- NAV-Virchow-Bund

Recht Fragen an die Expertin
Justiziarin Andrea Schannath
gibt Antwort
Kinder beim Arzt – wer muss zustimmen?
Frau Dr. T. aus Berlin
hat folgendes Problem:
„Ich bin Kinderärztin und bei der
­Behandlung meiner Patienten ist in der
Regel nur ein Elternteil anwesend und
erteilt seine Zustimmung zur ärztlichen
Untersuchung. Für mich stellt sich die
Frage, ob dies auch bei schwerwiegenden Eingriffen ausreichend ist. Was können Sie mir diesbezüglich sagen?“
Frau Schannath:
„Das Oberlandesgericht Hamm hat am
29.09.2015 (Az.: 26 U/15) zu Ihrer Frage
eine interessante Entscheidung getroffen.
Danach benötigen Ärzte nur für wirklich
schwerwiegende Eingriffe die ausdrückliche
Zustimmung beider Eltern. Das OLG Hamm
hat desweiteren drei Fallgruppen gebildet.
Bei Routinefällen dürfen Ärzte davon
ausgehen, dass ein Elternteil auch für den
anderen auftritt. Dies gilt aber immer nur
dann, wenn keine anderen gegenteiligen
Anzeichen, wie Scheidung oder Sorge­
rechtsstreitigkeiten vorliegen.
Bei schwereren Eingriffen oder Behand­
lungen mit nicht unbedeutenden Risiken
reicht ebenfalls noch die Zustimmung eines
Elternteils aus. In diesen Fällen muss der
Arzt aber ausdrücklich nachfragen, ob der
bei der Behandlung anwesende Elternteil
vom anderen Elternteil ermächtigt wurde.
Der Arzt kann auch davon ausgehen, dass
der anwesende Elternteil wahrheitsgemäß
antwortet. Dies aber nur, solange ander­
weitige Umstände dieser Annahme nicht
widersprechen. In jedem Fall sollte sich der
Arzt unterschreiben lassen, dass der anwe­
sende Elternteil vom anderen zur Einwil­
ligung zu dem Eingriff ermächtigt wurde.
Bei schwierigen und weitreichenden
Entscheidungen über die Behandlung ei­
nes Kindes, wie z. B. eine Herzoperation,
liege „eine Ermächtigung des abwesenden
Elternteils zur Einwilligung in den ärztli­
chen Eingriff durch den anwesenden El­
ternteil nicht von vorneherein nahe“, so
die Richter. In diesen Fällen müsse sich der
behandelnde Arzt bei beiden Elternteilen
vergewissern, dass sie mit der Behandlung
einverstanden sind.“
Keine Abrechnung von Leis­tun­gen eines Assistenten
ohne förmliche Genehmigung der KV
Herr Dr. S. aus Coburg
stellt folgende Frage:
„Ich beschäftige seit einiger Zeit, wie
früher auch schon mehrfach, einen
Assistenten. Dessen Namen habe ich
handschriftlich auf der Sammelerklärung
vermerkt. Ich habe aber diesmal krankheitsbedingt versäumt, die Anstellung
durch die Kassenärztliche Vereinigung
(KV) genehmigen zu lassen. Kann ich
jetzt Probleme bei der Abrechnung bekommen?“
Frau Schannath:
„Das Sozialgericht Marburg hat am
02.09.2015 (Az.: S 16 KA 531/13) in
einem vergleichbaren Fall entschieden,
dass die Berechtigung eines Vertrags­
arztes zur Abrechnung der Leistungen
seines Assistenten als formelle Grund­
lage eine Genehmigung nach § 32 Abs. 2
Ärzte-ZV voraussetzt. Eine handschrift­
liche Anzeige der Beschäftigung des
Assistenten auf der Sammelerklärung
genügt genauso wenig wie die mündli­
che Auskunft eines Mitarbeiters der KV,
eine schriftliche Genehmigung sei nicht
notwendig.
Daher kann die KV die Vergütung für
die von dem Assistenten erbrachten Leis­
tungen zurückfordern. Eine rückwirkende
Genehmigung kommt nicht infrage. Sie
müssen umgehend die Genehmigung für
die Beschäftigung einholen und zukünftig
penibel darauf achten, dass jede Beschäfti­
gung eines Assistenten im Vorhinein durch
die KV genehmigt wurde.“
Andrea Schannath
Justiziarin des NAV-Virchow-Bundes, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e. V., der seit über 60 Jahren
kompetenten Arzt-Service bietet, beantwortet auf dieser Seite für den „niedergelassenen arzt“ die interessantesten Fragen,
die im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit an sie herangetragen werden.
Haben auch Sie Fragen an Andrea Schannath? Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes erreichen sie montags bis donnerstags
jeweils von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer (030) 28 87 74 125.
27 — der niedergelassene arzt 01/2016