Beschäftigung von Flüchtlingen

Beschäftigung von Flüchtlingen
Das sollten Sie als Unternehmen beachten.
Welche
Stelle möchten Sie besetzen?
Wen
Sie einstellen können!
Was
Sie beachten müssen!
Anerkannte Flüchtlinge
Keine Berücksichtigung
von besonderen Bestimmungen
Stelle für Personen
mit qualifizierendem
Ausbildungsabschluss
(kein Mangelberuf )
Flüchtlinge im Asylverfahren
ab dem 4. Monat
Flüchtling kommt nicht aus einem
„sicheren Herkunftsland“ und hat
Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt
Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde
Zustimmung der BA durch:
> Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten)
> Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
(entfällt nach 48 Monaten)
Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde
Flüchtlinge mit Duldung
ab dem 4. Monat
Zustimmung der BA durch:
> Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten)
> Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
(entfällt nach 48 Monaten)
Anerkannte Flüchtlinge
Stelle für Personen
mit qualifizierendem
Ausbildungsabschluss
(in einem Mangelberuf )
Keine Berücksichtigung
von besonderen Bestimmungen
Flüchtling kommt nicht aus einem
„sicheren Herkunftsland“ und hat
Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt
Flüchtlinge im Asylverfahren
ab dem 4. Monat
Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde
Zustimmung der BA durch:
> Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
(entfällt nach 48 Monaten)
Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde
Flüchtlinge mit Duldung
ab dem 4. Monat
Zustimmung der BA durch:
> Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
(entfällt nach 48 Monaten)
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Welche
Stelle möchten Sie besetzen?
Wen
Sie einstellen können!
Was
Sie beachten müssen!
Anerkannte Flüchtlinge
Keine Berücksichtigung
von besonderen Bestimmungen
Flüchtling kommt nicht aus einem
„sicheren Herkunftsland“ und hat
Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt
Stelle für Akademiker
(kein Mangelberuf )
Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde
Flüchtlinge im Asylverfahren
ab dem 4. Monat
Zustimmung der BA durch:
> Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten)
> Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
(entfällt nach 48 Monaten oder bei Erfüllen der
Voraussetzungen der Blauen Karte EU)
Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllt
Flüchtlinge mit Duldung
zwischen dem 1. und 4. Monat
Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde
Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde
Flüchtlinge mit Duldung
ab dem 4. Monat
Zustimmung der BA durch:
> Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten)
> Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
(entfällt nach 48 Monaten oder bei Erfüllen der
Voraussetzungen der Blauen Karte EU)
Keine Berücksichtigung
von besonderen Bestimmungen
Anerkannte Flüchtlinge
Flüchtling kommt nicht aus einem
„sicheren Herkunftsland“ und hat
Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt
Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde
Flüchtlinge im Asylverfahren
ab dem 4. Monat
Stelle für Akademiker
(in einem Mangelberuf )
Zustimmung der BA durch:
> Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten oder
bei Erfüllen der Voraussetzungen der Blauen
Karte EU in einem Mangelberuf)
> Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
(entfällt nach 48 Monaten oder bei Erfüllen der
Voraussetzungen der Blauen Karte EU)
Flüchtlinge mit Duldung
zwischen dem 1. und 4. Monat
Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllt
Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde
Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde
Flüchtlinge mit Duldung
ab dem 4. Monat
Zustimmung der BA durch:
> Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten
oder bei Erfüllen der Voraussetzungen der
Blauen Karte EU in einem Mangelberuf)
> Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
(entfällt nach 48 Monaten oder bei Erfüllen der
Voraussetzungen der Blauen Karte EU)
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Welche
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Was
Sie beachten müssen!
Anerkannte Flüchtlinge
Keine Berücksichtigung
von besonderen Bestimmungen
Jede andere Stelle
Flüchtlinge im Asylverfahren
ab dem 4. Monat
Flüchtling kommt nicht aus einem
„sicheren Herkunftsland“
Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde
Zustimmung der BA durch:
> Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten)
> Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
(entfällt nach 48 Monaten)
Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde
Flüchtlinge mit Duldung
ab dem 4. Monat
Zustimmung der BA durch:
> Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten)
> Prüfung der Beschäftigungsbedingungen
(entfällt nach 48 Monaten)
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Glossar
> Anerkannte Flüchtlinge: Geflüchtete Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten
haben.
> Flüchtlinge im Asylverfahren: Hierzu zählen Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
> F lüchtlinge mit Duldung: Geduldete Personen, deren Asylantrag bereits abgelehnt und die Abschiebung ausgesetzt wurde (Gründe: Krieg,
Krankheit, Passverlust, etc.). In diesen Fällen erteilt die Ausländerbehörde eine „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“,
welche Duldung genannt wird.
> Mangelberuf (akademisch): Hierzu zählen Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure sowie Ärzte und IT-Fachkräfte
(Vgl. Voraussetzungen der Blauen Karte EU).
>
Mangelberuf Positivliste: Die Positivliste der BA weist Berufe und Berufsgruppen aus, in denen ein Fachkräftemangel herrscht und für die ein
Zugang für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten zum Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung besteht.
>
Prüfung der Beschäftigungsbedingungen: Es erfolgt eine Prüfung, ob keine Benachteiligung z.B. hinsichtlich Verdienst oder Arbeitszeit gegenüber inländischen Arbeitnehmern besteht.
> Qualifizierender Ausbildungsabschluss: Hierzu zählt ein deutscher oder anerkannter qualifizierender (mind. 2-jähriger) Ausbildungsabschluss.
>
Sicheres Herkunftsland: Zu den sicheren Herkunftsländern zählen Serbien, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Ghana und Senegal. Die Ausländerbehörde darf keine Beschäftigung erteilen, wenn es sich um einen Menschen aus einem „sicheren Herkunftsland“ handelt, der nach dem
31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat.
> Voraussetzungen Blaue Karte EU: deutscher oder anerkannter ausländischer oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss, sowie ein
jährliches Mindestbruttogehalt von 48.400 Euro (Grenze wird jährlich angepasst).
Ausnahme: bei Mangelberufen jährliches Mindestbruttogehalt von 37.752 Euro (Grenze wird jährlich angepasst).
> Vorrangprüfung: Bei der Vorrangprüfung prüft die Bundesagentur für Arbeit (BA), ob ein deutscher oder ein anderer Arbeitnehmer aus der EU
(hierzu gehören auch anerkannte Flüchtlinge) für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Wenn es solche Personen gibt, genießen diese
Vorrang und es wird ihnen der Arbeitsplatz zuerst angeboten. Erst wenn alle diese Kandidaten die Arbeitsstelle ablehnen, können Flüchtlinge mit
Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsstelle annehmen. Je konkreter die Stellenanzeigen formuliert sind, desto weniger alternative
Bewerber kommen in Frage.
>
Zustimmung der BA: Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme stützt sich auf zwei Kriterien: die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und die Vorrangprüfung.
>
Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde: Eine Erlaubnis durch die lokale Ausländerbehörde ist für alle Beschäftigungen erforderlich.
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist immer einer Ermessenentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde.
Stand: Dezember 2015
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