Bodenpunkte verloren Brunnen stilllegen? Nachbar ackert ohne Pacht

Leserfragen
Brunnen stilllegen?
Antwort: Benutzung und
Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgung regeln
üblicherweise entsprechende Satzungen der Kommunen. Danach kann jeder
Grundstückseigentümer
verlangen, dass sein Grundstück angeschlossen und beliefert wird. Umgekehrt sind
Eigentümer verpflichtet,
ihre Grundstücke, auf de-
nen Wasser verbraucht wird,
an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen.
Es sei denn, dies ist z.B.
technisch unmöglich.
Meist schreiben die Satzungen vor, dass Sie dann
ihren gesamten Bedarf über
die öffentliche Versorgung
decken müssen. In der Regel
können Sie sich aber aus besonderen Gründen ganz
oder teilweise vom Benutzungszwang befreien lassen.
Aber nur, wenn der entstehende Gebührenausfall, den
die Kommune aus Haushaltsmitteln oder durch Erhöhung der Wassergebühren
decken muss, wirtschaftlich
zumutbar ist.
Stellen Sie einen Antrag
auf Befreiung vom Benutzungszwang bezüglich des
Wasserbedarfes für den Betrieb. Um den Antrag abzu-
Bodenpunkte
verloren
Frage: Mein Pächter hat eine ca. 0,5 ha
große Mulde mit minderwertigem Bodenmaterial aufgefüllt. Nach Schätzung des
Finanzamts weist der Boden dort nur
noch 40 statt der vorherigen 70 Bodenpunkte auf. Trotz Aufforderung hat er den
Schaden nicht behoben. Der Pachtvertrag
endet am 1. November. Er sieht vor, dass
Schadenersatzansprüche innerhalb eines
halben Jahres nach Pachtende verjähren.
Wie setze ich meine Ansprüche durch?
Antwort: Um zu verhindern, dass die
Ansprüche verjähren, müssen Sie innerhalb der 6-Monatsfrist aktiv über
den Anspruch verhandeln, eine Klage
erheben oder erreichen, dass der Pächter seine Schuld anerkennt. Am besten,
Sie klagen. Das ist der sicherste Weg,
eine Verjährung zu verhindern.
Gemäß § 249 BGB können Sie bei
Sachbeschädigung statt der Wiederherstellung des alten Zustands auch den
dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen und die Arbeit selbst vornehmen.
Lassen Sie daher den Schaden gutachterlich feststellen und klagen Sie
ihn vor Ablauf der 6-Monatsfrist ein.
Anschließend können Sie den Schaden
bei passender Witterung beheben.
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top agrar 11/2013
Nutzen Sie
eigenes
Brunnenwasser im
Betrieb,
müssen Sie
meist eine
Befreiung
vom Benutzungszwang
bei der
Kommune
beantragen.
Foto: Heil
Frage: Ich habe einen Brunnen, bin aber auch an die
kommunale Wasserversorgung angeschlossen. Das Brunnenwasser benutze ich im Betrieb, das kommunale im
Wohnhaus. Jetzt hat die Kommune den Brunnen entdeckt
und mich schriftlich aufgefordert, ihn stillzulegen und ausschließlich das kommunale
Wasser zu nutzen. Muss ich
mich daran halten?
lehnen, müsste die Kommune näher begründen, warum der Verbrauchsrückgang unzumutbar wäre. Die
Ablehnung können Sie gerichtlich überprüfen lassen.
Der Hessische Verwaltungs-
gerichtshof hat z.B. entschieden (Az: 5 UE 2017/94),
dass die Befreiung eines
Landwirtes mit einem Verbrauch von 950 m3/a für die
Kommune wirtschaftlich
zumutbar wäre.
Nachbar ackert ohne Pacht
Frage: Ich besitze eine 1 ha große Parzelle, die mitten im Acker meines
Nachbarn liegt. Seit 7 Jahren bewirtschaftet er sie einfach mit. Da wir nie
einen Pachtvertrag geschlossen haben
und er mir auch keine Pacht zahlt,
habe ich ihn oft aufgefordert, dies zu
unterlassen oder einem Flächentausch
zuzustimmen – bisher ohne Erfolg. Wie
kann ich eine Herausgabe erzwingen?
Welche Entschädigung steht mir zu?
Antwort: Sie sollten ihn auf Herausgabe verklagen. Den Prozess werden
Sie sicherlich gewinnen, da Sie anhand des Grundbuches nachweisen
können, dass Sie der Eigentümer
sind. Der Nachbar hätte nur eine
Chance, wenn er beweisen könnte,
dass es einen schriftlichen oder
mündlichen Pachtvertrag gibt. Da
Ihr er nie Pacht gezahlt hat, wird
ihm das nicht gelingen.
Er hat sich Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht. Ihnen
sind Pachtzinsen entgangen oder bei Eigenbewirtschaftung - die Deckungsbeiträge der Fläche. Schadenersatzansprüche verjähren jedoch
3 Jahre nach Kenntnis des Anspruchs. Sie hätten aber die ganze
Zeit wissen können, dass Ihnen
Schadenersatz zusteht. Daher dürften Sie nur für die letzten 3 Jahre
Anspruch auf Schadenersatz haben.
Frühere Ansprüche sind hingegen
verjährt. Die Verjährung greift aber
nur, wenn sich Ihr Nachbar darauf
beruft. Ansonsten steht Ihnen der
Schadenersatz für 7 Jahre zu.
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