Geplante Neuregelung der Be- handlung von Mitarbeiterrabatten Nr

Tax Personnel News
Geplante Neuregelung der Behandlung von Mitarbeiterrabatten
Nr. 07 vom 18. Juni 2015
Inhalt
Mit dem Steuerreformgesetz
2015/2016 wird die abgaben- und
beitragsrechtliche Behandlung von
Sachbezügen neu geregelt. Mitarbeiterrabatte, die im Einzelfall eine
Freigrenze von 20 % bzw im Kalenderjahr einen Freibetrag von
1.000 Euro nicht überschreiten,
können steuer- und beitragsfrei
behandelt werden.
Mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 kommt zu Änderungen bei
der Sachbezugsbewertung, die sich an der deutschen Rechtslage orientieren.
Nach der diese Woche veröffentlichten Regierungsvorlage ergeben sich für
Mitarbeiterrabatte folgende, ab 2016 wirksam werdende Neuregelungen:
Wenn die Sachbezugswerteverordnung keine Vorgabe enthält, ist der um übliche Preisnachlässe verminderte Endpreis, zu dem der Arbeitgeber Waren oder
Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr
(unter Berücksichtigung üblicher Kundenrabatte) anbietet, Ausgangspunkt für
die Bewertung. Wenn die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher
sind (zB wenn der Arbeitgeber Großhändler ist), dann ist der übliche Endpreis
des Abgabeortes heranzuziehen.
Für den Inhalt verantwortlich:
Alfred Shubshizky
Tatjana Schrefl
Für weitere Fragen wenden Sie sich
bitte direkt an Ihren zuständigen
KPMG Berater.
Ausgehend von diesem Endpreis können Mitarbeiterrabatte, die allen oder
bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt werden, steuer- und
beitragsfrei behandelt werden,
-
wenn sie im Einzelfall eine Freigrenze von 20 % bzw
soweit im Kalenderjahr den Freibetrag von 1.000 Euro
nicht übersteigen.
Damit bleibt jeder Einzelfall mit einem Mitarbeiterrabatt bis zu 20% steuer- und
beitragsfrei. Bei Einzelfällen, für die ein Mitarbeiterrabatt von mehr als 20%
gewährt wird, sind die Rabatte betragsmäßig pro Kalenderjahr zu summieren
und mit dem 1.000 Euro übersteigenden Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Folgendes Beispiel soll die Neuregelung verdeutlichen: Der übliche Endpreis
für ein Produkt beträgt 100 Euro. Wenn der Arbeitnehmerpreis 80 Euro nicht
unterschreitet, bleibt der Rabatt aufgrund der Einzelfallgrenze steuer- und beitragsfrei. Wird das Produkt den Arbeitnehmern um 70 Euro verkauft, entfaltet
die Einzelfallgrenze zwar keine Wirkung. Macht die Summe der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eingeräumten Rabatte von 30 Euro pro Produkt im Kalenderjahr 1.500 Euro aus, dann sind unter Berücksichtigung des Freibetrages
von 1.000 aber nur 500 Euro abgabe- und beitragspflichtig.
Sollte es im Rahmen der Gesetzwerdung zu (weiteren) Änderungen kommen,
werden wir Sie umgehend informieren.
Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
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