Prof. Dr. Frank Saliger Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtsphilosophie Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit Urkundendelikte Prof. Dr. Frank Saliger Sommersemester 2015 Prof. Dr. Frank Saliger Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit Systematik der Urkundendelikte 2 | Sommersemester 2015 © 2010 Universität Tübingen Prof. Dr. Frank Saliger Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit Prüfungsschema: Urkundenfälschung, § 267 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) § 267 I 1. Var. Herstellen einer unechten Urkunde Zum Urkundenbegriff: Fall 1 P: Urkunden ausländischen Ursprungs Fall 1 P: Gesamturkunden, zusammengesetzte Urkunden Fall 2 P: Durchschriften, einfache / beglaubigte Abschriften, Fotokopien, Telefax Fall 3 b) § 267 I 2. Var. aa) Vorliegen einer echten Urkunde als Tatobjekt bb) Verfälschen P: Abgrenzung zur Urkundenunterdrückung P: Tatbegehung durch den Aussteller c) § 267 I 3. Var. aa) Gebrauchen einer unechten Urkunde bb) Gebrauchen einer verfälschten Urkunde 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr (dolus directus 2. Grades genügt) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 267 III StGB) V. Qualifikation (§ 267 IV StGB) 3 | Sommersemester 2015 © 2010 Universität Tübingen Prof. Dr. Frank Saliger Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit Prüfungsschema: Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: technische Aufzeichnung (tA) P: Ist für ein selbsttätiges Bewirken das Hervorbringen eines neuen Aufzeichnungsinhalts mit neuem Informationsgehalt erforderlich? P: Abtrennbarkeit der Aufzeichnung nötig? b) Tathandlungen aa) Herstellen einer unechten tA ODER bb) Verfälschen einer echten tA UND/ ODER cc) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten tA ODER dd) Beeinflussung des Ergebnisses des Aufzeichnungsvorgangs durch Fall 4 störende Einwirkung, § 268 I, III 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) zur Täuschung im Rechtsverkehr II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§§ 268 V i.V.m. 267 III StGB) V. Qualifikation (§§ 268 V i.V.m. 267 IV StGB) 4 | Sommersemester 2015 © 2010 Universität Tübingen Prof. Dr. Frank Saliger Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit Prüfungsschema: Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 I. Tatbestand § 271 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Öffentliche Urkunde und ihr öffentlicher Glaube aa) Öffentliche Urkunde bb) Beweiskraft der Urkunde (1) Beweiskraft durch Gesetz (2) Beweiskraft und Reichweite durch Auslegung b) Bewirken unrichtiger Erklärungen 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 5 | Sommersemester 2015 © 2010 Universität Tübingen Prof. Dr. Frank Saliger Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit Prüfungsschema: Urkundenunterdrückung, § 274 I. Tatbestandsmäßigkeit § 274 I Nr. 1 StGB 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: echte Urkunde und tA b) die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört Fall 4 c) Tathandlung: aa) Vernichten bb) Beschädigen cc) Unterdrücken 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Nachteilszufügungsabsicht II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 6 | Sommersemester 2015 © 2010 Universität Tübingen Prof. Dr. Frank Saliger Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit Urkundendefinition, Urkunden ausländischen Ursprungs Fall 1 Nach OLG Stuttgart BeckRS 2012, 05201 Der Bundesliga-Fußballstar R möchte gerne Auto fahren, besitzt jedoch keinen Führerschein. Von einem ukrainischen Mannschaftskollegen lässt er sich daher einen gefälschten ukrainischen Führerschein besorgen und legt diesen bei der deutschen Führerscheinstelle zum Zwecke der Umschreibung der angeblich bestehenden ukrainischen Fahrerlaubnis und anschließender Entgegennahme eines echten deutschen Führerscheins vor. Strafbarkeit des R? 7 | Sommersemester 2015 © 2010 Universität Tübingen Prof. Dr. Frank Saliger Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit Zusammengesetzte Urkunden Fall 2 Nach BGHSt 36, 277 T nimmt ein Hemd, das in einer mit einem Knopf verschlossenen durchsichtigen Hülle steckt, und tauscht dieses aus: Statt des billigen Hemdes schiebt er ein teureres Hemd in die Hülle. An der Kassen bezahlt er den niedrigeren Preis. Strafbarkeit des T? 8 | Sommersemester 2015 © 2010 Universität Tübingen Prof. Dr. Frank Saliger Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit Urkundenfälschung durch Manipulation an Scan und Fax Fall 3 BGH NStZ 2010, 703 T hat einen größeren Geldbetrag veruntreut und überweist dieses auf sein Konto in der Schweiz. Die Bank verlangt darauf von ihm einen Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des Geldes. Um ihn zu erbringen geht T wie folgt vor: Er verfügt über eine CD, auf der eine eingescannte Version eines zwischen ihm als Verkäufer und einem Dritten geschlossenen notariellen Kaufvertrages abgespeichert ist. In der eingescannten Version ändert er den Kaufpreis in einen viel höheren Betrag um. Sodann druckt er die geänderte Version aus und übermittelt diese per Telefax an die Schweizer Bank. Diese akzeptiert den Nachweis und legt das Geld des T an. Strafbarkeit des T gem. § 267? 9 | Sommersemester 2015 © 2010 Universität Tübingen Prof. Dr. Frank Saliger Examinatorium Strafrecht: 11. Einheit Tatbestandsmerkmale des § 268 und des § 274 Fall 4 OLG München 2006, 2132 Jurastudent T, der mehr Punkte in Flensburg hat als in seinem kleinen Strafrechtsschein, bringt an der Rückseite seines Innenspiegels und der Sonnenblende Reflektoren an, damit eventuelle Radarkameras durch das Gegenlicht geblendet und die geschossenen Fotos aufgrund von Überbelichtung unbrauchbar werden. Als er derart ausgestattet wieder einmal zu schnell fährt und er von der Verkehrsüberwachungskamera geblitzt wird, ist das Foto wie geplant nicht zu gebrauchen. Strafbarkeit des T? 10 | Sommersemester 2015 © 2010 Universität Tübingen
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