C. PPP - Urkundendelikte_o.L

Prof. Dr. Frank Saliger
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und
Rechtsphilosophie
Examinatorium Strafrecht:
11. Einheit
Urkundendelikte
Prof. Dr. Frank Saliger
Sommersemester 2015
Prof. Dr. Frank Saliger
Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit
Systematik der Urkundendelikte
2 | Sommersemester 2015
© 2010 Universität Tübingen
Prof. Dr. Frank Saliger
Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit
Prüfungsschema: Urkundenfälschung, § 267
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) § 267 I 1. Var. Herstellen einer unechten Urkunde Zum Urkundenbegriff: Fall 1
P: Urkunden ausländischen Ursprungs
Fall 1
P: Gesamturkunden, zusammengesetzte Urkunden Fall 2
P: Durchschriften, einfache / beglaubigte Abschriften, Fotokopien, Telefax Fall 3
b) § 267 I 2. Var.
aa) Vorliegen einer echten Urkunde als Tatobjekt
bb) Verfälschen
P: Abgrenzung zur Urkundenunterdrückung
P: Tatbegehung durch den Aussteller
c) § 267 I 3. Var.
aa) Gebrauchen einer unechten Urkunde
bb) Gebrauchen einer verfälschten Urkunde
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr (dolus directus 2. Grades genügt)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 267 III StGB)
V. Qualifikation (§ 267 IV StGB)
3 | Sommersemester 2015
© 2010 Universität Tübingen
Prof. Dr. Frank Saliger
Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit
Prüfungsschema: Fälschung technischer
Aufzeichnungen, § 268 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: technische Aufzeichnung (tA)
P: Ist für ein selbsttätiges Bewirken das Hervorbringen eines neuen Aufzeichnungsinhalts mit neuem Informationsgehalt erforderlich?
P: Abtrennbarkeit der Aufzeichnung nötig?
b) Tathandlungen
aa) Herstellen einer unechten tA
ODER
bb) Verfälschen einer echten tA
UND/ ODER
cc) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten tA
ODER
dd) Beeinflussung des Ergebnisses des Aufzeichnungsvorgangs durch
Fall 4
störende Einwirkung, § 268 I, III
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) zur Täuschung im Rechtsverkehr
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§§ 268 V i.V.m. 267 III StGB)
V. Qualifikation (§§ 268 V i.V.m. 267 IV StGB)
4 | Sommersemester 2015
© 2010 Universität Tübingen
Prof. Dr. Frank Saliger
Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit
Prüfungsschema: Mittelbare Falschbeurkundung,
§ 271
I. Tatbestand § 271 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Öffentliche Urkunde und ihr öffentlicher Glaube
aa) Öffentliche Urkunde
bb) Beweiskraft der Urkunde
(1) Beweiskraft durch Gesetz
(2) Beweiskraft und Reichweite durch
Auslegung
b) Bewirken unrichtiger Erklärungen
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
5 | Sommersemester 2015
© 2010 Universität Tübingen
Prof. Dr. Frank Saliger
Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit
Prüfungsschema: Urkundenunterdrückung, § 274
I. Tatbestandsmäßigkeit § 274 I Nr. 1 StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: echte Urkunde und tA
b) die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört
Fall 4
c) Tathandlung:
aa) Vernichten
bb) Beschädigen
cc) Unterdrücken
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Nachteilszufügungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
6 | Sommersemester 2015
© 2010 Universität Tübingen
Prof. Dr. Frank Saliger
Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit
Urkundendefinition, Urkunden ausländischen Ursprungs
Fall 1
Nach OLG Stuttgart BeckRS 2012, 05201
Der Bundesliga-Fußballstar R möchte gerne Auto fahren, besitzt jedoch keinen
Führerschein. Von einem ukrainischen Mannschaftskollegen lässt er sich daher einen
gefälschten ukrainischen Führerschein besorgen und legt diesen bei der deutschen
Führerscheinstelle zum Zwecke der Umschreibung der angeblich bestehenden
ukrainischen Fahrerlaubnis und anschließender Entgegennahme eines echten deutschen
Führerscheins vor.
Strafbarkeit des R?
7 | Sommersemester 2015
© 2010 Universität Tübingen
Prof. Dr. Frank Saliger
Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit
Zusammengesetzte Urkunden
Fall 2
Nach BGHSt 36, 277
T nimmt ein Hemd, das in einer mit einem Knopf verschlossenen durchsichtigen Hülle
steckt, und tauscht dieses aus: Statt des billigen Hemdes schiebt er ein teureres Hemd
in die Hülle. An der Kassen bezahlt er den niedrigeren Preis.
Strafbarkeit des T?
8 | Sommersemester 2015
© 2010 Universität Tübingen
Prof. Dr. Frank Saliger
Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit
Urkundenfälschung durch Manipulation an Scan und Fax
Fall 3
BGH NStZ 2010, 703
T hat einen größeren Geldbetrag veruntreut und überweist dieses auf sein Konto in der
Schweiz. Die Bank verlangt darauf von ihm einen Nachweis der rechtmäßigen
Herkunft des Geldes. Um ihn zu erbringen geht T wie folgt vor: Er verfügt über eine
CD, auf der eine eingescannte Version eines zwischen ihm als Verkäufer und einem
Dritten geschlossenen notariellen Kaufvertrages abgespeichert ist. In der eingescannten
Version ändert er den Kaufpreis in einen viel höheren Betrag um. Sodann druckt er die
geänderte Version aus und übermittelt diese per Telefax an die Schweizer Bank. Diese
akzeptiert den Nachweis und legt das Geld des T an.
Strafbarkeit des T gem. § 267?
9 | Sommersemester 2015
© 2010 Universität Tübingen
Prof. Dr. Frank Saliger
Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit
Tatbestandsmerkmale des § 268 und des § 274
Fall 4
OLG München 2006, 2132
Jurastudent T, der mehr Punkte in Flensburg hat als in seinem kleinen Strafrechtsschein,
bringt an der Rückseite seines Innenspiegels und der Sonnenblende Reflektoren an, damit
eventuelle Radarkameras durch das Gegenlicht geblendet und die geschossenen Fotos
aufgrund von Überbelichtung unbrauchbar werden. Als er derart ausgestattet wieder einmal
zu schnell fährt und er von der Verkehrsüberwachungskamera geblitzt wird, ist das Foto wie
geplant nicht zu gebrauchen.
Strafbarkeit des T?
10 | Sommersemester 2015
© 2010 Universität Tübingen