Zur Erinnerung *** Zur Erinnerung *** Zur Erinnerung *** Zur Erinnerung *** Zur Erinnerung *** Zur Erinnerung *** Zur Erinnerung *** Zur Erinnerung *** Zur Erinnerung *** Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, aus gegebenen Anlass möchte ich nachfolgende Themen in Erinnerung bringen: DURCHBLICK: SPEZIELLE BRILLEN FÜR BILDSCHIRMARBEITSPLÄTZE Wird bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung eine Fehlsichtigkeit festgestellt, empfiehlt der Betriebsarzt das Aufsuchen eines Augenarztes. Ist das Tragen einer Sehhilfe erforderlich, muss festgestellt werden, ob eine Universalbrille die Fehlsichtigkeit ausgleicht oder eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille benötigt wird. Gemäß § 6 Abs. 2 der Bildschirmarbeitsverordnung trägt der Arbeitgeber die Kosten, wenn es sich um eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille handelt und kein anderer Kostenträger dafür aufkommt (z.B. private oder gesetzliche Krankenversicherung). Der Kostenzuschuss zu einer Bildschirmarbeitsplatzbrille kann alle drei Jahre bzw. bei Änderung der Sehschärfe um mindestens +/- 0,5 Dioptrien beantragt werden. Bei Vorlage einer augenärztlichen Verordnung für eine reine Bildschirmarbeitsplatzbrille und der Originalrechnung des Optikers gewährt die Kammer einen Zuschuss von maximal 46,-- Euro für das Brillengestell und insgesamt max. 184,-Euro für die Brillengläser (92,-- Euro/Glas). Der von der Kammer zu erstattende Höchstbetrag beläuft sich somit auf 230,-- Euro. Die Anträge sind formlos, aber mit den entsprechenden Unterlagen, an die Innere Verwaltung zu richten. AUSBLICK: BERUFLICHE WEITERBILDUNG Von der beruflichen Weiterbildung profitieren wir alle, das ist unbestritten. Vielen Kolleginnen und Kollegen ist allerdings unklar, wie hierzu die entsprechenden Regelungen in der Kammer aussehen. An wen muss man sich wenden bzw. welche Voraussetzungen gelten für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen? Die Kammer unterstützt Fortbildungsmaßnahmen, die eine Wissenslücke im eigenen Arbeitsbereich schließen oder zu den übernommenen Aufgaben des Einzelnen passen. Die Abstimmung diesbezüglich erfolgt in Abstimmung mit dem direkten Vorgesetzten. Die Genehmigung der Maßnahme erfolgt durch die Geschäftsbereichsleitung bzw. die Geschäftsführung. Bei einer Maßnahme soll der Nutzen der Qualifizierung für alle Beteiligten erkennbar sein. Das Thema Weiterbildung wird uns zukünftig deutlich stärker beschäftigen, als noch in der Vergangenheit. EINBLICK: DIENSTWAGENNUTZUNG Nachfolgende Punkte zu den Dienstfahrzeugen möchte ich besonders ins Gedächtnis rufen: 1. Es ist anzugeben, wann das Fahrzeug zurück gegeben wird. Für den rationellen Einsatz der Fahrzeuge ist es erforderlich, dass bei der Reservierung möglichst genaue Angaben über Beginn und Ende der Fahrzeugnutzung gemacht werden. Ferner sind Angaben über Fahrziel und Zweck erforderlich. Für die eventuelle Anschlussnutzung ist die termingerechte Rückgabe des reservierten Fahrzeugs notwendig. Falls unvermeidliche Verzögerungen eintreten, ist unverzüglich die "Reservierungsstelle" zu informieren. Ebenso ist auch die sofortige Information an die "Reservierungsstelle" vorzunehmen, wenn eine Fahrzeugreservierung entfällt. Bei späterer Rückkehr sind die Fahrzeugpapiere an den einzelnen Standorten an festgelegten Orten zu hinterlegen, damit evtl. ein früherer Fahrzeugeinsatz durch andere Kolleginnen und Kollegen am nächsten Tag nicht gefährdet wird. 2. Die Dienstfahrzeuge sind grundsätzlich nach jeder Dienstfahrt bzw. an jedem Werktag zum Dienstschluss auf dem Gelände der Kammer abzustellen und die Papiere sind an den vorgesehenen Stellen zurückzugeben bzw. zu hinterlegen. Soll eine Dienstfahrt Zuhause beginnen oder enden und soll ein Dienstfahrzeug über Nacht mit nach Hause genommen werden, so ist dies auf dem Dienstreiseantrag zu beantragen. 3. Die Fahrzeuge sind insbesondere mit gesäubertem Innenraum zum Ende der Dienstfahrt zurückzugeben (Essensreste, Verpackungen, benutzte Papiertaschentücher etc. sind von den Verursachern zu entfernen). Wegen der Verschmutzung der Innenausstattung ist der Verzehr von Speisen in den Fahrzeugen zu vermeiden. Im Bedarfsfall ist der Nutzer verpflichtet, den Dienstwagen auch durch die Waschanlage zu fahren. 4. Die Benutzer haben die Fahrzeuge in fahrbereitem Zustand zurückzubringen (Tank spätestens auffüllen, wenn die Kraftstoffreserve auf unter ein Drittel Tankfüllung gesunken ist). Auf Tankquittungen ist der km-Stand des Fahrzeuges von den Benutzern zu vermerken. 5. Störungen und Schäden an den Fahrzeugen sind unverzüglich anzuzeigen. 6. Für Dienstfahrten mit dem privaten Fahrzeug haben wir eine Kaskoversicherung bei der SIGNAL-IDUNA abgeschlossen. Diese Versicherung tritt ein, wenn während der Dienstfahrt Schäden am eigenen Fahrzeug verursacht werden. Es ist eine Selbstbeteiligung Vollkasko und Teilkasko mit jeweils 150 Euro vorgesehen. Schäden sind unmittelbar nach Bekanntwerden zu melden. Für Schäden an einem anderen beteiligten Fahrzeug tritt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ein. Bitte geben Sie auf Dienstgang- und Dienstreiseanträgen das KFZ-Kennzeichen Ihres Privat-PKW an. Mit freundlichen Grüßen Axel Albert Geschäftsführer
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