Null-Teuerung Auf Grund der Null-Teuerung per 30.09.2015 ist von den Arbeitgebenden für 2016 kein Teuerungsausgleich zu entrichten. Neuerungen GAV und Null-Teuerung Der Gesamtarbeitsvertrag des Schweizerischen Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbes (GAV) trat am 1. Januar 2015 in Kraft und ist durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Bundesrats unabhängig von einer Mitgliedschaft im SBC per 1. November 2015 zwingend gültig für alle Betrieb und Mitarbeitende gemäss Geltungsbereich. Der Geltungsbereich umfasst: - Alle Arbeitgebenden in der Bäckerei-Konditorei-Confiserie-Branche - Alle Arbeitnehmenden, sofern Inhaber eines eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ) als Bäcker/in, Bäcker-Konditor/in, Konditor-Confiseur/in oder Bäcker-Konditor-Confiseur/in - Alle Arbeitnehmenden mit einem eidg. Berufsattest (EBA) als Bäcker-Konditor-Confiseur/in - Alle Arbeitnehmenden mit einem EBA als Detailhandelsassistent/in - Alle Arbeitnehmenden mit einem EFZ als Verkäufer/in, Detailhandelsfachmann/-frau oder Detailhandelsangestellte - Alle Arbeitnehmenden mit eidgenössischem Fachausweis Branchenspezialist/in BäckereiKonditorei-Confiserie. Die wichtigsten Neuerungen: - Ab 1.1.2016 wird die fünfte Ferienwoche für alle gelernten Mitarbeitenden (gemäss Geltungsbereich im BR-Beschluss) eingeführt (Art. 22 GAV). - Die Mindestlöhne Produktion werden bis Ende 2018 auf CHF 3600. (bei eidg. Berufsattest) resp. CHF 4000. (bei eidg. Fähigkeitszeugnis) festgelegt. - Die Mindestlöhne Detailhandel werden schrittweise bis Ende 2018 auf das Niveau der Mindestlöhne Produktion angehoben. - Die Mindestlohnentwicklung ist bis Ende 2018 fix definiert. Vorbehalten bleiben einzig allfällige Teuerungsausgleiche. - Die Kündigungen müssen schriftlich erfolgen (Artikel 10 GAV). - Generelle Kündbarkeit befristeter Arbeitsverträge (Artikel 10 GAV). - Der Artikel 15 GAV (Wochenarbeitszeit) ist flexibler gestaltet. - Anpassung der Haftungsbestimmung in Artikel 29 GAV. - Regelung der Lohnfortzahlung bei Zivildienst (Artikel 35 GAV). - Gültigkeit der mit der AVE verbundenen neuen Bestimmungen in Artikel 39 41d GAV. Der GAV ist bis mindestens Ende 2018 gültig. Die Arbeitgebenden bezahlen ihren Beitrag über eine Lohnsummenbeitrag von 0,12 % und die Arbeitnehmenden über einen Pauschalbeitrag von CHF 120 pro Jahr. Damit einher geht die Förderung der beruflichen Weiterbildung die Absolventen der Berufsprüfung und der Höheren Fachprüfung profitieren ab sofort von einer erheblichen finanziellen Unterstützung. Der GAV 2015 und die Lohnregulative sowie diese Übersicht über die Neuerungen sind unter www.swissbaker.ch, Rubrik «Dokumente GAV/Löhne/Recht» aufgeschaltet. Bern, 18. Dezember 2015 Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband Association suisse des patrons boulangers-confiseurs Associazione svizzera mastri panettieri-confettieri Seilerstrasse 9 I 3001 Bern [email protected] www.swissbaker.ch Tel. 031 388 14 14 Fax 031 388 14 24 www.swissconfiseure.ch
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