Check Up 60 - Hausärzteverband LANDESVERBAND

Anlage 13 zum Vertrag über die Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73 b SGB V
Ergänzung der HzV um eine neue Leistung – Check Up
60Plus im Hausarztmodell
Präambel
Der Check Up 60Plus im Hausarztmodell ergänzt die bestehende Vorsorgeuntersuchung, den sogenannten Check Up 35, aus der Regelversorgung um weitere
altersadjustierte (Gesprächs-)Inhalte, Untersuchungen und Laborparameter, die eine
präventive Ausrichtung haben, den Blick über die kurativen Themen hinaus weiten
und einen erlebbaren Mehrwert für die Patienten / Versicherten (im Folgenden
Teilnehmer genannt) darstellen. Die Versorgungsqualität wird in diesem
Zusammenhang weiter angehoben.
Die Leistung macht die Vorteile – die für den im Rahmen der Teilnahme an der
Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) bestehen – ganz konkret als Mehrwert
erlebbar.
Auf Basis des Patientenfragebogens werden regelmäßig und strukturiert
Gesprächsanlässe zwischen Teilnehmer und Hausarzt geschaffen. Diese können –
zusammen mit den Laborparametern – bereits in einem frühen Stadium Indizien für
eine Veränderung des Gesundheitszustandes kenntlich machen. Idealerweise noch
bevor der Teilnehmer sie als mögliches Symptom für ein neues Krankheitsbild
wahrnimmt und von sich aus gegenüber dem Arzt benennt. Die Abklärung erfolgt –
falls erforderlich – im Rahmen weiterer Diagnostik und ergänzenden Gesprächen.
Mithilfe dieser Vertragsanlage werden im Rahmen der hausärztlichen Versorgung
(HzV) die bestehenden Regelungen innovativ und für den Teilnehmer erlebbar
ergänzt.
§1
Ziel des Check Up 60Plus im Hausarztmodell
Durch das frühe Erkennen von Risiken für neu hinzutretende Erkrankungen kann
gezielt präventiv oder aber in einem frühen Stadium der Erkrankung kurativ
behandelt werden. Die Beeinträchtigung der Lebensqualität für den Teilnehmer soll
so möglichst minimal gehalten und die Rolle des Hausarztes – als der Akteur mit der
medizinisch komplettesten Sicht auf den Patienten – weiter gestärkt werden.
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§2
Teilnahmevoraussetzungen für Versicherte
Die Früherkennungsmaßnahme richtet sich an in die HzV eingeschriebene
Versicherte der AOKN, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Der Versicherte ist beim durchführenden Arzt in den Vertrag zur HzV
eingeschrieben.
b) Der Versicherte hat zum Zeitpunkt der Leistungserbringung das 60.
Lebensjahr vollendet.
§3
Art und Umfang der neuen Leistung
Die Leistung setzt sich aus den folgenden beiden Leistungsbereichen zusammen,
die alle 2 Jahre im Zusammenhang mit der Untersuchung zur Früherkennung von
Krankheiten gemäß den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien (EBM 01732)
abrechnungsfähig sind:
(1) Dem ärztlichen Teil
Dieser umfasst die Information über die neue Leistung, die Besprechung /
Auswertung der Angaben aus dem Teilnehmer-Fragebogen, die körperliche
Untersuchung und Differentialdiagnostik (nach Erfordernis), die Erhebung
(delegationsfähig) und Besprechung der Laborparameter aus (2), die
Dokumentation aller Ergebnisse im Auswertungsbogen, einer strukturierten
Weiterbehandlung und die Erfassung der gesicherten Diagnosen im KVN-Portal
soweit noch nicht geschehen.
(2) Dem nicht-ärztlichen Teil (Labor)
Folgende Laborparameter werden erhoben
HbA1c-Wert
GammaGT-Wert
Erhebung des vollständigen Blutstatus
Bestimmung des GFR-Wertes über die Erhebung des Kreatinin-Wertes
§4
Aufgaben der AOKN
Die AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen (im Folgenden AOKN genannt)
stellt den Patientenfragebogen und den Auswertungsbogen für den Arzt (siehe
Anhang) als downloadfähiges PDF-Dokument über das KVN-Portal zur Verfügung.
Die Medien, wie z.B. Flyer, Poster und Formulare, welche die neue Leistung
gegenüber dem Teilnehmer erläutern und bewerben, werden der KVN und den
Hausärzteverbänden in Papierform zur Verfügung gestellt.
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§5
Aufgaben der teilnehmenden Hausärzte
(1) Der Arzt identifiziert geeignete HzV-Teilnehmer und stellt sicher, dass den
Teilnehmern vor dem ärztlichen Termin / Gespräch (z.B. in der Wartezeit) der
Teilnehmerfragebogen – zusammen mit einer Information / Aufklärung zur neuen
Leistung – ausgehändigt wird. Diese erste Information und Beratung ist
grundsätzlich delegationsfähig.
(2) Der Arzt informiert den Teilnehmer über die präventive Ausrichtung, den Turnus
und den Umfang der neuen Leistung.1
(3) Die vom Teilnehmer auf dem Fragebogen kenntlich gemachten
Gesprächsanlässe werden im Arzt-Patienten-Gespräch durch den Arzt
aufgegriffen, auf die medizinische Behandlungsbedürftigkeit hin überprüft, ggf.
diagnostisch abgesichert und wenn erforderlich behandelt. Bei mehreren
Anlässen erfolgt eine Priorisierung, die dem Teilnehmer gegenüber kommuniziert
und im Arzt-Informationssystem (AIS) dokumentiert wird.
(4) Gesicherte Diagnosen (ICD 10) sind zeitnah im KVN-Portal zu dokumentieren
und in Abhängigkeit vom Verlauf der (Weiter-)Behandlung fortlaufend zu
aktualisieren.
§6
Aufgaben der KVN und der Hausarztverbände
(1) Die KVN und die Hausarztverbände informieren über den Inhalt dieses Vertrages
und wirken auf eine hohe Beteiligung der Hausärzte hin.
(2) Die KVN führt die Abrechnung im Rahmen dieser Vereinbarung durch und prüft in
diesem Zusammenhang die Abrechnungsvoraussetzungen für die in dieser
Vertragsanlage vereinbarten Abrechnungspositionen.
(3) Die KVN und die Hausarztverbände beraten die HzV-Ärzte über den Inhalt dieser
Vereinbarung auf Nachfrage.
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Plus
Bei der Synchronisation des Check Up 35 mit dem Check Up60
kann es in 2016 zu der Konstellation
kommen, dass für den Teilnehmer bereits in 2015 den Check Up 35 abgerechnet wurde. Die nächste
Abrechnung im Rahmen der Regelversorgung wäre demnach erst wieder in 2017 möglich. In diesen Fällen
wird durch die KVN eine technische Möglichkeit geschaffen, beide Check-Ups in 2016 (einmalig außerhalb
des 2-Jahresrhythmus) zusammen abzurechnen, um zukünftig einen synchronisierten 2-Jahresturnus zu
realisieren.
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§7
Vergütung und Abrechnung
Für die ärztlichen Leistungen nach § 3 (1) erhält der Hausarzt nach Durchführung
[vgl. auch § 5 (1) bis (4)] im Rahmen der HzV eine zusätzliche Vergütung
i. H. von 28,00 €. Diese ist – für den unter § 2 dargestellten Personenkreis – alle
2 Jahre abrechnungsfähig. Die Laborkosten sind zusätzlich i. H. von 6,00 €
abrechnungsfähig.
Der Gesamtbetrag i. H. von 34,00 € ist nur als Zuschlag über die GONR 99308
zu der EBM 01732 oder im Jahr 2016 auch zu der GONR 99308A abrechenbar.
Im Kalenderjahr 2016 wird im den Fällen des § 5 Abs. 2 Fußnote 1 zusätzlich
anstelle der EBM 01732 die GONR 99308A eingerichtet. Der Leistungsinhalt dieser
GONR entspricht dem Leistungsinhalt der EBM Ziffer 01732.
§8
Inkrafttreten und Laufzeit
Diese Anlage tritt ab 01.01.2016 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Quartal
zum Jahresende (erstmalig zum 31.12.2017) gekündigt werden.
Hannover, den 9. Dezember 2015
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AOK Niedersachsen
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Deutscher Hausärzteverband, Landesverband Braunschweig e. V.
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Deutscher Hausärzteverband, Landesverband Niedersachsen e. V.
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Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen
Anhänge
a) Patientenfragebogen
b) Auswertungshilfe zum Patientenfragebogen (Arzt)
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