RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2015 (GVP II 2015) 2 Arbeitsgericht Neunkirchen Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2015 Gemäß § 6a ArbGG i.V.m. §§ 21 ff. GVG werden die richterlichen Geschäfte für das Geschäftsjahr 2015 mit Wirkung vom 01. November 2015 gemäß § 21e Abs. 3 S. 1 GVG wie folgt geregelt, da die Richterin Karin Borth ab dem 01. November 2015 mit der Hälfte ihres regelmäßigen Dienstes dem Arbeitsgericht Saarlouis zugewiesen wird: A Geschäftsverteilung hinsichtlich der Kammerzuständigkeiten I Aufteilung der einzelnen Kammern 1.) 1. Kammer (Az.: 1 Ca) a) Vorsitzender Hans-Georg Dutt, Direktor des Arbeitsgerichts b) Zuständigkeit 1 3 5 (05, 15) 8 (68, 78, 88, 98) gesamt : 2.) 2,6 2. Kammer (Az.: 2 Ca) a) Vorsitzender Markus Kehl, Richter b) Zuständigkeit 0 4 (50, 60, 70, 80, 90) 3 6 7 (47, 57, 67, 77, 87, 97) gesamt : 3.) 3,1 3. Kammer (Az.: 3 Ca) a) Vorsitzende Karin Borth, Richterin b) Zuständigkeit Klagen mit den Endziffern 5 (25, 35) 7 (07, 17, 27, 37) 8 (08, 18, 28, 38, 48, 58) gesamt : 4.) 1,2 4. Kammer (Az.: 4 Ca) a) Vorsitzende/r Christian Haßdenteufel, Richter am Arbeitsgericht b) Zuständigkeit Klagen mit den Endziffern 0 (00, 10, 20, 30, 40) 2 5 (45, 55, 65, 75, 85, 95) 9 gesamt : II 3,1 Zuständigkeiten außerhalb der Ca-Sachen Im BV-Register einzutragende Sachen werden in fortlaufendem Eingang den einzelnen Kammern zugewiesen, beginnend mit der 1. Kammer. 4 Wie im BV-Register einzutragende Sachen werden alle in den folgenden Registern einzutragenden Sachen behandelt: 1.) AR-Sachen 2.) Ha-Sachen Im Ga-Register einzutragende Sachen werden den Kammern 1, 2 und 4 zugewiesen, beginnend mit der Kammer 1 und zwar in folgender Reihenfolge: 1, 2, 1, 4, 1, 2, 1, 4. III Güterichter Güterichter im Sinne des § 54 Abs. 6 ArbGG sind Direktor des Arbeitsgerichts Hans Georg Dutt und Richterin Karin Borth (Stellvertreterin) für die Verfahren der 2. und 4. Kammer Richter am Arbeitsgericht Christian Haßdenteufel und Richter Markus Kehl (Stellvertreter) für die Verfahren 1. und 3. Kammer IV Parallelität Bei mehreren anhängigen Verfahren mit derselben Partei / demselben bzw. derselben Beteiligten auf Aktiv- und/oder Passivseite und im Wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage ist die Zuständigkeit der Kammer gegeben, die für die zuerst eingetragene Sache zuständig ist. In Zweifelsfragen entscheidet das Präsidium. Kündigungsschutzklagen ausgenommen. sind von der Parallelitätsregelung 5 V Erhaltung der Zuständigkeit einer Kammer Die Kammer, die aufgrund der vorstehenden Regelungen bereits in einer Sache befasst war, behält die Zuständigkeit: 1.) bei Klagen nach vorausgegangenem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren 2.) bei Zurückverweisungen 3.) bei nach der Aktenordnung weggelegten Sachen 4.) bei Nachfolgeprozessen gemäß § 34 ZPO (Streit wegen Gebühren und Auslagen), § 584 ZPO (Nichtigkeits- u. Restitutionsklage), § 717 Abs. 2 ZPO (Schadensersatz bei Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils), § 767 ZPO (Vollstreckungsabwehrklage), § 893 ZPO (Schadensersatz neben/statt Zwangsvollstreckung), § 926 ZPO (Anordnung der Klageerhebung bei Arrest), § 945 ZPO (Schadensersatz nach Arrest) 5.) bei Hauptsacheverfahren, Gewährung einstweiligen Streitgegenstand denen ein Verfahren Rechtsschutzes vorausgegangen ist, mit auf gleichem sowie bei Bestandsstreitigkeiten, denen ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung vorausgegangen ist. Gleiches gilt für die auf dem Hauptsacheverfahren basierend eingereichten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Arrestes 6.) bei noch nicht rechtskräftig Kündigungsschutzverfahren a) für nachfolgende Kündigungen abgeschlossenen 6 b) für Lohnklagen oder sonstige Leistungsklagen, die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens ganz oder teilweise abhängen 7.) bei Lohnzahlungsklagen derselben Parteien für unmittelbar aufeinanderfolgende Monate. 8.) bei Anfechtung Prozess beendender Vergleiche 9.) bei Klagen, die wegen mangelnder Vollstreckungsfähigkeit Prozess beendender Vergleiche erhoben werden 10.) bei Entstehen doppelter Rechtshängigkeit durch Eingang an verschiedenen Tagen (maßgebend für die Zuständigkeit ist die zuerst eingehende Klage) 11.) bei der Rücknahme einer Klage und erneuter Einreichung derselben Klage (maßgebend für die Zuständigkeit ist die zu erst eingehende Klage) VI Verfahrensweise für die Eintragung der Eingänge Die eingehenden Verfahren sind in den folgenden Tagen 1.) nach dem Datum des Eingangsstempels 2.) in alphabetischer Reihenfolge geordnet a) dem Namen b) dem Vornamen der beklagten Partei (Passivpartei) bei mehreren Verfahren gegen dieselbe Partei gleichen Namens nach: aa) dem Namen bb) dem Vornamen der klagenden Partei 7 (Aktivpartei) in die Register einzutragen. Mehrere, an einem Tag eingehende Verfahren, bei denen sowohl Aktivpartei als auch Passivpartei identisch sind, gehören in die Zuständigkeit einer Kammer. Ausnahmen: Die als BV- und Ga-Verfahren einzutragenden Sachen sind sofort an nächst bereiter Stelle im Register einzutragen. Bei Eingang mehrerer Sachen im selben Zeitpunkt sind diese an nächst bereiter Stelle gemäß der im obigen Absatz getroffenen Regelung einzutragen. VII Ausschluss der Zuständigkeit durch Mitgliedschaft in einer Einigungsstelle In Sachen, in denen der / die Vorsitzende der zuständigen Kammer bereits als Mitglied einer Einigungsstelle befasst war oder befasst werden soll, ist die Kammer des Vertreters / der Vertreterin zuständig. Zum Ausgleich für einen solchen Zuständigkeitstausch übernimmt die entlastete Kammer die Zuständigkeit der belasteten Kammer in der nächstfolgenden dieser Kammer nach dem Verteilungsschlüssel zufallenden Sache. 8 VIII Vertretung 1.) Regelfall a) Die Vorsitzenden der 1. Kammer und der 3. Kammer vertreten sich gegenseitig. b) Die Vorsitzenden der 2. Kammer und der 4. Kammer vertreten sich gegenseitig. c) Im Falle der Verhinderung des Vertreters/der Vertreterin gilt folgende Regelung: - Der Vorsitzende der 1. Kammer wird durch den Vorsitzenden der 2. Kammer vertreten. - Der Vorsitzende der 2. Kammer wird durch den Vorsitzenden der 1. Kammer vertreten. - Die Vorsitzende der 3. Kammer wird durch den Vorsitzenden der 4. Kammer vertreten. - Der Vorsitzende der 4. Kammer wird durch die Vorsitzende der 3. Kammer vertreten. 2.) Sonderfall bei längerfristiger Erkrankung / Dienst- unfähigkeit Im Falle einer über 6 Wochen andauernden Dienstunfähigkeit mit der Prognose, dass nicht innerhalb von weiteren 3 Wochen mit der Wiederaufnahme der Geschäfte durch die erkrankte Vorsitzende / den erkrankten Vorsitzenden zu rechnen ist, verteilt sich die Vertretung auf die verbleibenden Vorsitzenden nach gleichen Kopfteilen. Erweist sich ein Kopfteil als größer als die übrigen in der Folge einer 9 ungeraden Anzahl von zu verteilenden Endziffern, so fällt der bei Aufteilung entstehende Überhang der Erst-Vertreterin bzw. dem Erst-Vertreter der / des erkrankten Vorsitzenden zu. Die notwendige Prognoseentscheidung bzgl. der Zeitspanne bis zur Wiederaufnahme der Geschäfte durch die / den erkrankte(n) Vorsitzende(n) trifft das Präsidium anhand der vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen. B Geschäftsverteilung hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter / Richterinnen Die ehrenamtlichen Richter / Richterinnen werden zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen. I gemeinsame Liste Für die vier Kammern wird eine gemeinsame Liste angelegt. Die Liste wird getrennt nach Arbeitnehmern und Arbeitgebern geführt. In diese Liste sind die berufenen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen in alphabetischer Reihenfolge mit Berufsangabe, Wohnung, Telefonnummer, Dauer der Amtszeit und einer Rubrik für die Sitzungstage einzutragen einschließlich der ehrenamtlichen Ersatzrichter / Ersatzrichterinnen. II Heranziehung zu den Sitzungen Die berufenen ehrenamtlichen Richter / Richterinnen sind in der Reihenfolge zu den Sitzungen heranzuziehen, in der sie in der Liste aufgeführt sind, das heißt sie sind nach der Teilnahme an einer Sitzung erst dann wieder zu einer neuen Sitzung zu laden, wenn ihre Liste ganz ab- und wieder bis zu jenen durchgelaufen ist. 10 Sollten an einem Tag Sitzungen verschiedener Kammern stattfinden, für die eine gemeinsame Liste geführt wird, so gilt für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter / Richterinnen die Reihenfolge der Kammerziffern. III Heranziehung derselben Richterbesetzung bezüglich der ehrenamtlichen Richter / ehrenamtlichen Richterinnen Im Fall der Vertagung Beweisaufnahme werden bei noch dieselben nicht abgeschlossener ehrenamtlichen Richter / Richterinnen herangezogen, die an der bisherigen Beweisaufnahme mitgewirkt haben. Sollte einer / eine dieser ehrenamtlichen Richter / Richterinnen oder sollten beide an dem Fortsetzungstermin verhindert sein, so kann ein anderer ehrenamtlicher Richter / eine andere ehrenamtliche Richterin aus der Liste gemäß der üblichen Reihenfolge herangezogen werden. Im Falle, dass ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich wird, ist wiederum auf diejenigen ehrenamtlichen Richter / Richterinnen zurückzugreifen, welche bei der Beweisaufnahme mitgewirkt haben. Ist im Kammertermin lediglich ein Beweisbeschluss verkündet worden, ohne dass die Beweisaufnahme begonnen hat, erfolgt die Ladung der ehrenamtlichen Richter / Richterinnen nach der Reihenfolge der gemeinsamen Liste. Die für den Fortsetzungstermin geladenen ehrenamtlichen Richter / Richterinnen wirken auch an den übrigen am Terminstag anberaumten Kammerverhandlungen mit. IV Verhinderung geladener ehrenamtlicher Richter / ehrenamtlicher Richterinnen Bei kurzfristiger Verhinderung nach der Ladung kann, wenn die Heranziehung des / der in der Reihenfolge Nächsten auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, ein ehrenamtlicher Richter / eine ehrenamtliche Richterin aus Neunkirchen zur Sitzung geladen 11 werden, und zwar in alphabetischer Reihenfolge nach der Liste. Liegt auch hier eine Verhinderung vor, so tritt an seine / ihre Stelle der / die im Alphabet folgende und in Neunkirchen zu erreichende ehrenamtliche Richter / Richterin. Durch die Heranziehung in Notfällen ändert sich nichts an der Heranziehung in der normalen Reihenfolge. Neunkirchen, 15. Oktober 2015 (Hans-Georg Dutt) Direktor des Arbeitsgerichts (Vorsitzender des Präsidiums) (Christian Haßdenteufel) Richter am Arbeitsgericht (Präsidiumsmitglied) (Markus Kehl) Richter (Beratendes Präsidiumsmitglied) (Karin Borth) Richterin (Beratendes Präsidiumsmitglied, wegen Urlaub verhindert)
© Copyright 2024 ExpyDoc