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Tax Personnel News
Lohnsteuer- und Beitragsbefreiung
für Gesundheitsförderungsmaßnahmen
Nr. 03 vom 08. Februar 2016
Inhalt
Das Finanzministerium und die
Versicherungsträger haben den
Anwendungsbereich der seit Jahresbeginn geltenden Abgaben- und
Beitragsbefreiung für Zuwendungen des Dienstgebers zur Gesundheitsförderung präzisiert.
Für den Inhalt verantwortlich:
Alfred Shubshizky
Für weitere Fragen wenden Sie sich
bitte direkt an Ihren zuständigen
KPMG Berater.
Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Abgaben- und Beitragsbefreiung für Zuwendungen des Dienstgebers zur zielgerichteten und wirkungsorientierten
Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention erfasst Maßnahmen, die
allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern zur Verfügung gestellt
werden und vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung
gedeckt sind.
Im Hinblick darauf, dass die verschiedenen Krankenkassen sehr unterschiedliche Leistungen in diesem Bereich vorsehen, haben die Finanzverwaltung und
die Sozialversicherungsträger folgende Maßnahmen konkretisiert, für die die
Befreiung in Anspruch genommen werden kann, wenn sie direkt vom Dienstgeber mit einem der angeführten qualifizierten Anbieter abgerechnet werden:
−
Ernährung: Die Angebote müssen auf die Vermeidung von Mangel- und
Fehlernährung sowie die Vermeidung und Reduktion von Übergewicht abzielen. Die Durchführung muss durch Ernährungswissenschaftler, Ärzte mit
ÖÄK-Diplom Ernährung oder Diätologen erfolgen.
Nicht steuer- bzw beitragsfrei sind zB bloße Messungen von Stoffwechselparametern, genetische Analysen oder „Allergietests“. Auch hinsichtlich
der Kosten für Nahrungsergänzungsmittel bzw diätische Lebensmittel oder
für patentierte Gewichtsreduktionsprogramme kann die Begünstigung nicht
in Anspruch genommen werden.
−
Bewegung: Die Angebote müssen auf die Umsetzung nationaler Bewegungsempfehlungen (zB Stärkung der Rückenmuskulatur, Aufbau von Kondition etc) sowie auf die Reduktion von Erkrankungsrisiken (zB Diabetes,
Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stütz- und Bewegungsapparat usw) abzielen.
Die Durchführung muss durch Sportwissenschaftler, Sport-Trainer, Instruktoren sowie Physiotherapeuten und Ärzte mit entsprechender Zusatzausbildung erfolgen.
Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
www.kpmg.at
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Nicht steuer- bzw beitragsfrei ist die Übernahme von Kosten für ein Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine. Für zielgerichtete und
wirkungsorientierte Bewegungs-Kurse, die die angeführten qualifizierten
Personen in Fitnesscentern oder bei Sportvereinen abhalten, kann die Begünstigung aber in Anspruch genommen werden.
−
Sucht: Diesbezüglich wird nur die langfristige Raucherentwöhnung, die von
klinischen- und Gesundheitspsychologen oder von Ärzten mit entsprechender Zusatzausbildung durchzuführen ist, angeführt.
−
Psychische Gesundheit: Die Angebote müssen darauf abzielen, negative
Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit aufgrund chronischer
Stresserfahrungen durch Erlernung von Kompetenzen zur Bewältigung bzw
zum Umgang mit Stressbelastungen zu vermeiden. Die Durchführung muss
durch klinische- und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten oder
Ärzte mit psychosozialer Weiterbildung erfolgen.
−
Impfungen sind jedenfalls beitrags- und abgabenfrei.
Tax Personnel News / Nr. 03 vom 08. Februar 2016
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