Merkblatt zu Rücktritt/Abbruch von Prüfungen wegen Krankheit im

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Wichtige Informationen!
Unbedingt beachten.
Medizinische Fakultät
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg y D-79085 Freiburg
Studiendekanat
Elsässer Straße 2m
79110 Freiburg
Telefax 0761 / 270-7240
homepage:
http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de
Merkblatt
zu Rücktritt/Abbruch von Prüfungen wegen
Krankheit im klinischen Studienabschnitt
Rücktritt von einer Prüfung oder Versäumnis einer Prüfung
Gemäß §5 Abs. 6 der gültigen Studienordnung für den Zweiten Abschnitt des Studiengangs
Humanmedizin ist der Prüfling verpflichtet, die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend
gemachten Gründe der Leitung der entsprechenden Lehrveranstaltung schriftlich anzuzeigen
und glaubhaft zu machen.
Bei Krankheit muss der Prüfling seine Erkrankung durch Vorlage eines ärztlichen Attests
gem. den nachfolgenden Hinweisen nachweisen (das entsprechende Formblatt ist auf
unserer Homepage zu finden.)
Grundsätzlich gilt: Im Krankheitsfall ist die Wiederherstellung der Gesundheit wichtiger als
die Teilnahme an Prüfungen. Nehmen Sie nur an den Prüfungen teil, wenn Sie sich dazu in
der Lage fühlen. Sollten Sie Ihre Erkrankung erst während der Prüfung feststellen, so können
Sie die Prüfung abbrechen, müssen dann aber sofort einen Arzt aufsuchen, um Ihre
Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen.
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass der Prüfling durch seine Prüfungsteilnahme
ausdrücklich seine Prüfungsfähigkeit unter Beweis stellt, ungeachtet des „objektiven“
Gesundheitszustandes bzw. eines evtl. vorgelegten Attests!
Inhalt des ärztlichen Attests muss die Beschreibung der gesundheitlichen
Beeinträchtigung sein (etwa der Hinweis auf bestimmte Schmerzen) und insbesondere die
Angabe der sich daraus ergebenden Behinderung für die konkrete Prüfungsleistung. Die
genaue Bezeichnung der Krankheit ist zwar zweckmäßig, aber nicht entscheidend oder
verpflichtend. Allerdings kann nach Lage der Dinge schon durch sie offensichtlich gemacht
werden, dass die Leistungsfähigkeit des Prüflings „prüfungsfähig“ sei, entspricht diesen
Anforderungen nicht. Unzulässig sind in diesem Zustand die häufig vorgelegten
„Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“!
Wenn
der
begründete
Verdacht
besteht,
dass
das
Attest
eine
reine
„Gefälligkeitsbescheinigung“ darstellt, kann darüber hinaus ein amtsärztliches Attest
gefordert werden.
Medizinische Fakultät
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg D-79110 Freiburg
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79110 Freiburg
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Formular für die Bescheinigung
Studienabschnitt
Zur Vorlage bei der Abteilung/dem Institut
Erläuterungen für den Arzt:
der
Prüfungsunfähigkeit
im
klinischen
(Erklärung des Arztes auf Seite 2)
Wenn ein Studierender aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung erscheint, sie abbricht
oder nach Beendigung von ihr zurücktritt, hat er gemäß der Studienordnung der Medizinischen
Fakultät der zuständigen Abteilung/dem Institut die Erkrankung glaubhaft zu machen. Zu diesem
Zweck benötigt er ein ärztliches Attest, das erlaubt, aufgrund Ihrer Angaben, als medizinischem
Sachverständigen die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsfähigkeit vorliegt. Die Beantwortung
der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der
Prüfung oder den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist grundsätzlich nicht die
Aufgabe des Arztes; dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung von der
Prüfungsbehörde zu entscheiden. Für diese Beurteilung reicht es nicht aus, dass Sie dem
Prüfling Prüfungsunfähigkeit attestieren. Studierende sind auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht
grundsätzlich dazu verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsfähigkeit ihre Beschwerden offen zulegen
und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.
Dies bedeutet nicht, dass der Arzt die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur
die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen. (Die genaue
Bezeichnung der Krankheit kann u.U. zweckmäßig sein, da durch sie offensichtlich gemacht wird,
dass die Leistungsfähigkeit des Prüflings erheblich beeinträchtigt ist.) Dies steht im Einklang mit den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nach § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz des Landes BadenWürttemberg dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, wenn ihre Kenntnis für die
Aufgabenerfüllung der erhebenden Stelle erforderlich ist.
Name, Vorname, Geburtsdatum der untersuchten Person:
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Anschrift: _________________________________________________________________________
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Seite 1
Vom Studenten auszufüllen!
Name:______________________________________
Vorname:___________________________________
Matrikelnr.:__________________________________
Krankmeldung für folgende Veranstaltung:
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Erklärung des Arztes:
Meine heutige Untersuchung zu Frage der Prüfungsunfähigkeit bei o.g. Patientin/Patienten
haut aus ärztlicher Sicht folgendes ergeben:
Bezeichnung der Krankheit (optional):
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Krankheitssymptome/Art der Leistungsminderung:__________________________________
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Dauer der Krankheit: (voraussichtlich) von_________________bis_________________
Aus meiner ärztlichen Sicht liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens
vor. (Schwankungen der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress u.ä. sind keine
erheblichen Beeinträchtigungen.)
Ort, Datum______________________________ Praxisstempel/Unterschrift des Arztes
Seite 2