Voraussetzungen zur Bewerbung als Partei / Wählergruppe / Einzelbewerber bei den Kommunalwahlen am 11. September 2016 in der kreisfreien Stadt Osnabrück 1. Kurzfassung der „Informationen für Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen“, bezogen auf die Wahl in der kreisfreien Stadt Osnabrück 2. Wer darf kandidieren? Parteien: Voraussetzung ist die Anerkennung als Partei durch die Niedersächsische Landeswahlleiterin. Parteien, die bisher weder im Niedersächsischen Landtag noch im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen, um Wahlvorschläge einreichen zu können, der Landeswahlleiterin gegenüber ihre Wahlteilnahme unter Vorlage verschiedener Dokumente bis spätestens am 13.06.2016 anzeigen. Wählergruppen: Keine besonderen Anforderungen an die „Gruppe von Wahlberechtigten“ Eigenständige Vereinigung, jedoch keine Partei, mit dem Ziel, Bewerber/innen für die Kommunalwahl aufzustellen. Kennwort ist erforderlich, welches deutlich macht, dass es sich nicht um eine Partei, sondern um eine örtlich gebundene Gruppe von Wahlberechtigten im Wahlgebiet (Stadt Osnabrück) handelt. Das Kennwort und ggf. die Kurzbezeichnung dürfen nicht zu Verwechslungen führen. Gründungsversammlung mit Satzung und Programm ist zweckmäßig, rechtlich aber nicht erforderlich. Einzelpersonen: Jede wahlberechtigte Person kann sowohl sich selbst als auch eine andere Person als Einzelbewerber/in vorschlagen (Wählbarkeit muss vorliegen). Kann nur in einem Wahlbereich kandidieren. 3. Die Aufstellung von Wahlvorschlägen Für jeden der acht Wahlbereiche werden separate Wahlvorschläge aufgestellt. Parteien und Wählergruppen können Wahlvorschläge für jeden Wahlbereich aufstellen, müssen dies aber nicht. Einzelpersonen können nur in einem Wahlbereich kandidieren. Jede Person darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen gelten einheitlich für Personen- und Listenwahl, bei Einzelpersonen gilt nur die reine Personenwahl. Gemeinsame Wahlvorschläge von verschiedenen Parteien und Wählergruppen sind nicht zulässig, jedoch können verschiedene Parteien und Wählergruppen eine neue Wählergruppe bilden und unter dem Namen dieser Wählergruppe einen Wahlvorschlag einreichen. Auf der Liste einer Partei können nur Parteimitglieder oder Parteilose kandidieren, nicht jedoch Mitglieder einer anderen Partei. Das Wahlgebiet der Stadt Osnabrück ist in acht Wahlbereiche aufgeteilt. Pro Wahlvorschlag können maximal 10 Bewerber/innen aufgestellt werden. Ein Einzelwahlvorschlag kann nur den Namen des Einzelbewerbers enthalten. 4. Die Aufstellungsversammlung Satzungsgemäße Frist zur Aufstellungsversammlung muss beachtet werden (sofern Satzung vorhanden). Einladung mit Hinweis, dass die Bewerber/innen und die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag bestimmt werden. Alle wahlberechtigten Mitglieder müssen eingeladen werden. Abstimmungsberechtigt sind nur wahlberechtigte Mitglieder (am Tag der Versammlung) einer Partei bzw. Anhänger/innen einer Wählergruppe oder nach Satzung bestimmte Delegierte. Ist keine Parteiorganisation im Wahlgebiet vorhanden, siehe Ausführung in den Informationen der Landeswahlleitung. Voraussetzungen Wahlberechtigung: - EU-Staatsangehörigkeit - Vollendetes 16. Lebensjahr - Hauptwohnung seit mindestens drei Monaten in der Stadt Osnabrück - Nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen Einheitliche Versammlung für das gesamte Wahlgebiet Versammlung mit Wahl der Bewerber/innen frühestens am 01.07.2015, Wahl von Delegierten frühestens am 01.03.2015. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlbereichen wie in der Stadt Osnabrück darf die Aufstellung der Bewerber/innen erst nach der Festlegung der Wahlbereiche erfolgen. Diese Festlegung ist per Ratsbeschluss am 08.12.2015 erfolgt (nach Veröffentlichung der vom LSN zum Stichtag 30.03.2015 ermittelten maßgebenden Einwohnerzahl (§ 177 Abs. 2 NKomVG = November 2015) Wahlverfahren: Geheime Wahl, kein gesetzlich vorgegebenes Verfahren. Ist in der Regel in der Satzung festgelegt. Ansonsten Festlegung/Beschluss eines Wahlverfahrens durch die Aufstellungsversammlung. Bewerber/innen muss Gelegenheit gegeben werden, sich und ihre Ziele angemessen vorzustellen. Keine vorgefertigten Listen, bei denen die Teilnehmer der Versammlung nur noch über die Gesamtheit mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen können. Eine Sammel- oder Blockwahl ist nur dann zulässig, wen keine Gegenkandidaturen oder Beanstandungen zur Reihenfolge bekannt werden. Geheime Wahl mit Stimmzetteln. Mindestanzahl an stimmberechtigten Teilnehmern: 3 Mitglieder (Erfordernis einer geheimen Wahl) Niederschrift mit Ergebnis ist anzufertigen, dazu eidesstaatliche Versicherung. Vordrucke sind bei der Gemeindewahlleitung erhältlich. 5. Inhalt und Form der Wahlvorschläge Muster nach Anlage 5 zu § 32 Abs. 1 Niedersächsische Kommunalwahlordnung Schriftlich und vollständig Zum Wahlvorschlag gehören außerdem: Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt von jeder/jedem deutschen Bewerber/in (Anlage 8 Nr. 1 zu § 32 Abs. 5 Nr. 1a NKWO) Bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Versicherung an Eides statt zur Mitgliedschaft in einer anderen Partei (Anlage 8 Nr. 2 zu § 32 Abs. 5 Nr. 1 b NKWO) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt von jeder/jedem nichtdeutschen Unionsbürger/in (Anlage 9 zu § 32 Abs. 5 Nr. 2 NKWO) Bescheinigung der Wählbarkeit für jede/n Bewerber/in (Anlage 10 zu § 32 Abs. 5 Nr. 3 NKWO) Niederschrift über die Aufstellungsversammlung – nur bei Parteien und Wählergruppen (Anlage 11 zu § 32 Abs. 5 Nr. 4 NKWO) Versicherung an Eides statt des Leiters der Versammlung sowie von zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmer/innen – nur bei Parteien und Wählergruppen (Anlage 12 zu § 32 Abs. 5 Nr. 6 NKWO) Unterstützungsunterschriften: - Befreit sind zur Kommunalwahl 2016 in der Stadt Osnabrück folgende, bereits im Rat vertretene Parteien und Wählergruppen: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, DIE LINKE., PIRATEN, UWG Osnabrück. - Pro Wahlbereich müssen dem Wahlvorschlag Unterschriften von mindestens 30 in diesem Wahlbereich wahlberechtigten Personen beigefügt werden. - Nach Aufstellung der Wahlvorschläge sind zunächst Kopien der Niederschriften beim Wahlbüro einzureichen. Anschließend werden von der Wahlleitung die Formblätter nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Abs. 2 NKWO kostenfrei zur Verfügung gestellt. Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauenspersonen mit sämtlichen Kontaktdaten bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum jeweiligen Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Die vollständigen Wahlvorschläge müssen bis zum 25.07.2016, 18.00 Uhr dem Gemeindewahlleiter vorliegen. Verspätet eingegangene Wahlvorschläge werden durch den Wahlausschuss zurückgewiesen. 6. Ansprechpartner Stadt Osnabrück Nähere Informationen sowie alle notwendigen Formulare zur Wahl der Vertretung in der kreisfreien Stadt Osnabrück erteilt das Wahlbüro, Stadthaus 2, Natruper-Tor-Wall 5, 49076 Osnabrück. Tel.: 0541-323-3063, Fax: 0541-323-4330, E-Mail: [email protected]
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