Bertelsmann Stiftung Die pflichtigen Aufgaben lassen sich unterteilen in pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bzw. Auftragsangelegenheiten. Zu den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben ist die Kommune aufgrund Bundes- oder Landesrechts bzw. durch Rechtsverordnungen zur Erfüllung verpflichtet. Es liegt folglich kein Ermessen bzgl. des „Ob“ der Aufgabenerfüllung vor. Jedoch hat die Kommune einen Ermessensspielraum, wie sie die Aufgabe erledigt. Typische Beispiele wären die Bauleitplanung, die Abwasserentsorgung, der Betrieb/Unterhalt von Kindertageseinrichtungen oder der ÖPNV. Sofern keine rechtlichen oder technischen Vorschriften entgegenstehen bzw. diese auch durch Private erfüllt werden können, sind folglich finanzielle Bürgerbeteiligungen hier grundsätzlich denkbar, mindestens in Form der Ergänzung des Angebots. Bezogen auf Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bzw. Auftragsangelegenheiten obliegt der Kommune weder die Entscheidung über das „Ob“ noch das „Wie“ der Aufgabenerfüllung. Entsprechende Aufgaben werden der Bundes- oder Landesebene zugeordnet, diese bedienen sich zur Auftragserledigung jedoch der Kommune. Entsprechende Beispiele wären die Bauaufsicht, die Ordnungsverwaltung oder der Naturschutz. Da auch die Durchführung entsprechender Aufgaben vorgegeben ist, scheinen hier finanzielle Bürgerbeteiligungen nicht anwendbar. Neben diesen eher rechtlichen Aspekten der Einbindung von Bürgern in die kommunale Aufgabenerbringung müssen in vielen Aufgabenbereichen zudem technische Normen sowie fachliche und Qualitätsstandards bezogen auf Bau und Betrieb von Anlagen berücksichtigt werden. Zudem müssen bestimmte Leistungen in einer gewissen Kontinuität erbracht werden. Auch vor dem Hintergrund des Haftungsrechts scheinen daher viele Pflichtaufgaben nicht originär durch Bürger erbringbar, zumindest wenn es um an technische Infrastrukturen gebundene oder der Fachaufsicht unterstellte kommunale Leistungen geht. Pflichtige „nichtphysische“ Leistungen, wie Aufgaben aus dem sozialen oder Bildungsbereich, können durch Bürgerbeteiligungen zumindest ergänzt werden. Soll die Bürgerbeteiligung hingegen nur der Kapitalbeschaffung für eine Leistungserbringung über das gesetzliche Mindestmaß hinaus oder zur Sicherung eines Mindestangebots dienen, so scheinen zumindest Modelle der indirekten finanziellen Bürgerbeteiligung (Modelle, bei welchen die Bürger kein Mitspracherecht zum „Wie“ der Leistungserbringung haben) möglich. 16
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