Tax Personnel News Lohnsteuer- und Beitragsbefreiung für Gesundheitsförderungsmaßnahmen Nr. 03 vom 08. Februar 2016 Inhalt Das Finanzministerium und die Versicherungsträger haben den Anwendungsbereich der seit Jahresbeginn geltenden Abgaben- und Beitragsbefreiung für Zuwendungen des Dienstgebers zur Gesundheitsförderung präzisiert. Für den Inhalt verantwortlich: Alfred Shubshizky Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Abgaben- und Beitragsbefreiung für Zuwendungen des Dienstgebers zur zielgerichteten und wirkungsorientierten Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention erfasst Maßnahmen, die allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern zur Verfügung gestellt werden und vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind. Im Hinblick darauf, dass die verschiedenen Krankenkassen sehr unterschiedliche Leistungen in diesem Bereich vorsehen, haben die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger folgende Maßnahmen konkretisiert, für die die Befreiung in Anspruch genommen werden kann, wenn sie direkt vom Dienstgeber mit einem der angeführten qualifizierten Anbieter abgerechnet werden: − Ernährung: Die Angebote müssen auf die Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie die Vermeidung und Reduktion von Übergewicht abzielen. Die Durchführung muss durch Ernährungswissenschaftler, Ärzte mit ÖÄK-Diplom Ernährung oder Diätologen erfolgen. Nicht steuer- bzw beitragsfrei sind zB bloße Messungen von Stoffwechselparametern, genetische Analysen oder „Allergietests“. Auch hinsichtlich der Kosten für Nahrungsergänzungsmittel bzw diätische Lebensmittel oder für patentierte Gewichtsreduktionsprogramme kann die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden. − Bewegung: Die Angebote müssen auf die Umsetzung nationaler Bewegungsempfehlungen (zB Stärkung der Rückenmuskulatur, Aufbau von Kondition etc) sowie auf die Reduktion von Erkrankungsrisiken (zB Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stütz- und Bewegungsapparat usw) abzielen. Die Durchführung muss durch Sportwissenschaftler, Sport-Trainer, Instruktoren sowie Physiotherapeuten und Ärzte mit entsprechender Zusatzausbildung erfolgen. Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. © 2016 KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Nicht steuer- bzw beitragsfrei ist die Übernahme von Kosten für ein Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine. Für zielgerichtete und wirkungsorientierte Bewegungs-Kurse, die die angeführten qualifizierten Personen in Fitnesscentern oder bei Sportvereinen abhalten, kann die Begünstigung aber in Anspruch genommen werden. − Sucht: Diesbezüglich wird nur die langfristige Raucherentwöhnung, die von klinischen- und Gesundheitspsychologen oder von Ärzten mit entsprechender Zusatzausbildung durchzuführen ist, angeführt. − Psychische Gesundheit: Die Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für die körperliche und psychische Gesundheit aufgrund chronischer Stresserfahrungen durch Erlernung von Kompetenzen zur Bewältigung bzw zum Umgang mit Stressbelastungen zu vermeiden. Die Durchführung muss durch klinische- und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten oder Ärzte mit psychosozialer Weiterbildung erfolgen. − Impfungen sind jedenfalls beitrags- und abgabenfrei. Tax Personnel News / Nr. 03 vom 08. Februar 2016 2
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