Neuerungen GAV und Null-Teuerung

Null-Teuerung
Auf Grund der Null-Teuerung per
30.09.2015 ist von den Arbeitgebenden
für 2016 kein Teuerungsausgleich zu
entrichten.
Neuerungen GAV und Null-Teuerung
Der Gesamtarbeitsvertrag des Schweizerischen Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbes (GAV)
trat am 1. Januar 2015 in Kraft und ist durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Bundesrats
unabhängig von einer Mitgliedschaft im SBC per 1. November 2015 zwingend gültig für alle Betrieb und
Mitarbeitende gemäss Geltungsbereich.
Der Geltungsbereich umfasst:
- Alle Arbeitgebenden in der Bäckerei-Konditorei-Confiserie-Branche
- Alle Arbeitnehmenden, sofern Inhaber eines eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ) als Bäcker/in,
Bäcker-Konditor/in, Konditor-Confiseur/in oder Bäcker-Konditor-Confiseur/in
- Alle Arbeitnehmenden mit einem eidg. Berufsattest (EBA) als Bäcker-Konditor-Confiseur/in
- Alle Arbeitnehmenden mit einem EBA als Detailhandelsassistent/in
- Alle Arbeitnehmenden mit einem EFZ als Verkäufer/in, Detailhandelsfachmann/-frau oder Detailhandelsangestellte
- Alle Arbeitnehmenden mit eidgenössischem Fachausweis Branchenspezialist/in BäckereiKonditorei-Confiserie.
Die wichtigsten Neuerungen:
- Ab 1.1.2016 wird die fünfte Ferienwoche für alle gelernten Mitarbeitenden (gemäss Geltungsbereich im BR-Beschluss) eingeführt (Art. 22 GAV).
- Die Mindestlöhne Produktion werden bis Ende 2018 auf CHF 3600. (bei eidg. Berufsattest) resp.
CHF 4000. (bei eidg. Fähigkeitszeugnis) festgelegt.
- Die Mindestlöhne Detailhandel werden schrittweise bis Ende 2018 auf das Niveau der Mindestlöhne Produktion angehoben.
- Die Mindestlohnentwicklung ist bis Ende 2018 fix definiert. Vorbehalten bleiben einzig allfällige
Teuerungsausgleiche.
- Die Kündigungen müssen schriftlich erfolgen (Artikel 10 GAV).
- Generelle Kündbarkeit befristeter Arbeitsverträge (Artikel 10 GAV).
- Der Artikel 15 GAV (Wochenarbeitszeit) ist flexibler gestaltet.
- Anpassung der Haftungsbestimmung in Artikel 29 GAV.
- Regelung der Lohnfortzahlung bei Zivildienst (Artikel 35 GAV).
- Gültigkeit der mit der AVE verbundenen neuen Bestimmungen in Artikel 39 41d GAV.
Der GAV ist bis mindestens Ende 2018 gültig. Die Arbeitgebenden bezahlen ihren Beitrag über
eine Lohnsummenbeitrag von 0,12 % und die Arbeitnehmenden über einen Pauschalbeitrag von
CHF 120 pro Jahr. Damit einher geht die Förderung der beruflichen Weiterbildung die Absolventen der Berufsprüfung und der Höheren Fachprüfung profitieren ab sofort von einer erheblichen finanziellen Unterstützung.
Der GAV 2015 und die Lohnregulative sowie diese Übersicht über die Neuerungen sind unter
www.swissbaker.ch, Rubrik «Dokumente GAV/Löhne/Recht» aufgeschaltet.
Bern, 18. Dezember 2015
Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband
Association suisse des patrons boulangers-confiseurs
Associazione svizzera mastri panettieri-confettieri
Seilerstrasse 9 I 3001 Bern
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www.swissbaker.ch
Tel. 031 388 14 14
Fax 031 388 14 24
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