Rücktritt von einer Prüfung aus wichtigem Grund

Rücktritt von einer Prüfung aus wichtigem Grund
§ 11 StuPrO der jeweiligen Studienbereiche der DHBW Heidenheim
Hinweise zum Prüfungsrücktritt und dessen Rechtsfolge
Wenn Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen oder einen Abgabetermin nicht einhalten können, müssen
Sie von der Prüfung zurücktreten. Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise sehr genau, da die Studien- und Prüfungsordnung und die Rechtsprechung strenge Anforderungen an den Prüfungsrücktritt stellen.
Bei Nichtbeachten der Anforderungen droht die Bewertung Ihrer Prüfungsleistung mit der Note 5,0 bzw.
„nicht bestanden“. Nach § 11 StuPrO der jeweiligen Bachelorstudiengänge der DHBW gilt eine Prüfungsleistung als mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet, wenn der Prüfling
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ohne wichtigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint;
ohne wichtigen Grund nach Beginn des Prüfungsrechtsverhältnisses zurücktritt;
ohne wichtigen Grund eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung zum
festgesetzten Abgabetermin nicht erbracht hat oder
ohne wichtigen Grund festgesetzte Fristen zur Anmeldung von Themen für eine selbstständig und
ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung nicht einhält.
Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund muss der Studiengangsleitung Ihres Studiengangs unverzüglich schriftlich auf diesem Formular angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Wenn Sie aus wichtigem Grund eine Prüfungsleistung nicht erbringen oder eine der o.g. prüfungsrechtlichen Pflichten nicht wahrnehmen können, ist
die Prüfungsleistung später nachzuholen (siehe hierzu § 13 StuPrO des jeweiligen Bachelorstudiengangs).
Erläuterung zu: „Wichtiger Grund“
Nach der Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund vor, wenn „dem Prüfling unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen, die
Prüfungsteilnahme nicht zumutbar ist“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 15.9.1987, Az. 9 S 1168/87). Das
wird immer dann der Fall sein, wenn eine erhebliche und nur vorübergehende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Prüflings vorliegt. Die Entscheidung ist eine Rechtsfrage. Diese wird vom Studiengangsleiter oder der Studiengangsleiterin als Prüfungsbehörde, ggf. nach Rücksprache mit dem Prüfungsamt, getroffen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 14.7.2004, Az. 6 B 30/04).
Erläuterung zu: „Glaubhaft machen“
Der Prüfling muss alle Nachweise erbringen, um den wichtigen Grund glaubhaft zu machen. Dies umfasst
insbesondere die Symptome und deren Konsequenzen auf die körperlichen und geistigen Funktionen
(BVerwG, Beschluss v. 6.8.1996, Az. 6 B 17/96). Ihm obliegt die Darlegungslast. Wenn der Prüfling die
Nachweise nicht erbracht hat, geht dies zu seinen Lasten; die Prüfungsleistung wird dann mit der Note 5,0
bewertet. Die hierzu mitgeteilten Daten werden streng vertraulich behandelt und ausschließlich zur Beurteilung der Prüfungsfähigkeit verwendet.
Erläuterung zu: „Unverzüglich“
Der wichtige Grund muss unverzüglich glaubhaft gemacht werden. Der wichtige Grund muss demnach zum
frühest möglichen Zeitpunkt glaubhaft gemacht werden, sobald es dem Prüfling nach Lage der Dinge
zumutbar ist (ohne schuldhaftes Zögern). Wird der wichtige Grund nicht unverzüglich glaubhaft gemacht,
geht dies zu Lasten des Prüflings; die Prüfungsleistung wird dann mit der Note 5,0 bzw. „nicht bestanden“
bewertet.
Stand: 12.10.2015
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Erläuterung zu: „Schriftlich“
Der wichtige Grund wird durch Vorlage eines eigenhändig unterzeichneten Schriftstücks schriftlich
glaubhaft gemacht. Im Falle des Rücktritts muss der Prüfling den Rücktritt ausdrücklich und ohne Bedingungen gegenüber dem Studiengangsleiter oder der Studiengangsleiterin seines Studiengangs erklären. Mängel
gehen auch hier zu Lasten des Prüflings.
So verhalten Sie sich richtig:
1. Teilen Sie dem Sekretariat telefonisch mit, dass Sie nicht an der Prüfung teilnehmen können.
(Diese Mitteilung dient nur der Information und ersetzt nicht die notwendige schriftliche Mitteilung)
2. Füllen Sie das Formular
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„Antrag auf Prüfungsrücktritt aus wichtigem Grund bei Prüfungsleistungen die eine Anwesenheit des Prüflings erfordern (z.B. Klausuren, mündliche Prüfungen, u.ä.)“
bzw.
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„Antrag auf Fristverlängerung aus wichtigem Grund bei selbstständig und ohne Aufsicht zu
erstellenden Prüfungsleistungen (z.B. fristgebundene Themeneinreichung, wissenschaftliche
Arbeiten, u.ä.)“
aus.
Erläuterungen beim Ausfüllen der Formulare bei Vorliegen
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einer Krankheit:
Setzen Sie sich mit einer Ärztin / einem Arzt in Verbindung und lassen Sie die „Erklärung der Ärztin /
des Arztes“ von dieser / diesem ausfüllen. Ihre Studiengangsleitung muss sich aufgrund der ärztlichen Angaben ein eigenständiges Urteil über die Prüfungsfähigkeit bilden können. Das ärztliche Attest muss deshalb die aktuellen krankheitsbedingten Störungen so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass Ihre Studiengangsleitung die ihm oder ihr obliegende Entscheidung, ob tatsächlich
Prüfungsunfähigkeit besteht bzw. bestand, treffen kann (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004, Az. 6
B 30/04). Das ärztliche Attest muss daher folgende Angaben enthalten:
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Angaben zur untersuchten Person
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Beginn und (voraussichtliches) Ende der Krankheit
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Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. Symptome und die Auswirkung auf
die Leistungsfähigkeit. Diese Beschreibung bildet insbesondere die Grundlage für die Entscheidung der Prüfungsbehörde darüber, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt oder nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004, Az. 6 B 30/04).
eines sonstigen wichtigen Grundes:
Besorgen Sie sich andere geeignete Nachweise, um den wichtigen Grund glaubhaft zu machen.
3. Leiten Sie das Formular und ggf. weitere Bescheinigungen unverzüglich an die Studiengangsleitung Ihres Studiengangs weiter.