Merkblatt zum Antrag auf Leistungen nach dem

Stadt Koblenz
Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales
Sachgebiet Unterhaltsvorschuss
Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss
I. Wer hat Anspruch auf die Leistungen nach dem UVG
Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen haben Kinder unter 12 Jahren.
1.
a) Das Kind lebt im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile. Es lebt bei einem Elternteil, wenn
zwischen beiden eine häusliche Gemeinschaft besteht, in der das Kind von dem Elternteil betreut wird.
Diese Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass der allein erziehende Elternteil einen eigenen Haushalt
hat; sie kann z. B. auch im Haushalt der Großeltern bestehen.
Sie wird jedoch aufgehoben, wenn das Kind wegen einer geistigen, seelischen oder körperlichen
Behinderung oder aus erzieherischen Gründen in Heim- oder Anstaltspflege oder zur Vollzeitpflege in
eine andere Familie gegeben wird.
b) Dieser Elternteil ist
- ledig, verwitwet oder geschieden
oder
- lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt.
Dauernd getrennt lebend bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenigstens
einer der Ehepartner die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche
Gemeinschaft mit dem anderen ablehnt. Eine Trennung aus beruflichen oder aufenthaltsrechtlichen
Gründen genügt hierfür nicht.
Als dauernd getrennt lebend gilt auch, wenn der Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate
aufgrund Krankheit, Behinderung oder gerichtliche Anordnung in einem Heim oder einer Anstalt lebt.
Anstalten sind die zur Unterbringung behandlungs- oder pflegebedürftiger Personen bestimmten
Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.B. Krankenhäuser, Heil- oder Pflegeanstalten),
Erziehungsanstalten sowie Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalten.
2. Das Kind erhält nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht
kommenden Höhe
- Unterhalt vom anderen Elternteil
oder entsprechende Leistungen
-Waisenbezüge
II. Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
Der Anspruch ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander
verheiratet sind oder nicht)
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist und in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Ehegatten lebt,
(auch wenn der Ehegatte nicht der leibliche Vater oder die Ehegattin nicht die leibliche Mutter
des Kindes ist)
oder
das Kind nicht von einen Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim oder in
Vollzeitpflege bei einer anderen Familie (z. B. auch bei Verwandten) befindet
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes
erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des
Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Zahlung erfüllt hat.
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III. Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung?
Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt ab 01.07.2015:
Für Kinder, die noch nicht 6 Jahre alt sind (1. Altersstufe) monatlich höchstens
./. Kindergeld in Höhe von 184,- € =
328,- €
144,- €
Für Kinder im Alter von 6 – 11 Jahren (2. Altersstufe) monatlich höchstens
./. Kindergeld in Höhe von 184,- € =
376,- €
192,- €
Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt ab 01.01.2016:
Für Kinder, die noch nicht 6 Jahre alt sind (1. Altersstufe) monatlich höchstens
./. Kindergeld in Höhe von 190,- € =
335,- €
145,- €
Für Kinder im Alter von 6 – 11 Jahren (2. Altersstufe) monatlich höchstens
./. Kindergeld in Höhe von 190,- € =
384,- €
194,- €
Beträge unter 5 Euro werden nicht ausgezahlt!!!
Abgezogen von den Beträgen werden Einkünfte des Kindes für denselben Monat.
Hierzu zählen:
a) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Als Zahlungen des anderen Elternteils gelten
auch:
 Leistungen,
die
während
des
Wehrdienstes
dieses
Elternteils
nach
dem
Unterhaltssicherungsgesetz für das Kind gezahlt werden,
 Zahlungen, die von einem anderen Sozialleistungsträger in Erfüllung eines dem anderen
Elternteil zustehenden Anspruchs für das Kind gezahlt werden,
 Zahlungen Dritter (z. B. Großeltern des Kindes), wenn sie nach der eindeutigen Bestimmung
des Zahlenden im Namen des anderen Elternteils zur Deckung des von diesem geschuldeten
Mindestunterhalts geleistet werden,
 Unterhaltszahlungen desjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, wenn die Ehelichkeit
des Kindes umstritten ist oder bei einem außerhalb der Ehe geborenen Kindes die Vaterschaft
noch nicht festgestellt ist.
 Zahlungen des anderen Elternteils, welche als unterhaltsrelevante Leistungen im Rahmen der
Übernahme von Kosten für das Kind übernommen werden (z. B. Essensgeld, KiGaBeiträge,…)
b) Waisenbezüge, die wegen des Todes des anderen Elternteils gezahlt werden. Waisenbezüge
sind insbesondere:
 Waisenrente aus der Sozialversicherung (gesetzlichen Unfallversicherung oder
Rentenversicherung),
 Waisengeld aus der Beamtenversorgung
 Waisenrente (einschl. der Grundrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach
Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
 Schadenersatzleistungen, die dem Kind wegen des Todes des anderen Elternteils in Form
einer Rente oder einer einmaligen Abfindung gezahlt werden.
Nicht abgezogen werden sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei
dem das Kind lebt.
IV. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt?
Die Unterhaltsvorschussleistungen werden insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung
endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Das gilt auch dann, wenn die
Unterhaltsvorschussleistungen noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden sind.
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V. Was müssen Sie tun, um die Unterhaltsvorschussleistungen zu bekommen?
Der allein erziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem zuständigen
Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Sinnvoll ist eine persönliche Vorsprache bei der
Unterhaltsvorschusskasse, so kann der Antrag direkt ausgefüllt werden und Rückfragen können direkt
geklärt werden. Das Jugendamt der Stadt Koblenz ist für Sie zuständig, wenn und solange Sie im
Stadtgebiet Koblenz gemeldet und wohnhaft sind. Eine Ausnahme stellt dar, wenn Sie sich im
Frauenhaus Koblenz aufhalten.
VI. Welche Pflichten haben der allein erziehende Elternteil und der gesetzliche
Vertreter des Kindes, wenn sie die Unterhaltsvorschussleistungen beantragt haben
oder erhalten?
Sie müssen nach der Antragstellung alle Änderungen, die für die Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, dem Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales
der Stadt Koblenz – Unterhaltsvorschusskasse- anzeigen, und zwar insbesondere:
 Wenn das Kind nicht mehr bei dem allein erziehenden Elternteil lebt,
 Wenn der allein erziehende Elternteil heiratet (auch wenn der Ehegatte nicht der Kindesvater
oder die Ehegattin die Kindesmutter ist),
 Wenn Sie den bisher unbekannten Aufenthaltsort des anderen Elternteils erfahren,
 Wenn der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will,
 Wenn der andere Elternteil gestorben ist,
 Wenn sich Ihr Wohnsitz wechselt
 … (keine abschließende Beispielliste)
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann mit Bußgeld geahndet werden!
VII. In welchen Fällen müssen die Unterhaltsvorschussleistungen ersetzt oder
zurückgezahlt werden?
 Die Leistung nach dem UVG muss vom allein erziehenden Elternteil ersetzt werden, wenn die
Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen für den Kalendermonat,
für den sie gezahlt worden sind, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben wenn
1. der allein erziehende Elternteil die Leistung dadurch herbeigeführt hat, dass er
vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine
Anzeige von Änderungen unterlassen hat oder
2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für
die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht erfüllt waren.
 Beträge sind zurückzuzahlen, wenn nach Stellung des Antrags auf Leistungen nach dem UVG
Einkommen des Kindes (siehe III.) erzielt wurde, das bei der Bewilligung der
Unterhalsvorschussleistungen nicht berücksichtigt wurde und so die Voraussetzungen für den
Kalendermonat, für den die Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt wurden, nicht vorgelegen
haben.
VIII. Wie wirken sich die Unterhaltsvorschussleistungen auf andere Sozialleistungen
aus?
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören zu den Mitteln, die den
Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden daher z. B. auf die Leistungen des Jobcenters
nach dem SGB II angerechnet.
IX. Wie wirkt sich die Unterhaltsvorschussleistung auf die Unterhaltspflicht des
anderen Elternteils aus?
Wenn das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält, geht der Unterhaltsanspruch
des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen auf das
Land Rheinland-Pfalz über. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils sind somit an die
Unterhaltsvorschusskasse zu leisten.
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Wichtige Informationen zur Antragstellung
Dem UVG-Antrag sind in jedem Fall folgende Unterlagen beizufügen:


Geburtsurkunde des Kindes und
Personalausweis/Reisepass des Antrag stellenden Elternteils
Bei Antragstellung für ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind:


Urkunde der Anerkennung der Vaterschaft, bzw. Urteil über die Feststellung der Vaterschaft
(in Kopie), sofern der Kindesvater nicht bereits auf der Geburtsurkunde vermerkt ist oder
sofern die Vaterschaft noch nicht festgestellt wurde, sind die Bemühungen zur Feststellung
der Vaterschaft nachzuweisen, durch Vorlage des Schriftverkehrs des Rechtsanwalts oder
des Beistandes
Bei Antragstellung für ein Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit
außerhalb der EU:

Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis des Kindes oder des Antrag
stellenden Elternteils
Folgende Unterlagen sind, sofern vorhanden, beizufügen:






Belege über geleistet Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil in den letzten drei
Monaten
Unterhaltstitel, durch den der unterhaltspflichtige Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt
verpflichtet wurde (z. B. Gerichtsurteil, Urkunde des Jugendamts, Scheidungsfolgevereinbarung, etc.)
Schriftliche Unterhaltsvereinbarung zwischen den Elternteilen
Scheidungsurteil
Schriftverkehr der Rechtsanwälte bezüglich des Kindesunterhalts
Belege über frühere Zeiten der Unterhaltsvorschussgewährung
Bei Fragen zur Antragstellung können Sie sich gerne an den für Sie zuständigen
Sachbearbeiter wenden (Zuständigkeit Nachname des Kindes).
Stadtverwaltung Koblenz, Verwaltungshochhaus Schängelcenter, Rathauspassage
2, 56068 Koblenz
Buchstaben
A, M
K, Z
E, F, G, I, N, O
B, Hj – Hz
L, S, V, W
C, D, Ha – Hi, J, P, Q, R, T, U, X, Y
Sachbearbeiter
Frau Kampfmann
Frau Hillesheim
Frau Thies
Frau Walldorf
Herr Michels
Frau Eickes
Telefon
0261 / 129 - 2327
0261 / 129 - 2338
0261 / 129 - 2332
0261 / 129 - 2334
0261 / 129 - 2337
0261 / 129 - 2220
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