Rücktritt aus triftigem Grund - Fachhochschule für öffentliche

Hinweise zum Rücktritt aus triftigem Grund
Der Prüfungsausschuss bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen weist auf folgendes hin:
a. Allgemeine Hinweise
1. Nach Teil A § 19 StudO BA besteht die Möglichkeit aus triftigen Gründen von einer Prüfung zurückzutreten.
Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt
an der FHöV NRW, Haidekamp 73, 45886 Gelsenkirchen, unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
Können Hinderungsgründe glaubhaft gemacht werden, ist die versäumte
Prüfung bei der nächsten angebotenen Wiederholungsmöglichkeit nachzuholen. Die Termine für die Wiederholungsprüfung sind der Internetseite zu entnehmen (www.fhoev.nrw.de - Studium und Lehre- Prüfungen im
Bachelor- Aktuelles). Bereits bestandene Prüfungsteile sind anzurechnen.
Als Rücktritt gilt insbesondere das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer schriftlichen Prüfungsleistung.
Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat von einer Prüfung ohne triftige Gründe zurück, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“
(5,0) bewertet.
2. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn dem Prüfling unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen die Prüfungsteilnahme
nicht zumutbar ist (vgl. VGH Mannheim, 15.09.1987 – 9 S 1168/87).
Dementsprechend können etwa außergewöhnliche und besonders belastende
persönliche Umstände, die die Alltagsbelastungen, mit denen man im
Normalfall rechnen muss, erheblich übersteigen, einen wichtigen Grund
darstellen. Zu solchen atypischen Belastungen kann z.B. der Tod eines
nahen Angehörigen gehören.
Andere triftige Gründe können ferner unverschuldete und nicht bis zur
Prüfung nachholbare Fehlzeiten, die die Studierende oder den Studierenden an der vollen Entfaltung ihres / seines Leistungsvermögens
hindern, darstellen. Dies setzt erhebliche Fehlzeiten voraus, in denen z.B. prüfungsrelevante Lehrinhalte vermittelt wurden, die nicht
in zumutbarer Weise z.B. im Rahmen des Selbststudiums bis zum regulären Prüfungstermin nachgeholt werden können.
Im Übrigen gilt die Inanspruchnahme von Mutterschutz entsprechend der
gesetzlichen Vorschriften als triftiger Grund i.S.v. Teil A § 19 StudO BA.
ID: 318.0.3 AA 17
Verfasser: Prüfungsausschuss
Version: 1.2
Gültig ab: 09.11.2015
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Für alle geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsamt mit dem Antrag
unaufgefordert entsprechende Nachweise vorzulegen.
b. Prüfungsunfähigkeit
Als Sonderfall des Rücktrittes aus triftigem Grund gilt die Prüfungsunfähigkeit. Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen erheblich
in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind und deshalb eine Prüfung versäumen bzw. von einer Prüfung zurücktreten, haben dem Prüfungsausschuss der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich glaubhaft zu machen.
Hierzu bedarf es der unverzüglichen Vorlage eines ärztlichen Attestes
über die eine Prüfungsunfähigkeit begründenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Prüfungsamt an der FHöV NRW, Haidekamp 73,
45886 Gelsenkirchen.
Ein entsprechendes Formular wird auf der Internetseite der FHÖV NRW
unter www.fhoev.nrw.de/Studium und Lehre/Prüfungen im Bachelor/Hinweise und Vordrucke zur Verfügung gestellt.
Der Prüfungsausschuss behält sich im Übrigen vor, in begründeten Fällen die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Attestes zu verlangen.
Hinweis: Da die Entscheidung über die Prüfungsfähigkeit eine Rechtsfrage ist, die der Prüfungsausschuss zu beurteilen hat, bedarf es im
Attest genauerer Angaben zu den Krankheitssymptomen sowie deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Hilfreich kann die genaue Bezeichnung der Erkrankung sein. Der nicht näher ausgeführte Hinweis,
die/der Studierende sei prüfungsunfähig, genügt den Anforderungen an
einer Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit nicht.
Voraussetzung für eine zum Rücktritt von der Prüfung berechtigende
Prüfungsunfähigkeit ist, dass die Erkrankung die/den Studierenden aktuell beeinträchtigt, ihre/seine wirkliche Befähigung nachzuweisen.
Schwankungen der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress o.ä. stellen
dabei in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen dar.
Von einer Prüfungsunfähigkeit ist ferner dann nicht auszugehen, wenn
die Umstände, die die Leistungsfähigkeit einer/eines Studierenden
einschränken können, auf einer generellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit beruhen (Dauerleiden). D.h., ein auf unabsehbare Zeit
andauerndes (körperliches oder psychisches) Leiden oder eine auf diesem Leiden basierende Akuterkrankung begründet keine Prüfungsunfähigkeit, sondern prägt vielmehr das allgemeine Leistungsbild des Prüflings.
Hiervon abzugrenzen sind Einschränkungen, die lediglich den Nachweis
einer vorhandenen Befähigung beeinträchtigten und durch Hilfsmittel
oder auf andere Weise ausgeglichen werden können. Insofern weist der
Prüfungsausschuss ausdrücklich darauf hin, dass auf Antrag besondere
Prüfungsbedingungen (etwa Zeitverlängerungen) zur Herstellung der
Chancengleichheit eingeräumt werden.
Der Antrag soll zu Beginn eines jeden Studienjahres gestellt werden.
ID: 318.0.3 AA 17
Verfasser: Prüfungsausschuss
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Die grundsätzlichen Prüfungsanforderungen bleiben im Übrigen unberührt.
Im Rahmen der fachpraktischen Studienzeit des Bachelorstudiengangs
Polizeivollzugsdienst bedarf es abweichend zu Ziffer 1 – 4 zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit ausschließlich einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung.
Gleiches gilt für die Prozessleistung im Rahmen der fachpraktischen
Studienzeit des Bachelorstudienganges Rentenversicherung.
c. Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit und Prüfungen
1.
Schwangerschaft
Im Bereich des Prüfungsrechts gibt es keinen gesonderten Schwangerschaftsschutz, vgl. BVerwG, Urteil v. 15.03.1968, VII C 46.67, der allein aufgrund einer Schwangerschaft zu einem Rücktritt aus triftigem
Grund von einer Prüfung berechtigt würde.
Hiervon unbenommen ist die Möglichkeit schwangerer Prüflinge, sich wegen
etwa notwendiger Ausgleichsmaßnahmen infolge von Beeinträchtigungen
durch die Schwangerschaft im Rahmen von Prüfungen an das Prüfungsamt der
FHöV NRW zu wenden oder wegen schwangerschaftsbedingter Beeinträchtigungen mit Krankheitswert – als prüfungsunfähig – von der Prüfung zurückzutreten.
2.
Mutterschutz
Mutterschutz gilt als triftiger Grund für den Rücktritt von Prüfungen.
Erforderlich ist jedoch auch hier eine unverzügliche schriftliche Geltend- und Glaubhaftmachung gegenüber dem Prüfungsamt der FHöV NRW entsprechend Teil A § 19 StudO BA, eine Geltendmachung allein gegenüber der
Einstellungsbehörde wirkt nicht im Rahmen des vom Ausbildungsverhältnis
gesondert zu betrachtenden Prüfungsrechtsverhältnisses mit der Prüfungsbehörde.
Vorsorglich wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für die
Teilnahme am Unterricht bzw. an Prüfungen das Beschäftigungsverbot in
den ersten acht Wochen nach der Geburt gem. § 6 Mutterschutzgesetz im
Rahmen des bestehen Beamten- oder Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
3.
Elternzeit
Während der Elternzeit gelten Studierende als vom Studium beurlaubt.
Beurlaubte Studierende sind gemäß § 65 Abs. 5 S. 3 HG NRW vom 14.03.2000
i.V.m. § 22 Abs. 3 FHGöD nicht berechtigt, Leistungsnachweise zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und Leistungsnachweisen.
gez. Reinhard Mokros
- Vorsitzender des Prüfungsausschusses –
ID: 318.0.3 AA 17
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