Fachbeitrag zum GA 2016 für die Wochenblätter_mit Bildern

MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ
FACHBEITRAG
22. Februar 2016
Gemeinsamer Antrag 2016, grafisch mit FIONA-GIS
- Aktuelles zu den Förderverfahren der 2. Säule
- Versand der Antragsunterlagen ist angelaufen
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz informiert
über Neuerungen im Gemeinsamen Antrag 2016
Das Jahr 2015 war für die landwirtschaftlichen Betriebe im Land mit vielen Neuerungen
bei den Förderverfahren im Gemeinsamen Antrag (GA) verbunden. Derzeit bereitet die
Verwaltung die Auszahlungen von FAKT und SchALVO im März vor. Gleichzeitig laufen
die Vorbereitungen für den Gemeinsamen Antrag 2016. Der Versand der Unterlagen für
die Landwirtinnen und Landwirte hat in der 7. Kalenderwoche (Woche ab 15. Februar)
begonnen, so dass die Mehrzahl der Betriebe bereits Informationsmaterial erhalten hat.
Antragsunterlagen 2016 verschickt
Die Unterlagen zum GA stehen im Internet im Infodienst Landwirtschaft bereit unter
www.landwirtschaft-bw.de, Stichwort: Gemeinsamer Antrag.
Alle Antragstellerinnen und Antragsteller des GA 2015 beziehungsweise registrierte neue
Antragstellerinnen und Antragsteller bekommen auch im Jahr 2016 Unterlagen zu den
Förderverfahren, Informationen zu FIONA, Cross Compliance, FAKT, den Direktzahlungen
usw. in Papierform zugeschickt. Antragsformulare und Flurstücksverzeichnisse werden
nicht zugesendet, da diese über FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) bereitgestellt werden.
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Verschickt werden neben den Erläuterungen zum GA 2016 die Codeliste und ein Hinweisblatt mit den wichtigsten Informationen für 2016. Die Informationsbroschüre zu Cross
Compliance, Infoblätter zu Natura 2000 und zur Erosionskulisse sowie ein Wegweiser zu
FIONA 2016 sind weitere Bestandteile. Zum Betriebscheck und zu den neuen Beratungsangeboten in Baden-Württemberg sind ebenfalls Informationen enthalten. Sollten Sie
diese Unterlagen nicht bis Mitte März 2016 erhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihre
zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.
Die FIONA-Demoversionen und -Schulungsversionen stehen ebenfalls bereits zur Verfügung, die Produktionsversion für die Antragstellung soll in der 10. KW (Woche ab 7. März)
verfügbar sein. Bitte achten Sie auf die Online-Hinweise im System unter www.fionaantrag.de.
1 FIONA Startseite
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Allgemeine Hinweis zu FIONA 2016
Seit 2016 kann der GA ausschließlich auf elektronischem Wege über FIONA gestellt werden. Sowohl die unteren Landwirtsbehörden wie auch der Berufsstand und private Dienstleister unterstützen die Landwirtinnen und Landwirte dabei. Für den Zugang zu FIONA
benötigen Sie Ihre Persönliche Identifikations-Nummer (PIN), die identisch mit der persönlichen PIN für den Zugang zur HIT/ZID-Datenbank ist. Sollte die PIN abhanden gekommen
sein, können Sie für die Erneuerung das auf der FIONA- Startseite hinterlegte OnlineBestellformular nutzen. Beachten Sie hierbei bitte, dass mit Absenden des Erneuerungsantrages die bisherige PIN aus Sicherheitsgründen gesperrt wird und somit kein Zugang
zu FIONA bis zur Zuteilung und Übermittlung der neuen PIN möglich ist.
Sofern Sie bei Ihrer unteren Landwirtschaftsbehörde in den Stammdaten eine E-MailAdresse hinterlegt haben, können Sie auswählen, dass die neue PIN per E-Mail an Sie
geschickt wird. Sie erhalten diese dann innerhalb weniger Minuten. Andernfalls erhalten
Sie die neue PIN per Post, was ungefähr 3 bis 4 Tage dauern kann.
Ab 2016 sind auch Nachmeldungen beziehungsweise Korrekturen über FIONA elektronisch einzureichen. Dazu ist für jede Nachmeldung beziehungsweise Korrekturmeldung
ebenfalls das Einreichen eines komprimierten Antrags erforderlich.
Falls FIONA an einem Standort aus technischen Gründen noch nicht nutzbar sein sollte,
zeigt die untere Landwirtschaftsbehörde andere Wege zum elektronischen Abschluss auf.
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der unteren Landwirtschaftsbehörde wird in solchen
Ausnahmefällen empfohlen.
Die grafische Antragstellung: Ein neuer Weg der Flächenerfassung in FIONA
Ab dem Jahr 2016 verlangt die EU-Kommission, dass die numerische Angabe der Antragsfläche ersetzt wird durch eine grafische Abgrenzung der Förderflächen. Für die Antragstellung in FIONA 2016 bedeutet das, dass die maßgebliche Angabe der Fläche nicht
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mehr als Eintrag im Flurstücksverzeichnis, sondern über das Einzeichnen eines Schlages
in FIONA-GIS (Geografisches Informationssystem) erfolgt. FIONA-GIS bietet für eine
einfache und korrekte Erfassung in 2016 eine Übernahmefunktion für Flächenabgrenzungen, die bereits in den Karten hinterlegt sind, wie die vollständige Bruttofläche oder Grünlandfläche eines oder mehrerer Flurstücke oder bereits erfasster Landschaftselemente an.
Somit muss für solche Flächen – sofern sich inzwischen keine Änderungen ergeben haben – keine neue Abgrenzung und Digitalisierung erfolgen. Es reicht ein Mausklick, um die
bestehende Flächenabgrenzung zu übernehmen. Beim überwiegenden Teil der Antragsflächen sind Flurstücksfläche beziehungsweise Bruttofläche und beantragte Schlagfläche
bisher identisch.
Zusätzlich erleichert das Angebot an neuen und optimierten Werkzeugen wie das Einzeichnen von Schlägen und Teilschlägen die Beantragung. So können beispielsweise
Randstreifen oder weitere Kulturen mit bereits bekannter Breite schnell und einfach erfasst
werden. Ein neuer Arbeitsablauf mit enger Verzahnung von FIONA-GIS und dem Flurstücksverzeichnis, bei dem automatisch Zeilen im Flurstücksverzeichnis für jeden in FIONA-GIS erfassten Schlag angelegt werden, rundet die komfortable Erfassung der Flächen
ab. Am Ende wird das Flurstücksverzeichnis wesentlich kürzer und übersichtlicher: Pro
Schlag/Teilschlag gibt es dann nur noch eine Zeile. Gerade für Betriebe in Realteilungsgebieten mit Schlägen, die aus vielen Einzelflurstücken bestehen, und für Flurstücke mit
mehreren Nutzern oder Nutzungsarten bietet dieses System große Vorteile bei der Ermittlung der tatsächlich bewirtschafteten Fläche. Der Umstieg auf die grafische Antragstellung
beruht auf EU-Vorgaben. Ein wichtiges Argument für die Einführung ist die Reduzierung
von Fehlern bei den Flächenangaben sowie die Möglichkeit von Überlappungsprüfungen,
wenn mehrere Landwirte Schläge auf einem Flurstück haben. Mit dieser neuen Form der
Flächenermittlung müssen sowohl Landwirtinnen und Landwirte als auch Verwaltung zunächst Erfahrungen sammeln.
Was ist bei den Förderverfahren zu beachten?
Sowohl für die Direktzahlungen der erste Säule (Zuteilung und Aktivierung der ZA), wie
auch für nachfolgende Maßnahmen der zweiten Säule, nämlich die Ausgleichzulage für
benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete (AZL) sowie die FAKT-Maßnahmen „Ökologi-
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scher Landbau“ und „Besonders tiergerechte Haltungsverfahren“ ist die sogenannte „Aktive Betriebsinhaberschaft“ eine zentrale Fördervoraussetzung.
Ab 2016 müssen auch Betriebsinhaber, die keine Tätigkeit auf der sogenannten Negativliste ausüben (Betreiben eines Wasserwerkes, Flughafens etc.) nähere Angaben machen,
wie sie im Rahmen einer Kontrolle diese Eigenschaft nachweisen könnten. Gegebenenfalls notwendige Nachweise sind im Rahmen der Antragstellung aber nur von denjenigen
einzureichen, die eine solche Tätigkeit ausüben, die in der sogenannten Negativliste aufgeführt wird.
Neu ist zudem, dass bei der Beurteilung, ob Sie als Antragsteller zu dem Personenkreis
aus der Negativliste gehören, nicht nur Ihre Tätigkeit, sondern auch die Tätigkeit der unter
Umständen mit Ihnen „verbundenen“ Unternehmen beachtet werden muss. Unter einem
„verbundenen Unternehmen“ werden Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen verstanden, bei denen eine alleinige Kontrolle vorliegt. Sofern Sie von einer solchen Konstellation betroffen sind, informieren Sie sich bitte bei Ihrer unteren Landwirtschaftsbehörde.
Direktzahlungen
Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist 2016 nur noch
in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Im Unterschied zu 2015 ist kein Neueinstieg in die Kleinerzeugerregelung möglich. Bei
Landwirten, die sich im Rahmen des Gemeinsamen Antrages 2015 entschlossen haben,
an der Kleinerzeugerregelung teilzunehmen, gilt, dass sie bei der Antragstellung 2016
erneut angeben müssen, ob sie an der Regelung weiterhin teilnehmen (Direktzahlungen
werden auf maximal 1.250 Euro beschränkt) oder ab dem Antragsjahr 2016 aussteigen
möchten. Ein späterer Ausstieg ist dann erst wieder im Rahmen der Antragstellung 2017
möglich.
Sollte eine GbR (oder eine juristische Person) die Junglandwirteprämie beantragen –
unabhängig ob es sich in 2016 um eine Erstantragsstellung handelt oder ob bereits 2015
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der erste Antrag auf die Junglandwirteprämie gestellt wurde –, so hat sich die Junglandwirtin/der Junglandwirt im Vorfeld bei der unteren Landwirtschaftsbehörde eine eigene Unternehmens-/ Registriernummer (UD) geben zu lassen, sofern nicht bereits eine eigene vorliegen sollte. Dabei handelt es sich um eine UD zur Identifizierung der Junglandwirtin
beziehungsweise des Junglandwirts, ohne dass dahinter ein entsprechender landwirtschaftlicher Betrieb steht. Sollten in dem tatsächlichen Betrieb mehrere Personen die
Junglandwirteeigenschaften besitzen, so ist für alle diese Personen jeweils eine eigene
zusätzliche UD anzufordern. Wie bereits im vergangenen Jahr müssen bei der Junglandwirteprämie bei mehreren anerkannten Junglandwirtinnen/Junglandwirte für alle die entsprechenden Angaben gemacht werden. Zu beachten ist, dass diese Angaben als Anlage
bis spätestens 17. Mai 2016 eingereicht werden müssen.
Wie in den Jahren zuvor wird es für unbefestigte Mieten-, Stroh-, Futter- und Dungplätze extra Nutzcodes geben. Diese waren bisher, sofern sie zu einem landwirtschaftlich
genutzten beihilfefähigen Schlag gehörten, im Sinne der Direktzahlungen (DZ) beihilfefähig. Diese Handhabung wird von Seiten der Europäischen Kommission kritisch gesehen.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht abschließend geklärt, ob für diese Flächen weiterhin
Direktzahlungen bezahlt werden können.
Neuerungen und Erleichterungen sowie Klarstellungen im Förderprogramm für
Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) in 2016
Ab dem Antragsjahr 2016 ist die Kombination der Teilmaßnahme A1 Fruchtartendiversifizierung (mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge) mit D2 Ökolandbau möglich. Bei dieser
Kombination reduziert sich der Fördersatz für A1 auf 50 Euro je Hektar.
Bei der Antragstellung in FIONA werden die in 2015 eingegangenen Verpflichtungsumfänge angezeigt und es gibt neue Links zur Maßnahmenkombinationstabelle und zum Weidetagebuch für die Sommerweideprämie.
Bei wiederholter Beantragung der Maßnahmen „Tiergerechte Mastschweine- und
Masthühnerhaltung“, wenn also die Maßnahmen bereits 2015 beantragt wurden, müssen
die Formblätter mit Anlagen (unter anderem Stall-/ Buchtenpläne) nur bei Änderungen
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nochmals vorgelegt werden. Werden dieselben Ställe ohne Änderungen in 2016 erneut
beantragt, sind auch die bereits im Kalenderjahr 2015 eingestallten Tiere 2016 förderfähig.
Im Antragsjahr 2016 werden alle FAKT-Maßnahmen wie 2015 ohne Teilnahmebegrenzung angeboten, das heißt Erweiterung und Neueinstieg sind in allen Maßnahmen möglich. Die bisherige betriebliche Obergrenze mit 5 Hektar bei der Maßnahme E 2.1. Brachebegrünung mit Blühmischuungen (ohne ÖVF-Anrechnung) besteht weiterhin.
Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung sorgfälltig, ob von Ihnen der geplante Teilnahmeumfang der FAKT-Maßnahmen über den gesamten 5-jährigen Verpflichtungszeitraum
auch sicher eingehalten werden kann.
Flächenprüfungen in FIONA-GIS
Wenn Sie Ihre Flächen erfasst haben, werden diese in FIONA-GIS bereits einigen Prüfungen unterzogen. Teilweise direkt beim Erfassen der Schläge in FIONA-GIS und in der
Fehler- und Hinweisliste können Sie einsehen, wo eventuell noch etwas zu korrigieren ist.
Auch wenn Sie Ihren Antrag abgeschlossen haben, können neue Hinweise hinzukommen,
wenn sich Änderungen bei angrenzenden Schlägen ergeben.
Ergeben sich durch Überschneidungen von Schlägen oder Abweichungen von der förderfähigen Fläche Fehler, die möglicherweise als Überbeantragung gewertet werden können,
werden Ihnen diese als Hinweismeldung in FIONA angezeigt.
Sollte dies der Fall sein, können Sie diese bis zum 21. Juni 2016 ohne Kürzungen bereinigen. Reguläre Nach- oder Änderungsmeldungen, die nicht auf diese Prüfungen zurückzuführen sind, können wie gewohnt bis zum 13. Juni eingereicht werden. Nähere Informationen zu den Fristen und eventuellen Verspätungskürzungen finden Sie in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2016.
Hier erhalten Sie Hilfe und Unterstützung
Bei technischen Problemen im Zusammenhang mit FIONA hilft Ihnen das FIONA-Team
des Benutzerservice Landwirtschaft des LGL weiter. Technische Probleme sind beispielsweise Fehlermeldungen mit eventuellen Programmabbrüchen oder wenn Sie sich nicht
mehr anmelden können aufgrund zuvor aufgetretener Verbindungsprobleme.
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Der Benutzerservice hilft Ihnen gerne von Montag bis Freitag von 7:00 bis 17:30 Uhr unter
folgender Rufnummer weiter: 07154/9598-350.
Rund um die Uhr können Sie per E-Mail Ihr Anliegen an [email protected] senden. Für eine rasche Bearbeitung werden neben einer genauen
Beschreibung des Problems folgende Angaben benötigt: der betroffene Teil/Bereich (GIS,
Maßnahmen etc.), Ihre Betriebs-/ Registriernummer und Ihren Namen. Hilfreich ist außerdem, wenn Sie den verwendeten Browser und die Version angeben (beispielsweise Internet Explorer 11).
Bei fachlichen Fragen – beispielsweise ob ein bestimmter Schlag für eine Maßnahme aus FAKT förderfähig ist – wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige untere
Landwirtschaftsbehörde.
2 Flächenauswahl in FIONA-GIS: hier Bruttofläche
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3 Übernahme der ausgewählten Fläche als Antragsschlag
4 Einsatz des Werkzeugs zum Einzeichnen von Streifen (Pufferwerkzeug)
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5 Einsatz des Werkzeugs zur Schlagteilung, z.B. für die Erfassung von FAKT Teilschlägen