2L MANAGEMENT Melanie Lochner und Daniel Lagerpusch GbR Rüttenscheider Str. 16 | 45128 Essen tel. +49 201. 45 86 11 08 | fax +49 201. 45 86 19 45 [email protected] | www.2L-Management.com Agenturvereinbarung (Nicht-Exklusiv) zwischen 2L MANAGEMENT – Melanie Lochner und Daniel Lagerpusch GbR vertreten durch Melanie Lochner und Daniel Lagerpusch, Rüttenscheider Str. 16, 45128 Essen, -nachfolgend Agent genanntund dem Künstler -nachfolgend Künstler 1genannt-Agent und Künstler gemeinsam nachfolgend Vertragspartner oder Parteien genannt- § 1 Vertragsgegenstand 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1 Der Künstler überträgt dem Agenten für das In- und Ausland nicht-exklusiv Aufgaben der Vermittlung des Künstlers in Auftritte, Engagements oder Kooperationen (nachfolgend „Auftritte“). Der Agent kann zur Erfüllung dieser Aufgaben mit weiteren Agenten oder Managements zusammenarbeiten und Vermittler einschalten oder sich sonstigen Dritten bedienen (Delegierungsrecht). Eine bestimmte Anzahl von Auftritten pro Jahr oder ein bestimmter Umsatz werden nicht geschuldet. Der Agent erhält die Befugnis, den Künstler in Bezug auf den Vertragsgegenstand nach außen zu vertreten und dieses Vertretungsrecht nach seinem Ermessen Dritten anzuzeigen. Dem Agenten ist es gestattet, im Zusammenhang mit dem Namen und Bild des Künstlers zu werben. Der Agent übernimmt in Absprache mit dem Künstler insbesondere folgende Pflichten: a. Einstellen und die Verwaltung von Informationen über den Künstler auf der Internetseite des Managements, b. Abschluss von Buchungsvereinbarungen mit Veranstalttern/Kunden, c. Inkasso der vereinbarten Honorare und sonstiger Zahlungen Der Agent übermittelt dem Künstler die aus der Buchungsanfrage des Kunden hervorgehenden wesentlichen, ihm bekannten Informationen zum Engagement. Der Künstler wird dem Agenten so zeitnah wie möglich und verbindlich mitteilen, ob er das Engagement grundsätzlich eingehen kann und bei ihm Interesse an dem Engagement besteht, sodass der Agent den Künstler beim Kunden anbieten kann. Es steht dem Agenten frei, den Künstler nach seinem Ermessen anzubieten. Es ist nicht verpflichtet, den Künstler anzubieten. Der Künstler erteilt dem Agenten mit Unterzeichnung dieses Vertrages unwiderruflich Verhandlungsund Abschlussvollmacht. Der Agent ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Künstlers Veranstaltungsverträge im Sinne dieser Vereinbarung abzuschließen und in diesem Zusammenhang Wenn in dieser Vereinbarung von „Künstler“ die Rede ist, so sind hierunter gleichermaßen männliche und weibliche Künstler verstehen. Agenturvertrag | Seite 1 / 3 Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Der Künstler nimmt zur Kenntnis, dass er selbst stets Vertragspartner des Kunden wird und der Agent nur als Vermittler auftritt. 8. Der Künstler erteilt dem Agenten Vollmacht zum Inkasso der Einkünfte des Künstlers aus Veranstaltungseinnahmen. Der Agent stellt über die vereinbarten Engagements Fremdrechnungen im Namen und auf Rechnung des Künstlers aus. Der Künstler teilt dem Agenten hierzu eine aktuell gültige Bankverbindung sowie seine Steuernummer (bzw. USt-ID) mit. Der Agent ist berechtigt, das Inkasso auch über das Ende dieser Vereinbarung hinaus zu betreiben, sofern es sich auf noch ausstehende Honorare aus vom Agenten organisierte Auftritte handelt. 9. Der Künstler erklärt, dass keine vertraglichen Beziehungen bestehen, die dem vorliegenden Vertragsverhältnis entgegenstehen (z.B. Exklusivvertretungsverträge). 10. Der Künstler stellt dem Management, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, folgende Informationen bzw. Dateien zur Verfügung: a. eine Biographie, Fotos und ggf. Pressematerial b. ggf. technische Voraussetzungen für seine Auftritte, c. detaillierte Honorarstruktur des Künstlers § 2 Entgelt, Umsatzbeteiligung/Provision, Kosten 1. 2. 3. Der Agent erhält zur Abgeltung seiner ihm gemäß diesem Vertrag übertragenen Tätigkeiten eine Provision in Höhe von 20 % (20 v.H.) vom Netto (Einnahme abzüglich Mehrwertsteuer) der dem Künstler zustehenden Honorare aus solchen Auftritten, die der Agent in Vertretung für den Künstler während des Vertragszeitraums abgeschlossen hat, unabhängig davon, wann diese zur Auszahlung gelangen. Die Provision versteht sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Führt ein vertragswidriges Verhalten des Künstlers zu Minderung oder Ausfall der von einem Dritten zu zahlenden Vergütung, so wird die vereinbarte Vergütung der Berechnung gleichwohl zugrunde gelegt. Der Agent verwaltet die Einnahmen des Künstlers aus den zwischen dem Agenten und Dritten über ein Engagement des Künstlers geschlossenen Verträgen. Nach Erhalt der Einnahmen hat der Agent diese zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt, mit dem Künstler abzurechnen und stellt dem Künstler über die zu zahlenden Beträge eine entsprechende Rechnung/Gutschrift. Der Agent ist berechtigt, ihm zustehende Provisionen im Wege der Aufrechnung nach Rechnungslegung einzubehalten und vor Auskehr der Einnahmen an den Künstler von diesen in Abzug zu bringen. § 3 Laufzeit, Kündigung 1. 2. 3. Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. § 4 Freistellungsklausel 1. Der Künstler stellt den Agenten hiermit von allen Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei, welche dadurch entstehen, dass der Künstler schuldhaft gegen Pflichten aus diesem Vertrag bzw. gegen Pflichten der auf Grundlage dieses Vertrags geschlossener Verträge verstößt. Agenturvertrag | Seite 2 / 3 2. Der Künstler stellt den Agenten zudem von allen Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei, welche dadurch entstehen, dass der Künstler vorsätzlich oder fahrlässig die Rechte Dritter verletzt, insbesondere Urheber-, Marken- oder sonstige Kennzeichenrecht sowie Persönlichkeitsrechte. § 5 Gruppenklausel 1. 2. 3. 4. Soweit es sich bei dem Künstler um eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (Gruppe, Band) oder einer ausländischen Personengesellschaft handelt, wird diese gegenüber dem Agenten vertreten durch ihren Sprecher. Erklärungen, die durch den Sprecher gegenüber dem Agenten abgegeben werden, gelten als Erklärung aller Gesellschafter. Mitteilungen, die seitens des Agenten gegenüber dem Sprecher gemacht werden, gelten als Mitteilungen an alle Gesellschafter. Die Sprecherfunktion kann nur durch schriftliche Mitteilung der übrigen Gesellschafter und Benennung eines neuen Sprechers widerrufen werden. Jede Person, die mit dem Begriff "der Künstler" umfasst ist, erkennt hiermit an, dass diese Vereinbarung für sie sowohl in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Gesellschaft gilt, als auch - in Bezug auf alle Aktivitäten des Agenten unter diesem Vertrag - als Einzelperson, als Mitglied einer oder mehrerer anderer Gruppen, oder in jeglicher sonstiger Hinsicht. Der Vertrag besteht unabhängig von einem Mitgliederwechsel zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und dem Agenten fort. Die verbliebenen Gesellschafter verpflichten sich, einen neuen Gesellschafter nur aufzunehmen, sofern er dem bestehenden Vertrag beitritt. § 6 Verschwiegenheit Alle von den Parteien an die jeweils andere Partei weitergegebenen oder ihnen aufgrund der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen sind als vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dass dies zur Ausführung der Bestimmungen dieses Vertrages notwendig ist oder von der anderen Partei schriftlich genehmigt wird. Dies gilt auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus. § 7 Schlussbestimmungen 1. 2. 3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des Schriftformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Lücken des Vertrags. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Essen. Agenturvertrag | Seite 3 / 3
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