Tax Personnel News Geplante Neuregelung der Behandlung von Mitarbeiterrabatten Nr. 07 vom 18. Juni 2015 Inhalt Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wird die abgaben- und beitragsrechtliche Behandlung von Sachbezügen neu geregelt. Mitarbeiterrabatte, die im Einzelfall eine Freigrenze von 20 % bzw im Kalenderjahr einen Freibetrag von 1.000 Euro nicht überschreiten, können steuer- und beitragsfrei behandelt werden. Mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 kommt zu Änderungen bei der Sachbezugsbewertung, die sich an der deutschen Rechtslage orientieren. Nach der diese Woche veröffentlichten Regierungsvorlage ergeben sich für Mitarbeiterrabatte folgende, ab 2016 wirksam werdende Neuregelungen: Wenn die Sachbezugswerteverordnung keine Vorgabe enthält, ist der um übliche Preisnachlässe verminderte Endpreis, zu dem der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr (unter Berücksichtigung üblicher Kundenrabatte) anbietet, Ausgangspunkt für die Bewertung. Wenn die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher sind (zB wenn der Arbeitgeber Großhändler ist), dann ist der übliche Endpreis des Abgabeortes heranzuziehen. Für den Inhalt verantwortlich: Alfred Shubshizky Tatjana Schrefl Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Ausgehend von diesem Endpreis können Mitarbeiterrabatte, die allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt werden, steuer- und beitragsfrei behandelt werden, - wenn sie im Einzelfall eine Freigrenze von 20 % bzw soweit im Kalenderjahr den Freibetrag von 1.000 Euro nicht übersteigen. Damit bleibt jeder Einzelfall mit einem Mitarbeiterrabatt bis zu 20% steuer- und beitragsfrei. Bei Einzelfällen, für die ein Mitarbeiterrabatt von mehr als 20% gewährt wird, sind die Rabatte betragsmäßig pro Kalenderjahr zu summieren und mit dem 1.000 Euro übersteigenden Betrag steuer- und beitragspflichtig. Folgendes Beispiel soll die Neuregelung verdeutlichen: Der übliche Endpreis für ein Produkt beträgt 100 Euro. Wenn der Arbeitnehmerpreis 80 Euro nicht unterschreitet, bleibt der Rabatt aufgrund der Einzelfallgrenze steuer- und beitragsfrei. Wird das Produkt den Arbeitnehmern um 70 Euro verkauft, entfaltet die Einzelfallgrenze zwar keine Wirkung. Macht die Summe der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eingeräumten Rabatte von 30 Euro pro Produkt im Kalenderjahr 1.500 Euro aus, dann sind unter Berücksichtigung des Freibetrages von 1.000 aber nur 500 Euro abgabe- und beitragspflichtig. Sollte es im Rahmen der Gesetzwerdung zu (weiteren) Änderungen kommen, werden wir Sie umgehend informieren. Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. © 2015 KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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