wie beispielsweise die
Bereiche digitale Wirtschaft und Bildung. EU-EHS-Finanzierungen unterliegen den
Vorschriften für staatliche Beihilfen, damit die Wirksamkeit öffentlicher Ausgaben
gewährleistet ist und Marktverzerrungen vermieden werden. Beschäftigungs-, sozial- und
ausbildungspolitische Maßnahmen der EU sollen die mit der Dekarbonisierung des
Wirtschaftssystems einhergehenden Arbeitsmarktübergänge erleichtern, auch über den
Europäischen Sozialfonds.
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2.
RECHTSGRUNDLAGE,
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
SUBSIDIARITÄT
UND
Rechtsgrundlage
Die Artikel 191 bis 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
bestätigen und definieren die Zuständigkeiten der EU im Bereich des Klimawandels.
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 192 AEUV.
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die EU-EHS-Richtlinie ist ein existierendes Politikinstrument der EU, deren Geltung über
2020 hinausgeht. Nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 AEUV können die Ziele
des Vorschlags zur Änderung dieses Instruments nur über einen Vorschlag der Kommission,
d. h. nur auf EU-Ebene erreicht werden.
Da der Klimawandel ein grenzüberschreitendes Problem ist, müssen Klimaschutzmaßnahmen
auf europäischer und, soweit möglich, auf internationaler Ebene koordiniert werden. Genauer
gesagt lässt sich die Reformierung des CO2-Marktes für die Zeit nach 2020 mit Maßnahmen
auf EU-Ebene am besten erreichen, weil der Industrie auf diese Weise Anreize für
Investitionen in CO2-effiziente Technologien geboten werden und sie gleichzeitig ihre
internationale Wettbewerbsposition sowie den Binnenmarkt erhalten kann.
Die Ziele dieser Richtlinie können somit durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten
nicht hinreichend verwirklicht werden, sondern lassen sich aufgrund des Umfangs und der
Wirkungen der Richtlinie besser auf Unionsebene erreichen.
Verhältnismäßigkeit
Wie aus der Folgenabschätzung ersichtlich, wird der Vorschlag dem Grundsatz
Verhältnismäßigkeit gerecht, weil er nicht über das zur Verwirklichung
Ziele - kosteneffiziente Minderung der Treibhausgasemissionen der EU bis 2030
gleichzeitiger
Gewährleistung
des
ordnungsgemäßen
Funktionierens
Binnenmarkts - erforderliche Maß hinausgeht.
der
der
bei
des
Wahl des Instruments
Die mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele lassen sich am besten mit einer Richtlinie
erreichen. Sie ist das geeignetste Rechtsinstrument für Änderungen an der bestehenden EUEHS-Richtlinie (Richtlinie 2003/87/EG).
Eine Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Ziele zu erreichen und die Maßnahmen in
ihr Sach- und Verfahrensrecht umzusetzen. Dieser Ansatz lässt den Mitgliedstaaten bei der
Umsetzung einer EU-Maßnahme mehr Freiheit als eine Verordnung, denn sie können frei
über die Instrumente entscheiden, die sie für die Umsetzung der in der Richtlinie
vorgesehenen Maßnahmen am geeignetsten halten. Auf diese Weise können die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die geänderten Vorschriften mit ihren existierenden sachund verfahrensrechtlichen Rahmenvorschriften für die Durchführung des EU-EHS,
insbesondere für die Genehmigung von Anlagen, sowie den Durchsetzungs- und
Sanktionsvorschriften vereinbar sind.
Und schließlich wird mit der Wahl einer Richtlinie als geeignetem Instrument dem Grundsatz
entsprochen, dass möglichst wenig interveniert werden sollte, so lange die Ziele erreicht
werden.
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3.
ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION VON
INTERESSENTRÄGERN UND FOLGENABSCHÄTZUNG
Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die vorläufigen Ergebnisse einer Studie zur Evaluierung der geltenden EHS-Richtlinie unter
den Aspekten Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, EU-Mehrwert und Kohärenz mit anderen
Maßnahmen der EU zeigen, dass das EU-EHS als Instrumentarium, das umweltverträgliche
Entwicklung und Marktregelung vereint, in der Praxis insgesamt funktioniert und seinen
Zielen gerecht wird. Es ist ein wichtiger Faktor für das Erreichen der Klimaschutzziele der
EU, denn es mindert Emissionen auf kosteneffiziente Weise. Die Emissionen in den unter das
System fallenden Sektoren sind stetig zurückgegangen, und wenngleich nicht alle
Emissionsminderungen dem EU-EHS zuzuschreiben sind, gibt es doch Anhaltspunkte dafür,
dass das System wirksam zur Emissionsminderung beiträgt.
Das EU-EHS erleichtert die Internalisierung von CO2-Kosten. Es spielt eine Rolle bei
Investitionsentscheidungen, auch wenn die CO2-Kosten angesichts des derzeit niedrigen
CO2-Preises häufig den allgemeinen Energiekosten zugeschlagen werden. Kleinere Projekte
zur Verbesserung der Treibhausgaseffizienz sind mittlerweile gängig, größere
Investitionsvorhaben bleiben jedoch die Ausnahme.
Außerdem generiert das EU-EHS für die EU einen deutlichen Mehrwert, denn
unterschiedliche einzelstaatliche Systeme oder Klimaschutzmaßnahmen würden
uneinheitliche und kostspielige Bedingungen für die regulierten Anlagen sowie
unterschiedliche Zielambitionen und CO2-Preise innerhalb der EU bedeuten und mit einem
höheren Verwaltungsaufwand einhergehen. Das EU-EHS mit einem EU-weit einheitlichen
CO2-Preis und seiner einheitlichen Infrastruktur nutzt die Synergieeffekte, die Maßnahmen
auf EU-Ebene generieren können.
Damit das Reduktionsziel für 2030 erreicht und die Obergrenze auf dem Emissionsniveau
festgesetzt werden kann, das eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 herbeiführt,
muss die bestehende Rahmenregelung jedoch in bestimmten Punkten geändert werden. Die
Änderungen betreffen im Wesentlichen den linearen Faktor, um den die EU-EHS-Obergrenze
ab 2021 jährlich reduziert wird, die kostenlose Zuteilung und die Verlagerung von CO2Emissionen (Carbon Leakage), den Anteil der zu versteigernden Zertifikate sowie
Mechanismen zur Finanzierung CO2-armer Technologien
Konsultation von Interessenträgern
In verschiedenen Phasen der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden die Mitgliedstaaten,
Vertreter aus Industrie, NRO, Forschungsanstalten und Hochschulen sowie Gewerkschaften
und Bürger befragt. Zusätzlich zur öffentlichen Konsultation zum klima- und
energiepolitischen Rahmen bis 2030 wurden Interessenträger auch umfassend zu den
verschiedenen technischen Aspekten der Carbon-Leakage-Regeln für die Zeit nach 2020 und
zu Aspekten der Innovationsförderung konsultiert. Die Kommission hat wichtige
Erkenntnisse aus einer schriftlichen Konsultation gewonnen, die zwischen Mai und Juli 20143
für Kommentare offen war, und im Juni, Juli und September 2014 4 haben drei
Interessenträgersitzungen zum Thema Carbon Leakage stattgefunden. Die Ergebnisse dieser
Konsultation stehen der Öffentlichkeit auf folgender Website zur Verfügung:
http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/cap/leakage/documentation_en.htm
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Für eine Übersicht über die Ergebnisse und die einzelnen Beiträge siehe Website der GD Klimapolitik:
http://ec.europa.eu/clima/consultations/articles/0023_en.htm
Für die Sitzungsprotokolle und die Präsentation siehe Website der GD Klimapolitik:
http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/cap/leakage/documentation_en.htm
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Eine sich daran anschließende Online-Konsultation, zu der zwischen Dezember 2014 und
März 2015 Kommentare eingesendet werden konnten, betraf hauptsächlich andere Aspekte
des EU-EHS wie die Beibehaltung der kostenlosen Zuteilung für den Stromsektor, die
Anwendung der bisherigen Erfahrungen mit dem NER300-Programm auf den künftigen
Innovationsfonds und dessen Ausweitung auf industrielle Innovationsprojekte, die
Verwaltungsstruktur des Modernisierungsfonds, die Erfahrungen mit dem optionalen
Ausschluss von Kleinemittenten aus Phase 3 des EHS, die Gebühren für das Unionsregister
sowie die allgemeine Bewertung des EU-EHS. Bei der Kommission sind über 500 Beiträge
einer Vielzahl unterschiedlichster Interessenträger eingegangen. Die Ergebnisse dieser
zweiten Konsultation sind in Abschnitt 1.3.2. und Anhang 3 der Folgenabschätzung zu diesem
Vorschlag 5 aufgeführt und wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags
weitestgehend berücksichtigt.
Grundsätzlich zeugten die öffentlichen Konsultationen von einer breiten Unterstützung des
EU-EHS als politischem Instrumentarium.
In Bezug auf die kostenlose Zuteilung und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen
plädieren einige Interessenträger aus der Industrie für begrenzte Änderungen des geltenden
Systems, während andere (darunter Mitgliedstaaten und Zivilgesellschaft) der Auffassung
sind, dass eine stärkere Zielausrichtung bzw. eine weitere Harmonisierung erforderlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Kommentare werden begrenzte Änderungen der bestehenden
Vorschriften vorgeschlagen, aber auch ein gezielteres Vorgehen bei der kostenlosen Zuteilung
und eine Aktualisierung der Richtwerte (Benchmarks) zur Anpassung an den technologischen
Fortschritt im Zeitverlauf bei gleichzeitiger Sicherung der internationalen
Wettbewerbsposition der Industrie. Gleichzeitig wird ermöglicht, die kostenlose Zuteilung
durch häufigere Berechnung individueller Allokationen besser an die aktuellen
Produktionsmengen anzupassen.
Bezüglich des Innovationsfonds wurden die weitere Unterstützung CO2-armer Innovationen
und die Ausweitung des Geltungsbereichs des Fonds auf die Industrie von
Interessenvertretern aus dem Energiesektor und der Industrie grundsätzlich begrüßt. Bei der
Frage, wie das Konzept der Risikoteilung im Interesse der Effizienzverbesserung im
Vergleich zum derzeitigen NER-300-Mechanismus auf die Industrie oder den CCS-Sektor
zugeschnitten werden könnte, gingen die Meinungen auseinander. Der Vorschlag regelt
Fragen dieser Art, indem er Förderungen in einer früheren Phase der Projektlaufzeit und zu
einem höheren Satz ermöglicht.
Auch beim Modernisierungsfonds gingen die Meinungen in Bezug auf die Frage, was unter
einer angemessenen Verwaltungsstruktur zu verstehen sei, in gewissem Maße auseinander.
Einige Interessenvertreter plädieren für eine Schlüsselrolle der begünstigten Mitgliedstaaten
bei der Fondsverwaltung, andere wiederum fordern eine stärkere Beteiligung für alle
Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Investitionsbank. Der Vorschlag bietet
einen ausgewogenen Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, Projekte in den begünstigten
Mitgliedstaaten effizient zu finanzieren, und dem Erfordernis, die Interessen aller
Mitgliedstaaten und den Sachverstand der EIB zusammenzuführen, um die Energiesysteme zu
modernisieren.
Bei der optionalen kostenlosen Zuteilung an den Energiesektor sind die Marktteilnehmer in
der Regel für straffe und vereinfachte Regeln sowie einheitliche Leitlinien für die
Berichterstattung, die den Mechanismus transparenter machen. Dieser Forderung nach mehr
Transparenz und klareren Regeln wird mit dem Vorschlag gebührend Rechnung getragen,
5
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SEC(2015)XXX.
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weil die Kommission insbesondere ermächtigt wird, aus den Mitgliedstaaten eingegangene
Informationen über Investitionen zu veröffentlichen.
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Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Für externes Expertenwissen stützt sich die Kommission auf die wachsende Anzahl
empirischer EU-EHS-Studien, die einer Peer Review unterzogen wurden. Sie hat zudem
Fachwissen aus einer Studie zur Evaluierung des EHS zusammengetragen, die 2014 in
Auftrag gegeben und unter Federführung des ICF International 6 von einem Konsortium
durchgeführt wurde. 2014 wurde eine weitere Studie7 in Auftrag gegeben, um die Frage der
Abwälzung der Kosten von den Industriesektoren auf nachgeschaltete Kunden zu prüfen und
im Falle großer energieintensiver Industriesektoren durch Quantifizierung zu bestimmen,
welche Faktoren diese Möglichkeit der Einpreisung beeinflussen. Eine weitere Studie8 sollte
die Erfahrungen mit dem harmonisierten richtwertbasierten Zuteilungssystem bewerten und
insbesondere beurteilen, ob die angestrebten Ziele mit den Richtwerten erreicht wurden. Im
Jahr 2013 wurde eine Studie9 in Auftrag gegeben, um für den Zeitraum 2005-2012 zehn große
energieintensive Industriesektoren auf Anzeichen einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu
untersuchen. Die Ergebnisse dieser Studien werden in der Folgenabschätzung zu diesem
Vorschlag analysiert.
Für die Analyse im Rahmen der Folgenabschätzung wurden auch überprüfte Daten
herangezogen, die von den Mitgliedstaaten zur Berechnung der kostenlosen Zuteilung in
Phase 3 übermittelt wurden.
•
Folgenabschätzung
Dem Richtlinienvorschlag liegt eine Folgenabschätzung bei, die weitgehend auf den
Ergebnissen der umfassenden Folgenabschätzung zum klima- und energiepolitischen Rahmen
bis 2030 10 beruht und deren Schwerpunkt auf bestimmten, EHS-spezifischen
Verfahrenselementen liegt, die noch nicht bewertet wurden.
Ein Übersichtsblatt zur Folgenabschätzung, eine Zusammenfassung und die befürwortende
Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung werden der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht. Die Folgenabschätzung betrifft bestimmte Aspekte, zu denen der Europäische Rat in
seinen Schlussfolgerungen zum Rahmen bis 2030 Strategieempfehlungen abgegeben hat. Sie
betreffen das potenzielle Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen, die Einrichtung eines
Modernisierungs- und eines Innovationsfonds und die optionale kostenlose Zuteilung von
Zertifikaten zur Modernisierung des Stromsektors in einkommensschwächeren
Mitgliedstaaten sowie Aspekte im Zusammenhang mit den seit 2013 gewonnenen
Erfahrungen (betreffend die Gültigkeit von Emissionszertifikaten, die Gewährleistung eines
robusten und sicheren Registers und die Beibehaltung der Möglichkeit des Ausschlusses von
Kleinemittenten).
Zur Vermeidung des potenziellen Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen wurden
verschiedene Optionen für die Aktualisierung von Richtwerten, für Anpassungen an die
Produktionsmenge, für die Einstufung von Sektoren in Carbon-Leakage-Gruppen und für die
6
7
8
9
10
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ICF International, Umweltbundesamt, SQ Consult, Ecologic Institut, Vivid Economics nd ZEW –
laufende Arbeiten.
„Study on different pass-through factors to assess the impact of the EU ETS carbon cost“ – laufende
Arbeiten.
„Assessment of the first years of the functioning of the new allocation system based on benchmarks“ –
laufende Arbeiten.
Carbon Leakage and Competitiveness Assessment, Ecorys, 2014.
(http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/cap/leakage/docs/cl_evidence_factsheets_en.pdf )
SWD(2014) 15 final.
8
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Kompensierung indirekter Kosten geprüft. Beim Innovationsfonds betrafen die Optionen in
erster Linie das Verfahren des Screenings und der Auswahl von Projekten sowie die Art und
Weise ihrer finanziellen Unterstützung. Beim Modernisierungsfonds galten die Optionen der
Fondsverwaltung. In Bezug auf die optionale kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an den
Energiesektor wurden Optionen zur Verbesserung (gegenüber der gegenwärtigen Praxis) der
Zuteilungsmodalitäten und der Transparenz geprüft.
Was die Auswirkungen anbelangt, so wird das Ambitionsniveau der Umweltziele des EUEHS von der Obergrenze bestimmt, und die vorgeschlagene Änderung des linearen
Reduktionsfaktors gewährleistet, dass das vereinbarte übergeordnete Ziel für EU-EHSSektoren einer Emissionsminderung um 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Die Tatsache,
dass der Anteil, den das EU-EHS zum übergeordneten Reduktionsziel der EU für 2030
beisteuern muss, bereits feststeht, trägt dazu bei, dass die Gesamtauswirkungen nicht von den
analysierten politischen Optionen abhängen.
Unter das EU-EHS fallende Unternehmen sind direkt betroffen. Sektorale Auswirkungen in
großen EU-EHS-Industriesektoren sind je nach Option bis zu einem gewissen Grad
unterschiedlich. Politische Entscheidungen, die die Kosten und Auswirkungen in einigen
Industriesektoren mindern, bewirken jedoch in der Regel höhere Kosten und stärkere
Auswirkungen in anderen Industriesektoren, weil die Zahl der Zertifikate, die kostenlos
zugeteilt werden können, nach oben begrenzt ist. Der Vorschlag sieht auch Möglichkeiten für
Erzeuger erneuerbarer Energien und Hersteller von Bauteilen für CO2-arme Technologien
vor. So dürften insbesondere zusätzliche Mittel für innovative Technologien neue
Geschäftsmöglichkeiten eröffnen.
•
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
In Einklang mit dem Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde der
Vorschlag inklusiv erarbeitet, d. h. er beruht auf vollständiger Transparenz, der
kontinuierlichen Beteiligung von Interessenträgern und dem Einholen von externem Feedback
und wahrt den Grundsatz der externen Kontrolle, damit ein ausgewogener Kompromiss
gewährleistet ist (siehe auch Abschnitt über die Einholung und Nutzung von Expertenwissen).
Wenngleich die meisten EU-EHS-Anlagen in energieintensiven Industriezweigen zu finden
sind, deren Marktstruktur durch Großunternehmen gekennzeichnet ist, betrifft der Vorschlag
auch Anlagen mit geringem Emissionsausstoß (Kleinemittenten), deren Eigentümer KMU
oder Mikrounternehmen sein können: Abgesehen von den geltenden Regeln zur Verringerung
des Verwaltungsaufwands und der Kosten der Überwachung und Meldung von Emissionen
profitieren diese emissionsschwachen Anlagen von der vorgeschlagenen Beibehaltung der
Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Kleinemittenten aus dem EU-EHS auszuschließen, wenn
sie unter nationale Maßnahmen fallen, die einen gleichwertigen Beitrag zur
Emissionsminderung leisten.
•
Grundrechte
Die Richtlinie respektiert die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Nach dem Grundsatz der
nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union11 trägt sie insbesondere zum Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus bei.
11
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ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
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4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Das EU-EHS generiert umfangreiche Einkünfte für die Haushalte der Mitgliedstaaten. Der
Vorschlag betrifft die nationalen Haushalte und Verwaltungen hauptsächlich aufgrund dieser
Verbindung. Das sichere Funktionieren des Unionsregisters wird über den Unionshaushalt
finanziert. Eine geringfügige, begrenzte Auswirkung auf den EU-Haushalt wird mit dem
laufenden MFR 2014-2020 vollständig gedeckt.
5.
WEITERE ASPEKTE
Durchführungspläne
sowie
Berichterstattungsmodalitäten
Monitoring-,
Bewertungs-
und
Die Realisierung des energie- und klimapolitischen Rahmens bis 2030 fällt unter die
integrierte Lenkung und Überwachung im Rahmen der Energieunion.
Gemäß Artikel 10 Absatz 5 der geltenden Richtlinie überwacht die Kommission das
Funktionieren des europäischen CO2-Marktes und legt dem Europäischen Parlament und dem
Rat alljährlich einen Bericht vor. Als Teil dieses Überwachungsprozesses wird die
Kommission ihren Dialog mit allen relevanten Interessenträgern fortsetzen.
Sobald der Richtlinienvorschlag angenommen wurde, wird die Kommission den
Rechtsrahmen für die Umsetzung der EU-EHS-Verpflichtungen in den Mitgliedstaaten und
die Erfüllung besonderer Pflichten weiterhin überwachen. Dazu legen die Mitgliedstaaten der
Kommission gemäß Artikel 21 jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie
vor.
Die genannten Berichtspflichten bleiben von dem Vorschlag unberührt. Den Mitgliedstaaten
werden jedoch weitere Berichtspflichten auferlegt, z. B. in Bezug auf die kostenlose Zuteilung
von Zertifikaten an den Stromsektor und die Finanzierung über den Fonds zur
Modernisierung der Energiesysteme in einkommensschwachen Mitgliedstaaten. Diese
Berichtspflichten sollen die Transparenz der geförderten Investitionen verbessern und
gewährleisten.
Und schließlich wird eine Ex-post-Bewertung vorgenommen, sobald die Maßnahmen des
Vorschlags in den Mitgliedstaaten vollständig und über längere Zeit durchgeführt werden.
Erläuternde Dokumente
Der Richtlinienvorschlag sieht spezifische Maßnahmen zur Änderung der bisherigen
Modalitäten des EU-EHS vor. Mehrere Rechtspflichten lassen sich aus dem Vorschlag
ableiten. Für die wirksame Umsetzung der Richtlinie sind daher spezifische und gezielte
Änderungen der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erforderlich. Damit die
Kommission die Durchführung der Richtlinie ordnungsgemäß überwachen kann, reicht in
bestimmten Fällen die Mitteilung der geänderten nationalen Durchführungsvorschriften allein
jedoch möglicherweise nicht aus. Deshalb sieht der Vorschlag vor, dass in gerechtfertigten
Fällen verlangt werden kann, dass erläuternde Dokumente über die Umsetzung zu übermitteln
sind.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Wichtigste Punkte der EU-EHS-Richtlinie, die mit dem Vorschlag geändert werden:
Linearer Verringerungsfaktor (Artikel 9)
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10
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Der lineare Verringerungsfaktor wird ab 2021 auf 2,2 % heraufgesetzt. Dadurch wird
gewährleistet, dass die Gesamtmenge an Zertifikaten („Obergrenze“) jährlich progressiv
zurückgeht und in den EU-EHS-Sektoren bis 2030 ein Emissionsrückgang von insgesamt
43 % erreicht wird.
Auktionsanteil (Artikel 10)
In Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates von Oktober 2014, den Anteil
versteigerter Zertifikate nicht zu kürzen, wird der jeweilige Anteil als Prozentwert festgesetzt,
wobei die diesen Anteil im Zeitraum 2013-2020 bestimmenden unterschiedlichen Faktoren
berücksichtigt werden. Was die Aufteilung anbelangt, wo werden 10 % der von den
Mitgliedstaaten zu versteigernden EU-EHS-Zertifikate im Interesse von Solidarität,
Wachstum und Verbund weiterhin auf bestimmte einkommensschwächere Mitgliedstaaten
und die restlichen Zertifikate unter allen Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Kostenlose Zuteilung und Carbon-Leakage-Bestimmungen (Artikel 10a und 10b)
Die Richtwerte für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an die Industrie sollen
aktualisiert werden, um dem in den betreffenden Sektoren über die Zeit erzielten
technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck wird eine StandardFortschrittsrate zugrunde gelegt mit der Möglichkeit einer modifizierten Rate für den Fall,
dass das tatsächliche Tempo des technologischen Fortschritts in einem bestimmten Sektor
nachweislich stark von dieser Standardrate abweicht.
Sektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2Emissionen besteht, werden weiterhin eine größere Menge kostenlose Zertifikate erhalten als
Sektoren, die eher in der Lage sind, relevante Kosten über Produktpreise weiterzugeben. Die
überarbeitete Methode zur Bestimmung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein
tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, beruht auf der
Kombination zweier Kriterien - Emissionsintensität und Handelsintensität.
Zudem soll die kostenlose Zuteilung besser an die tatsächlichen Produktionsmengen der
betreffenden Sektoren angepasst werden. Zu diesem Zweck wird die Menge der kostenlos
zuzuteilenden Zertifikate regelmäßig aktualisiert; gleichzeitig bleiben Innovationsanreize in
vollem Umfang erhalten, und der Verwaltungs- und Kostenaufwand für Mitgliedstaaten,
Betreiber und Kommission bewegt sich nach wie vor in einem angemessenen Rahmen.
Zuteilungen an neue Marktteilnehmer und signifikante Produktionszunahmen werden aus
einer speziellen Reserve bedient. Diese Reserve für neue Marktteilnehmer wird mit
250 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve ausgestattet und
durch Zertifikate ergänzt, die aufgrund von Anlagenschließungen oder signifikanten
Produktionsveränderungen in der Zeit nach 2021 nach wie vor unverwendet sind. Zertifikate,
die bis 2020 nicht aus dem Anteil des betreffenden Industriesektors kostenlos zugeteilt
werden und die nicht in die Marktstabilitätsreserve fließen, werden ebenfalls dieser Reserve
für neue Marktteilnehmer zugeschlagen.
Indirekte CO2-Kosten (Artikel 10a Absatz 6)
In Bezug auf die indirekten CO2-Kosten, die entstehen, weil CO2-Kosten auf den Strompreis
übergewälzt werden, sieht der Vorschlag vor, dass die Mitgliedstaaten in Einklang mit den
Vorschriften für staatliche Beihilfen eine Kompensation gewähren und dazu die
Versteigerungseinkünfte verwenden.
Emissionsschwache Anlagen (Kleinemittenten) (Artikel 27 und Artikel 11 Absatz 1)
Für emissionsschwache Anlagen sollte aufgrund der relativ höheren Verwaltungskosten im
Rahmen des EU-EHS die Möglichkeit beibehalten werden, diese Anlagen aus dem System
DE
11
DE
auszuschließen. Der Vorschlag sieht daher vor, dass Anlagen, die heute ausgeschlossen sind,
auch weiterhin ausgeschlossen bleiben können, sofern sie einen gleichwertigen Beitrag zur
Emissionsminderung leisten. Die Mitgliedstaaten können ab 2021 auch weitere Anlagen
ausschließen.
Unterstützung von Innovationsprojekten (Artikel 10a Absatz 8)
Die bisherigen EU-Fördermittel für Innovationsprojekte werden um 400 Millionen speziell
diesem Zweck vorbehaltene Zertifikate ergänzt. Hinzu kommen zusätzliche 50 Millionen
Zertifikate, die im Zeitraum 2013-2020 nicht verwendet werden und andernfalls im Jahr 2020
in die Marktstabilitätsreserve fließen würden. Diese Art der Innovationsförderung ist derzeit
auf CCS- und EE-Projekte begrenzt; der Vorschlag sieht jedoch vor, diese Fördermittel auch
der Industrie zukommen zu lassen, um einen größeren Anreiz für CO2-arme Innovationen zu
schaffen.
Modernisierung der
(Artikel 10c und 10d)
Stromerzeugung
in
einkommensschwächeren
Mitgliedstaaten
Um die Modernisierung der Energiesysteme in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten zu
fördern und das Potenzial der Stromsektoren, auf kosteneffiziente Weise zum
Emissionsminderungsziel beizutragen, voll auszuschöpfen, sieht der Vorschlag zwei
Maßnahmen vor - die Beibehaltung der kostenlosen Zuteilung an den Stromsektor und die
Einrichtung eines Modernisierungsfonds.
Wie von Interessenvertretern oft angeführt, besteht ein wesentliches Hindernis für die
Bewertung der Effizienz der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an den Stromsektor in
bestimmten Mitgliedstaaten darin, dass weder die geltenden Regeln noch die
Investitionstätigkeiten transparent sind. Der Vorschlag sorgt für eine Verbesserung der
Transparenz, indem die Mitgliedstaaten Investitionen oberhalb eines bestimmten Geldwertes
im Rahmen einer Ausschreibung auswählen müssen. Er enthält auch präzise Auflagen für die
Veröffentlichung und ermächtigt die Kommission, wichtige Informationen über getätigte
Investitionen publik zu machen.
Der Modernisierungsfonds wird mit Zertifikaten in Höhe von 2 % der Gesamtzertifikatmenge
ausgestattet. Diese 2 % werden nach den Regeln der EU-EHS-Versteigerungsverordnung
versteigert, um die erforderlichen Mittel für die Projektdurchführung zu generieren. Die
Mittel werden nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel (siehe Anhang des Vorschlags)
unter die berechtigten Mitgliedstaaten aufgeteilt. Kleinmaßstäbliche Projekte werden dabei
besonders berücksichtigt.
Gültigkeit von Zertifikaten (Artikel 13)
Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollen Zertifikate, die für einen bestimmten
Handelszeitraum vergeben wurden, auch in späteren Handelszeiträumen gültig bleiben.
Übergang zum System der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte
(„Lissabonisierung“)
Es wurden wichtige Durchführungsvorschriften, darunter eine Versteigerungsverordnung und
eine Registerverordnung sowie Entscheidungen zur Regelung der kostenlosen Zuteilung und
über die Verlagerung von CO2-Emissionen, erlassen. Um die Richtlinie mit den
Bestimmungen des Vertrags von Lissabon in Einklang zu bringen, wird die Kommission
befugt, nach dem relevanten Verfahren delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu
erlassen, soweit sie zuvor entsprechend ermächtigt wurde.
DE
12
DE
2015/148 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von
Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2effiziente Technologien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission12,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses13,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen14,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 wurde
ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Union
geschaffen, um auf kosten- und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung
von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.
(2)
Auf seiner Tagung im Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die
Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt
um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur
Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das sich am kosteneffizientesten
verwirklichen lässt, wenn über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) bis
2030 eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde
in den angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträgen (Intended Nationally Determined
Contribution, INDC) der Union und der Mitgliedstaaten, die dem Sekretariat der
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) am 6. März 2015
übermittelt wurden16, bekräftigt.
(3)
Der Europäische Rat hat bestätigt, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes,
überarbeitetes und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS
12
ABl. C […] vom […], S. […].
ABl. C […] vom […], S. […].
ABl. C […] vom […], S. […].
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung
der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx
13
14
15
16
DE
13
DE
das wichtigste europäische Instrumentarium sein wird, mit dem dieses Ziel erreicht
werden kann, wobei ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,2 %
vorgesehen ist und die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020
hinaus beibehalten wird (um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung
von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu vermeiden, so lange in anderen führenden
Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden), ohne
den Anteil der zu versteigernden Zertifikate zu kürzen. Der Anteil der zu
versteigernden Zertifikate sollte in den Rechtsvorschriften als Prozentwert ausgedrückt
werden, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit und
die Transparenz zu verbessern und das System insgesamt einfacher und verständlicher
zu machen.
(4)
Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu
schaffen, die ihre Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und
erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige
Klimaschutzmaßnahmen (mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der europäischen
Klimapolitik) durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion
Fortschritte erzielt werden17. Die Realisierung des im klima- und energiepolitischen
Rahmen bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels trägt dazu bei, dass ein
realistischer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente
Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen.
(5)
Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser
Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur
vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2Emissionen ist ein berechtigter Grund, den Übergang zur vollständigen Versteigerung
zeitlich zu staffeln, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die
Industrie ist gerechtfertigt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von
Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2Auflagen
unterliegt, zu vermeiden, so lange von anderen führenden
Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden.
(6)
Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die
Ausnahme. In diesem Sinne, und wie vom Europäischen Rat bestätigt, empfiehlt es
sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 2013-2020 bei
57 % lag, nicht zu kürzen. Die Folgenabschätzung der Kommission18 präzisiert den
Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Anteil von 57 % aus Zertifikaten
zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch
Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt
wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten
Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden
sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… des
Europäischen Parlaments und des Rates19 eingeflossen sind.
17
COM(2015)80, Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten
Klimaschutzstrategie.
SEC(2015)XX
Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung und die
Funktionsweise einer Marktstabilitätsreserve für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L […] vom […], S. […]).
18
19
DE
14
DE
DE
(7)
Um die Umweltvorteile von Emissionsminderungen in der Union zu erhalten, so lange
Maßnahmen in anderen Ländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize für
Emissionsminderungen bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei
denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht,
Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem
Funktionieren des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in
unterschiedlichem Maße einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen
ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige
Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon
ausgegangen werden kann, dass sie einem höheren Risiko der Verlagerung von CO2Emissionen ausgesetzt sind, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der
Kosten von Emissionszertifikaten auf die Produktpreise überzuwälzen, ohne dabei an
Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko
einer CO2-Verlagerung bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden
Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um
Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen
leichter herausfiltern zu können. Wird auf Basis dieser Kriterien ein Schwellenwert
überschritten, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeit eines Sektors
oder Teilsektors, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, festgelegt wird, so sollte
davon ausgegangen werden, dass bei dem betreffenden Sektor oder Teilsektor ein
Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und
Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden.
Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte
Sektoren und Teilsektoren, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, lassen sich auch
Zufallsgewinne begrenzen.
(8)
Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen
und eine Anpassung an den jeweiligen Zuteilungszeitraum vorzunehmen, sollten die
Richtwerte für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die anhand von Daten aus den
Jahren 2007-2008 ermittelt wurden, zur Berücksichtigung der ermittelten
durchschnittlichen Verbesserung aktualisiert werden. Im Interesse der
Vorhersehbarkeit sollte dazu ein Faktor angewendet werden, der sektorübergreifend
die beste Fortschrittsbewertung repräsentiert und der robuste, objektive und geprüfte
Anlagendaten berücksichtigen sollte, damit für Sektoren, deren Verbesserungsrate
stark von diesem Faktor abweicht, ein Richtwert gilt, der ihre tatsächliche
Verbesserungsrate genauer widerspiegelt. Zeigen die Daten in dem betreffenden
Zeitraum eine jährliche Differenz zum Verringerungsfaktor von mehr als 0,5 % (nach
unten oder oben) des Wertes von 2007-2008, so wird der entsprechende Richtwert um
diesen Prozentsatz korrigiert. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und
Synthesegas in Raffinerien und Chemiewerken einheitliche Wettbewerbsbedingungen
zu gewährleisten, sollten die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas
weiterhin an die Raffinerie-Richtwerte angepasst werden.
(9)
Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei
denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten,
die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von
CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen teilweise
kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die
Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte
Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische
Mobilisierung von Mitteln für die Klimafinanzierung, den Technologietransfer und
den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden
15
DE
auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem
Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für die Klimafinanzierung in gefährdeten
Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den
Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom
Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen
Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den
darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung
abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um
die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft
betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern.
DE
(10)
Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und
Speicherung von CO2 (CCS), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare
Energien (EE) und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet CO2-effizienter
Technologien und Prozesse sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die
Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die
dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon
jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS-Anlagen und
innovativer EE-Technologien zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als
sichere Belohnung für die Realisierung von CCS-Anlagen, neuen EE-Technologien
und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet CO2-armer Technologien und Prozesse
innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert
oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch
besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von
Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel
kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus
festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal
finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein.
(11)
Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den
Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein
Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im
Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für
eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen und durch
Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der
vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abweichen, um Realinvestitionen
in die Modernisierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und
zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Die Regeln
für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden
und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung
gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten
berücksichtigt. Die Verwaltungsstruktur sollte dem Zweck der Gewährleistung einer
angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Sie sollte einen
Investitionsbeirat und einen Verwaltungsausschuss umfassen, die bei der
Entscheidungsfindung Sachverständige der EIB hinzuziehen, es sei denn,
Kleinprojekte werden über Darlehen einer nationalen Förderbank oder Zuschüsse aus
einem nationalen Programm finanziert, die dieselben Ziele verfolgen wie der
Modernisierungsfonds. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten
von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Um sicherzustellen, dass der
Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird,
werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien
16
DE
gleichgewichtig berücksichtigt. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten
auf verschiedene Weise gewährt werden.
DE
(12)
Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem
Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die
Modernisierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden
sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem
betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach
klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass
kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion zur
Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung des Energiesektors verwendet
werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls
für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der
betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten
Kriterien auswählen. Die Öffentlichkeit sollte zu den Ergebnissen dieses
Auswahlprozesses gehört und in der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten
sowie in deren Durchführungsphase ordnungsgemäß informiert werden.
(13)
Finanzierungen
im
Rahmen
des
EU-EHS
sollten
mit
anderen
Finanzierungsprogrammen der Union wie den Europäischen Struktur- und
Investitionsfonds in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben
zu gewährleisten.
(14)
Nach den bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EUEHS können ausgeschlossene Anlagen ausgeschlossen bleiben; es sollte gestattet
werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen
aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch
genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Handelszeitraums nachholen
können.
(15)
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Oktober 2014 beschlossen, dass 10 %
der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden EU-EHS-Zertifikate im Interesse von
Solidarität, Wachstum und Verbund unter bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt und
die restlichen Zertifikate in Anteilen, die den im Zeitraum 2013-2020 geltenden
Anteilen entsprechen, auf alle Mitgliedstaaten verteilt werden, auch Mitgliedstaaten,
die der Union während dieses Zeitraums beigetreten sind. Mitgliedstaaten, deren ProKopf-BIP im Jahr 2013 unter 90 % des Unionsdurchschnitts lag, sollten von dieser
Solidarität profitieren, und der entsprechende Anhang dieser Richtlinie sollte
entsprechend aktualisiert werden. Die Ausnahme, nach der bestimmte Mitgliedstaaten,
deren durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen um mehr als20 % über dem
Unionsdurchschnitt liegt, im Zeitraum 2013-2020 zu dieser Aufteilung nicht beitragen,
sollte auslaufen.
(16)
Mit Beschluss (EU) 2015/… wird eine Marktstabilitätsreserve für das EU-EHS
angelegt, damit das Auktionsangebot flexibler und das System krisenfester wird. Der
genannte Beschluss regelt außerdem, dass Zertifikate, die neuen Markteilnehmern bis
2020 nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate, die wegen Anlagenschließungen und
teilweisen Anlagenschließungen nicht zugeteilt wurden, der Marktstabilitätsreserve
zuzuschlagen sind.
(17)
Um zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen eines
Rechtsakts allgemeingültige nichtlegislative Rechtsakte erlassen zu können, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, bezüglich Artikel 3d Absatz 3,
Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1 und 8, Artikel 10b, Artikel 10d, Artikel 14
17
DE
Absatz 1, Artikel 15, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24, Artikel 24a und
Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Um
Befugnisübertragungen auf ein Minimum zu begrenzen, werden die bisherigen
Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG über Befugnisübertragungen in Artikel 3f
Absatz 9 (Verwaltung der Sonderreserve), Artikel 11a Absatz 9 (Zuweisung von
Mengen austauschbarer internationaler Gutschriften und Erlass weiterer Vorschriften
zur Regelung dessen, was ausgetauscht werden kann) und Artikel 11b Absatz 7
(weitere Regeln für Doppelerfassungen) gestrichen. Auf der Grundlage dieser
Bestimmungen erlassene Rechtsakte bleiben weiterhin gültig. Es ist besonders
wichtig, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene
Konsultationen durchführt, auch auf Sachverständigenebene. Bei der Vorbereitung
und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass
einschlägige Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Was die
Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG anbelangt,
so brauchen Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Auktionsplattform nicht nutzen, dies
auch weiterhin nicht zu tun.
(18)
Um sicherzustellen, dass Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 16 Absatz 12
der Richtlinie 2003/87/EG unter einheitlichen Bedingungen durchgeführt werden,
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
notwendigen Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 ausgeübt werden. Um
Durchführungsrechtsakte auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die
Befugnisübertragung in Artikel 11a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG (Festsetzung
weiterer Mengen austauschbarer internationaler Gutschriften) gestrichen werden. Auf
der Grundlage dieser Bestimmungen erlassene Rechtsakte bleiben weiterhin gültig.
(19)
Im Einklang mit der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der
Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 201121 haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der
Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden
Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie
hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente gegebenenfalls für
gerechtfertigt.
(20)
Diese Richtlinie soll dazu beitragen, dass das Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus
entsprechend dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung auf ökonomisch möglichst
effiziente Weise erreicht und Anlagen genügend Zeit für die Anpassung eingeräumt
wird, wobei besonders betroffene Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit
und soweit dies mit den anderen Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist, bevorzugt zu
behandeln sind.
(21)
Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die
insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt
wurden.
20
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13.
ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
21
DE
18
DE
(22)
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen auf
Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip
tätig
werden.
Entsprechend
dem
in
demselben
Artikel
genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG
Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:
(1)
In Artikel 3d erhält Absatz 3 Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23
einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“
(2)
Artikel 3f Absatz 9 wird gestrichen.
(3)
In Artikel 9 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
„Ab 2021 gilt ein linearer Faktor von 2,2 %.“
(4)
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden drei neue Unterabsätze hinzugefügt:
„Ab 2021 beträgt der Anteil der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate
57 %.
2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um
einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der
Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d dieser Richtlinie
einzurichten („Modernisierungsfonds“).
Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate
wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) In Buchstabe a wird der Prozentwert „88 %“ durch den Prozentwert „90 %“
ersetzt.
ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) 10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse
der Solidarität und des Wachstums in der Union unter bestimmten
Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen
Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in
Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht.“
iii) Buchstabe c wird gestrichen.
iv) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Erforderlichenfalls wird der Prozentsatz gemäß Buchstabe b proportional
angepasst, um sicherzustellen, dass 10 % der Zertifikate aufgeteilt werden.“
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben j, k und l hinzugefügt:
DE
19
DE
„j)
Bereitstellung von Mitteln für finanzielle Maßnahmen zugunsten von Sektoren
oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die
Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto
entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen
ausgesetzt sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Bedingungen von
Artikel 10a Absatz 6;
k)
Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Drittländern,
einschließlich Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel;
l)
Förderung der Umschulung und der Eingliederung der von der
Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere
Beschäftigungssektoren in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern.“
d) Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23
einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“
(5)
Artikel 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von
Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Dieser Rechtsakt wird auch
vorsehen, dass bei erheblichen Produktionszunahmen zusätzliche Zertifikate
aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zugeteilt werden, wobei dieselben
Schwellenwerte und Zuteilungsanpassungen angewendet werden, wie sie auch
bei teilweisen Betriebseinstellungen gelten.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender neuer Unterabsatz 3 angefügt:
„Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung werden angepasst, um Zufallsgewinne zu
vermeiden und dem technologischen Fortschritt in den Jahren 2007 und 2008 und
jedem späteren Zeitraum, für den gemäß Artikel 11 Absatz 1 kostenlose Zuteilungen
berechnet werden, Rechnung zu tragen. Mit dieser Anpassung werden die
Richtwerte, die mit dem gemäß Artikel 10a erlassenen Rechtsakt festgesetzt wurden,
um 1 % des Wertes, der auf Basis der Daten von 2007-2008 festgesetzt wurde, für
jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des betreffenden Zeitraums der
kostenlosen Zuteilung gekürzt, es sei denn,
i) die Kommission ermittelt anhand der gemäß Artikel 11 unterbreiteten
Informationen, ob die nach den Grundsätzen von Artikel 10a berechneten
einzelnen Richtwerte jährlich um mehr als 0,5 % (nach oben oder unten) des
Wertes von 2007-2008 von der vorgenannten jährlichen Kürzung abweichen.
Wenn ja, wird der Richtwert für jedes Jahr zwischen 2008 und dem
Halbzeitpunkt des Zeitraums, für den Zertifikate kostenlos zugeteilt werden
sollen, entweder um 0,5 % oder um 1,5 % angepasst;
ii) die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden
abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die RaffinerieRichtwerte, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche
Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
Die Kommission erlässt diesbezüglich einen Durchführungsrechtsakt nach dem
Verfahren von Artikel 22a.“
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
DE
20
DE
„Um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 einzuhalten, werden in jedem Jahr,
in dem die Summe der kostenlosen Zuteilungen die dem Versteigerungsanteil des
betreffenden Mitgliedstaats entsprechende Höchstmenge nicht erreicht, die zum
Erreichen der Höchstmenge noch fehlenden Zertifikate verwendet, um zu
vermeiden,, dass kostenlose Zuteilungen gekürzt werden, damit der
Versteigerungsanteil dieses Mitgliedstaats in späteren Jahren eingehalten wird, oder
um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. Wird die Höchstmenge jedoch
erreicht, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend angepasst. Derartige
Anpassungen werden einheitlich vorgenommen.“
d) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund
erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von
Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen
Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle
Maßnahmen erlassen, wobei etwaige Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu
berücksichtigen sind. Finanzielle Maßnahmen dieser Art, die der Kompensierung
eines Teils dieser Kosten dienen, müssen mit den Vorschriften für staatliche
Beihilfen in Einklang stehen. “
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
i) In Absatz 1 erhalten der erste und der zweite Satz folgende Fassung:
„Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Artikel 10a Absatz 5 dieser
Richtlinie, die bis 2020 nicht kostenlos zugeteilt wurden, werden zusammen
mit 250 Millionen Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1
Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des
Rates(*) in Form einer Reserve für neue Marktteilnehmer und Fälle
erheblicher Produktionszunahmen bereitgehalten.
Ab 2021 fließen auch Zertifikate, die Anlagen infolge der Anwendung der
Absätze 19 und 20 nicht zugeteilt wurden, in die Reserve.
_____
(*) [Vollständigen Titel des Beschlusses und Nummer des Amtsblatts
einsetzen].“
ii) Unterabsatz 5 wird gestrichen.
f) In Absatz 8 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
„400 Millionen Zertifikate werden zur Verfügung gestellt, um in den
Industriesektoren gemäß Anhang I Innovationen im Bereich CO2-armer
Technologien und Prozesse zu fördern und im Gebiet der Union einen Anreiz für den
Bau und Betrieb von kommerziellen Demonstrationsanlagen, die auf die
umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von CO2
ausgerichtet sind, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien auf
dem Gebiet der erneuerbaren Energien zu schaffen.
Die Zertifikate sind für innovative CO2-effiziente Industrietechnologien
und -prozesse und für die Förderung von Demonstrationsprojekten zur Entwicklung
eines breiten Spektrums von kommerziell noch nicht lebensfähigen CCS- und
Innovationstechnologien für erneuerbare Energien an geografisch ausgewogen
verteilten Standorten bereitzustellen. Zur Förderung innovativer Projekte können bis
DE
21
DE
zu 60 % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht
an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein
müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte
Etappenziele erreicht werden.
Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Mittel, die im Rahmen dieses
Absatzes für Projekte der genannten Art, die in allen Mitgliedstaaten auch
kleinmaßstäbliche Projekte umfassen müssen, bereitstehen, vor 2021 um
50 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der gemäß dem Beschluss (EU)
2015/… angelegten Marktstabilitätsreserve ergänzt. Die Projekte werden auf der
Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23
einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“
g) Die Absätze 9 und 10 werden gestrichen.
h) In Absatz 11 werden die Worte „, so dass im Jahr 2027 keine kostenlose Zuteilung
erfolgt“ gestrichen.
i) Die Absätze 12 bis 18 werden gestrichen.
(6)
Die Artikel 10b und 10c erhalten folgende Fassung:
„Artikel 10b
Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der
Verlagerung von CO2-Emissionen
1.
Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt der Multiplikation der Intensität
ihres Drittlandhandels, definiert als das Verhältnis zwischen dem Gesamtwert der
Ausfuhren nach Drittländern plus dem Wert der Einfuhren aus Drittländern und der
Gesamtgröße des Marktes des Europäischen Wirtschaftsraums (Jahresumsatz plus
Gesamteinfuhren aus Drittländern), mit ihrer Emissionsintensität in kg CO2, dividiert
durch ihre Bruttowertschöpfung (in EUR), 0,2 überschreitet, gelten als Sektoren bzw.
Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung
von CO2-Emissionen besteht. Derartigen Sektoren und Teilsektoren werden für die
Zeit bis 2030 Zertifikate zu einem Satz von 100 % der gemäß Artikel 10a
bestimmten Menge kostenlos zugeteilt.
2.
Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt der Multiplikation der Intensität
ihres Drittlandhandels mit ihrer Emissionsintensität 0,18 überschreitet, können auf
Basis einer qualitativen Bewertung nach folgenden Kriterien in die Gruppe gemäß
Absatz 1 aufgenommen werden:
3.
DE
a)
Umfang, in dem einzelne Anlagen in dem betreffenden Sektor oder den
betreffenden Teilsektoren in der Lage sind, ihre Emissionsmengen oder ihren
Stromverbrauch zu senken;
b)
aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen;
c)
Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für langfristige Investitionen oder
Beschlüsse über Standortverlagerungen.
Bei anderen Sektoren und Teilsektoren wird davon ausgegangen, dass sie einen
größeren Teil der Kosten von Zertifikaten auf die Produktpreise abwälzen können;
ihnen werden für die Zeit bis 2030 Zertifikate im Umfang von 30 % der gemäß
Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt.
22
DE
4.
Bis 31. Dezember 2019 erlässt die Kommission in Bezug auf die vorstehenden
Absätze nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt für
Tätigkeiten - mit einem 4-stelligen Code (NACE-Code der Ebene 4) im Falle von
Absatz 1 - und stützt sich dabei auf vorliegende Daten für die drei letzten
Kalenderjahre.
Artikel 10c
Option der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur
Modernisierung des Energiesektors
1.
Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können Mitgliedstaaten, deren ProKopf-BIP im Jahr 2013 zu Euro-Marktpreisen unter 60 % des Unionsdurchschnitts
lag, Anlagen zur Modernisierung des Energiesektors übergangsweise kostenlose
Zertifikate für die Stromerzeugung zuteilen.
2.
Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von über 10 Mio. EUR wählt der
betreffende Mitgliedstaat die Investitionen, die durch kostenlose Zuteilung finanziert
werden sollen, im Wege einer Ausschreibung aus. Im Rahmen dieses
Ausschreibungsprozesses
a)
werden die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der
Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewahrt;
b)
sind nur Projekte teilnahmeberechtigt, die zur Diversifizierung des
Energiemixes und der Versorgungsquellen des Mitgliedstaats, zur nötigen
Umstrukturierung, zur Umweltverbesserung und Nachbesserung der
Infrastruktur, zu sauberen Technologien und zur Modernisierung der
Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung beitragen;
c)
wird die Rangordnung der Projekte nach klaren, objektiven, transparenten und
nicht diskriminierenden Auswahlkriterien festgelegt, damit nur Projekte
ausgewählt werden, die
i) auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in
Form einer Emissionsminderung gewährleisten und einen vorausbestimmten
hohen Umfang an CO2-Reduktionen realisieren;
ii) Zusatzcharakter haben, dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf
zweifelsfrei gerecht werden und nicht dazu führen, dass die Energienachfrage
marktbedingt steigt;
iii) das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen.
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der Option der kostenlosen Zuteilung
Gebrauch zu machen, veröffentlichen bis 30. Juni 2019 zwecks Stellungnahme der
Öffentlichkeit
detaillierte
nationale
Rahmenvorschriften
für
den
Ausschreibungsprozess und die Auswahlwahlkriterien.
Soweit mit der kostenlosen Zuteilung Investitionen im Wert von weniger
10 Mio. EUR gefördert werden, wählen die Mitgliedstaaten die Projekte nach
objektiven und transparenten Kriterien aus. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses
werden zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht. Dazu erstellt und
übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 30. Juni 2019 eine
Liste der Investitionen.
3.
DE
Der Wert der geplanten Investitionen muss zumindest dem Marktwert der kostenlos
zugeteilten Zertifikate entsprechen, wobei zugleich jedoch die notwendige
23
DE
Begrenzung direkt damit verbundener Preissteigerungen zu berücksichtigen ist. Der
Marktwert entspricht dem Durchschnittspreis, den Zertifikate auf der gemeinsamen
Auktionsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben.
4.
Übergangsweise kostenlose Zuteilungen werden von der Zertifikatmenge, die der
Mitgliedstaat sonst versteigern würde, abgezogen. Die Gesamtmenge kostenlos
zugeteilter Zertifikate darf nicht mehr als 40 % der Zertifikate betragen, die der
betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a im Zeitraum 20212030 in identischen Jahrestranchen erhält.
5.
Zuteilungen an Betreiber werden von dem Nachweis abhängig gemacht, dass eine
nach den Ausschreibungsregeln ausgewählte Investition getätigt wurde.
6.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten Stromerzeuger und
Netzwerkbetreiber, bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der
Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen zu berichten. Die Mitgliedstaaten
erstatten der Kommission diesbezüglich Bericht; die Kommission ihrerseits
veröffentlicht diese Berichte.“
(7)
Es wird folgender Artikel 10d hinzugefügt:
„Artikel 10d
Modernisierungsfonds
1.
Zur Förderung von Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen und
die Verbesserung der Energieeffizienz in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im
Jahr 2013 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, wird für den Zeitraum 2021-2030
ein Fonds angelegt und gemäß Artikel 10 ausgestattet.
Die geförderten Investitionen sind mit den Zielen dieser Richtlinie und dem
Europäischen Fonds für strategische Investitionen vereinbar.
2.
Aus dem Fonds werden auch kleinmaßstäbliche Projekte zur Modernisierung von
Energiesystemen und zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert. Zu diesem
Zweck legt der Investitionsbeirat projektspezifische Leitlinien und Kriterien für die
Auswahl der Investitionsprojekte fest.
3.
Die Mittelaufteilung richtet sich zu 50 % nach den geprüften Emissionen und zu
50 % nach den BIP-Kriterien, woraus sich der Verteilungsschlüssel gemäß
Anhang IIb ergibt.
4.
Der Fonds wird von einem Investitionsbeirat und einem Verwaltungsausschuss
verwaltet, die sich zusammensetzen aus Vertretern der begünstigten Mitgliedstaaten,
der Kommission, der EIB sowie drei Mitgliedern, die für jeweils 5 Jahre von den
anderen Mitgliedstaaten gewählt werden. Der Investitionsbeirat ist zuständig für die
Festlegung
einer
Investitionspolitik
auf
Unionsebene,
angemessener
Finanzierungsinstrumente und von Kriterien für die Auswahl der
Investitionsprojekte. Der Verwaltungsausschuss ist verantwortlich für die laufende
Verwaltung des Fonds.
Der Investitionsbeirat wählt einen Vertreter der Kommission zum Vorsitzenden. Er
ist bestrebt, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Ist der Beirat nicht in der
Lage, innerhalb einer von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist einvernehmlich zu
beschließen, so wird der betreffende Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die vom
Investitionsbeirat ernannt werden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
DE
24
DE
Empfiehlt die EIB unter Angabe von Gründen, von der Finanzierung eines
Investitionsprojektes abzusehen, so kann ein Investitionsbeschluss nur mit
Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder getroffen werden. Der Mitgliedstaat, in dem die
Investition getätigt wird, und die EIB sind in diesem Falle nicht stimmberechtigt. Die
beiden vorstehenden Sätze gelten nicht im Falle kleiner Projekte, die über Darlehen
einer nationalen Förderbank oder über Zuschüsse finanziert werden, mit denen die
Durchführung eines nationalen Programms gefördert wird, dessen spezifische Ziele
den Zielen des Modernisierungsfonds entsprechen, sofern nicht mehr als 10 % der
Anteile der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIb für dieses Programm verwendet
werden.
5.
Die begünstigten Mitgliedstaaten erstatten dem Verwaltungsausschuss jährlich über
aus dem Fonds finanzierte Investitionen Bericht. Diese Berichte werden
veröffentlicht und enthalten
(a)
Informationen über die finanzierten Investitionen, aufgeschlüsselt nach
begünstigten Mitgliedstaaten;
(b)
eine Bewertung der Wertschöpfung, gemessen als die mit der Investition
erreichte Verbesserung der Energieeffizienz oder Modernisierung des
Energiesystems.
6.
Der Verwaltungsausschuss erstattet der Kommission jedes Jahr Bericht über die
Erfahrungen mit der Bewertung und Auswahl von Investitionsprojekten. Die
Kommission überprüft bis 31. Dezember 2024 die Grundlage, auf der Projekte
ausgewählt werden, und legt dem Verwaltungsausschuss gegebenenfalls Vorschläge
vor.
7.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23
einen delegierten Rechtsakt zur Durchführung dieses Artikels zu erlassen.“
(8)
Dem Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt:
„Ein Verzeichnis der Anlagen, die in den fünf Jahren beginnend mit dem 1. Januar
2021 unter diese Richtlinie fallen, wird bis 30. September 2018 vorgelegt,
Verzeichnisse für die sich anschließenden fünf Jahre alle fünf Jahre danach. Jedes
Verzeichnis umfasst für die fünf Jahre vor seiner Vorlage Informationen über
Produktionstätigkeiten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen
auf Ebene von etwaigen Teilanlagen. Kostenlose Zertifikate werden nur Anlagen
zugeteilt, für die diese Informationen vorliegen.“
(9)
In Artikel 11a werden die Absätze 8 und 9 gestrichen.
(10)
In Artikel 11b wird Absatz 7 gestrichen.
(11)
Artikel 13 erhält folgende Fassung:
„Artikel 13
Gültigkeit der Zertifikate
Ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. Auf
Zertifikaten, die ab dem 1. Januar 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welchem
Zehnjahreszeitraum, beginnend mit dem 1. Januar 2021, sie vergeben wurden; sie
sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieses Zeitraums gültig.“
(12)
DE
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
25
DE
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23
einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“
(13)
Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23
einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“
(14)
„12.
(15)
Artikel 16 Absatz 12 erhält folgende Fassung:
Gegebenenfalls werden Durchführungsbestimmungen für die in diesem Artikel
genannten Verfahren festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Verfahren von Artikel 22a erlassen.“
Artikel 19 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Sie regelt auch das Inkraftsetzen von Regeln für die gegenseitige Anerkennung von
Zertifikaten im Rahmen
von Vereinbarungen zum Verbund von
Emissionshandelssystemen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach
dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“
(16)
Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23
einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“
(17)
Es wird folgender Artikel 22a eingefügt:
„Artikel 22a
Ausschussverfahren
1.
Die Kommission wird von dem mit Artikel 8 des Beschlusses 93/389/EWG
eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den
Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“
(18)
Artikel 23 erhält folgende Fassung:
„Artikel 23
Ausübung der Befugnisübertragung
1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3d Absatz 3,
Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1 und 8, Artikel 10b, Artikel 10d,
Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24,
Artikel 24a und Artikel 25a wird der Kommission ab dem (*) auf unbestimmte Zeit
übertragen.
(*) Tag des Inkrafttretens des Basisrechtsakts.
3.
DE
Die Befugnisübertragung gemäß Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder
vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss tritt am
26
DE
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem im Beschluss festgesetzten späteren Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die
Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind.
4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen
zeitgleich an das Europäische Parlament und den Rat.
5.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den vorstehenden Absätzen erlassen wurde, tritt
nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments
oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
(19)
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Ab 2008 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Emissionszertifikaten gemäß
dieser Richtlinie auf nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten und Treibhausgase
ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien und insbesondere die Auswirkungen
auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltwirksamkeit
der Gemeinschaftsregelung und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen
Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens berücksichtigt werden und sofern
die Kommission der Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase zustimmt.
Gemäß delegierten Rechtsakten, für deren Erlass der Kommission gemäß Artikel 23
die Befugnis übertragen wird, betrifft die Einbeziehung Tätigkeiten und
Treibhausgase, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.”
b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Hinblick auf eine derartige
Verordnung zur Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen und
Tätigkeitsdaten delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren von Artikel 23 zu
erlassen.“
(20)
Artikel 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Maßnahmen sind mit Rechtsakten, die gemäß Artikel 11b Absatz 7 erlassen
werden, vereinbar. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem
Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
(21)
Artikel 25 Absatz 2 wird gestrichen.
(22)
Artikel 25a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Erlässt ein Drittland Maßnahmen zur Reduzierung der Klimaauswirkungen von
Flügen, die in seinem Hoheitsgebiet starten und in der Gemeinschaft enden, so prüft
die Kommission nach Konsultation dieses Drittlands und der Mitgliedstaaten in dem
Ausschuss gemäß Artikel 23 Absatz 1, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen,
um eine optimale Wechselwirkung zwischen dem Gemeinschaftssystem und den
Maßnahmen des Drittlandes zu erreichen.
DE
27
DE
Falls erforderlich, kann die Kommission Änderungen erlassen, um Flüge aus dem
betreffenden Drittland von den Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I
auszuschließen oder um sonstige aufgrund eines Abkommens nach Unterabsatz 4
erforderliche Änderungen in Bezug auf die Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I
vorzunehmen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, derartige Änderungen
nach dem Verfahren von Artikel 23 anzunehmen.“
(23)
Anhang IIa wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
(24)
Anhang IIb wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
(25)
Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Umsetzung
1.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2018 nachzukommen. Sie
teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf
diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser
Bezugnahme.
2.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
Artikel 3
Übergangsbestimmungen
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser
Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre nationalen Vorschriften zur
Umsetzung von Artikel 10, Artikel 10a Absätze 5 bis 7, Artikel 10a Absatz 8 Unterabsätze 1
und 2, Artikel 10a Absätze 12 bis 18, Artikel 10c und Artikel 11a Absätze 8 und 9 sowie der
Anhänge IIa und IIb der Richtlinie 2003/87/EG in der mit dem Beschluss (EU) 2015/…
geänderten Fassung weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 gelten.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
DE
28
DE
Artikel 5
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Für das Europäische Parlament
Der Präsident
DE
Für den Rat
Der Präsident
29
DE
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von
Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2effiziente Technologien
1.2.
Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur22
Politikbereich: Klimaschutz
ABB-Tätigkeit: Klimaschutz auf Unions- und internationaler Ebene (ABB-Code 34
02)
Politikbereich: Energie (ABB Code 32 02)
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.
 Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein
Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme23.
 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden
Maßnahme.
 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziel(e)
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der
Kommission
Dieser Vorschlag ist der erste Rechtsakt zur Umsetzung des Klima- und
Energiepakets bis 2030, auf das sich der Europäische Rat im Oktober 2014 geeinigt
hat, um das Treibhausgasreduktionsziel der EU für 2030 von mindestens -40 %
gegenüber 1990 innerhalb der EU auf kosteneffiziente Weise zu erreichen und zur
Begrenzung der Erderwärmung beizutragen.
Der Vorschlag ist Teil der zehn politischen Prioritäten der Kommission und ein
wichtiges Element des strategischen Rahmens für die Energieunion.
1.4.2.
Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziel Nr. 1:
Überarbeitung der EU-EHS-Richtlinie in einer Weise, die gewährleistet, dass die
Emissionen innerhalb des EU-EHS bis 2030 um 43 % unter die Werte von 2005
gesenkt werden.
Einzelziel Nr. 2:
22
23
DE
ABM: maßnahmenbezogenes Management; ABB: maßnahmenbezogene Budgetierung.
Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
30
DE
Förderung CO2-effizienter Innovationen und Festlegung geeigneter Vorschriften für
die Industriesektoren zur Vermeidung des potenziellen Risikos einer Verlagerung
von CO2-Emissionen, so lange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine
vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Einzelziel Nr. 3:
Realisierung anderer EHS-bezogener Aspekte des Rahmens für die Klima- und
Energiepolitik bis 2030.
ABM/ABB-Tätigkeiten:
Klimaschutz / Klimaschutz auf EU- und internationaler Ebene
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
dürfte.
Die geltende EU-EHS-Richtlinie wird auch nach 2020 noch in Kraft sein. Mit der
aktuellen Revision
- wird der Umfang der jährlichen Emissionsminderungen so angepasst, dass die
unionsweit verfügbare Menge an Zertifikaten, die ab 2021 jährlich vergeben werden,
durch Anwendung eines höheren linearen Faktors von 2,2% zurückgeht;
- wird garantiert, dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie dem
potenziellen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen auch nach 2020
Rechnung trägt, so lange andere führende Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren
Klimaschutzmaßnahmen durchführen;
- wird der Innovationsfonds in verbesserter Form beibehalten, um schnell neue CO2effiziente Technologien auf den Markt bringen zu können, damit die EU ihre
langfristigen Dekarbonisierungsziele erreichen kann;
- werden ein Modernisierungsfonds und die Möglichkeit der kostenlosen Zuteilung
von Zertifikaten an den Energiesektor eingeführt, um die Modernisierung der
Energiesysteme in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten voranzutreiben.
1.4.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt.
Indikator 1: Umfang der THG-Emissionsminderung in der EU
Indikator 2: Umfang der Emissionen aus den unter das Emissionshandelssystem der
EU (EHS) fallenden Sektoren.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Die
Mitgliedstaaten
erlassen
die
erforderlichen
Rechtsund
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und die Kommission
DE
31
DE
bringt die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen für die Zeit nach 2020 auf den
Weg.
1.5.2.
Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU
Die geltende EU-EHS-Richtlinie wird nach 2020 weiterhin in Kraft sein. Der
Klimawandel ist ein grenzüberschreitendes Problem. Da das Ziel der
vorgeschlagenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend
verwirklicht werden kann, ist eine Koordinierung der Klimaschutzmaßnahmen auf
europäischer und - soweit möglich - internationaler Ebene erforderlich, und EUMaßnahmen sind nach dem Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt. Zudem haben viele
der politischen Aspekte eine bedeutende Binnenmarktdimension und viele der
erforderlichen Investitionen eine bedeutende europäische Dimension. Die Ziele
lassen sich daher besser mit einem Handlungsrahmen auf EU-Ebene erreichen.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Kommission hat in den zehn Jahren seit der Einführung des EU-EHS wertvolle
Erfahrungen gewonnen, die zeigen, dass dank verstärkter Forschungs-,
Entwicklungs- und Innovationsbemühungen nach wie vor Potenzial für
Effizienzverbesserungen besteht. Verstärkte Investitionen dürften dazu beitragen, die
Energiesysteme in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten (über den
Modernisierungsfonds) zu modernisieren.
1.5.4.
Vereinbarkeit mit
Synergieeffekte
anderen
Finanzierungsinstrumenten
sowie
mögliche
Synergiemöglichkeiten werden genutzt, indem der Sachverstand der Kommission im
Bereich Finanzverwaltung und ihre Erfahrungen mit bestehenden EU-EIBFinanzierungsinstrumenten genutzt werden.
DE
32
DE
1.6.
Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit
–  Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ
–  Finanzielle Auswirkungen: [JJJJ] bis [JJJJ]
 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
– anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.
Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung24
 Direkte Verwaltung durch die Kommission
–  durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der
Union
–  durch Exekutivagenturen.
 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten
 Indirekte Verwaltung durch Übertragung des Haushaltsvollzugs an:
–  Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen,
–  internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben)
–  die EIB und den Europäischen Investitionsfonds,
–  Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung
–  öffentliche Einrichtungen
–  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
sie angemessene finanzielle Garantien vorlegen
–  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende
Finanzsicherheiten bieten,
–  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen von Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind
–
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Anmerkungen“ näher zu
erläutern.
Anmerkungen
EU-EHS-Zertifikate werden auf der Grundlage von Rechtsvorschriften verwaltet, für die die
Kommissionsdienststellen zuständig sind.
Der
Modernisierungsfonds
soll
von
einem
Investitionsbeirat
und
einem
Verwaltungsausschuss verwaltet werden, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der
Kommission und der EIB zusammensetzen. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss soll die
Kommission führen.
24
DE
Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält
die Website: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
33
DE
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Modernisierungsfonds: Nach Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG (mit dem
Vorschlag neu eingeführt) müssen die begünstigten Mitgliedstaaten dem
Verwaltungsausschuss jährlich über aus dem Fonds finanzierte Investitionen Bericht
erstatten. Der Verwaltungsausschuss wiederum berichtet der Kommission innerhalb
von sechs Monaten nach Abschluss des Auswahlprozesses über die Erfahrungen mit
der Bewertung und Auswahl von Investitionsprojekten.
In Bezug auf Artikel 10c können die Mitgliedstaaten frei entscheiden, ob sie die
kostenlose Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, um Investitionen in die
Modernisierung des Energiesektors zu fördern; sie erstatten der Kommission in
diesem Falle über die Investitionen Bericht.
Gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2003/87/EG in seiner aktuellen Fassung legen die
Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der
Richtlinie vor. Die Kommission veröffentlicht binnen drei Monaten nach Eingang
der Berichte aus den Mitgliedstaaten ihrerseits einen Bericht über die Anwendung
dieser Richtlinie.
Und schließlich legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat
gemäß Artikel 10 Absatz 5 alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2Marktes vor.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Das EU-EHS ist der politische Vorzeigemechanismus der EU für die Realisierung
von Emissionsreduktionszielen in rund der Hälfte der Gesamtwirtschaft. Seit 2013
hat die Kommission den Auftrag, ein Unionsregister (eine Online-Datenbank zur
akkuraten Verrechnung aller Transaktionen mit Zertifikaten) und eine gemeinsame
Auktionsplattform für die Versteigerung der Zertifikate der Mitgliedstaaten und die
dazugehörigen Hilfsinfrastrukturen zu schaffen. Das Unionsregister, in dem
innerhalb des EU-EHS zirkulierende Zertifikate geführt werden, ist durch
betrügerische Cyber-Attacken gefährdet, was zu Diebstahl oder missbräuchlicher
Verwendung von Zertifikaten und erheblichen finanziellen Verlusten (bis zu
mehreren Milliarden Euro), Rechtsstreitigkeiten und nicht zu unterschätzenden
Reputations- und Glaubwürdigkeitsverlusten für die Kommission führen könnte.
Mehrere Bereiche sind betroffen - neben der GD CLIMA auch die
Generaldirektionen DIGIT, HR-DS, BUDG und LS. Gegenmaßnahmen wurden
getroffen. Das finanzielle Risiko würde parallel zu Wertsteigerungen auf dem CO2Markt zunehmen. Die Verteilung kostenloser Zertifikate zu einem sehr hohen
Gesamtwert erfordert ebenfalls strenge Regeln für die Verteilung dieser Zertifikate
und die Gewähr, dass geltende Regeln eingehalten werden. Dazu muss in den
Mitgliedstaaten und auf Kommissionsebene ein Verwaltungs- und Kontrollsystem
eingeführt werden.
DE
34
DE
2.2.2.
Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle
Seit 2011 existiert ein hochrangiger Lenkungsausschuss aus Vertretern der
federführenden GD und der beteiligten Generaldirektionen. 2014 wurde eine
umfassende Risikobewertung vorgenommen, woraufhin seit 2015 neue ITSicherheitsmaßnahmen gelten. Infolge der Empfehlungen des IAS in seinem AuditBericht über das EU-EHS-Register (IT-Sicherheit) wurden Maßnahmen zur weiteren
Verbesserung der Sicherheit des Registersystems sowie Verwaltung-,
Qualitätssicherungsund
Prüfmaßnahmen
durchgeführt.
Zusätzliche
Risikominderungsmaßnahmen laufen seit 2014. Der Prozess läuft noch.
2.2.3.
Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des
voraussichtlichen Fehlerrisikos
Entfällt.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.
In Reaktion auf die spezifischen Betrugsrisiken für das EU-EHS hat die GD CLIMA
die für die gesamte Kommission geltenden Leitlinien für Berufsethik und
Professionalität durch einen speziellen Code of Ethics and Conduct in relation to
insider trading, fraud and disclosure of sensitive information (Ehren- und
Verhaltenskodex in Bezug auf Insider- und Betrugsgeschäfte und die Freigabe
sensibler
Informationen),
spezifische
Fortbildungsmaßnahmen
und
Sensibilisierungsinitiativen ergänzt. Sie hat außerdem eine Strategie für die
Einstufung sensibler EU-EHS-Informationen (Sensitive Information Classification
Policy) mit Anweisungen für den Ernstfall und drei Sensibilitätsstufen entwickelt.
Die drei entsprechenden Kennzeichnungen im EHS werden von der GD HR-DS
befürwortet (siehe Sicherheitshinweis 1, zehnte Fassung). Nach Auffassung der GD
HR-DS sollte diese Kennzeichnungsmaßnahme anderen Generaldirektionen als
Beispiel dienen. Es finden regelmäßig entsprechende Fortbildungsseminare für
Neueinsteiger statt. Die GD CLIMA plant, diese Maßnahme auf Nutzer in den
Mitgliedstaaten auszudehnen.
DE
35
DE
3.
GESCHÄTZTE
FINANZIELLE
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
AUSWIRKUNGEN
DES
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
 Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
mehrjährigen
Finanzrahmens
2
2
Haushaltslinie
Art der
Ausgaben
25
von EFTALändern26
von
Kandidatenländern27
aus Drittländern
nach Artikel 21
Absatz 2
Buchstabe b der
Haushaltsordnung
NGM
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
GM
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
GM/NGM
Nummer
34 01 04 01
Finanzierungsbeiträge
34 02 01
 Neu zu schaffende Haushaltslinien: Entfällt.
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
mehrjährigen
Finanzrahmens
Haushaltslinie
Nummer
[…][Bezeichnung…................................
............]
Art der
Ausgaben
GM/NGM
[XX.YY.YY.YY]
25
26
27
DE
Finanzierungsbeiträge
von EFTALändern
von
Kandidatenländern
von Drittländern
nach Artikel 21
Absatz 2
Buchstabe b der
Haushaltsordnung
JA/NEIN
JA/NEIN
JA/NEI
N
JA/NEIN
GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
36
DE
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
201828
GD: CLIMA
Haushaltslinie 34 02 01
Haushaltslinie 34 01 04 01
Operative Mittel INSGESAMT
2021 ff.
INSGESAMT
(1)
0,750
entfällt
entfällt
entfällt
0,750
Zahlungen
(2)
0,250
0,500
entfällt
entfällt
0,750
Verpflichtungen
(1a)
0,27
0,27
0,27
0,27
2,7
Zahlungen
(2 a)
0,27
0,27
0,27
0,27
2,7
Verpflichtungen
=1+1
a +3
0,27
0,27
0,27
0,27
2,7
=2+2
a
+3
0,27
0,27
0,27
0,27
2,7
Zahlungen
1,020
0,27
0,27
0,27
3,450
0,520
0,770
0,27
0,27
3,450
Verpflichtungen
(4)
Zahlungen
(5)
 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme
finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 2
des Mehrjährigen Finanzrahmens
2020
Verpflichtungen
Mittel INSGESAMT
für die GD CLIMA
2019
(6)
Verpflichtungen
=4+ 6
Zahlungen
=5+ 6
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:
Rubrik des mehrjährigen
28
DE
5
Verwaltungsausgaben
Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
37
DE
Finanzrahmens
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
201829
 Humanressourcen
 Sonstige Verwaltungsausgaben
GD CLIMA INSGESAMT
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
2019
2020
2021 ff.
INSGESAMT
0,4
0,4
0,4
0,792
6,744
0,539
0,539
0,539
0,404
4,445
0,939
0,939
1,196
11,189
Mittelzuweisungen
(Verpflichtungen
insgesamt = Zahlungen
insgesamt)
0,939
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
201830
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
29
30
DE
2019
2020
2021
INSGESAMT
Verpflichtungen
1,959
1,209
1,209
1,466
14,639
Zahlungen
1,959
1,209
1,209
1,466
14,639
Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
38
DE
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:31
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
2018
2019
2020
2021 ff.
INSGESAMT
1
0,250
1
Anzahl
0,250
Kosten
Anzahl
Durch
schnit
tskost
en
Anzahl
Art32

Anzahl
Ziele und
Ergebnisse
angeben
Kosten
Kosten
Kosten
Gesamt
zahl
Gesamtkosten
-
-
-
-
-
-
-
-
0,250
-
-
-
-
-
-
1
0,250
-
-
-
-
-
-
-
-
1
0,250
-
-
-
-
-
-
-
-
1
0,250
-
-
-
-
-
-
-
-
1
0,250
-
-
-
-
-
-
EINZELZIEL Nr. 1:33
- Ergebnis
Anzahl
Studien
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
EINZELZIEL Nr. 2 ...
- Ergebnis
Anzahl
Studien
0,250
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
EINZELZIEL Nr. 3 ...
- Ergebnis
Anzahl
Studien
0,250
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3
31
32
33
DE
Artikel 22 der LIFE-Verordnung 2014-2020 (Verordnung (EU) Nr. 1293/2013, veröffentlicht in Amtsblatt L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 185).
Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).
Wie in Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben.
39
DE
GESAMTKOSTEN
DE
3
0,750
-
-
-
40
-
-
-
-
-
DE
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel:
3.2.3.1. Zusammenfassung
–  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
201834
2019
2021
ff.
2020
INSGE
SAMT
RUBRIK 5
des Mehrjährigen
Finanzrahmens
Personal
0,4
0,4
0,4
0,792
6,744
Sonstige
Verwaltungsausgaben
0,539
0,539
0,539
0,404
5,195
Zwischensumme
RUBRIK 5
des Mehrjährigen
Finanzrahmens
0,939
0,939
0,939
1,196
11,939
Außerhalb der RUBRIK
535
des Mehrjährigen
Finanzrahmens
-
-
-
-
Personal
-
Sonstige
Verwaltungsausgaben
0,270
0,270
0,270
0,270
2,7
Zwischensumme
Außerhalb der RUBRIK
5
des Mehrjährigen
Finanzrahmens
0,270
0,270
0,270
0,270
2,7
1,209
1,209
1,466
14,639
INSGESAMT
1,209
Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete
Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen bei Bedarf etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
34
35
DE
Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung
von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung.
41
DE
3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf
–  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
34 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen
der Kommission)
201836
2019
2020
2021
ff.
3
3
3
6
3
3
3
6
XX 01 01 02 (in den Delegationen)
XX 01 05 01 (indirekte Forschung)
10 01 05 01 (direkte Forschung)
34 01 02 01 (VB, ANS und LAK der
Globaldotation)
34 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in
den Delegationen)
34 01 04 01 37
- am Sitz
- in den Delegationen
XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten
Forschung)
10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten
Forschung)
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
INSGESAMT
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der
Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
Datensammlung, Berechnung der Zuteilungen an die Industrie und Ausarbeitung der
relevanten Kommissionsbeschlüsse, Überwachung und Bewertung der nationalen
Pläne der Mitgliedstaaten, Veröffentlichung von Berichten, Verwaltung des
Modernisierungsfonds.
Externes Personal
36
37
DE
Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
42
DE
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
–  Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
vereinbar.
–  Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik
des Mehrjährigen Finanzrahmens.
–  Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens.
Die Möglichkeiten der internen Umschichtung innerhalb der GD CLIMA sind ausgeschöpft, so dass
bei den Rubriken 2 und 5 des MFR innerhalb der Obergrenzen Neuanpassungen erforderlich sind, da
neue Aufgaben durchgeführt werden müssen, um die Anforderungen der neuen Vorschriften infolge
dieser Initiative erfüllen zu können: Für die Rubriken 2 und 5 sollten ab 2018 zusätzliche Mittel
bereitstehen, um die Kosten für Personal, Sitzungen und Dienstreisen zu decken, die für zwei
Datenerhebungen je Handelszeitraum (anstelle wie bisher einer Erhebung) und die Verwaltung des
Innovations- und des Modernisierungsfonds unumgänglich sind. Siehe Einzelheiten in den Tabellen
unter Punkt 3.2.3. Wir können den Beschlüssen der Haushaltsbehörde über den nächsten MFR nicht
vorgreifen; da die Initiative jedoch für die Zeit nach 2027 geplant ist, sind wir der Auffassung, dass
dieselbe Summe auch in den kommenden MFR programmiert werden sollte.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
– Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Geldgeber
kofinanzierende
Organisation
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
N
N+1
N+2
N+3
Bei länger andauernden
Auswirkungen (siehe 1.6) bitte
weitere Spalten einfügen
Gesamt
/
Kofinanzierung
INSGESAMT
DE
43
DE
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–
 auf die Eigenmittel
–
 auf die sonstigen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das
laufende
Haushaltsjahr
zur Verfügung
stehende
Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative38
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
N
N+1
N+2
N+3
Bei länger andauernden Auswirkungen
(siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen
Artikel …
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n)
an.
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.
38
DE
Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
44
DE