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Verordnung über die Organisation und die
Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE;
OrV BVE)
(Änderung)
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
1
Vortrag
der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion an den Regierungsrat
zur Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE; OrV BVE)
(Änderung)
1.
Ausgangslage
Kulturunfähiges Land wie Felsen, Schutthalden, Gletscher und dergleichen, an dem kein Privateigentum nachgewiesen ist, gilt als herrenloses Land. Solches Land steht unter der Hoheit
des Kantons, in dem es liegt (vgl. Art. 664 Abs. 1 und 2 ZGB). Es untersteht wie die öffentlichen Sachen dem öffentlichen Recht der Kantone. Unter erschwerten Voraussetzungen
kann daran Privateigentum begründet werden. Nach Art. 664 Abs. 3 ZGB sind die Kantone
verpflichtet, die erforderlichen Bestimmungen für den Eigentumserwerb an herrenlosem Land
zu erlassen.1 Der Kanton Bern hat diese Gesetzgebungspflicht in Art. 77 EG ZGB ausgeübt.
Art. 77 Abs. 1 EG ZGB2 bestimmt, dass herrenloses Land nur mit Bewilligung der vom Regierungsrat bezeichneten Direktion in das Privateigentum übergehen kann und in diesem Fall in
das Grundbuch einzutragen ist. Unter altem Recht war die Finanzdirektion, vertreten durch die
Liegenschaftsverwaltung, die zuständige Bewilligungsbehörde (Art. 14 des Dekretes über die
Organisation der Finanzdirektion vom 6. September 1983, Änderung vom 9. November 1988,
vgl. RRB 4035 vom 20. September 1989). Die Aufgaben der früheren Liegenschaftsverwaltung werden heute vom Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) wahrgenommen, das zur
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion gehört. Die Zuständigkeit für die Bewilligungen nach
Art. 77 EG ZGB ist keiner Direktion mehr zugewiesen. Ziel der vorliegenden Änderung der
ORV BVE ist es, die Zuständigkeit für die Übertragung von herrenlosem Land wieder zu regeln.
Das AGG bewirtschaftet das Grundeigentum des Kantons, schliesst im Namen des Kantons
die damit verbundenen Verträge ab und vertritt den Kanton als Eigentümer. Es ist auch zuständig für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen für die Nutzung von Sachen,
die unter kantonaler Hoheit stehen, soweit dafür nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist (Art. 14 Bst. a und e OrV BVE). Es ist naheliegend und sachgerecht, die Zuständigkeit für die Bewilligungen für den Eigentumserwerb von herrenlosem Land ebenfalls dem
AGG zuzuweisen.
2.
Erläuterung zum Artikel
Artikel 14 Bst. g
Der Eigentumserwerb von herrenlosem Land durch Private, Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts erfordert einen Verwaltungsakt (Bewilligung). Das entsprechende
Gesuch ist an das AGG zu richten. Die Bewilligung nach Art. 77 EG ZGB kann mit dem Kaufvertrag erteilt werden.
3.
Finanzielle, personelle und organisatorische Auswirkungen
In den letzten Jahren waren Anfragen für eine Bewilligung zur Übertragung von herrenlosem
Land im Sinne von Art. 664 ZGB äusserst selten. Im Rahmen der Grenzfeststellungen und
Erstvermessung von Gebieten des Berner Oberlandes wird das Land unter Berücksichtigung
des kulturunfähigen Landes vermessen. Die Frage des Erwerbs von kulturunfähigem Land
kann sich in diesem Zusammenhang aktualisieren. Ein entsprechendes Interesse könnte bei
1
Meyer-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB, 1974, Art. 664 N. 12, 21, 35, 129, 142 f., 208
Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG
ZGB; BSG 211.1)
2
2
Infrastrukturbetreibern (wie beispielsweise Bergbahnen, SAC-Vereine, Telekommunikationsunternehmen, Energiekonzerne), Wegbaugenossenschaften und anderen Strasseneigentümern, wasserbaupflichtigen Körperschaften oder der Armee bestehen. Personell und finanziell
ist kein ins Gewicht fallender zusätzlicher Aufwand zu erwarten. In organisatorischer Hinsicht
hat die Änderung der OrV BVE keine erwähnenswerte Auswirkung.
.
Bern, 5. Februar 2016
Die Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektorin:
B. Egger-Jenzer