Hinweise zum Prüfungsverfahren – M1 neu

Wichtig!!!
„Prüflinge, die aus gesundheitlichen Gründen
Prüfungsunfähigkeit geltend machen, sind verpflichtet,
die nachstehenden Hinweise zu den §§ 18 und 19
dem begutachtenden Arzt oder ggf. Gesundheitsamt
vorzulegen!“
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
nach der ÄAppO 2002 (M1n)
Hinweise:
M1n
1. Die schriftliche Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden (§ 23 ÄAppO 2002). Diese
Zeit beinhaltet auch die Markierung der für richtig angesehenen Antworten auf den Antwortbogen.
2. Die Verwendung von Hilfsmitteln für die Prüfung ist nicht gestattet. Es ist auch nicht erlaubt,
Hilfsmittel mit in den Prüfungsraum zu nehmen.
3. Leider ist es aus technischen Gründen nicht möglich, getrennte Prüfungsräume für Raucher und
Nichtraucher zur Verfügung zu stellen. Bitte nehmen Sie Rücksicht und unterlassen Sie während
der Prüfung das Rauchen.
4. Das im Prüfungsraum aufliegende, zum Ausfüllen der Antwortbogen und für Korrekturen
bestimmte Schreibmaterial (Bleistifte und Radiergummi) ist Eigentum des Freistaats Bayern und
nach Beendigung der Prüfung zusammen mit dem Antwortbogen dem Aufsichtführenden
zurückzugeben.
5. Beachten Sie bitte vor allem die nachstehend auszugsweise abgedruckten Bestimmungen und
Erläuterungen der ÄAppO 2002*):
§ 13 Abs. 2 (Prüfungsnoten)
Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:
„sehr gut“
(1) = eine hervorragende Leistung,
„gut“
(2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegt,
„befriedigend“
(3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen
gerecht wird,
„ausreichend“
(4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
„nicht ausreichend“(5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht
mehr genügt.
§ 13 Abs. 3 (Bestehen der M1n)
Die M1n ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind.
Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt
werden.
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In Zweifelsfällen ist der amtliche Wortlaut der ÄAppO vom 27.6.2002 in der zum Zeitpunkt der Prüfung
geltenden Fassung verbindlich
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§ 14 Abs. 5 S. 1 (Täuschungsversuche, Störungen)
Das Prüfungsamt kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit
in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die
schriftliche Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewerten.
§ 14 Abs. 6 (Bestehen der schriftlichen Prüfung)
Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten
Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend
beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der
Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren bei der M1n erstmals an
der Prüfung teilgenommen haben.
§ 14 Abs. 7 (Bewertung der schriftlichen Prüfung)
Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das
Bestehen der Prüfung nach § 14 Abs. 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter
Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note
„sehr gut“,
wenn er mindestens 75 Prozent,
„gut“,
wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“,
wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“,
wenn er keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.
Die Note lautet
„nicht ausreichend“, wenn der Prüfling weniger als die für das Bestehen der Prüfung erforderliche
Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen erreicht hat.
§ 15 Abs. 7 (Bewertung der mündlich-praktischen Prüfung)
Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 zu
bewerten. Die mündlich-praktische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note
„ausreichend“ erhalten hat.
§ 18 (Rücktritt von der Prüfung)
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil
zurück, so muss er die Gründe für seinen Rücktritt dem Prüfungsamt unverzüglich in schriftlicher
Form mitteilen. Zur Wahrung der Unverzüglichkeit ist vorab eine fernmündliche Mitteilung
möglich. Eine telefonische Vorabinformation entbindet den Prüfling aber nicht, die schriftliche
Rücktrittserklärung unverzüglich dem Prüfungsamt zu übermitteln. Genehmigt das Prüfungsamt
den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die
Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Wer aus gesundheitlichen Gründen Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss dem Prüfungsamt
zusätzlich zu der im Absatz 1 genannten Rücktrittsmitteilung unverzüglich ein ärztliches Zeugnis
vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend
gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist.
Das Zeugnis muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten
körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen (Symptome) aus ärztlicher Sicht
konkret und nachvollziehbar beschreiben. Das Prüfungsamt muss daraus schließen können, ob am
Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Daneben müssen bei ambulanter oder
anderer hausärztlicher Behandlung aus dem ärztlichen Zeugnis die Gründe klar hervorgehen, die
eine Teilnahme an der Prüfung verhindern, z.B. notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich
ohne erhebliche Beschwerden oder ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum
Prüfungslokal zu begeben und/oder sich dort der Prüfung zu unterziehen o.ä.
Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.
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Am Schluss des Zeugnisses soll der Arzt feststellen, ob er aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit
annimmt.
Wer am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt wird, muss unverzüglich eine
entsprechende Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.
Das Prüfungsamt kann im Fall einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch
durch einen von ihm benannten Arzt (auch Amtsarzt) verlangen.
Wer von einem Prüfungsteil oder der gesamten M1n bereits zweimal aus gesundheitlichen Gründen
zurückgetreten ist oder sie aus solchen Gründen bereits zweimal unterbrochen oder versäumt hat
und wiederum Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss dem Prüfungsamt in jedem Fall zusätzlich
zum Zeugnis des behandelnden Arztes ein Zeugnis des Gesundheitsamtes vorlegen, das den oben
genannten Kriterien genügt. Für den Fall, dass der schriftliche Prüfungsteil angetreten, aber nicht
vollständig abgelegt wird, ist immer (d.h. bereits bei der ersten Unterbrechung) zusätzlich eine
amtsärztliche Bescheinigung nach den vorgenannten Vorgaben vorzulegen.
Prüflinge, die aus gesundheitlichen Gründen Prüfungsunfähigkeit geltend machen, sind
verpflichtet, die vorstehenden Hinweise dem begutachtenden Arzt oder ggf. dem
Gesundheitsamt vorzulegen!
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für
seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht
bestanden.
Bei einem nach Ablegung der Prüfung erklärten Rücktritt von der Prüfung werden, sofern der
Rücktritt nicht genehmigt wird, die Antwortbelege regulär ausgewertet und das Ergebnis der
Prüfungsentscheidung zu Grunde gelegt.
§ 19 (Versäumnisfolgen, Unterbrechungen)
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht
rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den
Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt
der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen.
Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Prüfungsamt.
§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 ÄAppO gilt entsprechend.
Bei gesundheitlich bedingter Prüfungsunfähigkeit gilt bei einem Prüfungsversäumnis bzw. einer
Prüfungsunterbrechung dasselbe wie unter § 18 (Prüfungsrücktritt) zitiert.
§ 20 (Wiederholung von Prüfungen)
Die einzelnen Teile der M1n können zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist
auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Ein bestandener Prüfungsabschnitt oder ein
bestandener Prüfungsteil darf nicht wiederholt werden.
Das Prüfungsamt hat einen Prüfling zur Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines
Prüfungsteils im nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. Das gilt auch, wenn ein
Rücktritt/Versäumnis nicht genehmigt wurde und der Prüfungsabschnitt bzw. Prüfungsteil damit
als nicht bestanden gilt.
Fehlversuche in der Ärztlichen Vorprüfung nach altem Recht werden den Prüfungsversuchen des
Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach neuem Recht angerechnet.
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