Beibehaltung des 10%igen Umsatzsteuersatzes aufgrund

Tax News KöR/NPO
Beibehaltung des 10%igen
Umsatzsteuersatzes aufgrund
Gemeinnützigkeit
Aktuelle BMF-Info zum Wechsel von Betrieben gewerblicher Art
von Körperschaften öffentlichen Rechts zur Gemeinnützigkeit
Resümee:
Sofern noch nicht vorgenommen, ist ein Beschluss einer Rechtsgrundlage
iSd §§ 34 ff BAO durch die KöR für die davon betroffenen BgA und eine plausibilisierende Berechnung der „Übergangsbesteuerung“ durchzuführen.
Mit dem Inkrafttreten der Rechtsgrundlage und unter der Voraussetzung, dass
auch die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen
(§§ 34 ff BAO) entspricht, kann die KöR für diesen gemeinnützigen BgA weiterhin den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % anwenden.
Nr. 02 vom 9. Februar 2016
Inhalt
Die Ausgestaltung von Einrichtungen als gemeinnützig, hat in der
Praxis verschiedene Fragen und
Probleme aufgeworfen, insbesondere iZm dem Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht und der
damit verbundenen Übergangsbesteuerung. Das BMF hat sich in
einer Information vom 03.02.2016
(BMF-010216/0001-VI/6/2016) nunmehr umfassend zum Wechsel
von Betrieben gewerblicher Art
(BgA) von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) zur Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) geäußert und
die damit verbundenen Folgen im
Rahmen der Übergangsbesteuerung insbesondere für Gebietskörperschaften dargestellt.
Für den Inhalt verantwortlich:
Kurt Oberhuber
Für weitere Fragen wenden Sie sich
bitte direkt an Ihren zuständigen
KPMG Berater.
Die Aussagen des BMF im Detail:
BgA unterliegen grundsätzlich der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.
Der Übergang zur beschränkten Steuerpflicht aufgrund der abgabenrechtlichen
Gemeinnützigkeit setzt neben der tatsächlichen Geschäftsführung vor allem
auch eine entsprechende Rechtsgrundlage iSd §§ 34 ff BAO voraus, welche
die Gebietskörperschaften durch deren Organe beschließen lassen müssen.
Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Gewinnermittlung von BgA in der
Regel nach den Grundsätzen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3
EStG) erfolgt und daher etwaige laufende Verluste nur drei Jahre (im Ergebnis
ab 2016 hingegen unbeschränkt) vortrags- und ausgleichsfähig sind, was für
die Übergangsbesteuerung von Bedeutung sein kann.
Die Übergangsbesteuerung im Detail:
Die Regelung zielt auf die Ermittlung der stillen Reserven in Grund und
Boden sowie im Gebäude ab, da diese der zukünftigen Besteuerung endgültig entzogen werden (so zB auch im Bereich der Immobilienertragsteuer, wo
die Zugehörigkeit der Liegenschaft zum steuerbefreiten Betrieb eine Befreiung
Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
www.kpmg.at
Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine
allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle
Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine
Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der
Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG
übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit
und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter.
© 2016 KPMG Alpen-Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person
schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte
vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
nach sich zieht). Das BMF geht bei dieser Wertermittlung nach den neuen
Regelungen wie bei der Grunderwerbsteuer vor, was mitunter Schwierigkeiten
bereitet, weil für derartige BgA keine Einheitswertbescheide und daher weder
die Boden- noch die Gebäudewerte vorliegen. Für die Praxis empfiehlt KPMG
zunächst eine einfache überschlagsmäßige Plausibilitätsrechnung, wobei
wir Sie gerne bei der Überlegung unterstützen, ob aus diesem Übergang zur
abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit steuerliche Belastungen für die Gebietskörperschaft entstehen. Erfahrungsgemäß kann das in vielen Fällen verneint
werden, da vor allem aus der laufenden Geschäftstätigkeit bei diesen Einrichtungen nachhaltige Abgänge resultieren, die etwaige „Übergangsgewinne“ zur
Gänze ausgleichen. Diese Plausibilisierung kann damit der KöR als Nachweis
und Entscheidungsgrundlage dienen.
Tax News KöR / Nr. 02 vom 9. Februar 2016
2