Wichtig!!! „Prüflinge, die aus gesundheitlichen Gründen Prüfungsunfähigkeit geltend machen, sind verpflichtet, die nachstehenden Hinweise zu den §§ 18 und 19 dem begutachtenden Arzt oder ggf. Gesundheitsamt vorzulegen!“ Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der ÄAppO 2002 (M1n) Hinweise: M1n 1. Die schriftliche Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden (§ 23 ÄAppO 2002). Diese Zeit beinhaltet auch die Markierung der für richtig angesehenen Antworten auf den Antwortbogen. 2. Die Verwendung von Hilfsmitteln für die Prüfung ist nicht gestattet. Es ist auch nicht erlaubt, Hilfsmittel mit in den Prüfungsraum zu nehmen. 3. Leider ist es aus technischen Gründen nicht möglich, getrennte Prüfungsräume für Raucher und Nichtraucher zur Verfügung zu stellen. Bitte nehmen Sie Rücksicht und unterlassen Sie während der Prüfung das Rauchen. 4. Das im Prüfungsraum aufliegende, zum Ausfüllen der Antwortbogen und für Korrekturen bestimmte Schreibmaterial (Bleistifte und Radiergummi) ist Eigentum des Freistaats Bayern und nach Beendigung der Prüfung zusammen mit dem Antwortbogen dem Aufsichtführenden zurückzugeben. 5. Beachten Sie bitte vor allem die nachstehend auszugsweise abgedruckten Bestimmungen und Erläuterungen der ÄAppO 2002*): § 13 Abs. 2 (Prüfungsnoten) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden: „sehr gut“ (1) = eine hervorragende Leistung, „gut“ (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, „befriedigend“ (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, „ausreichend“ (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, „nicht ausreichend“(5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. § 13 Abs. 3 (Bestehen der M1n) Die M1n ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. *) In Zweifelsfällen ist der amtliche Wortlaut der ÄAppO vom 27.6.2002 in der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung verbindlich 1 § 14 Abs. 5 S. 1 (Täuschungsversuche, Störungen) Das Prüfungsamt kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewerten. § 14 Abs. 6 (Bestehen der schriftlichen Prüfung) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren bei der M1n erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. § 14 Abs. 7 (Bewertung der schriftlichen Prüfung) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach § 14 Abs. 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note „sehr gut“, wenn er mindestens 75 Prozent, „gut“, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent, „befriedigend“, wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent, „ausreichend“, wenn er keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Die Note lautet „nicht ausreichend“, wenn der Prüfling weniger als die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen erreicht hat. § 15 Abs. 7 (Bewertung der mündlich-praktischen Prüfung) Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 zu bewerten. Die mündlich-praktische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat. § 18 (Rücktritt von der Prüfung) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so muss er die Gründe für seinen Rücktritt dem Prüfungsamt unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen. Zur Wahrung der Unverzüglichkeit ist vorab eine fernmündliche Mitteilung möglich. Eine telefonische Vorabinformation entbindet den Prüfling aber nicht, die schriftliche Rücktrittserklärung unverzüglich dem Prüfungsamt zu übermitteln. Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wer aus gesundheitlichen Gründen Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss dem Prüfungsamt zusätzlich zu der im Absatz 1 genannten Rücktrittsmitteilung unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Das Zeugnis muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen (Symptome) aus ärztlicher Sicht konkret und nachvollziehbar beschreiben. Das Prüfungsamt muss daraus schließen können, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Daneben müssen bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung aus dem ärztlichen Zeugnis die Gründe klar hervorgehen, die eine Teilnahme an der Prüfung verhindern, z.B. notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und/oder sich dort der Prüfung zu unterziehen o.ä. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten. 2 Am Schluss des Zeugnisses soll der Arzt feststellen, ob er aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit annimmt. Wer am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt wird, muss unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen. Das Prüfungsamt kann im Fall einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihm benannten Arzt (auch Amtsarzt) verlangen. Wer von einem Prüfungsteil oder der gesamten M1n bereits zweimal aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten ist oder sie aus solchen Gründen bereits zweimal unterbrochen oder versäumt hat und wiederum Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss dem Prüfungsamt in jedem Fall zusätzlich zum Zeugnis des behandelnden Arztes ein Zeugnis des Gesundheitsamtes vorlegen, das den oben genannten Kriterien genügt. Für den Fall, dass der schriftliche Prüfungsteil angetreten, aber nicht vollständig abgelegt wird, ist immer (d.h. bereits bei der ersten Unterbrechung) zusätzlich eine amtsärztliche Bescheinigung nach den vorgenannten Vorgaben vorzulegen. Prüflinge, die aus gesundheitlichen Gründen Prüfungsunfähigkeit geltend machen, sind verpflichtet, die vorstehenden Hinweise dem begutachtenden Arzt oder ggf. dem Gesundheitsamt vorzulegen! Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden. Bei einem nach Ablegung der Prüfung erklärten Rücktritt von der Prüfung werden, sofern der Rücktritt nicht genehmigt wird, die Antwortbelege regulär ausgewertet und das Ergebnis der Prüfungsentscheidung zu Grunde gelegt. § 19 (Versäumnisfolgen, Unterbrechungen) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Prüfungsamt. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 ÄAppO gilt entsprechend. Bei gesundheitlich bedingter Prüfungsunfähigkeit gilt bei einem Prüfungsversäumnis bzw. einer Prüfungsunterbrechung dasselbe wie unter § 18 (Prüfungsrücktritt) zitiert. § 20 (Wiederholung von Prüfungen) Die einzelnen Teile der M1n können zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Ein bestandener Prüfungsabschnitt oder ein bestandener Prüfungsteil darf nicht wiederholt werden. Das Prüfungsamt hat einen Prüfling zur Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Prüfungsteils im nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. Das gilt auch, wenn ein Rücktritt/Versäumnis nicht genehmigt wurde und der Prüfungsabschnitt bzw. Prüfungsteil damit als nicht bestanden gilt. Fehlversuche in der Ärztlichen Vorprüfung nach altem Recht werden den Prüfungsversuchen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach neuem Recht angerechnet. 3
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