Behandlung sekundär heilender Wunden - NAV-Virchow-Bund

Wirtschaft | Abrechnungstipps
Behandlung sekundär
heilender Wunden
Die Abrechnung der Behandlung sekundär heilender Wunden folgt in der GOÄ
völlig anderen Bedingungen als im EBM.
Darauf zu achten, vermeidet Honorarverluste.
G
rundlage der Abrechnung ist Nr. 2006
GOÄ: „Behandlung einer Wunde,
die nicht primär heilt oder Entzündungs­
erscheinungen oder Eiterungen aufweist
– auch Abtragung von Nekrosen an einer
Wunde, 63 Punkte, 2,3-fach 8,45 Euro.“
Die Wunde muss bereits sekundär
heilen oder Entzündungszeichen oder Ei­
terungen aufweisen. Nur die Erwartung,
dass eine frische Wunde sekundär heilen
wird, zwingt nicht zum Ansatz der Nr.
2006 GOÄ anstelle zum Beispiel der Nr.
2003 GOÄ (stark verunreinigte Wunde,
130 Punkte). Für die Abrechenbarkeit der
Nr. 2006 GOÄ muss die Wunde selber
„behandelt“ (z. B. gesäubert, Auftragen
von Externa) worden sein. Das bloße Er­
neuern des Verbandes wäre nur nach Nr.
200 (Verband) bzw. Nr. 204 GOÄ (Kom­
pressionsverband) berechenbar.
Nr. 2006 GOÄ ist bei mehreren zu
versorgenden Wunden auch mehrfach
berechenbar. Nr. 2006 GOÄ ist nicht nur
einmal im Quartal abrechenbar, sondern
je Wunde und Sitzung. Beispiel: zwei Wun­
den, vier Sitzungen: 8x Nr. 2006 GOÄ. Pro
Wunde und Sitzung ist Nr. 2006 GOÄ aber
nur einmal berechenbar. Eine überdurch­
schnittlich große Ausdehnung der Wunde
erlaubt keine Mehrfachberechnung, aber
den Ansatz eines höheren Faktors (bis 3,5fach).
Leistungen neben Nr. 2006 GOÄ
Die in EBM 02310 zusammengefassten
Leistungen sind in der GOÄ selbständig
berechenbar. Verbände sind also neben der
Nr. 2006 GOÄ eigenständig berechenbare
Leistungen – nicht nur der Kompressions­
verband (Nr. 204), sondern auch ein einfa­
cher Verband (Nr. 200). Nr. 2006 GOÄ ist
nämlich keine „operative Leistung“, neben
der die Nr. 200 GOÄ ausgeschlossen wäre.
Kosten für Verbandmaterial sind nach
§ 10 GOÄ als Auslage berechenbar. Aller­
dings nicht die in § 10 GOÄ ausdrücklich
ausgeschlossenen Materialien (Schnellver­
bandmaterial etc.) und Materialien, die
im Einzelpreis deutlich unter einem Euro
liegen („Kleinmaterial“ des § 10). Nicht
GOÄ-konform, in der Praxis aber meist
akzeptiert, ist, sich an den Sachkosten der
UV-GOÄ zu orientieren. Das Material
­sollte aber in der Rechnung GOÄ-konform
bezeichnet werden, zum Beispiel „Ver­
bandmaterial“, nicht einfach mit „Sach­
kosten“ oder „§ 10“ oder gar „BG-Satz“.
Das Einbringen oder Wechseln einer
Wundtamponade oder das Einstreuen
von Medikamenten sind nicht neben Nr.
2006 GOÄ eigenständig berechenbar, wohl
Wichtig
• Nr. 2006 GOÄ ist für die Behandlung jeder sekundär heilenden
Wunde einzeln berechenbar.
Bei mehreren in einer Sitzung zu
behandelnden Wunden kann Nr.
2006 GOÄ entsprechend mehrfach berechnet werden.
• Verbände sind neben der Nr. 2006
GOÄ berechenbar (Nr. 200 bzw.
Nr. 204 GOÄ), dazu deren Sachkosten
• Bei Nekrosenabtragung an Hand
oder Fuß kann bei genügender
Ausdehnung (Ermessenssache!)
die Nr. 2065 GOÄ anstelle der Nr.
2006 GOÄ berechnet werden
• Bei mehreren Terminen innerhalb
eines Behandlungsfalles ist es bei
der Versorgung nur einer Wunde
häufig günstiger, bei den Folgeterminen die Nrn. 1 und 5 statt der Nr.
2006 GOÄ zu berechnen
43 — der niedergelassene arzt 09/2015
aber das Einlegen und Herausführen von
Antibiotikaketten (Nr. 2015 analog), de­
ren Entfernung dann nach Nr. 2007 GOÄ
berechenbar ist. Eine Wund- oder Fistel­
spaltung (Nr. 2008 GOÄ) ist nur dann
neben Nr. 2006 berechenbar, wenn nicht
nur oberflächlich gespreizt, sondern tiefer
eröffnet wurde. Für dieselbe Wunde kön­
nen die Nrn. 2000 bis 2005 GOÄ nicht
neben Nr. 2006 berechnet werden.
Bestabrechnung
Befindet sich die Wunde an Hand oder
Fuß, kann bei Nekrosenabtragung statt Nr.
2006 die Nr. 2065 GOÄ berechnet wer­
den. Was in diesen relativ kleinen Regionen
„ausgedehnt“ ist, ist Ermessenssache. Dazu
kann der Zuschlag Nr. 442 GOÄ berechnet
werden (ambulante Operation). Nr. 200
ist aber neben Nr. 2065 nicht berechenbar.
Nr. 2006 GOÄ steht der mehrfachen
Berechnung der Nrn. 1 und/oder 5 im Be­
handlungsfall entgegen. Eine eventuell vor­
teilhafte Rechnung ist deshalb die, statt der
Nr. 2006 GOÄ bei Folgeterminen jeweils
nur die Nrn. 1 und 5 zu berechnen. Die
Materialkosten sind auch dann berechen­
bar. Bei nur einer zu versorgenden Wunde
und mehreren Terminen im Behandlungs­
fall (Monatsfrist) ist der Unterschied zu
Gunsten der Nrn. 1 und 5 erheblich. Das
stimmt natürlich nur dann, wenn in dersel­
ben Sitzung nicht noch weitere Leistungen
erbracht werden, die die Honorardifferenz
übersteigen würden. Bei der Versorgung
mehrerer sekundär heilender Wunden ist
es in der Regel günstiger, bei jedem Termin
die Nr. 2006 zu berechnen und den Weg­
fall der Nrn. 1 und 5 in Kauf zu nehmen.
Die Abwägung verursacht etwas Mühe,
ist aber angesichts der in der Regel langen
Behandlungsdauer lohnend.
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