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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
aus gegebenen Anlass möchte ich nachfolgende Themen in Erinnerung bringen:
DURCHBLICK: SPEZIELLE BRILLEN FÜR BILDSCHIRMARBEITSPLÄTZE
Wird bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung eine Fehlsichtigkeit festgestellt,
empfiehlt der Betriebsarzt das Aufsuchen eines Augenarztes. Ist das Tragen einer Sehhilfe
erforderlich, muss festgestellt werden, ob eine Universalbrille die Fehlsichtigkeit ausgleicht
oder eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille benötigt wird. Gemäß § 6 Abs. 2 der
Bildschirmarbeitsverordnung trägt der Arbeitgeber die Kosten, wenn es sich um eine
spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille handelt und kein anderer Kostenträger dafür
aufkommt (z.B. private oder gesetzliche Krankenversicherung). Der Kostenzuschuss zu einer
Bildschirmarbeitsplatzbrille kann alle drei Jahre bzw. bei Änderung der Sehschärfe um
mindestens +/- 0,5 Dioptrien beantragt werden.
Bei Vorlage einer augenärztlichen Verordnung für eine reine
Bildschirmarbeitsplatzbrille und der Originalrechnung des Optikers gewährt die Kammer
einen Zuschuss von maximal 46,-- Euro für das Brillengestell und insgesamt max. 184,-Euro für die Brillengläser (92,-- Euro/Glas). Der von der Kammer zu erstattende
Höchstbetrag beläuft sich somit auf 230,-- Euro. Die Anträge sind formlos, aber mit den
entsprechenden Unterlagen, an die Innere Verwaltung zu richten.
AUSBLICK: BERUFLICHE WEITERBILDUNG
Von der beruflichen Weiterbildung profitieren wir alle, das ist
unbestritten. Vielen Kolleginnen und Kollegen ist allerdings unklar, wie hierzu die
entsprechenden Regelungen in der Kammer aussehen. An wen muss man sich wenden bzw.
welche Voraussetzungen gelten für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen?
Die Kammer unterstützt Fortbildungsmaßnahmen, die eine Wissenslücke im eigenen
Arbeitsbereich schließen oder zu den übernommenen Aufgaben des Einzelnen passen. Die
Abstimmung diesbezüglich erfolgt in Abstimmung mit dem direkten Vorgesetzten. Die
Genehmigung der Maßnahme erfolgt durch die Geschäftsbereichsleitung bzw. die
Geschäftsführung. Bei einer Maßnahme soll der Nutzen der Qualifizierung für alle
Beteiligten erkennbar sein.
Das Thema Weiterbildung wird uns zukünftig deutlich stärker beschäftigen, als noch in der
Vergangenheit.
EINBLICK: DIENSTWAGENNUTZUNG
Nachfolgende Punkte zu den Dienstfahrzeugen möchte ich besonders ins Gedächtnis rufen:
1. Es ist anzugeben, wann das Fahrzeug zurück gegeben wird. Für den
rationellen Einsatz der Fahrzeuge ist es erforderlich, dass bei der Reservierung
möglichst genaue Angaben über Beginn und Ende der Fahrzeugnutzung
gemacht werden. Ferner sind Angaben über Fahrziel und Zweck erforderlich.
Für die eventuelle Anschlussnutzung ist die termingerechte Rückgabe des
reservierten Fahrzeugs notwendig. Falls unvermeidliche Verzögerungen
eintreten, ist unverzüglich die "Reservierungsstelle" zu informieren. Ebenso ist
auch die sofortige Information an die "Reservierungsstelle" vorzunehmen,
wenn eine Fahrzeugreservierung entfällt. Bei späterer Rückkehr sind die
Fahrzeugpapiere an den einzelnen Standorten an festgelegten Orten zu
hinterlegen, damit evtl. ein früherer Fahrzeugeinsatz durch andere Kolleginnen
und Kollegen am nächsten Tag nicht gefährdet wird.
2. Die Dienstfahrzeuge sind grundsätzlich nach jeder Dienstfahrt bzw. an jedem
Werktag zum Dienstschluss auf dem Gelände der Kammer abzustellen und
die Papiere sind an den vorgesehenen Stellen zurückzugeben bzw. zu
hinterlegen. Soll eine Dienstfahrt Zuhause beginnen oder enden und soll ein
Dienstfahrzeug über Nacht mit nach Hause genommen werden, so ist dies auf
dem Dienstreiseantrag zu beantragen.
3. Die Fahrzeuge sind insbesondere mit gesäubertem Innenraum zum Ende der
Dienstfahrt zurückzugeben (Essensreste, Verpackungen, benutzte
Papiertaschentücher etc. sind von den Verursachern zu entfernen). Wegen
der Verschmutzung der Innenausstattung ist der Verzehr von Speisen in den
Fahrzeugen zu vermeiden. Im Bedarfsfall ist der Nutzer verpflichtet, den
Dienstwagen auch durch die Waschanlage zu fahren.
4. Die Benutzer haben die Fahrzeuge in fahrbereitem Zustand zurückzubringen
(Tank spätestens auffüllen, wenn die Kraftstoffreserve auf unter ein Drittel
Tankfüllung gesunken ist). Auf Tankquittungen ist der km-Stand des
Fahrzeuges von den Benutzern zu vermerken.
5. Störungen und Schäden an den Fahrzeugen sind unverzüglich anzuzeigen.
6. Für Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug haben wir eine
Kaskoversicherung bei der SIGNAL-IDUNA abgeschlossen. Diese
Versicherung tritt ein, wenn während der Dienstfahrt Schäden am eigenen
Fahrzeug verursacht werden. Es ist eine Selbstbeteiligung Vollkasko und
Teilkasko mit jeweils 150 Euro vorgesehen. Schäden sind unmittelbar
nach Bekanntwerden zu melden. Für Schäden an einem anderen beteiligten
Fahrzeug tritt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ein. Bitte geben
Sie auf Dienstgang- und Dienstreiseanträgen das KFZ-Kennzeichen Ihres
Privat-PKW an.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Albert
Geschäftsführer