Tax News KöR/NPO Beibehaltung des 10%igen Umsatzsteuersatzes aufgrund Gemeinnützigkeit Aktuelle BMF-Info zum Wechsel von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts zur Gemeinnützigkeit Resümee: Sofern noch nicht vorgenommen, ist ein Beschluss einer Rechtsgrundlage iSd §§ 34 ff BAO durch die KöR für die davon betroffenen BgA und eine plausibilisierende Berechnung der „Übergangsbesteuerung“ durchzuführen. Mit dem Inkrafttreten der Rechtsgrundlage und unter der Voraussetzung, dass auch die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen (§§ 34 ff BAO) entspricht, kann die KöR für diesen gemeinnützigen BgA weiterhin den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % anwenden. Nr. 02 vom 9. Februar 2016 Inhalt Die Ausgestaltung von Einrichtungen als gemeinnützig, hat in der Praxis verschiedene Fragen und Probleme aufgeworfen, insbesondere iZm dem Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht und der damit verbundenen Übergangsbesteuerung. Das BMF hat sich in einer Information vom 03.02.2016 (BMF-010216/0001-VI/6/2016) nunmehr umfassend zum Wechsel von Betrieben gewerblicher Art (BgA) von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) zur Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) geäußert und die damit verbundenen Folgen im Rahmen der Übergangsbesteuerung insbesondere für Gebietskörperschaften dargestellt. Für den Inhalt verantwortlich: Kurt Oberhuber Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Die Aussagen des BMF im Detail: BgA unterliegen grundsätzlich der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Der Übergang zur beschränkten Steuerpflicht aufgrund der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit setzt neben der tatsächlichen Geschäftsführung vor allem auch eine entsprechende Rechtsgrundlage iSd §§ 34 ff BAO voraus, welche die Gebietskörperschaften durch deren Organe beschließen lassen müssen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Gewinnermittlung von BgA in der Regel nach den Grundsätzen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG) erfolgt und daher etwaige laufende Verluste nur drei Jahre (im Ergebnis ab 2016 hingegen unbeschränkt) vortrags- und ausgleichsfähig sind, was für die Übergangsbesteuerung von Bedeutung sein kann. Die Übergangsbesteuerung im Detail: Die Regelung zielt auf die Ermittlung der stillen Reserven in Grund und Boden sowie im Gebäude ab, da diese der zukünftigen Besteuerung endgültig entzogen werden (so zB auch im Bereich der Immobilienertragsteuer, wo die Zugehörigkeit der Liegenschaft zum steuerbefreiten Betrieb eine Befreiung Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. © 2016 KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. nach sich zieht). Das BMF geht bei dieser Wertermittlung nach den neuen Regelungen wie bei der Grunderwerbsteuer vor, was mitunter Schwierigkeiten bereitet, weil für derartige BgA keine Einheitswertbescheide und daher weder die Boden- noch die Gebäudewerte vorliegen. Für die Praxis empfiehlt KPMG zunächst eine einfache überschlagsmäßige Plausibilitätsrechnung, wobei wir Sie gerne bei der Überlegung unterstützen, ob aus diesem Übergang zur abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit steuerliche Belastungen für die Gebietskörperschaft entstehen. Erfahrungsgemäß kann das in vielen Fällen verneint werden, da vor allem aus der laufenden Geschäftstätigkeit bei diesen Einrichtungen nachhaltige Abgänge resultieren, die etwaige „Übergangsgewinne“ zur Gänze ausgleichen. Diese Plausibilisierung kann damit der KöR als Nachweis und Entscheidungsgrundlage dienen. Tax News KöR / Nr. 02 vom 9. Februar 2016 2
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