Landkauf: So knacken Sie die 100 km-Grenze

Betriebsleitung
Neue Hürden beim Landverkauf: Die steuerfreie Reinvestition wackelt bei weiter entfernt liegen­
den Ersatzflächen. Wie Sie trotzdem zum Ziel kommen, sagt Steuerberater Ralf Stephany.
J
Liegen die Zukauf­
flächen mehr als
100 km entfernt,
müssen Sie steuerlich aufpassen!
40
top agrar 11/2013
Foto: Höner
eder Landwirt, der schon einmal
betriebliche Flächen veräußert hat,
kennt § 6 b des Einkommensteuergesetzes. Dieser besagt: Gewinne aus
Landverkäufen bleiben steuerfrei, wenn
sie in den Wiedererwerb von land- und
forstwirtschaftlichen Flächen oder in
Gebäude des Betriebsvermögens re­
investiert werden. Die Reinvestitionsfrist beträgt vier Jahre; beim Neubau
von Ställen oder anderen Gebäuden verlängert sie sich unter bestimmten Voraussetzungen um zwei auf sechs Wirtschaftsjahre.
Viele Landwirte wollen nach einem
Landverkauf (z.B. Bauland oder Gewerbeflächen) ihren Betrieb vergrößern,
also mit dem erzielten Erlös bzw. Veräußerungsgewinn neue Flächen hinzuerwerben. Die steuerfreie Reinvestition
setzt in diesen Fällen aber immer voraus, dass die neu hinzuerworbenen Flächen kein Privatvermögen sind, sondern
Betriebsvermögen darstellen. Denn eine
steuerfreie Reinvestition ist nur von Betriebs- in Betriebsvermögen möglich.
Der Bundesfinanzhof hat in diesem
Zusammenhang jetzt eine Entfernungsgrenze von 100 km festgelegt. Das heißt:
Flächen sind pachtfrei:Am einfachs-
ten ist der Fall, wenn die neu gekauften
Flächen nicht verpachtet sind, so dass
Sie sofort mit der eigenbetrieblichen
Nutzung beginnen können. Die Flächen werden damit notwendiges Betriebsvermögen.
Das gleiche gilt, wenn die erworbenen
Flächen zwar noch verpachtet sind, Sie
den Pachtvertrag aber sofort anschließend kündigen und mit der Eigenbewirtschaftung innerhalb von 12 Monaten beginnen (können). Auch dann
werden die neu hinzuerworbenen Flächen von Beginn an dem notwendigen
Betriebsvermögen zugerechnet. Die Tücken der 100 km-Grenze
Flächenkauf im
100 km-Radius:
§6b-Übertragung praktisch
immer möglich
100 km
Radius
Verpachtete Flächen:Dies ist nicht
mehr der Fall, wenn die Flächen noch
länger verpachtet sind und die eigene
Bewirtschaftung nicht spätestens nach
12 Monaten beginnen kann. Dann haben Sie jedoch ein Wahlrecht. Das heißt:
Sie können selbst entscheiden, ob diese
Flächen zum Privatvermögen gehören
oder Betriebsvermögen werden sollen.
Man spricht in diesem Fall von „gewillkürtem“ Betriebsvermögen. Dazu
genügt es, diese Flächen in Ihrer Bilanz
eindeutig als Betriebsvermögen auszuweisen, und zwar durch die Aufnahme
in das Anlagen- oder Inventarverzeichnis. Selbst wenn die erworbenen Flächen noch längerfristig verpachtet sind,
Sie also mit der eigenen Bewirtschaftung zum Beispiel erst in 5 oder 10 Jahren beginnen können, können Sie diese
als gewillkürtes Betriebsvermögen be-
Grafik: Orb
Landkauf: So knacken
Sie die 100 km-Grenze
Liegen die neu hinzuerworbenen Flächen nicht weiter als 100 km von Ihrer
Hofstelle bzw. Betriebsstätte entfernt,
zählen diese entweder automatisch zu
Ihrem Betriebsvermögen, oder Sie haben zumindest ein Wahlrecht, sie als
Betriebsvermögen zu behandeln.
Flächenkauf
außerhalb 100 km:
§6b-Übertragung erschwert.
Mögliche Lösungen:
• Neuer, eigenständiger Betrieb
• Oder Flächenerwerb über GmbH & Co. KG
Mit vorausschauender Planung sichern Sie die steuerbegünstigte Reinvestition.
handeln und damit die steuerfreie Reinvestition sicherstellen.
Versäumnis mit Folgen: Wichtig ist
nur, dass Sie dies in Ihrer Bilanz auch
eindeutig ausweisen. Sonst geht der Fiskus davon aus, dass Sie (stillschweigend)
Ihr Wahlrecht zugunsten des Privatvermögens ausgeübt haben. Dieses Versäumnis lässt sich später auch leider
nicht mehr korrigieren. Beispiel: Die
neuen Flächen liegen 70 km entfernt von
Ihrem Betrieb, sind aber noch für drei
Jahre unkündbar verpachtet. Sie versäu-
Fallbeispiel 1:
Zukaufflächen bilden einen neuen Betrieb
Landwirt Meyer bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb mit Schweinemast. Er kann 1 ha Bauland verkaufen und will den Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt in landwirtschaftliche Flächen reinvestieren,
um seinen Betrieb zu vergrößern.
Insgesamt kann er ca. 7 ha Ackerland
neu erwerben. Die Flächen liegen
jedoch alle mehr als 100 km von
seinem Betrieb entfernt. Der Makler
unterbreitet ihm folgende Angebote:
• 2 ha LF sind pachtfrei, können also
sofort in Eigenbewirtschaftung übernommen werden.
• Weitere 2 ha sind zwar noch verpachtet, können jedoch kurzfristig gekündigt werden, so dass die Eigenbewirtschaftung innerhalb von 24 Monaten
beginnen kann.
• Die restlichen 3 ha sind noch längerfristig verpachtet, eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich. Eine Eigenbewirtschaftung kann somit erst später
beginnen, nicht schon innerhalb von
24 Monaten nach dem Erwerb.
Lösung: Die ersten 2 ha, die Landwirt Meyer sofort nach dem Erwerb
selber bewirtschaftet, bilden aufgrund
der Entfernung von mehr als 100 km
steuerlich einen neuen, eigenständigen
Betrieb. Die Flächen sind notwendiges
Betriebsvermögen dieses neuen
Betriebes.
Das gleiche gilt für die weiteren
2 ha, die zunächst noch verpachtet
sind, bei denen Meyer aber innerhalb
von 24 Monaten mit der Eigenbewirtschaftung beginnen kann.
Die restlichen 3 ha kann der Landwirt erst in mehreren Jahren selbst
bewirtschaften, also nicht innerhalb
der 24-Monats-Frist. Hier hat er aber
ein Wahlrecht. Er kann diese Flächen dem neuen Betrieb nämlich als
gewillkürtes Betriebsvermögen
zuordnen.
Ergebnis: Sämtliche neu gekauften
Flächen, auch wenn sie außerhalb der
100 km-Grenze liegen, sind als steuerbegünstigte Reinvestitionsobjekte
nutzbar.
top agrar 11/2013
41
Betriebsleitung
42
top agrar 11/2013
Fallbeispiel 2:
Reinvestition droht zu scheitern
Landwirt Müller bewirtschaftet einen buchführungspflichtigen Betrieb
mit 50 ha LF. Für ein neues Gewerbegebiet gibt er 2,5 ha Land ab. Dafür
erwirbt er rund 105 km von der
Hofstelle entfernt 10 ha LF, die noch
unkündbar für 30 Monate an einen
anderen Landwirt verpachtet sind.
Sofort nach dem Zukauf kündigt
Müller den Pachtvertrag und verhandelt mit dem Pächter über eine vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses. Leider ohne Erfolg, sodass die
Eigenbewirtschaftung erst 30 Monate
nach dem Erwerb beginnen kann.
Lösung: Die 100 km-Grenze ist
überschritten, sodass die Flächen
nicht zum Betriebsvermögen des bestehenden Betriebes gezogen werden
können.
Die zugekaufte Fläche könnte aber
(notwendiges) Betriebsvermögen eines
Foto: Höner
men es jedoch, die Flächen Ihrem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen.
Deshalb geht der Fiskus von Privatvermögen aus. Im 4. Jahr beginnen Sie mit
der Eigenbewirtschaftung. Dadurch
werden die Flächen dann automatisch
„notwendiges“ Betriebsvermögen. Der
Zeitpunkt liegt sogar auch noch innerhalb der vierjährigen Reinvestitionsfrist.
Trotzdem ist eine steuerfreie Reinvestition jetzt nicht mehr möglich! Denn
die Flächen wurden – mit Beginn der Eigenbewirtschaftung – aus dem Privatvermögen entnommen und in Ihr Betriebsvermögen eingelegt. Und auf solche „Einlagegrundstücke“ können grundsätzlich
keine § 6 b-Rücklagen steuerfrei übertragen werden. Die Reinvestition wäre damit endgültig gescheitert.
Fazit: Bei neu erworbenen Flächen, die
in einem Radius von 100 km um Ihren
Betrieb liegen, ist die steuerfreie Übertragung von Veräußerungsgewinnen
bzw. § 6 b-Rücklagen aus Landverkäufen
in der Regel unproblematisch möglich. In vielen Regionen ist der Bodenmarkt jedoch sehr eng. Oft können nur
Flächen erworben werden, die mehr als
100 km vom eigenen Betrieb entfernt
Ohne kurzfristige Eigenbewirt­schaftung
wackelt die Reinvestition. Was dann?
neu beginnenden landwirtschaftlichen
Betriebes am dortigen Standort sein. Das
Problem: Eine solche Neugründung
kann nicht nur aus gewillkürtem Betriebsvermögen bestehen. Voraussetzung dafür, dass die noch verpachteten
Flächen notwendiges Betriebsvermögen
eines neuen Betriebes werden, ist jedoch
die Eigenbewirtschaftung innhalb von
24 Monaten.
Das ist hier nicht möglich, deshalb
werden die zugekauften 10 ha zunächst
als Privatvermögen eingestuft. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass
Müller die Flächen in jedem Fall selbst
bewirtschaften wollte und nachweislich
über eine vorzeitige Pachtbeendigung
verhandelt hat. Denn der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil nicht darauf
ab, dass der Erwerber das Grundstück
innerhalb von 24 Monaten selbst bewirtschaften will, also auf die Bewirtschaftungsabsicht, sondern darauf, dass die
Bewirtschaftung auch tatsächlich erfolgt. Gelingt dies nicht, liegt von Anfang an kein Betriebsvermögen vor. Damit scheitert auch die Übertragung einer § 6 b-Rücklage auf diese Flächen.
Landwirt Müller hilft es auch nichts,
wenn er nach 30 Monaten mit der Eigenbewirtschaftung beginnt – selbst
dann nicht, wenn dieser Zeitpunkt sogar noch innerhalb der vierjährigen
Reinvestitionsfrist liegt. Die Flächen
werden dann zwar Betriebsvermögen,
sobald die Eigenbewirtschaftung beginnt. Dies geschieht steuerlich aber
im Wege der Einlage vom Privat- in
das Betriebsvermögen. Und auf solche
Einlagen können keine § 6 b-Gewinnübertragungen vorgenommen werden.
Die Reinvestition wäre endgültig gescheitert.
Ergebnis: Landwirt Müller kann
die steuerbegünstigte Reinvestition
nur realisieren, wenn es ihm gelingt,
zumindest einen Teil der Flächen
vorzeitig aus der Pacht zu lösen und
diese innerhalb von 24 Monaten
selbst zu bewirtschaften.
Ist dies nicht möglich, bleibt ihm
als sicherer Weg nur die Gründung
einer gewerblich geprägten Immobiliengesellschaft, z.B. in der Rechtsform
einer GmbH & Co. KG, über die
dann der Flächenerwerb läuft. Denn
in diesem Fall werden die 10 ha Zukaufsfläche automatisch Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG (siehe
Seite 44/45).
Unser Autor
Rechtsanwalt
und Steuerberater
Ralf Stephany ist
Geschäftsführer
der Parta-Buchstelle
des Rheinischen
Landwirtschaftsverbandes in Bonn.
liegen. Dann wird es steuerlich schwieriger. Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs können Flächen, die mehr als
100 km von der Hofstelle (Betriebssitz)
entfernt erworben werden, grundsätzlich nicht Betriebsvermögen des bestehenden land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes werden. Damit wäre eine
steuerfreie Reinvestition in solche
Grundstücke nicht möglich. Hier brauchen Sie deshalb eine andere Strategie,
um doch noch zum Ziel der steuerbegünstigten Reinvestition zu kommen.
Als erstes ist zu prüfen, ob die mehr
als 100 km vom Betrieb erworbenen Flächen dort einen neuen, eigenständigen
Betrieb bilden können. Die Flächen würtop agrar 11/2013
43
Betriebsleitung
Schnell gelesen
• Bei Flächen, die Sie in einem
Radius von 100 km um den
Betrieb erwerben, ist die
steuerfreie Reinvestition
regelmäßig kein Problem.
• Bei über 100 km entfernt
liegenden Flächen gilt dies
nur, wenn diese einen neuen,
eigenständigen Betrieb bilden.
• Dazu müssen Sie zumindest
einen Teil der Flächen inner­
halb von 24 Monaten in Eigen­
bewirtschaftung nehmen.
• Ansonsten kommen Sie sicher
zum Ziel, wenn Sie für den
Flächenerwerb eine Immo­
biliengesellschaft gründen,
z. B. eine GmbH & Co. KG.
44
top agrar 11/2013
Auf Nummer sicher mit
der GmbH & Co. KG
So funktioniert die
Einschaltung einer eigenen
Immobiliengesellschaft.
U
m bei Flächenkäufen in größerer
Entfernung jegliches Reinvestitionsrisiko auszuschalten, bietet sich folgende Lösung an:
Sie erwerben die Flächen, die mehr
als 100 km von Ihrem Betriebssitz entfernt liegen, nicht direkt, sondern
gründen dafür vorab eine gewerblich
geprägte Immobiliengesellschaft. Als
Rechtsform kommen die GmbH & Co.
KG oder eine haftungsbeschränkte
UG & Co. KG infrage. Eine solche Gesellschaft verfügt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen immer über
steuerpflichtiges Betriebsvermögen.
Das heißt: Die über die Immobiliengesellschaft erworbenen Flächen werden automatisch zu ihrem Betriebsvermögen – und zwar unabhängig davon,
ob die Flächen sofort, innerhalb von
24 Monaten oder, weil sie langfristig
verpachtet sind, vielleicht erst nach
Jahren selbst bewirtschaftet werden
können. Eine Eigenbewirtschaftung ist
in diesem Fall für die Betriebsvermögens­eigenschaft also nicht erforderlich.
Damit ist die Einschaltung z. B. einer
GmbH & Co. KG ein sicherer Weg, um
die steuerneutrale Übertragung von
Gewinnen bzw. Rücklagen aus Landverkäufen auch auf weiter als 100 km
von Ihrem Hof entfernt liegende Flächen sicherzustellen.
Voraussetzung für die steuerliche
Anerkennung ist, dass die GmbH &
Co. KG vor der Reinvestition bereits
existiert, also in das Handelsregister
eingetragen ist. Ansonsten entsteht
eine Lücke, eine Rücklagenübertragung
wäre nicht möglich. Im Alleingang: Der Charme dieser
Lösung: Sie müssen dafür keine weitere
Person hinzuziehen. Denn sowohl eine
GmbH & Co. KG als auch eine haftungsbeschränkte UG & Co. KG können Sie als Ein-Personen-Gesellschaft
gründen. Sie werden in diesem Fall Alleingesellschafter der KG, der GmbH
oder der haftungsbeschränkten UG
und gleichzeitig deren Geschäftsführer.
Der wesentliche Unterschied zwischen einer UG (haftungsbeschränkt)
und einer GmbH besteht in der Höhe
des Stammkapitals. Dieses beträgt bei
Foto: Höner
den dann Betriebsvermögen dieses neuen
Betriebes – damit wäre die Reinvestition
ebenfalls gesichert. In der Praxis sind dabei zwei Fälle zu unterscheiden:
• Die gekauften Flächen sind pachtfrei,
sodass sie unmittelbar nach dem Erwerb mit der Eigenbewirtschaftung beginnen können.
• Oder sie sind zwar noch verpachtet,
Sie kündigen den Pachtvertrag jedoch
zum frühestmöglichen Zeitpunkt und
beginnen innerhalb von 24 Monaten
mit der Eigenbewirtschaftung.
In beiden Fällen entsteht am betreffenden Standort ein neuer, eigenständiger Betrieb. Die gekauften Flächen werden notwendiges Betriebsvermögen
dieses neuen Betriebes.
Diese Lösung funktioniert auch dann,
wenn Sie nur einen Teil der erworbe­nen Flächen sofort oder innerhalb von
24 Monaten selbst bewirtschaften können und die übrigen Flächen noch längerfristig verpachtet sind. Die kurzfristig selbst bewirtschaftbaren Flächen
bilden dann einen neuen Betrieb. Die
noch länger verpachteten Flächen können Sie dann als gewillkürtes Betriebsvermögen dieses neuen Betriebes be­
handeln – damit sichern Sie die steuerfreie Übertragung einer § 6 b-Rücklage
auch auf diese Flächen (Fallbeispiel 1,
Seite 40). Gelingt eine vorzeitige Pachtauflösung nicht, oder sollen die erworbenen
Flächen ohnehin langfristig verpachtet
bleiben, gibt es aber noch einen anderen Weg, um sicher zum Ziel zu kommen. Dieser führt über die Gründung
einer gewerblich gepägten Immobiliengesellschaft. Mehr dazu im folgenden
Beitrag.
Die Gründung einer GmbH & Co. KG
verursacht zusätzliche Kosten,
sichert aber bei weiter entfernt
liegenden Flächen (über 100 km) die
steuerbegünstigte Reinvestition.
einer GmbH 25 000 €, dagegen kann
eine haftungsbeschränkte UG auch
mit einem Stammkapital von einem
Euro, 500 € oder 1 000 € gegründet
werden. Empfohlen wird üblicherweise
ein Stammkapital von mindestens
1 000 €, um Geld für die Begleichung
der Gründungskosten zu haben.
Ein weiterer Unterschied ist, dass bei
der haftungsbeschränkten UG ein
Viertel des Gewinns in eine gesetzliche
Zwangsrücklage überführt werden
muss. Da die UG keinen eigenen Geschäftsbetrieb hat und somit kaum Gewinn anfällt, ist diese Bedingung aber
zu vernachlässigen.
Soweit Sie das Stammkapital von
25 000 € aufbringen können, empfehlen wir, eher eine GmbH als Komplementärin zu gründen. Vom Stamm­
kapital muss auch nur die Hälfte, also
12 500 €, eingezahlt werden. Aller­dings dürfen Sie dieses Geld dann
nicht ohne weiteres für andere Zwecke
verwenden. Wollen Sie lieber eine
Gesellschaft mit niedrigerem
Stammkapital, so bietet sich die
UG (haftungsbeschränkt) an.
Die Vorschriften für die Gründung
sind ansonsten in beiden Fällen gleich.
Es muss eine notariell beurkundete
Satzung für die GmbH bzw. die UG
­erstellt und die Anmeldung an das
Handelsregister ebenfalls notariell
­beurkundet werden. Notargebühren
fallen auch bei jeder späteren Änderung des Gesellschaftsvertrages an.
Rechtlich gründen Sie damit eine
­„juristische Person“, die als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer unterliegt. Allerdings übernimmt die Gesellschaft lediglich eine Haftungsfunktion
sowie die Geschäftsführung für die
GmbH & Co. KG bzw. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Sie hat also keinen umfangreichen eigenen Geschäftsbetrieb, sodass steuerlich dort nicht viel
passiert. Trotzdem müssen Sie natürlich
die damit verbundenen Pflichten beachten, zum Beispiel die Aufstellung eines
Jahresabschlusses, Meldung des Ergebnisses zum Handelsregister sowie Veröffentlichung der Bilanzen. Die damit
verbundenen Kosten lassen sich also
nicht vermeiden.
Im nächsten Schritt wird dann zwischen der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Ihnen als Kommanditisten die KG gegründet. Damit steht
die Konstruktion, die Ihnen eine sichere Übertragung der § 6 b-Rücklagen
aus Landverkäufen Ihres Einzelbetriebes auf die neu erworbenen Flächen ermöglicht. Als letztes müssen Sie jetzt nur noch
überlegen, wer die Flächen jenseits der
100 km Grenze erwerben soll –
die ­Gesellschaft selbst, also z. B. die
GmbH & Co. KG, oder Sie als alleiniger
Gesellschafter. Kauft die GmbH & Co.
KG, ergibt sich die Möglichkeit der
steuerfreien § 6 b-Übertragung durch
Ihre 100%ige Gesellschafterstellung als
Kommanditist.
Sie können die Flächen aber auch als
Einzelperson – und damit als Gesellschafter – erwerben. Dann müssen Sie
die Flächen jedoch anschließend der
GmbH & Co. KG zur Nutzung überlassen, damit die steuerbegünstigte Re­
investition funktioniert. Bei noch verpachteten Flächen übernähme die Gesellschaft also die Verpächterfunktion.
Eine solche Nutzungsüberlassungs-Vereinbarung muss für jedes erworbene
Reinvestitionsgut – also für jede einzelne Fläche – abgeschlossen werden.
Vorteil, wenn Sie die Flächen persönlich – also als Gesellschafter – erwerben: Bei einer späteren Erbregelung fällt
möglicherweise keine Grunderwerbsteuer an. Das wäre anders, wenn die
GmbH & Co. KG die Flächen erwirbt
und die Gesellschaft später, z. B nach einem Erbgang, aufgelöst und die Flächen
zwischen den Abkömmlingen aufgeteilt
werden sollen. Oft ist es deshalb günstiger, wenn Sie selbst und nicht die Gesellschaft die Flächen erwirbt.
Wann umwandeln?Sollen die neu er-
worbenen Flächen dauerhaft verpachtet bleiben, ist es sinnvoll bzw. notwendig, auch die GmbH & Co. KG weiter
bestehen zu lassen. Sobald Sie die
­Flächen – ganz oder teilweise – in Eigenbewirtschaftung nehmen, brauchen
Sie dagegen den „Mantel“ der GmbH
& Co. KG nicht mehr zwingend. Sie
könnten sie also auflösen und in ein
Einzelunternehmen umwandeln.
Möglicherweise ist es aber sinnvoll,
die GmbH & Co. KG trotzdem weiter
bestehen zu lassen. Das sollten Sie
dann gemeinsam mit Ihrem Steuerberater überlegen. So könnte z. B. ein
Mietshaus, das Sie als Reinvestitionsobjekt anschaffen wollen, problemlos in
die bestehende GmbH & Co. KG eingegliedert werden. Hier sollte also von
Fall zu Fall abgewogen und entschieden
werden.
top agrar 11/2013
45