Ausserordentliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit

GAV Verband Zürcher Handelsfirmen – Kaufmännischer Verband Zürich
Ausserordentliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit über 42 Stunden
Ergänzung zum GAV 2015/2016
1.
Mit dem Ziel, Arbeitsplätze in der Schweiz zu erhalten, sind in ausserordentlichen
Situationen mit gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen und unter den folgenden Voraussetzungen in einer Firma oder in einem Firmenbereich Abweichungen von den
in Ziffer 16.1 GAV festgelegten wöchentlichen Arbeitszeiten möglich.
2.
Bevor sich eine Firma veranlasst sieht, aus den oben erwähnten Gründen das gemäss
GAV maximal zulässige Arbeitszeitvolumen vorübergehend zu erhöhen, ist sie gehalten, namentlich alle GAV-konformen Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung zu
prüfen. Dabei hat die Geschäftsleitung die Arbeitnehmervertretung (sofern diese
über umfassende, in einem Mitwirkungsreglement festgehaltene Kompetenzen verfügt) oder alle betroffenen Mitarbeitenden zu konsultieren.
Wird eine Arbeitszeiterhöhung unausweichlich, kann in Abweichung von Ziffer 16.1
GAV die wöchentliche Arbeitszeit für 6 Monate und nach einer weiteren Konsultation für weitere 6 Monate um maximal 3 Wochenstunden erhöht werden.
a. Die Geschäftsleitung hat dazu in einer schriftlichen Begründung die Notwendigkeit der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nachvollziehbar zu erläutern
und die Arbeitszeitmassnahme im Einzelnen zu definieren, namentlich:
› Art, Dauer, Ausmass und Modalitäten der Massnahme,
› allfällige Kompensationen,
› Folgen, falls es trotz Arbeitszeitmassnahme zu wirtschaftlich bedingten Entlassungen kommt.
b. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit bedarf dabei der Zustimmung jedes
betroffenen Mitarbeitenden.
Die Arbeitszeitmassnahme ist dem Verband Zürcher Handelsfirmen zu melden, der
wiederum den Kaufmännischen Verband Zürich orientiert.
3.
Kommt es im Anschluss an die Abweichungsvereinbarung zu wirtschaftlich bedingten Entlassungen, so wird die Abweichung hinfällig und muss gegebenenfalls neu
verhandelt werden.
4.
Diese Ergänzung zum GAV tritt per sofort in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember
2015. Eine vor 31. Dezember 2015 beschlossene und eingeführte Arbeitszeiterhöhung
kann für die vereinbarte Dauer von maximal einem halben Jahr über die Gültigkeitsdauer dieser Ergänzung zum GAV hinaus weitergeführt werden.
Zürich, im März 2015
VERBAND ZÜRCHER HANDELSFIRMEN
Präsident:
Geschäftsleiter:
KAUFMÄNNISCHER VERBAND ZÜRICH
Präsident:
Geschäftsführer:
Dr. A. Iten
R. Roth
H. Strittmatter
R. Butz