Unionszollkodex ab 01.05.2016 in Kraft

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Unionszollkodex ab 01.05.2016 in Kraft
Nr. 04 vom 31.03.2016
Für den Inhalt verantwortlich:
Armin Obermayr
Esther Freitag
Circa ein Drittel des österreichischen Außenhandelsvolumens wird mit Staaten
abgewickelt, die nicht der EU angehören. Diese Umsätze werden durch das Zollrecht
der EU geregelt.
Mit 01.05.2016 tritt der neue Unionszollkodex (UZK) in Kraft. Einige Regelungen
weichen stark von den bisherigen Vorschriften des Zollkodex ab und können erhebliche
Auswirkungen auf Ihr Unternehmen entfalten. Mitunter erfordert dies auch eine
komplette Neuorientierung der betroffenen Unternehmen. Dies ist unabhängig davon,
ob die Zollanmeldungen in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat abgegeben
werden.
Die wichtigsten Änderungen betreffen:
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Tendenzielle Verteuerung von Drittlandsimporten aufgrund Erhöhung des
Zollwerts durch Abschaffung von Vorerwerbsstrukturen beim Import in die EU
sowie Ausweitung des Begriffs der zollwerterhöhenden Lizenzgebühren und
Ausweitung
der
zollwerterhöhenden
Forschungsund
Entwicklungsaufwendungen
Änderungen im Bereich des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ („AEO“)
Zwingende Anwendung verbindlicher Zolltarifauskünfte für Unternehmen und
Verwaltung
Neudefinition der Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
Umfassende Neuregelungen der zu hinterlegenden Sicherheitsleistungen
Ausweitung der zollrechtlichen Haftungstatbestände für „wissen hätte müssen“
Durch die Einführung des Unionszollkodex musste auch das österreichische ZollR-DG
geändert werden. Hierbei sind u.a. folgende Punkte von Relevanz:
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Ausdehnung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre auch bei fahrlässigen Handlungen
Möglichkeit der Verhängung verwaltungsrechtlicher Pönalen abseits des FinStrG
Gerne besprechen wir mit Ihnen, wie sich die Neuregelungen auf Ihr Unternehmen
auswirken und welche Maßnahmen Ihrerseits getroffen werden müssen, um den neuen
Anforderungen gerecht zu werden.
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