Wirtschaft | Abrechnungstipps Behandlung sekundär heilender Wunden Die Abrechnung der Behandlung sekundär heilender Wunden folgt in der GOÄ völlig anderen Bedingungen als im EBM. Darauf zu achten, vermeidet Honorarverluste. G rundlage der Abrechnung ist Nr. 2006 GOÄ: „Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungs erscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde, 63 Punkte, 2,3-fach 8,45 Euro.“ Die Wunde muss bereits sekundär heilen oder Entzündungszeichen oder Ei terungen aufweisen. Nur die Erwartung, dass eine frische Wunde sekundär heilen wird, zwingt nicht zum Ansatz der Nr. 2006 GOÄ anstelle zum Beispiel der Nr. 2003 GOÄ (stark verunreinigte Wunde, 130 Punkte). Für die Abrechenbarkeit der Nr. 2006 GOÄ muss die Wunde selber „behandelt“ (z. B. gesäubert, Auftragen von Externa) worden sein. Das bloße Er neuern des Verbandes wäre nur nach Nr. 200 (Verband) bzw. Nr. 204 GOÄ (Kom pressionsverband) berechenbar. Nr. 2006 GOÄ ist bei mehreren zu versorgenden Wunden auch mehrfach berechenbar. Nr. 2006 GOÄ ist nicht nur einmal im Quartal abrechenbar, sondern je Wunde und Sitzung. Beispiel: zwei Wun den, vier Sitzungen: 8x Nr. 2006 GOÄ. Pro Wunde und Sitzung ist Nr. 2006 GOÄ aber nur einmal berechenbar. Eine überdurch schnittlich große Ausdehnung der Wunde erlaubt keine Mehrfachberechnung, aber den Ansatz eines höheren Faktors (bis 3,5fach). Leistungen neben Nr. 2006 GOÄ Die in EBM 02310 zusammengefassten Leistungen sind in der GOÄ selbständig berechenbar. Verbände sind also neben der Nr. 2006 GOÄ eigenständig berechenbare Leistungen – nicht nur der Kompressions verband (Nr. 204), sondern auch ein einfa cher Verband (Nr. 200). Nr. 2006 GOÄ ist nämlich keine „operative Leistung“, neben der die Nr. 200 GOÄ ausgeschlossen wäre. Kosten für Verbandmaterial sind nach § 10 GOÄ als Auslage berechenbar. Aller dings nicht die in § 10 GOÄ ausdrücklich ausgeschlossenen Materialien (Schnellver bandmaterial etc.) und Materialien, die im Einzelpreis deutlich unter einem Euro liegen („Kleinmaterial“ des § 10). Nicht GOÄ-konform, in der Praxis aber meist akzeptiert, ist, sich an den Sachkosten der UV-GOÄ zu orientieren. Das Material sollte aber in der Rechnung GOÄ-konform bezeichnet werden, zum Beispiel „Ver bandmaterial“, nicht einfach mit „Sach kosten“ oder „§ 10“ oder gar „BG-Satz“. Das Einbringen oder Wechseln einer Wundtamponade oder das Einstreuen von Medikamenten sind nicht neben Nr. 2006 GOÄ eigenständig berechenbar, wohl Wichtig • Nr. 2006 GOÄ ist für die Behandlung jeder sekundär heilenden Wunde einzeln berechenbar. Bei mehreren in einer Sitzung zu behandelnden Wunden kann Nr. 2006 GOÄ entsprechend mehrfach berechnet werden. • Verbände sind neben der Nr. 2006 GOÄ berechenbar (Nr. 200 bzw. Nr. 204 GOÄ), dazu deren Sachkosten • Bei Nekrosenabtragung an Hand oder Fuß kann bei genügender Ausdehnung (Ermessenssache!) die Nr. 2065 GOÄ anstelle der Nr. 2006 GOÄ berechnet werden • Bei mehreren Terminen innerhalb eines Behandlungsfalles ist es bei der Versorgung nur einer Wunde häufig günstiger, bei den Folgeterminen die Nrn. 1 und 5 statt der Nr. 2006 GOÄ zu berechnen 43 — der niedergelassene arzt 09/2015 aber das Einlegen und Herausführen von Antibiotikaketten (Nr. 2015 analog), de ren Entfernung dann nach Nr. 2007 GOÄ berechenbar ist. Eine Wund- oder Fistel spaltung (Nr. 2008 GOÄ) ist nur dann neben Nr. 2006 berechenbar, wenn nicht nur oberflächlich gespreizt, sondern tiefer eröffnet wurde. Für dieselbe Wunde kön nen die Nrn. 2000 bis 2005 GOÄ nicht neben Nr. 2006 berechnet werden. Bestabrechnung Befindet sich die Wunde an Hand oder Fuß, kann bei Nekrosenabtragung statt Nr. 2006 die Nr. 2065 GOÄ berechnet wer den. Was in diesen relativ kleinen Regionen „ausgedehnt“ ist, ist Ermessenssache. Dazu kann der Zuschlag Nr. 442 GOÄ berechnet werden (ambulante Operation). Nr. 200 ist aber neben Nr. 2065 nicht berechenbar. Nr. 2006 GOÄ steht der mehrfachen Berechnung der Nrn. 1 und/oder 5 im Be handlungsfall entgegen. Eine eventuell vor teilhafte Rechnung ist deshalb die, statt der Nr. 2006 GOÄ bei Folgeterminen jeweils nur die Nrn. 1 und 5 zu berechnen. Die Materialkosten sind auch dann berechen bar. Bei nur einer zu versorgenden Wunde und mehreren Terminen im Behandlungs fall (Monatsfrist) ist der Unterschied zu Gunsten der Nrn. 1 und 5 erheblich. Das stimmt natürlich nur dann, wenn in dersel ben Sitzung nicht noch weitere Leistungen erbracht werden, die die Honorardifferenz übersteigen würden. Bei der Versorgung mehrerer sekundär heilender Wunden ist es in der Regel günstiger, bei jedem Termin die Nr. 2006 zu berechnen und den Weg fall der Nrn. 1 und 5 in Kauf zu nehmen. Die Abwägung verursacht etwas Mühe, ist aber angesichts der in der Regel langen Behandlungsdauer lohnend. Alle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos!
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