Anlage 13 zum Vertrag über die Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73 b SGB V Ergänzung der HzV um eine neue Leistung – Check Up 60Plus im Hausarztmodell Präambel Der Check Up 60Plus im Hausarztmodell ergänzt die bestehende Vorsorgeuntersuchung, den sogenannten Check Up 35, aus der Regelversorgung um weitere altersadjustierte (Gesprächs-)Inhalte, Untersuchungen und Laborparameter, die eine präventive Ausrichtung haben, den Blick über die kurativen Themen hinaus weiten und einen erlebbaren Mehrwert für die Patienten / Versicherten (im Folgenden Teilnehmer genannt) darstellen. Die Versorgungsqualität wird in diesem Zusammenhang weiter angehoben. Die Leistung macht die Vorteile – die für den im Rahmen der Teilnahme an der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) bestehen – ganz konkret als Mehrwert erlebbar. Auf Basis des Patientenfragebogens werden regelmäßig und strukturiert Gesprächsanlässe zwischen Teilnehmer und Hausarzt geschaffen. Diese können – zusammen mit den Laborparametern – bereits in einem frühen Stadium Indizien für eine Veränderung des Gesundheitszustandes kenntlich machen. Idealerweise noch bevor der Teilnehmer sie als mögliches Symptom für ein neues Krankheitsbild wahrnimmt und von sich aus gegenüber dem Arzt benennt. Die Abklärung erfolgt – falls erforderlich – im Rahmen weiterer Diagnostik und ergänzenden Gesprächen. Mithilfe dieser Vertragsanlage werden im Rahmen der hausärztlichen Versorgung (HzV) die bestehenden Regelungen innovativ und für den Teilnehmer erlebbar ergänzt. §1 Ziel des Check Up 60Plus im Hausarztmodell Durch das frühe Erkennen von Risiken für neu hinzutretende Erkrankungen kann gezielt präventiv oder aber in einem frühen Stadium der Erkrankung kurativ behandelt werden. Die Beeinträchtigung der Lebensqualität für den Teilnehmer soll so möglichst minimal gehalten und die Rolle des Hausarztes – als der Akteur mit der medizinisch komplettesten Sicht auf den Patienten – weiter gestärkt werden. 1 §2 Teilnahmevoraussetzungen für Versicherte Die Früherkennungsmaßnahme richtet sich an in die HzV eingeschriebene Versicherte der AOKN, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Der Versicherte ist beim durchführenden Arzt in den Vertrag zur HzV eingeschrieben. b) Der Versicherte hat zum Zeitpunkt der Leistungserbringung das 60. Lebensjahr vollendet. §3 Art und Umfang der neuen Leistung Die Leistung setzt sich aus den folgenden beiden Leistungsbereichen zusammen, die alle 2 Jahre im Zusammenhang mit der Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten gemäß den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien (EBM 01732) abrechnungsfähig sind: (1) Dem ärztlichen Teil Dieser umfasst die Information über die neue Leistung, die Besprechung / Auswertung der Angaben aus dem Teilnehmer-Fragebogen, die körperliche Untersuchung und Differentialdiagnostik (nach Erfordernis), die Erhebung (delegationsfähig) und Besprechung der Laborparameter aus (2), die Dokumentation aller Ergebnisse im Auswertungsbogen, einer strukturierten Weiterbehandlung und die Erfassung der gesicherten Diagnosen im KVN-Portal soweit noch nicht geschehen. (2) Dem nicht-ärztlichen Teil (Labor) Folgende Laborparameter werden erhoben HbA1c-Wert GammaGT-Wert Erhebung des vollständigen Blutstatus Bestimmung des GFR-Wertes über die Erhebung des Kreatinin-Wertes §4 Aufgaben der AOKN Die AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen (im Folgenden AOKN genannt) stellt den Patientenfragebogen und den Auswertungsbogen für den Arzt (siehe Anhang) als downloadfähiges PDF-Dokument über das KVN-Portal zur Verfügung. Die Medien, wie z.B. Flyer, Poster und Formulare, welche die neue Leistung gegenüber dem Teilnehmer erläutern und bewerben, werden der KVN und den Hausärzteverbänden in Papierform zur Verfügung gestellt. 2 §5 Aufgaben der teilnehmenden Hausärzte (1) Der Arzt identifiziert geeignete HzV-Teilnehmer und stellt sicher, dass den Teilnehmern vor dem ärztlichen Termin / Gespräch (z.B. in der Wartezeit) der Teilnehmerfragebogen – zusammen mit einer Information / Aufklärung zur neuen Leistung – ausgehändigt wird. Diese erste Information und Beratung ist grundsätzlich delegationsfähig. (2) Der Arzt informiert den Teilnehmer über die präventive Ausrichtung, den Turnus und den Umfang der neuen Leistung.1 (3) Die vom Teilnehmer auf dem Fragebogen kenntlich gemachten Gesprächsanlässe werden im Arzt-Patienten-Gespräch durch den Arzt aufgegriffen, auf die medizinische Behandlungsbedürftigkeit hin überprüft, ggf. diagnostisch abgesichert und wenn erforderlich behandelt. Bei mehreren Anlässen erfolgt eine Priorisierung, die dem Teilnehmer gegenüber kommuniziert und im Arzt-Informationssystem (AIS) dokumentiert wird. (4) Gesicherte Diagnosen (ICD 10) sind zeitnah im KVN-Portal zu dokumentieren und in Abhängigkeit vom Verlauf der (Weiter-)Behandlung fortlaufend zu aktualisieren. §6 Aufgaben der KVN und der Hausarztverbände (1) Die KVN und die Hausarztverbände informieren über den Inhalt dieses Vertrages und wirken auf eine hohe Beteiligung der Hausärzte hin. (2) Die KVN führt die Abrechnung im Rahmen dieser Vereinbarung durch und prüft in diesem Zusammenhang die Abrechnungsvoraussetzungen für die in dieser Vertragsanlage vereinbarten Abrechnungspositionen. (3) Die KVN und die Hausarztverbände beraten die HzV-Ärzte über den Inhalt dieser Vereinbarung auf Nachfrage. 1 Plus Bei der Synchronisation des Check Up 35 mit dem Check Up60 kann es in 2016 zu der Konstellation kommen, dass für den Teilnehmer bereits in 2015 den Check Up 35 abgerechnet wurde. Die nächste Abrechnung im Rahmen der Regelversorgung wäre demnach erst wieder in 2017 möglich. In diesen Fällen wird durch die KVN eine technische Möglichkeit geschaffen, beide Check-Ups in 2016 (einmalig außerhalb des 2-Jahresrhythmus) zusammen abzurechnen, um zukünftig einen synchronisierten 2-Jahresturnus zu realisieren. 3 §7 Vergütung und Abrechnung Für die ärztlichen Leistungen nach § 3 (1) erhält der Hausarzt nach Durchführung [vgl. auch § 5 (1) bis (4)] im Rahmen der HzV eine zusätzliche Vergütung i. H. von 28,00 €. Diese ist – für den unter § 2 dargestellten Personenkreis – alle 2 Jahre abrechnungsfähig. Die Laborkosten sind zusätzlich i. H. von 6,00 € abrechnungsfähig. Der Gesamtbetrag i. H. von 34,00 € ist nur als Zuschlag über die GONR 99308 zu der EBM 01732 oder im Jahr 2016 auch zu der GONR 99308A abrechenbar. Im Kalenderjahr 2016 wird im den Fällen des § 5 Abs. 2 Fußnote 1 zusätzlich anstelle der EBM 01732 die GONR 99308A eingerichtet. Der Leistungsinhalt dieser GONR entspricht dem Leistungsinhalt der EBM Ziffer 01732. §8 Inkrafttreten und Laufzeit Diese Anlage tritt ab 01.01.2016 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Quartal zum Jahresende (erstmalig zum 31.12.2017) gekündigt werden. Hannover, den 9. Dezember 2015 __________________________________________ AOK Niedersachsen ____________________________________________________ Deutscher Hausärzteverband, Landesverband Braunschweig e. V. _____________________________________________________ Deutscher Hausärzteverband, Landesverband Niedersachsen e. V. _____________________________________ Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen Anhänge a) Patientenfragebogen b) Auswertungshilfe zum Patientenfragebogen (Arzt) 4
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