Hinweise zum Rücktritt aus triftigem Grund Der Prüfungsausschuss bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen weist auf folgendes hin: a. Allgemeine Hinweise 1. Nach Teil A § 19 StudO BA besteht die Möglichkeit aus triftigen Gründen von einer Prüfung zurückzutreten. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt an der FHöV NRW, Haidekamp 73, 45886 Gelsenkirchen, unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Können Hinderungsgründe glaubhaft gemacht werden, ist die versäumte Prüfung bei der nächsten angebotenen Wiederholungsmöglichkeit nachzuholen. Die Termine für die Wiederholungsprüfung sind der Internetseite zu entnehmen (www.fhoev.nrw.de - Studium und Lehre- Prüfungen im Bachelor- Aktuelles). Bereits bestandene Prüfungsteile sind anzurechnen. Als Rücktritt gilt insbesondere das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer schriftlichen Prüfungsleistung. Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat von einer Prüfung ohne triftige Gründe zurück, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn dem Prüfling unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen die Prüfungsteilnahme nicht zumutbar ist (vgl. VGH Mannheim, 15.09.1987 – 9 S 1168/87). Dementsprechend können etwa außergewöhnliche und besonders belastende persönliche Umstände, die die Alltagsbelastungen, mit denen man im Normalfall rechnen muss, erheblich übersteigen, einen wichtigen Grund darstellen. Zu solchen atypischen Belastungen kann z.B. der Tod eines nahen Angehörigen gehören. Andere triftige Gründe können ferner unverschuldete und nicht bis zur Prüfung nachholbare Fehlzeiten, die die Studierende oder den Studierenden an der vollen Entfaltung ihres / seines Leistungsvermögens hindern, darstellen. Dies setzt erhebliche Fehlzeiten voraus, in denen z.B. prüfungsrelevante Lehrinhalte vermittelt wurden, die nicht in zumutbarer Weise z.B. im Rahmen des Selbststudiums bis zum regulären Prüfungstermin nachgeholt werden können. Im Übrigen gilt die Inanspruchnahme von Mutterschutz entsprechend der gesetzlichen Vorschriften als triftiger Grund i.S.v. Teil A § 19 StudO BA. ID: 318.0.3 AA 17 Verfasser: Prüfungsausschuss Version: 1.2 Gültig ab: 09.11.2015 Seite 1 von 3 Für alle geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsamt mit dem Antrag unaufgefordert entsprechende Nachweise vorzulegen. b. Prüfungsunfähigkeit Als Sonderfall des Rücktrittes aus triftigem Grund gilt die Prüfungsunfähigkeit. Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen erheblich in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind und deshalb eine Prüfung versäumen bzw. von einer Prüfung zurücktreten, haben dem Prüfungsausschuss der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich glaubhaft zu machen. Hierzu bedarf es der unverzüglichen Vorlage eines ärztlichen Attestes über die eine Prüfungsunfähigkeit begründenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Prüfungsamt an der FHöV NRW, Haidekamp 73, 45886 Gelsenkirchen. Ein entsprechendes Formular wird auf der Internetseite der FHÖV NRW unter www.fhoev.nrw.de/Studium und Lehre/Prüfungen im Bachelor/Hinweise und Vordrucke zur Verfügung gestellt. Der Prüfungsausschuss behält sich im Übrigen vor, in begründeten Fällen die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Attestes zu verlangen. Hinweis: Da die Entscheidung über die Prüfungsfähigkeit eine Rechtsfrage ist, die der Prüfungsausschuss zu beurteilen hat, bedarf es im Attest genauerer Angaben zu den Krankheitssymptomen sowie deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Hilfreich kann die genaue Bezeichnung der Erkrankung sein. Der nicht näher ausgeführte Hinweis, die/der Studierende sei prüfungsunfähig, genügt den Anforderungen an einer Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit nicht. Voraussetzung für eine zum Rücktritt von der Prüfung berechtigende Prüfungsunfähigkeit ist, dass die Erkrankung die/den Studierenden aktuell beeinträchtigt, ihre/seine wirkliche Befähigung nachzuweisen. Schwankungen der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress o.ä. stellen dabei in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen dar. Von einer Prüfungsunfähigkeit ist ferner dann nicht auszugehen, wenn die Umstände, die die Leistungsfähigkeit einer/eines Studierenden einschränken können, auf einer generellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit beruhen (Dauerleiden). D.h., ein auf unabsehbare Zeit andauerndes (körperliches oder psychisches) Leiden oder eine auf diesem Leiden basierende Akuterkrankung begründet keine Prüfungsunfähigkeit, sondern prägt vielmehr das allgemeine Leistungsbild des Prüflings. Hiervon abzugrenzen sind Einschränkungen, die lediglich den Nachweis einer vorhandenen Befähigung beeinträchtigten und durch Hilfsmittel oder auf andere Weise ausgeglichen werden können. Insofern weist der Prüfungsausschuss ausdrücklich darauf hin, dass auf Antrag besondere Prüfungsbedingungen (etwa Zeitverlängerungen) zur Herstellung der Chancengleichheit eingeräumt werden. Der Antrag soll zu Beginn eines jeden Studienjahres gestellt werden. ID: 318.0.3 AA 17 Verfasser: Prüfungsausschuss Version: 1.2 Gültig ab: 09.11.2015 Seite 3 von 3 Die grundsätzlichen Prüfungsanforderungen bleiben im Übrigen unberührt. Im Rahmen der fachpraktischen Studienzeit des Bachelorstudiengangs Polizeivollzugsdienst bedarf es abweichend zu Ziffer 1 – 4 zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit ausschließlich einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung. Gleiches gilt für die Prozessleistung im Rahmen der fachpraktischen Studienzeit des Bachelorstudienganges Rentenversicherung. c. Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit und Prüfungen 1. Schwangerschaft Im Bereich des Prüfungsrechts gibt es keinen gesonderten Schwangerschaftsschutz, vgl. BVerwG, Urteil v. 15.03.1968, VII C 46.67, der allein aufgrund einer Schwangerschaft zu einem Rücktritt aus triftigem Grund von einer Prüfung berechtigt würde. Hiervon unbenommen ist die Möglichkeit schwangerer Prüflinge, sich wegen etwa notwendiger Ausgleichsmaßnahmen infolge von Beeinträchtigungen durch die Schwangerschaft im Rahmen von Prüfungen an das Prüfungsamt der FHöV NRW zu wenden oder wegen schwangerschaftsbedingter Beeinträchtigungen mit Krankheitswert – als prüfungsunfähig – von der Prüfung zurückzutreten. 2. Mutterschutz Mutterschutz gilt als triftiger Grund für den Rücktritt von Prüfungen. Erforderlich ist jedoch auch hier eine unverzügliche schriftliche Geltend- und Glaubhaftmachung gegenüber dem Prüfungsamt der FHöV NRW entsprechend Teil A § 19 StudO BA, eine Geltendmachung allein gegenüber der Einstellungsbehörde wirkt nicht im Rahmen des vom Ausbildungsverhältnis gesondert zu betrachtenden Prüfungsrechtsverhältnisses mit der Prüfungsbehörde. Vorsorglich wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für die Teilnahme am Unterricht bzw. an Prüfungen das Beschäftigungsverbot in den ersten acht Wochen nach der Geburt gem. § 6 Mutterschutzgesetz im Rahmen des bestehen Beamten- oder Arbeitsverhältnis Anwendung findet. 3. Elternzeit Während der Elternzeit gelten Studierende als vom Studium beurlaubt. Beurlaubte Studierende sind gemäß § 65 Abs. 5 S. 3 HG NRW vom 14.03.2000 i.V.m. § 22 Abs. 3 FHGöD nicht berechtigt, Leistungsnachweise zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und Leistungsnachweisen. gez. Reinhard Mokros - Vorsitzender des Prüfungsausschusses – ID: 318.0.3 AA 17 Verfasser: Prüfungsausschuss Version: 1.2 Gültig ab: 09.11.2015 Seite 3 von 3
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