Vorlage_Booking-Vertrag_nicht-exklusiv_2016

2L MANAGEMENT
Melanie Lochner und Daniel Lagerpusch GbR
Rüttenscheider Str. 16 | 45128 Essen
tel. +49 201. 45 86 11 08 | fax +49 201. 45 86 19 45
[email protected] | www.2L-Management.com
Agenturvereinbarung
(Nicht-Exklusiv)
zwischen
2L MANAGEMENT – Melanie Lochner und Daniel Lagerpusch GbR
vertreten durch Melanie Lochner und Daniel Lagerpusch, Rüttenscheider Str. 16, 45128 Essen,
-nachfolgend Agent genanntund
dem Künstler
-nachfolgend Künstler 1genannt-Agent und Künstler gemeinsam nachfolgend Vertragspartner oder Parteien genannt-
§ 1 Vertragsgegenstand
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
1
Der Künstler überträgt dem Agenten für das In- und Ausland nicht-exklusiv Aufgaben der Vermittlung
des Künstlers in Auftritte, Engagements oder Kooperationen (nachfolgend „Auftritte“). Der Agent kann
zur Erfüllung dieser Aufgaben mit weiteren Agenten oder Managements zusammenarbeiten und
Vermittler einschalten oder sich sonstigen Dritten bedienen (Delegierungsrecht).
Eine bestimmte Anzahl von Auftritten pro Jahr oder ein bestimmter Umsatz werden nicht geschuldet.
Der Agent erhält die Befugnis, den Künstler in Bezug auf den Vertragsgegenstand nach außen zu
vertreten und dieses Vertretungsrecht nach seinem Ermessen Dritten anzuzeigen.
Dem Agenten ist es gestattet, im Zusammenhang mit dem Namen und Bild des Künstlers zu werben.
Der Agent übernimmt in Absprache mit dem Künstler insbesondere folgende Pflichten:
a. Einstellen und die Verwaltung von Informationen über den Künstler auf der Internetseite
des Managements,
b. Abschluss von Buchungsvereinbarungen mit Veranstalttern/Kunden,
c. Inkasso der vereinbarten Honorare und sonstiger Zahlungen
Der Agent übermittelt dem Künstler die aus der Buchungsanfrage des Kunden hervorgehenden
wesentlichen, ihm bekannten Informationen zum Engagement. Der Künstler wird dem Agenten so
zeitnah wie möglich und verbindlich mitteilen, ob er das Engagement grundsätzlich eingehen kann und
bei ihm Interesse an dem Engagement besteht, sodass der Agent den Künstler beim Kunden anbieten
kann. Es steht dem Agenten frei, den Künstler nach seinem Ermessen anzubieten. Es ist nicht
verpflichtet, den Künstler anzubieten.
Der Künstler erteilt dem Agenten mit Unterzeichnung dieses Vertrages unwiderruflich Verhandlungsund Abschlussvollmacht. Der Agent ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Künstlers
Veranstaltungsverträge im Sinne dieser Vereinbarung abzuschließen und in diesem Zusammenhang
Wenn in dieser Vereinbarung von „Künstler“ die Rede ist, so sind hierunter gleichermaßen männliche und weibliche Künstler verstehen.
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Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Der Künstler nimmt zur Kenntnis, dass er selbst stets
Vertragspartner des Kunden wird und der Agent nur als Vermittler auftritt.
8. Der Künstler erteilt dem Agenten Vollmacht zum Inkasso der Einkünfte des Künstlers aus
Veranstaltungseinnahmen. Der Agent stellt über die vereinbarten Engagements Fremdrechnungen im
Namen und auf Rechnung des Künstlers aus. Der Künstler teilt dem Agenten hierzu eine aktuell gültige
Bankverbindung sowie seine Steuernummer (bzw. USt-ID) mit. Der Agent ist berechtigt, das Inkasso
auch über das Ende dieser Vereinbarung hinaus zu betreiben, sofern es sich auf noch ausstehende
Honorare aus vom Agenten organisierte Auftritte handelt.
9. Der Künstler erklärt, dass keine vertraglichen Beziehungen bestehen, die dem vorliegenden
Vertragsverhältnis entgegenstehen (z.B. Exklusivvertretungsverträge).
10. Der Künstler stellt dem Management, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, folgende
Informationen bzw. Dateien zur Verfügung:
a. eine Biographie, Fotos und ggf. Pressematerial
b. ggf. technische Voraussetzungen für seine Auftritte,
c. detaillierte Honorarstruktur des Künstlers
§ 2 Entgelt, Umsatzbeteiligung/Provision, Kosten
1.
2.
3.
Der Agent erhält zur Abgeltung seiner ihm gemäß diesem Vertrag übertragenen Tätigkeiten eine
Provision in Höhe von 20 % (20 v.H.) vom Netto (Einnahme abzüglich Mehrwertsteuer) der dem
Künstler zustehenden Honorare aus solchen Auftritten, die der Agent in Vertretung für den Künstler
während des Vertragszeitraums abgeschlossen hat, unabhängig davon, wann diese zur Auszahlung
gelangen. Die Provision versteht sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Führt ein vertragswidriges Verhalten des Künstlers zu Minderung oder Ausfall der von einem Dritten
zu zahlenden Vergütung, so wird die vereinbarte Vergütung der Berechnung gleichwohl zugrunde
gelegt.
Der Agent verwaltet die Einnahmen des Künstlers aus den zwischen dem Agenten und Dritten über
ein Engagement des Künstlers geschlossenen Verträgen. Nach Erhalt der Einnahmen hat der Agent
diese zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt, mit dem Künstler abzurechnen
und stellt dem Künstler über die zu zahlenden Beträge eine entsprechende Rechnung/Gutschrift. Der
Agent ist berechtigt, ihm zustehende Provisionen im Wege der Aufrechnung nach Rechnungslegung
einzubehalten und vor Auskehr der Einnahmen an den Künstler von diesen in Abzug zu bringen.
§ 3 Laufzeit, Kündigung
1.
2.
3.
Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er
kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden.
Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 4 Freistellungsklausel
1.
Der Künstler stellt den Agenten hiermit von allen Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei, welche
dadurch entstehen, dass der Künstler schuldhaft gegen Pflichten aus diesem Vertrag bzw. gegen
Pflichten der auf Grundlage dieses Vertrags geschlossener Verträge verstößt.
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2.
Der Künstler stellt den Agenten zudem von allen Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei, welche
dadurch entstehen, dass der Künstler vorsätzlich oder fahrlässig die Rechte Dritter verletzt,
insbesondere Urheber-, Marken- oder sonstige Kennzeichenrecht sowie Persönlichkeitsrechte.
§ 5 Gruppenklausel
1.
2.
3.
4.
Soweit es sich bei dem Künstler um eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (Gruppe, Band) oder einer
ausländischen Personengesellschaft handelt, wird diese gegenüber dem Agenten vertreten durch
ihren Sprecher.
Erklärungen, die durch den Sprecher gegenüber dem Agenten abgegeben werden, gelten als Erklärung
aller Gesellschafter. Mitteilungen, die seitens des Agenten gegenüber dem Sprecher gemacht werden,
gelten als Mitteilungen an alle Gesellschafter. Die Sprecherfunktion kann nur durch schriftliche
Mitteilung der übrigen Gesellschafter und Benennung eines neuen Sprechers widerrufen werden.
Jede Person, die mit dem Begriff "der Künstler" umfasst ist, erkennt hiermit an, dass diese
Vereinbarung für sie sowohl in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Gesellschaft gilt, als auch - in Bezug
auf alle Aktivitäten des Agenten unter diesem Vertrag - als Einzelperson, als Mitglied einer oder
mehrerer anderer Gruppen, oder in jeglicher sonstiger Hinsicht.
Der Vertrag besteht unabhängig von einem Mitgliederwechsel zwischen den verbleibenden
Gesellschaftern und dem Agenten fort. Die verbliebenen Gesellschafter verpflichten sich, einen neuen
Gesellschafter nur aufzunehmen, sofern er dem bestehenden Vertrag beitritt.
§ 6 Verschwiegenheit
Alle von den Parteien an die jeweils andere Partei weitergegebenen oder ihnen aufgrund der
Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen sind als vertraulich zu behandeln und nicht an
Dritte weiterzugeben, es sei denn, dass dies zur Ausführung der Bestimmungen dieses Vertrages
notwendig ist oder von der anderen Partei schriftlich genehmigt wird. Dies gilt auch über die
Beendigung der Zusammenarbeit hinaus.
§ 7 Schlussbestimmungen
1.
2.
3.
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung
oder Ergänzung des Schriftformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt
unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, die der
wirtschaftlichen Zielsetzung der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt
entsprechend für Lücken des Vertrags.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand
für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Essen.
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