Geschäftsverteilungsplan Arbeitsgericht Neunkirchen 2015

RICHTERLICHER GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN DES
ARBEITSGERICHTS NEUNKIRCHEN
FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2015
(GVP II 2015)
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Arbeitsgericht Neunkirchen
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan
für das Geschäftsjahr 2015
Gemäß § 6a ArbGG i.V.m. §§ 21 ff. GVG werden die richterlichen Geschäfte für
das Geschäftsjahr 2015 mit Wirkung vom 01. November 2015 gemäß § 21e Abs.
3 S. 1 GVG wie folgt geregelt, da die Richterin Karin Borth ab dem 01. November
2015 mit der Hälfte ihres regelmäßigen Dienstes dem Arbeitsgericht Saarlouis
zugewiesen wird:
A
Geschäftsverteilung hinsichtlich der Kammerzuständigkeiten
I
Aufteilung der einzelnen Kammern
1.)
1. Kammer (Az.: 1 Ca)
a)
Vorsitzender
Hans-Georg Dutt, Direktor des Arbeitsgerichts
b)
Zuständigkeit
1
3
5
(05, 15)
8
(68, 78, 88, 98)
gesamt :
2.)
2,6
2. Kammer (Az.: 2 Ca)
a)
Vorsitzender
Markus Kehl, Richter
b)
Zuständigkeit
0
4
(50, 60, 70, 80, 90)
3
6
7
(47, 57, 67, 77, 87, 97)
gesamt :
3.)
3,1
3. Kammer (Az.: 3 Ca)
a)
Vorsitzende
Karin Borth, Richterin
b)
Zuständigkeit
Klagen mit den Endziffern
5
(25, 35)
7
(07, 17, 27, 37)
8
(08, 18, 28, 38, 48, 58)
gesamt :
4.)
1,2
4. Kammer (Az.: 4 Ca)
a)
Vorsitzende/r
Christian Haßdenteufel, Richter am Arbeitsgericht
b)
Zuständigkeit
Klagen mit den Endziffern
0
(00, 10, 20, 30, 40)
2
5
(45, 55, 65, 75, 85, 95)
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gesamt :
II
3,1
Zuständigkeiten außerhalb der Ca-Sachen
Im BV-Register einzutragende Sachen werden in fortlaufendem
Eingang den einzelnen Kammern zugewiesen, beginnend mit der 1.
Kammer.
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Wie im BV-Register einzutragende Sachen werden alle in den
folgenden Registern einzutragenden Sachen behandelt:
1.)
AR-Sachen
2.)
Ha-Sachen
Im Ga-Register einzutragende Sachen werden den Kammern 1, 2
und 4 zugewiesen, beginnend mit der Kammer 1 und zwar in
folgender Reihenfolge: 1, 2, 1, 4, 1, 2, 1, 4.
III
Güterichter
Güterichter im Sinne des § 54 Abs. 6 ArbGG sind
Direktor des Arbeitsgerichts Hans Georg Dutt und Richterin Karin
Borth (Stellvertreterin) für die Verfahren der 2. und 4. Kammer
Richter am Arbeitsgericht Christian Haßdenteufel und Richter Markus
Kehl (Stellvertreter) für die Verfahren 1. und 3. Kammer
IV
Parallelität
Bei mehreren anhängigen Verfahren mit derselben Partei /
demselben
bzw.
derselben
Beteiligten
auf
Aktiv-
und/oder
Passivseite und im Wesentlichen gleicher Sach- und Rechtslage ist
die Zuständigkeit der Kammer gegeben, die für die zuerst
eingetragene Sache zuständig ist. In Zweifelsfragen entscheidet das
Präsidium.
Kündigungsschutzklagen
ausgenommen.
sind
von
der
Parallelitätsregelung
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V
Erhaltung der Zuständigkeit einer Kammer
Die Kammer, die aufgrund der vorstehenden Regelungen bereits in
einer Sache befasst war, behält die Zuständigkeit:
1.)
bei Klagen nach vorausgegangenem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
2.)
bei Zurückverweisungen
3.)
bei nach der Aktenordnung weggelegten Sachen
4.)
bei Nachfolgeprozessen gemäß § 34 ZPO (Streit wegen
Gebühren und Auslagen), § 584 ZPO (Nichtigkeits- u.
Restitutionsklage), § 717 Abs. 2 ZPO (Schadensersatz bei
Aufhebung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils), § 767 ZPO
(Vollstreckungsabwehrklage), § 893 ZPO (Schadensersatz
neben/statt Zwangsvollstreckung), § 926 ZPO (Anordnung der
Klageerhebung bei Arrest), § 945 ZPO (Schadensersatz nach
Arrest)
5.)
bei
Hauptsacheverfahren,
Gewährung
einstweiligen
Streitgegenstand
denen
ein
Verfahren
Rechtsschutzes
vorausgegangen
ist,
mit
auf
gleichem
sowie
bei
Bestandsstreitigkeiten, denen ein Antrag auf vorläufige
Weiterbeschäftigung vorausgegangen ist. Gleiches gilt für die
auf
dem
Hauptsacheverfahren
basierend
eingereichten
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. eines
Arrestes
6.)
bei
noch
nicht
rechtskräftig
Kündigungsschutzverfahren
a)
für nachfolgende Kündigungen
abgeschlossenen
6
b)
für Lohnklagen oder sonstige Leistungsklagen, die vom
Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens ganz oder
teilweise abhängen
7.)
bei Lohnzahlungsklagen derselben Parteien für unmittelbar
aufeinanderfolgende Monate.
8.)
bei Anfechtung Prozess beendender Vergleiche
9.)
bei Klagen, die wegen mangelnder Vollstreckungsfähigkeit
Prozess beendender Vergleiche erhoben werden
10.)
bei Entstehen doppelter Rechtshängigkeit durch Eingang an
verschiedenen Tagen (maßgebend für die Zuständigkeit ist die
zuerst eingehende Klage)
11.)
bei der Rücknahme einer Klage und erneuter Einreichung
derselben Klage (maßgebend für die Zuständigkeit ist die zu
erst eingehende Klage)
VI
Verfahrensweise für die Eintragung der Eingänge
Die eingehenden Verfahren sind in den folgenden Tagen
1.)
nach dem Datum des Eingangsstempels
2.)
in alphabetischer Reihenfolge geordnet
a)
dem Namen
b)
dem Vornamen
der beklagten Partei
(Passivpartei)
bei mehreren Verfahren gegen dieselbe Partei gleichen
Namens nach:
aa)
dem Namen
bb)
dem Vornamen
der klagenden Partei
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(Aktivpartei)
in die Register einzutragen.
Mehrere, an einem Tag eingehende Verfahren, bei denen
sowohl Aktivpartei als auch Passivpartei identisch sind,
gehören in die Zuständigkeit einer Kammer.
Ausnahmen:
Die als BV- und Ga-Verfahren einzutragenden Sachen sind
sofort an nächst bereiter Stelle im Register einzutragen. Bei
Eingang mehrerer Sachen im selben Zeitpunkt sind diese an
nächst
bereiter
Stelle
gemäß
der
im
obigen
Absatz
getroffenen Regelung einzutragen.
VII
Ausschluss der Zuständigkeit durch Mitgliedschaft in einer
Einigungsstelle
In Sachen, in denen der / die Vorsitzende der zuständigen Kammer
bereits als Mitglied einer Einigungsstelle befasst war oder befasst
werden soll, ist die Kammer des Vertreters / der Vertreterin
zuständig.
Zum Ausgleich für einen solchen Zuständigkeitstausch übernimmt
die entlastete Kammer die Zuständigkeit der belasteten Kammer in
der nächstfolgenden dieser Kammer nach dem Verteilungsschlüssel
zufallenden Sache.
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VIII
Vertretung
1.)
Regelfall
a)
Die Vorsitzenden der 1. Kammer und der 3. Kammer
vertreten sich gegenseitig.
b)
Die Vorsitzenden der 2. Kammer und der 4. Kammer
vertreten sich gegenseitig.
c)
Im Falle der Verhinderung des Vertreters/der Vertreterin
gilt folgende Regelung:
-
Der Vorsitzende der 1. Kammer wird durch den
Vorsitzenden der 2. Kammer vertreten.
-
Der Vorsitzende der 2. Kammer wird durch den
Vorsitzenden der 1. Kammer vertreten.
-
Die Vorsitzende der 3. Kammer wird durch den
Vorsitzenden der 4. Kammer vertreten.
-
Der Vorsitzende der 4. Kammer wird durch die
Vorsitzende der 3. Kammer vertreten.
2.)
Sonderfall
bei
längerfristiger
Erkrankung
/
Dienst-
unfähigkeit
Im Falle einer über 6 Wochen andauernden Dienstunfähigkeit
mit der Prognose, dass nicht innerhalb von weiteren 3
Wochen mit der Wiederaufnahme der Geschäfte durch die
erkrankte Vorsitzende / den erkrankten Vorsitzenden zu
rechnen ist, verteilt sich die Vertretung auf die verbleibenden
Vorsitzenden nach gleichen Kopfteilen. Erweist sich ein
Kopfteil als größer als die übrigen in der Folge einer
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ungeraden Anzahl von zu verteilenden Endziffern, so fällt der
bei Aufteilung entstehende Überhang der Erst-Vertreterin bzw.
dem Erst-Vertreter der / des erkrankten Vorsitzenden zu.
Die notwendige Prognoseentscheidung bzgl. der Zeitspanne
bis zur Wiederaufnahme der Geschäfte durch die / den
erkrankte(n) Vorsitzende(n) trifft das Präsidium anhand der
vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen.
B
Geschäftsverteilung
hinsichtlich
der
ehrenamtlichen
Richter
/
Richterinnen
Die ehrenamtlichen Richter / Richterinnen werden zu den Sitzungen nach
der Reihenfolge einer Liste herangezogen.
I
gemeinsame Liste
Für die vier Kammern wird eine gemeinsame Liste angelegt. Die
Liste wird getrennt nach Arbeitnehmern und Arbeitgebern geführt.
In diese Liste sind die berufenen ehrenamtlichen Richter und
Richterinnen in alphabetischer Reihenfolge mit Berufsangabe,
Wohnung, Telefonnummer, Dauer der Amtszeit und einer Rubrik für
die Sitzungstage einzutragen einschließlich der ehrenamtlichen
Ersatzrichter / Ersatzrichterinnen.
II
Heranziehung zu den Sitzungen
Die berufenen ehrenamtlichen Richter / Richterinnen sind in der
Reihenfolge zu den Sitzungen heranzuziehen, in der sie in der Liste
aufgeführt sind, das heißt sie sind nach der Teilnahme an einer
Sitzung erst dann wieder zu einer neuen Sitzung zu laden, wenn ihre
Liste ganz ab- und wieder bis zu jenen durchgelaufen ist.
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Sollten an einem Tag Sitzungen verschiedener Kammern stattfinden,
für die eine gemeinsame Liste geführt wird, so gilt für die
Heranziehung der ehrenamtlichen Richter / Richterinnen die
Reihenfolge der Kammerziffern.
III
Heranziehung
derselben
Richterbesetzung
bezüglich
der
ehrenamtlichen Richter / ehrenamtlichen Richterinnen
Im
Fall
der
Vertagung
Beweisaufnahme
werden
bei
noch
dieselben
nicht
abgeschlossener
ehrenamtlichen
Richter
/
Richterinnen herangezogen, die an der bisherigen Beweisaufnahme
mitgewirkt haben. Sollte einer / eine dieser ehrenamtlichen Richter /
Richterinnen
oder
sollten
beide
an
dem
Fortsetzungstermin
verhindert sein, so kann ein anderer ehrenamtlicher Richter / eine
andere ehrenamtliche Richterin aus der Liste gemäß der üblichen
Reihenfolge herangezogen werden. Im Falle, dass ein weiterer
Verhandlungstermin erforderlich wird, ist wiederum auf diejenigen
ehrenamtlichen Richter / Richterinnen zurückzugreifen, welche bei
der Beweisaufnahme mitgewirkt haben.
Ist im Kammertermin lediglich ein Beweisbeschluss verkündet
worden, ohne dass die Beweisaufnahme begonnen hat, erfolgt die
Ladung der ehrenamtlichen Richter / Richterinnen nach der
Reihenfolge der gemeinsamen Liste.
Die für den Fortsetzungstermin geladenen ehrenamtlichen Richter /
Richterinnen
wirken
auch
an
den
übrigen
am
Terminstag
anberaumten Kammerverhandlungen mit.
IV
Verhinderung geladener ehrenamtlicher Richter / ehrenamtlicher
Richterinnen
Bei kurzfristiger Verhinderung nach der Ladung kann, wenn die
Heranziehung des / der in der Reihenfolge Nächsten auf erhebliche
Schwierigkeiten
stößt,
ein
ehrenamtlicher
Richter
/
eine
ehrenamtliche Richterin aus Neunkirchen zur Sitzung geladen
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werden, und zwar in alphabetischer Reihenfolge nach der Liste. Liegt
auch hier eine Verhinderung vor, so tritt an seine / ihre Stelle der /
die im Alphabet folgende und in Neunkirchen zu erreichende
ehrenamtliche Richter / Richterin. Durch die Heranziehung in
Notfällen ändert sich nichts an der Heranziehung in der normalen
Reihenfolge.
Neunkirchen, 15. Oktober 2015
(Hans-Georg Dutt)
Direktor des Arbeitsgerichts
(Vorsitzender des Präsidiums)
(Christian Haßdenteufel)
Richter am Arbeitsgericht
(Präsidiumsmitglied)
(Markus Kehl)
Richter
(Beratendes Präsidiumsmitglied)
(Karin Borth)
Richterin
(Beratendes Präsidiumsmitglied, wegen Urlaub verhindert)