Leserfragen Brunnen stilllegen? Antwort: Benutzung und Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung regeln üblicherweise entsprechende Satzungen der Kommunen. Danach kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück angeschlossen und beliefert wird. Umgekehrt sind Eigentümer verpflichtet, ihre Grundstücke, auf de- nen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Es sei denn, dies ist z.B. technisch unmöglich. Meist schreiben die Satzungen vor, dass Sie dann ihren gesamten Bedarf über die öffentliche Versorgung decken müssen. In der Regel können Sie sich aber aus besonderen Gründen ganz oder teilweise vom Benutzungszwang befreien lassen. Aber nur, wenn der entstehende Gebührenausfall, den die Kommune aus Haushaltsmitteln oder durch Erhöhung der Wassergebühren decken muss, wirtschaftlich zumutbar ist. Stellen Sie einen Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang bezüglich des Wasserbedarfes für den Betrieb. Um den Antrag abzu- Bodenpunkte verloren Frage: Mein Pächter hat eine ca. 0,5 ha große Mulde mit minderwertigem Bodenmaterial aufgefüllt. Nach Schätzung des Finanzamts weist der Boden dort nur noch 40 statt der vorherigen 70 Bodenpunkte auf. Trotz Aufforderung hat er den Schaden nicht behoben. Der Pachtvertrag endet am 1. November. Er sieht vor, dass Schadenersatzansprüche innerhalb eines halben Jahres nach Pachtende verjähren. Wie setze ich meine Ansprüche durch? Antwort: Um zu verhindern, dass die Ansprüche verjähren, müssen Sie innerhalb der 6-Monatsfrist aktiv über den Anspruch verhandeln, eine Klage erheben oder erreichen, dass der Pächter seine Schuld anerkennt. Am besten, Sie klagen. Das ist der sicherste Weg, eine Verjährung zu verhindern. Gemäß § 249 BGB können Sie bei Sachbeschädigung statt der Wiederherstellung des alten Zustands auch den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen und die Arbeit selbst vornehmen. Lassen Sie daher den Schaden gutachterlich feststellen und klagen Sie ihn vor Ablauf der 6-Monatsfrist ein. Anschließend können Sie den Schaden bei passender Witterung beheben. 12 top agrar 11/2013 Nutzen Sie eigenes Brunnenwasser im Betrieb, müssen Sie meist eine Befreiung vom Benutzungszwang bei der Kommune beantragen. Foto: Heil Frage: Ich habe einen Brunnen, bin aber auch an die kommunale Wasserversorgung angeschlossen. Das Brunnenwasser benutze ich im Betrieb, das kommunale im Wohnhaus. Jetzt hat die Kommune den Brunnen entdeckt und mich schriftlich aufgefordert, ihn stillzulegen und ausschließlich das kommunale Wasser zu nutzen. Muss ich mich daran halten? lehnen, müsste die Kommune näher begründen, warum der Verbrauchsrückgang unzumutbar wäre. Die Ablehnung können Sie gerichtlich überprüfen lassen. Der Hessische Verwaltungs- gerichtshof hat z.B. entschieden (Az: 5 UE 2017/94), dass die Befreiung eines Landwirtes mit einem Verbrauch von 950 m3/a für die Kommune wirtschaftlich zumutbar wäre. Nachbar ackert ohne Pacht Frage: Ich besitze eine 1 ha große Parzelle, die mitten im Acker meines Nachbarn liegt. Seit 7 Jahren bewirtschaftet er sie einfach mit. Da wir nie einen Pachtvertrag geschlossen haben und er mir auch keine Pacht zahlt, habe ich ihn oft aufgefordert, dies zu unterlassen oder einem Flächentausch zuzustimmen – bisher ohne Erfolg. Wie kann ich eine Herausgabe erzwingen? Welche Entschädigung steht mir zu? Antwort: Sie sollten ihn auf Herausgabe verklagen. Den Prozess werden Sie sicherlich gewinnen, da Sie anhand des Grundbuches nachweisen können, dass Sie der Eigentümer sind. Der Nachbar hätte nur eine Chance, wenn er beweisen könnte, dass es einen schriftlichen oder mündlichen Pachtvertrag gibt. Da Ihr er nie Pacht gezahlt hat, wird ihm das nicht gelingen. Er hat sich Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht. Ihnen sind Pachtzinsen entgangen oder bei Eigenbewirtschaftung - die Deckungsbeiträge der Fläche. Schadenersatzansprüche verjähren jedoch 3 Jahre nach Kenntnis des Anspruchs. Sie hätten aber die ganze Zeit wissen können, dass Ihnen Schadenersatz zusteht. Daher dürften Sie nur für die letzten 3 Jahre Anspruch auf Schadenersatz haben. Frühere Ansprüche sind hingegen verjährt. Die Verjährung greift aber nur, wenn sich Ihr Nachbar darauf beruft. Ansonsten steht Ihnen der Schadenersatz für 7 Jahre zu. Noch Fragen? ❚❚Haben auch Sie eine Frage an unsere Experten? Schreiben, faxen oder mailen Sie: Redaktion top agrar, Postfach 78 47, D-48042 Münster, Fax: 0 25 01/8 01-6 54, [email protected]
© Copyright 2024 ExpyDoc