Beschäftigung von Flüchtlingen Das sollten Sie als Unternehmen beachten. Welche Stelle möchten Sie besetzen? Wen Sie einstellen können! Was Sie beachten müssen! Anerkannte Flüchtlinge Keine Berücksichtigung von besonderen Bestimmungen Stelle für Personen mit qualifizierendem Ausbildungsabschluss (kein Mangelberuf ) Flüchtlinge im Asylverfahren ab dem 4. Monat Flüchtling kommt nicht aus einem „sicheren Herkunftsland“ und hat Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde Zustimmung der BA durch: > Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten) > Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (entfällt nach 48 Monaten) Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde Flüchtlinge mit Duldung ab dem 4. Monat Zustimmung der BA durch: > Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten) > Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (entfällt nach 48 Monaten) Anerkannte Flüchtlinge Stelle für Personen mit qualifizierendem Ausbildungsabschluss (in einem Mangelberuf ) Keine Berücksichtigung von besonderen Bestimmungen Flüchtling kommt nicht aus einem „sicheren Herkunftsland“ und hat Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt Flüchtlinge im Asylverfahren ab dem 4. Monat Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde Zustimmung der BA durch: > Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (entfällt nach 48 Monaten) Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde Flüchtlinge mit Duldung ab dem 4. Monat Zustimmung der BA durch: > Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (entfällt nach 48 Monaten) | 01 Welche Stelle möchten Sie besetzen? Wen Sie einstellen können! Was Sie beachten müssen! Anerkannte Flüchtlinge Keine Berücksichtigung von besonderen Bestimmungen Flüchtling kommt nicht aus einem „sicheren Herkunftsland“ und hat Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt Stelle für Akademiker (kein Mangelberuf ) Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde Flüchtlinge im Asylverfahren ab dem 4. Monat Zustimmung der BA durch: > Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten) > Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (entfällt nach 48 Monaten oder bei Erfüllen der Voraussetzungen der Blauen Karte EU) Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllt Flüchtlinge mit Duldung zwischen dem 1. und 4. Monat Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde Flüchtlinge mit Duldung ab dem 4. Monat Zustimmung der BA durch: > Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten) > Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (entfällt nach 48 Monaten oder bei Erfüllen der Voraussetzungen der Blauen Karte EU) Keine Berücksichtigung von besonderen Bestimmungen Anerkannte Flüchtlinge Flüchtling kommt nicht aus einem „sicheren Herkunftsland“ und hat Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde Flüchtlinge im Asylverfahren ab dem 4. Monat Stelle für Akademiker (in einem Mangelberuf ) Zustimmung der BA durch: > Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten oder bei Erfüllen der Voraussetzungen der Blauen Karte EU in einem Mangelberuf) > Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (entfällt nach 48 Monaten oder bei Erfüllen der Voraussetzungen der Blauen Karte EU) Flüchtlinge mit Duldung zwischen dem 1. und 4. Monat Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllt Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde Flüchtlinge mit Duldung ab dem 4. Monat Zustimmung der BA durch: > Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten oder bei Erfüllen der Voraussetzungen der Blauen Karte EU in einem Mangelberuf) > Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (entfällt nach 48 Monaten oder bei Erfüllen der Voraussetzungen der Blauen Karte EU) | 02 Welche Stelle möchten Sie besetzen? Wen Sie einstellen können! Was Sie beachten müssen! Anerkannte Flüchtlinge Keine Berücksichtigung von besonderen Bestimmungen Jede andere Stelle Flüchtlinge im Asylverfahren ab dem 4. Monat Flüchtling kommt nicht aus einem „sicheren Herkunftsland“ Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde Zustimmung der BA durch: > Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten) > Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (entfällt nach 48 Monaten) Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde Flüchtlinge mit Duldung ab dem 4. Monat Zustimmung der BA durch: > Vorrangprüfung (entfällt nach 15 Monaten) > Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (entfällt nach 48 Monaten) | 03 Glossar > Anerkannte Flüchtlinge: Geflüchtete Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. > Flüchtlinge im Asylverfahren: Hierzu zählen Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. > F lüchtlinge mit Duldung: Geduldete Personen, deren Asylantrag bereits abgelehnt und die Abschiebung ausgesetzt wurde (Gründe: Krieg, Krankheit, Passverlust, etc.). In diesen Fällen erteilt die Ausländerbehörde eine „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“, welche Duldung genannt wird. > Mangelberuf (akademisch): Hierzu zählen Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure sowie Ärzte und IT-Fachkräfte (Vgl. Voraussetzungen der Blauen Karte EU). > Mangelberuf Positivliste: Die Positivliste der BA weist Berufe und Berufsgruppen aus, in denen ein Fachkräftemangel herrscht und für die ein Zugang für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten zum Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung besteht. > Prüfung der Beschäftigungsbedingungen: Es erfolgt eine Prüfung, ob keine Benachteiligung z.B. hinsichtlich Verdienst oder Arbeitszeit gegenüber inländischen Arbeitnehmern besteht. > Qualifizierender Ausbildungsabschluss: Hierzu zählt ein deutscher oder anerkannter qualifizierender (mind. 2-jähriger) Ausbildungsabschluss. > Sicheres Herkunftsland: Zu den sicheren Herkunftsländern zählen Serbien, Bosnien-Herzegowina, Albanien, Ghana und Senegal. Die Ausländerbehörde darf keine Beschäftigung erteilen, wenn es sich um einen Menschen aus einem „sicheren Herkunftsland“ handelt, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat. > Voraussetzungen Blaue Karte EU: deutscher oder anerkannter ausländischer oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss, sowie ein jährliches Mindestbruttogehalt von 48.400 Euro (Grenze wird jährlich angepasst). Ausnahme: bei Mangelberufen jährliches Mindestbruttogehalt von 37.752 Euro (Grenze wird jährlich angepasst). > Vorrangprüfung: Bei der Vorrangprüfung prüft die Bundesagentur für Arbeit (BA), ob ein deutscher oder ein anderer Arbeitnehmer aus der EU (hierzu gehören auch anerkannte Flüchtlinge) für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Wenn es solche Personen gibt, genießen diese Vorrang und es wird ihnen der Arbeitsplatz zuerst angeboten. Erst wenn alle diese Kandidaten die Arbeitsstelle ablehnen, können Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsstelle annehmen. Je konkreter die Stellenanzeigen formuliert sind, desto weniger alternative Bewerber kommen in Frage. > Zustimmung der BA: Die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme stützt sich auf zwei Kriterien: die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und die Vorrangprüfung. > Zustimmung der lokalen Ausländerbehörde: Eine Erlaubnis durch die lokale Ausländerbehörde ist für alle Beschäftigungen erforderlich. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ist immer einer Ermessenentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde. Stand: Dezember 2015 | 04
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